Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.35

 

ENTSCHEID

 

vom 30. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Juli 2023

 

betreffend Haftentlassungsgesuch

 


Sachverhalt

 

Nachdem A____ am 31. Mai 2023 am Grenzübergang Basel-Lysbüchel als Beifahrerin eines Personenwagens kontrolliert wurde und sich im Fahrzeug versteckt rund 20 Kilogramm hochprozentiges Kokaingemisch fanden, wurde sie wegen Verdachts auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) in Untersuchungshaft genommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt (ZMG) vom 27. Juli 2023 wurde das von der Beschuldigten am 13. Juli 2023 gestellte Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Es wurde ein dringender Tatverdacht betreffend Verbrechen gegen das BetmG oder zumindest Gehilfenschaft dazu angenommen. Als spezieller Haftgrund wurden sowohl Flucht- als auch Kollusionsgefahr angenommen. Es wurde festgestellt, dass die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig sei und keine tauglichen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stünden.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des ZMG vom 18. Juli 2023 (recte: 27. Juli 2023) aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei sie unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei im vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote im Rahmen der amtlichen Verteidigung auszurichten.

 

Mit Stellungnahme vom 16. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 25. August 2023 replicando an den gestellten Anträgen festgehalten und seinen Aufwand beziffert.

 

Die Verfahrensakten wurden in digitaler Form beigezogen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2

2.2.1   Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Gegen die anfangs verfügte Untersuchungshaft sei keine Beschwerde erhoben worden, jedoch müsse sich der Anfangsverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens erhärten, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach und gleichbleibend ausgesagt, dass sie sich als Beifahrerin im Wagen befunden habe, teilweise für wenige Stunden ebenfalls den Wagen gefahren sei, aber von im Auto befindlichen Drogen nichts gewusst habe. Auch das ZMG führe im angefochtenen Entscheid aus, dass es bisweilen Drogentransporte gebe, bei denen die weibliche Begleitperson als Tarnung unwissentlich dabei sei. Im vorliegenden Fall weise alles daraufhin, dass es sich um einen solchen Sachverhalt handle. Es ergebe keinen Sinn, die zur Tarnung eingesetzte Beifahrerin über den Zweck der Fahrt aufzuklären. Für eine Entschädigung von 66 Euro pro Tag, welche die Beschwerdeführerin erhalten habe und die auch ihrem regulären Lohn als Barfrau entsprochen habe, hätte sie sich sicherlich nicht an einem solchen Hochrisikotransport beteiligt. Dass sie auf dieser Reise Amsterdam und Brüssel verwechselt habe, spreche nicht gegen sie, da sie sich zuvor noch nie ausserhalb Italiens befunden habe (Beschwerde Ziff. 2.1-2.7).

 

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Beschwerdeführerin wiederhole im Wesentlichen ihre frühere Argumentation. Der dringende Tatverdacht ergebe sich aus der in den Akten dokumentierten Festnahmesituation und habe sich aufgrund der fortlaufend hinzugewonnenen Ermittlungserkenntnisse, namentlich des IRM-Gutachtens betreffend «Kokainkontaminationen», der Mobiltelefonauswertungen und des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Aussageverhaltens verdichtet. Die Ermittlungen würden andauern und aufgrund der erfolgten Festnahme der Halterin des verwendeten Fahrzeugs noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Zwangsmassnahmengericht gehe zu Recht von einem hinreichend begründeten, dringenden Tatverdacht aus. Das ZMG müsse bei der Anordnung von Untersuchungshaft lediglich prüfen, ob genügend Anhaltspunkte vorlägen, dass die beschuldigte Person die geschilderten Straftaten begangen habe, sodass das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden dürfe. Die tatsächliche Beurteilung des Sachverhalts obliege jedoch dem Strafgericht.

 

2.2.3   Replicando hat die Beschwerdeführerin dazu angemerkt, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme keine neuen Ermittlungsergebnisse nennen können, aufgrund welcher sich der Tatverdacht hätte verdichten können. Die Staatsanwaltschaft müsste jedoch Beweismittel vorlegen können, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer konstanten Aussagen im Bilde darüber gewesen sei, dass im von ihr mitbenutzen Fahrzeug Drogen transportiert worden seien. Ihre Aussagen seien jedoch durch objektive Beweise wie die Auswertung ihres Mobiltelefons gestützt worden.

