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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.34
ENTSCHEID
vom 21. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 27. Juli 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Straf-untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fälschung von Ausweisen. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 in diesem Zusammenhang vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 5. Mai 2023 für die Dauer von zwölf Wochen Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere acht Wochen, mithin bis zum 22. September 2023. Neben einem dringenden Tatverdacht wurde Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. ihrer Dauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Haftentlassung beantragt. Zudem sei dem Beschwerdeführer für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit [...] als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 7. August 2023 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat am 14. August 2023 replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
3.2 A____ reiste am Dienstag, dem 2. Mai 2023, um 08.30 Uhr, mit einem in [...], auf ein Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers ([...]) immatrikulierten Sattelschlepper von Frankreich herkommend via Grenzübergang Basel/St. Louis-Autobahn in die Schweiz ein. Anlässlich einer Zollkontrolle wurden im Sattelschlepper, im Bereich der Fahrerkabine, auf der Beifahrerseite, an der Aussenseite in einem Fach, insgesamt sieben verschweisste Plastiksäcke mit jeweils zehn Packungen à fünf Haschischplatten (insgesamt 350 Haschischplatten) mit hohem bis sehr hohem Wirkstoffgehalt, aufgefunden. Das Nettogewicht der Betäubungsmittel beträgt 33.79 Kilogramm. Im Übrigen wies sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser Kontrolle mit einem totalgefälschten [...] Führerausweis aus.
3.3 Der vorstrafenlose Beschwerdeführer streitet ab, vom Haschisch im Seitenfach gewusst zu haben bzw. dies wissentlich und willentlich transportiert zu haben. Es konnten – wie der Verteidiger zutreffend ausgeführt hat – zwar keine den Beschwerdeführer belastenden Erkenntnisse aus der daktyloskopischen Analyse gewonnen bzw. auf den Plastiksäcken keine DNA-Spuren von A____ gefunden werden, was indes bei Betäubungsmittelhandel in der zur Diskussion stehenden Dimension auch nicht überrascht. Aufgrund eines DNA-Hits gibt es immerhin eine personelle Verbindung zu einer bereits im Jahr 2015 in Zürich professionell betriebenen, grösseren Hanf-Indooranlage (Strafverfahren gegen [...]). Selbst wenn der Beschwerdeführer gemäss der negativen Urinprobe selbst keine Betäubungsmittel konsumieren dürfte (ob die Kleidung des Beschwerdeführers auf Spuren von Haschisch untersucht wurde, ist unklar; nicht dokumentiert wurde im Übrigen auch, ob und wie sich das Seitenfach öffnen lässt [Kraftaufwand; braucht es Gerätschaft, um dieses zu öffnen; kann es allenfalls sogar nur von innen geöffnet werden]), muss doch als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet werden, dass ein Haschisch-Lieferant einer ihm unbekannten Person ohne deren Wissen, Haschisch im Gesamtwert von deutlich über CHF 100'000.– in einem Lastwagen versteckt, ohne dass der Lieferant des Stoffes weiss, wohin die Fahrt gehen soll, wann, wo und wie er wieder zu seinem Haschisch kommen wird bzw. ohne Angaben, wohin und zu wem der Stoff gebracht werden soll. Dass der Beschwerdeführer von einem Unbekannten, der den Transport hätte beaufsichtigen sollen, verfolgt worden wäre, gibt er nicht an. Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer auch ein Motiv hatte, die inkriminierte Fahrt zu tätigen, lebt er doch eigenen Aussagen zufolge in einer finanziell prekären Situation. So verdiene er monatlich netto EUR 800.– und habe Schulden. Deswegen lebe er mit seiner gesamten Familie (mit [...] Kindern und der Ehefrau) in einem einzigen Zimmer bei seinem Bruder.
3.4 Kommt dazu, dass die Aussagen von A____ in Bezug auf den Abladeort, die Ladung und seine Arbeitgeberin wenig überzeugend sind. So machte er anlässlich der Zollkontrolle vom 2. Mai 2023 die Aussage, dass er von Barcelona her auf dem Weg nach Vevey in der Schweiz gewesen sei, um die im Sattelschlepper mitgeführte Ware bei der Firma [...] abzuladen. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer dem widersprechend an, dass er von Barcelona, wo der Lastwagen innert 24 Stunden drei Mal beladen worden sei, durch Frankreich (Montpellier und Lyon) zu einem Parkplatz in Saint-Louis gefahren sei und dort eine Pause von zwei Tagen gemacht habe. Danach sei er in die Schweiz eingereist, wobei der erste Abladeort in Pratteln gewesen sei. Was genau aufgeladen worden sei, wisse er nicht. Bei den letzten beiden Firmen, bei denen in Spanien etwas aufgeladen worden sei, dürfe man beim Beladen ohnehin nicht anwesend sein. Dies kann nur schon deshalb nicht überzeugen, da der Fahrzeuglenker gemäss Art. 30 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) für die Ladungssicherung verantwortlich ist (Schenk, in Basler Kommentar, 2014, Art. 30 SVG N 43) und die Kontrolle des Ladeguts auch im Interesse des Lenkers bzw. seiner Arbeitgeberin liegt, kann unsachgemäss geladene Ware doch auch Schäden am Sattelschlepper verursachen.
