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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.33
ENTSCHEID
vom 2. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. Juli 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zu bandenmässigem Diebstahl. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juli 2023 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 14. Juli 2023 – in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 – Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 11. August 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer an.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Überdies sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von 2 Wochen zu beschränken. Sämtliche Begehren stellt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokatin [...] zu gewähren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2 Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurden am Sonntag, 3. April 2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma [...] AG, zwei Frachtcontainer aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an den Türen beschädigt wurden. Bei diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert von CHF 566'694.– gestohlen. Zudem wurde der Sicherheitszaun der Firma [...] AG beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1’500.– bis CHF 2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am Montagmorgen, 4. April 2022, um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] AG bemerkt worden, worauf die Polizei requiriert wurde.
Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 14. Juli 2023 im Wesentlichen, es bestehe im aktuellen Verfahrensstadium gestützt auf die bereits getätigten Ermittlungen der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest in Form von Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 beteiligt gewesen sei.
3.3 Demgegenüber macht die Verteidigung zusammengefasst geltend, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bezüglich des Tatverdachts beruhten auf reinen Mutmassungen und weit hergeholten Indizien. Sie betont, dass die Verantwortung für die erneute Verschiebung des aufgebrochenen Zigaretten-Containers nicht allein beim Beschwerdeführer als Operator liege, sondern auch bei B____, dem Kranführer. Laut ihrer Darstellung hätte B____ den Container verschieben oder zumindest den Beschwerdeführer auf den Missstand aufmerksam machen müssen. Es sei häufig vorgekommen, dass Absprachen bezüglich der Kontrollgänge am Wochenende vergessen gingen oder sich kurzfristig änderten. Aufgrund der hohen Mitarbeiterzahl der [...] AG kämen dabei auch eine Vielzahl anderer Personen in Frage, die die Informationen an die Täterschaft hätte weitergeben können.
3.4 Bestritten und daher zunächst zu prüfen ist somit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Dem Beschwerdeführer wird zumindest Gehilfenschaft bezüglich der Begehung eines bandenmässigen Diebstahls zur Last gelegt.
4.
4.1 Vorliegend bestehen konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer. Zunächst ist als zentral hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und der Hauptverdächtige C____ im Zeitraum vom 13. Februar 2022 bis 30. März 2022 – also kurz vor dem Einbruchsdiebstahl vom 3. April 2022 – gemäss Erkenntnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zahlreiche Male an den exakt gleichen Örtlichkeiten zu praktisch gleichen Zeiten ausserhalb seines Wohnortes – so z.B. in Basel und im Tunnel Schweizerhalle – eingeloggt waren, obwohl der Beschwerdeführer C____ angeblich nicht kennen will. Die RTI-Daten zeigen im Einzelnen, dass sich der Beschwerdeführer mit der auf ihn per 12. Februar 2022 aktivierten Rufnummer [...] sowie C____ mit der (ebenfalls per 12. Februar 2022 aufgeschalteten) Rufnummer [...] jeweils zeitgleich (d.h. im Umkreis von 250 Metern im Zeitabstand von maximal 10 Minuten) bei 43 unterschiedlichen Antennenstandorten eingeloggt haben. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist mit der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Würdigung nicht als blosser Zufall zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es somit keineswegs weit hergeholt anzunehmen, dass er den ebenfalls unter dringendem Tatverdacht stehenden C____ kennt und die beiden gemäss aktueller Verdachtslage gemeinsam unterwegs waren. Das diesbetreffende Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
Des Weiteren ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft anzunehmen, dass die Täterschaft über Insiderinformationen einer Person verfügt haben muss, die den genauen Inhalt und Standort der betreffenden Container und deren Inhalt genau kannte. Hierbei besteht gegenwärtig ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer jene Person gewesen sein könnte, die diese Auskünfte an die übrigen Täter – möglicherweise an den dringend Tatverdächtigen C____ – übermittelte. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer vor der Tat am 31. März 2022 den Kranführer B____ anwies, einen der aufgebrochenen Container von der dritten Ebene frei zugänglich auf den Boden zu stellen und es danach unterliess, diesen wieder zurückstellen zu lassen. Zudem führte der Beschwerdeführer am Samstag, 2. April 2022, also am Nachmittag vor der Tat von 16:02 Uhr bis 17:32 Uhr ausnahmsweise einen Kontrollgang durch, obwohl an sich ein anderer Mitarbeiter, B____, damit beauftragt war (und diesen Kontrollgang von 10:50 Uhr bis 12:20 Uhr bereits vornahm). Der Beschwerdeführer erklärte dies mit mangelnder Absprache bzw. einem Versehen. Es erscheint dennoch nach summarischer Prüfung der Akten als weiteres belastendes Verdachtselement, dass sich der Beschwerdeführer ausgerechnet vor der Tatnacht auf dem Areal der [...] AG aufhielt. Des Weiteren ist auffällig, dass der Beschwerdeführer nach der Aussage des Kranführers B____ aufgrund der Gesamtsituation während des Kontrollgangs vom 3. April 2022 zwischen 16:24 Uhr bis 17:54 Uhr – also nach der Tat – den Einbruch hätte erkennen müssen.
Schliesslich ist die Frage, ob – wie dies der Beschwerdeführer vorbringt – möglicherweise auch andere Mitarbeiter der [...] AG an der Tat beteiligt waren, für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt von sekundärer Bedeutung.
4.2 Während einzelne der dargelegten Elemente bei isolierter Betrachtung unter Umständen noch als ungewöhnliche Zufälligkeiten erklärbar wären, so bilden diese in ihrer Gesamtheit vorliegend eine Indizienkette, die für den Nachweis des dringenden Tatverdachtes im jetzigen Verfahrensstadium als ausreichend zu qualifizieren ist. In Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass im aktuellen frühen Verfahrensstadium bezüglich des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht zumindest in Form von Gehilfenschaft hinsichtlich eines bandenmässigen Diebstahls besteht. Dieser wird nach Auffassung des Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend erachtet.
5.
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 durch mindestens vier Personen verübt wurde. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eine deliktisch tätige Gruppierung um C____ eingebunden sein könnte.
Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere C____, sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden. Der Beschwerdeführer ist nun in Kenntnis der getätigten Ermittlungen und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, mit seinen Mittätern Kontakt aufzunehmen, um die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit gegeben.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
6.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings mit der Auflage, sich lediglich zu Hause und am Arbeitsort in [...] aufzuhalten, ist nicht geeignet, der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Namentlich erscheint eine Kontaktaufnahme zu den übrigen Beteiligten auch auf anderem Wege als der physischen Begegnung als möglich.
7.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich Gehilfenschaft zu bandemässigem Diebstahl vorliegt, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin, [...], für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
A____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).