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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.32
ENTSCHEID
vom 21. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Juni 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung, Körperverletzung, Drohung und Nötigung. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 vorläufig festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 30. Juni 2023 für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, mithin bis zum 22. September 2023, Untersuchungshaft. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Es wird sinngemäss die Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Juli 2023 mit dem Antrag um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht sorgfältig geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer an den zur Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt war und die Handlungen der Mittäter zumindest mittrug. So decken sich die prima vista glaubhaften Angaben des Geschädigten mit dem vorgefundenen Spurenbild, den beim Opfer festgestellten Verletzungen und den diversen sichergestellten Videoaufzeichnungen. Zudem hat B____ den vom Geschädigten geschilderten Sachverhalt in seiner zweiten Einvernahme vom 22. Juni 2023 weitgehend bestätigt. Aufgrund der Aussagen des Opfers und von B____ ist auch klar, dass der Beschwerdeführer an den zur Diskussion stehenden Ereignissen beteiligt bzw. an den Tatorten anwesend war, auch wenn er offenbar nicht eigenhändig gewalttätig wurde. Dass A____ ein Stahlrohr als Schlagwerkzeug benutzt hätte, wird entgegen seiner Ansicht nirgends behauptet, sodass nicht erstaunen würde, wenn darauf keine Spuren von ihm gefunden würden, wobei die diesbezügliche Auswertung gemäss der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegt.
4.
4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, sollen gemäss den prima vista glaubhaften Angaben des Gesch.igten an den Vorgängen rund acht Personen beteiligt gewesen sein. Der Beschwerdeführer wurde vom Geschädigten mehrfach und eindeutig als einer der Täter («[...]»; «[...]») bezeichnet und damit belastet. Hinweise auf die weiteren Beteiligten und deren Identität sind zwar in mancher Hinsicht vorhanden. Indes sind deren Identitäten teilweise auch noch offen bzw. müssen diesbezügliche Hinweise noch überprüft werden, zumal die Strafuntersuchung noch am Anfang steht. Aufgrund der bis anhin erlangten Hinweise bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Zweifel, dass er die weiteren Beschuldigten kennt. Es wäre für ihn im Falle einer Haftentlassung ein Leichtes, mit den weiteren, noch unbekannten und daher nicht inhaftierten Beteiligten in Kontakt zu treten, diese zu warnen oder entsprechenden Einfluss auf deren Aussageverhalten zu nehmen. Es ist aufgrund der mutmasslich erfolgten Entführung und den damit zusammenhängenden Drohungen und Misshandlungen überdies ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Falle seiner Entlassung aufsuchen und einschüchtern bzw. mit Druck dazu bewegen könnte, seine Aussagen zu revidieren. Die bisherigen Aussagen des Beschuldigten wie auch jene der weiteren Beteiligten deuten jedenfalls auf ein hochkollusives Umfeld hin.
5.
Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Kollusionsgefahr kann offengelassen werden, ob auch von Fluchtgefahr auszugehen wäre.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. Juni 2023 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Ein Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, zumal einige der mutmasslichen Mittäter noch nicht identifiziert und deren Verbindungen untereinander noch nicht abgeklärt sind. Kommt dazu, dass die Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden können. Der seitens des Beschwerdeführers als mildere Massnahme vorgeschlagene Hausarrest (verbunden mit einer Fussfessel) kann allenfalls einer (schwach ausgeprägten) Fluchtgefahr entgegenwirken, vermag aber die Kontaktaufnahme mit Tatbeteiligten nicht zu verhindern. Dass die Staatsanwaltschaft das Telefon des Beschwerdeführers abhören könnte, ist nur schon angesichts der diversen verfügbaren Kommunikationsmittel als mildere Massnahme offensichtlich untauglich. Angesichts der Tatsache, dass massive Gewaltdelikte zur Diskussion stehen bzw. auch die deliktischen Machenschaften einer vermutungsweise grösseren Gruppierung im Cannabishandel Gegenstand der Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- [...] (amtlicher Verteidiger) zur Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.