3.5 Bezüglich seiner Arbeitgeberin gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 24. Mai 2023 völlig lebensfremd zu Protokoll, er wisse nicht, ob sein Vater mit seiner Arbeitgeberin (notabene einem Unternehmen der Familie des Beschwerdeführers) zu tun habe. Er wisse auch nicht, ob sein Vater oder ein anderes Familienmitglied für diese Firma arbeiten würden. In der Einvernahme vom 18. Juli 2023 sagte er demgegenüber aus, sein Vater arbeite auch bei der [...]. Was er genau arbeite, wisse er aber nicht. Auf die Frage, wer der Besitzer der Firma sei, antwortete er, er wisse nicht, ob es der Vater oder einer seiner [...] Brüder sei. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit einem echten [...] Reisepass ausweisen konnte, indes einen totalgefälschten Führerausweis (obwohl er eigenen Aussagen zufolge eine gültige Fahrerlaubnis besitzt) verwendete, ging es offensichtlich nicht darum, die Identität zu verschleiern. Mangels gegenteiliger Erklärungen des Beschwerdeführers ist vielmehr nicht undenkbar, dass man im Familienunternehmen niemand anders als den Beschwerdeführer mit dem Transport betrauen wollte oder Mühe hatte, einen anderen, eine gültige Fahrerlaubnis besitzenden Chauffeur für diesen heiklen Transport zu finden.
3.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Aussage nicht konsequent verweigert hat, sondern zum Teil auf Fragen, die er eigentlich hätte beantworten können (zum Beispiel die Frage, wie viele verschweisste Plastiksäcke mit Haschisch sich im Aussenfach befunden hätten) keine Aussage machte, obwohl weit logischer gewesen wäre, er hätte auf die konkrete Frage beispielsweise geantwortet: «Da ich mit dem Transport nichts zu tun habe, kann ich auch nicht wissen wie viele Säcke es waren».
3.7 Ein dringender Tatverdacht ist nach dem zuvor Erwogenen gegeben.
4.
4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigen Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
4.2 Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger. Er ist als Lastwagenchauffeur für eine in [...] domizilierte Transportfirma tätig und entsprechend in verschiedenen Ländern Europas, insbesondere Spanien, Frankreich, Deutschland und der Schweiz, unterwegs. Der in prekären finanziellen Verhältnissen lebende Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben verheiratet und Vater von [...] Kindern. Die Familie lebt in der Nähe von [...], in [...]. A____ hat selber angegeben, keinen Bezug zur Schweiz zu haben. Bei einer Haftentlassung muss mit dem Zwangsmassnahmengericht daher damit gerechnet werden, dass der hochmobile Beschwerdeführer umgehend die Schweiz verlassen würde, um zu seiner Familie zurückzukehren und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Dadurch würde er sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden jedoch entziehen, was es zu verhindern gilt, zumal der Beschwerdeführer alle ihm gemachten Vorhalte bestreitet und sich das Strafgericht daher ein eigenes Bild von ihm und seinem Aussageverhalten machen können muss. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist zu bejahen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Es ist gerichtsnotorisch, dass bei einem in Frage stehenden Betäubungsmittelhandel weitere Personen involviert sein müssen. Es ist aktuell immer noch unklar, woher die Betäubungsmittel stammen und wohin diese geliefert werden sollten. Es ist auch unbekannt, wer übergeordnet für den Transport verantwortlich ist und wer der Abnehmer sein sollte, zumal der Wert der mitgeführten Betäubungsmittel die finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers bei weitem übersteigen und er nur schon deshalb nicht alleine gehandelt haben kann. Sodann gibt es aufgrund eines DNA-Hits ganz offensichtlich eine personelle Verbindung (Strafverfahren gegen [...]) zu einer bereits 2015 in Zürich betriebenen Hanfplantage. Aufgrund der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers existieren seit Mitte/Ende Juli 2023 mehrere Namen, zu denen der Beschwerdeführer kürzlich Kontakt hatte. Die Staatsanwaltschaft wird diese Namen nun sehr zeitnah zu überprüfen und abzuklären haben, ob sie mit dem zur Diskussion stehenden Vorgang in Verbindung gebracht werden können bzw. in der Vergangenheit wegen Betäubungsmitteldelinquenz gegen sie ermittelt worden ist. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit bis anhin noch unbekannten Personen, welche am Transport beteiligt waren und für den Handel verantwortlich sind, abspricht oder diese gar über die laufenden Ermittlungen informiert. Die weiteren Ermittlungen würden dadurch erschwert oder gar verunmöglicht werden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts aktuell demnach ebenfalls (noch) zu bejahen. Sollte die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen auf dem Stand 18. Juli 2023 einfrieren wollen, wäre der Haftgrund der Kollusionsgefahr allerdings zu verneinen.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. Mai 2023 in Haft. Auch wenn es sich bei den zur Diskussion stehenden Delikten «bloss» um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) handelt (vgl. zur Praxis des Bundesgerichts des mengenmässig qualifizierten Falls bei Cannabis Hug-Beeli, Kommentar zum BetmG, Basel 2015, Art. 19 BetmG N 949; banden- oder gewerbsmässige Tatbegehung kann man dem Beschwerdeführer aufgrund der momentan verfügbaren Akten nicht vorwerfen), hat A____ im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die Dauer der Untersuchungshaft – mitunter angesichts der grossen Menge und des hohen Wirkstoffgehalts – deutlich übersteigen dürfte. Bezüglich allfälliger Ersatzmassnahmen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Angaben zur Person nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln eine Kaution zu leisten. Eine Drittkaution ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber bloss in hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen allenfalls geeignet, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 und E. 2.5, 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; AGE HB.2023.24 vom 13. Juni 2023 E. 6.2, HB.2018.28 vom 15. Juni 2018 E. 5), wobei die Fluchtgefahr ohnehin als ausgeprägt zu beurteilen ist. Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht den hochmobilen Beschwerdeführer an einer Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss sechs Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- bzw. Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).