 

2.2.4   Wie die Verteidigung sinngemäss ausgeführt hat, sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung geringer, und im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 5). Es liegt jedoch auf der Hand, dass bereits zu Beginn der Strafuntersuchung eine stark belastende Beweislage vorliegen und somit ein hinreichender Tatverdacht gegeben sein kann, welcher nur noch weniger oder gar keiner zusätzlicher Erkenntnisse mehr aus dem späteren Untersuchungsverfahren bedarf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Erfordernis, wonach sich der dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung zu erhärten hat, keinen Selbstzweck darstellen, sofern der Tatverdacht bereits in genügender Intensität vorliegt (BGer 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018, E, 3.2).

 

Dies ist vorliegend zweifellos der Fall. Im Fahrzeug, mit welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin in die Schweiz einreiste, wurde ein Versteck mit 20 Kilo Kokaingemisch mit hohem Reinheitsgehalt gefunden und im Fingernagelschmutz beider Hände der Beschwerdeführerin fanden sich Kokainspuren, welche gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Juni 2023 darauf hindeuten, dass sie mit offenem Kokain in Kontakt gekommen ist ‒ der Urintest der Beschwerdeführerin ist hingegen negativ ausgefallen, womit sich dieser Befund nicht durch Eigenkonsum erklären lässt. Wenig aussagekräftig sind hingegen die Kokainspuren an ihren Kleidern und Schuhen, da auch das Fahrzeuginnere kontaminiert war. Dass sie selbst stets beteuert hat, nichts von den transportierten Betäubungsmitteln gewusst zu haben, vermag diese Sachbeweise nicht zu entkräften, stellt ihre Aussage doch eine naheliegende und in ähnlichen Fällen entsprechend oft vorgebrachte Schutzbehauptung dar. Ihre weiteren Aussagen sind zudem nicht überzeugend. Es ist der Vor­instanz beizupflichten, dass es seltsam anmutet, dass sie einen Bekannten für EUR 66.‒ pro Tag auf eine Reise begleitet haben will, ohne Zweck oder das Ziel der Reise zu kennen (Einvernahme vom 30. Juni 2023).

 

Wie bereits das ZMG festgestellt hat, wird letztlich das Sachgericht über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Für die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich einer Beteiligung am Transport einer vielfach qualifizierten Kokainmenge reicht das vorliegende Beweisergebnis indes zweifellos aus.

 

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat als besonderen Haftgrund zunächst Fluchtgefahr angenommen und dazu erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen hat und es sich bei ihr um eine italienische Staatsangehörige ohne ersichtliche Bezugspunkte zur Schweiz handelt. Es sei daher ein hoher Fluchtanreiz gegeben. Die Beschwerdeführerin hat die Fluchtgefahr in ihrer Beschwerde nicht thematisiert. Sie ist denn aus den von der Vorinstanz genannten Gründen auch klar gegeben. Die Beschwerdeführerin hat mehrfach geltend gemacht, erst vor Gericht aussagen zu wollen, und ihre dortige Anwesenheit ist auch deshalb sicherzustellen.

 

2.3.2   Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem Kollusionsgefahr angenommen. Dieser Haftgrund wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht thematisiert. Aufgrund der laufenden Ermittlungen zu den am Drogentransport beteiligten Personen ‒ im Fokus stehen derzeit neben der Beschwerdeführerin der mit ihr angehaltene [...] und die Fahrzeughalterin [...] ‒ sind Absprachen zumindest solange zu verhindern, bis die Fahrzeughalterin befragt und sich daraus ergebende Konfrontationen und sonstige Folgeermittlungen abgeschlossen sind. Die Kollusionsgefahr ist derzeit somit ebenfalls zu bejahen.

 

2.3.3   Mit Eventualantrag wird beantragt, die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Taugliche Ersatzmassnahmen, welche die vorliegende Flucht- und Kollusionsgefahr bannen könnten, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht genannt.

 

2.3.4   Angesichts der im Falle eines Schuldspruches wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts zu erwartenden Freiheitsstrafe, die weit über das Mass der ausgestandenen und verlängerten Untersuchungshaft hinausgehen würde, erweist sich die verlängerte Untersuchungshaft als klar verhältnismässig.

 

3.

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

3.2      Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von 5,25 Stunden zuzüglich CHF 18.50 Auslagenersatz erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zuzüglich 7,7 % MWST zu vergüten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’050.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 18.50 zuzüglich MWST von insgesamt CHF 82.25, gesamthaft somit CHF 1’150.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).