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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.38
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. August 2023
betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 24. August 2023 hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die bestehende Untersuchungshaft über A____ auf die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 25. September 2023 verlängert. Es wurde ein hinreichend dringender Tatverdacht bejaht und als spezieller Haftgrund Fluchtgefahr angenommen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wurde angesichts der vorliegenden Tatvorwürfe für verhältnismässig befunden.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 4. September 2023 Beschwerde erheben lassen. Es wird darin beantragt, es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter seien mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft anzuordnen. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 300.‒ pro Tag zuzusprechen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST), wobei der amtliche Verteidiger für das vorliegende Verfahren zu bestätigen und angemessen zu entschädigen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 7. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat am 13. September 2023 replicando an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Weder die Spurensicherung noch die Aussagen der Mitbeschuldigten oder Auskunftspersonen hätten eine massgebliche Tatbeteiligung am Angriff auf das Opfer bestätigt. Gemäss Spurenauswertung hätten sich weder DNA-Spuren noch DNA-Mischprofile des Beschwerdeführers auf den Kleidern und dem Körper des Geschädigten oder am Tatort, am Deliktsgut und dessen Fundort befunden. Eine Tatbeteiligung an der versuchten Tötung und dem Raub zum Nachteil von B____ werde vehement bestritten.
2.2.2 Am 5. September 2023 ist die Anklage erfolgt, mit welcher dem Beschwerdeführer ‒ unter anderem ‒ versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. Gehilfenschaft zur versuchten vorsätzlichen Tötung und Unterlassen der Nothilfe) zum Nachteil von B____ zur Last gelegt wird. Nach Vorliegen der Anklageschrift gilt die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1, HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl. auch Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 197 N 14). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; AGE HB.2017.33 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). Dies ist vorliegend klarerweise nicht der Fall, basiert die Anklage wegen Raubs doch unter anderem auf Videoaufnahmen der [...]-Bank, welche den Beschwerdeführer mit der Umhängetasche des Geschädigten zeigen. Ob das Beweisergebnis für einen Schuldspruch ausreicht, wird das Sachgericht zu beurteilen haben.
2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr angenommen und diese damit begründet, dass das Zwangsmassnahmengericht am 31. Juli 2023 erneut Untersuchungshaft angeordnet habe, nachdem die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 10. Februar 2023 auferlegten Ersatzmassnahmen nicht eingehalten worden seien. Die dem Beschuldigten auferlegte Meldepflicht sei sehr niederschwellig gewesen und hätte durch den Beschuldigten telefonisch erledigt werden können. Er habe sich aber dennoch nicht daran gehalten und sich somit als nicht absprachefähig erwiesen. Es sei der Staatsanwaltschaft damals nicht mehr möglich gewesen, den Beschuldigten schriftlich und telefonisch zu erreichen. Das Strafgericht könnte den Beschuldigten unter diesen Voraussetzungen auch nicht zur Hauptverhandlung vorladen. Der Beschuldigte verfüge nach wie vor über keinen gefestigten Wohnsitz und biete noch immer keine Gewähr dafür, dass er inskünftig für die Staatsanwaltschaft und das Gericht erreichbar sein würde.
2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anmeldung erfordere, dass der Beschwerdeführer sich persönlich am Schalter der Einwohnerdienste der Stadt Olten melde, was aber just durch die erneut angeordnete Untersuchungshaft verunmöglicht worden sei. Diese erneute Anordnung sei geradezu «bizarr», denn mit Verfügung vom 10. Februar 2023 habe das ZMG die Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtet. Auch wenn der Beschwerdeführer die telefonische Meldepflicht nicht akkurat eingehalten habe, sei er für Untersuchungshandlungen stets zugegen gewesen. Zudem könnten ihm Vorladungen nicht nur am festen Wohnsitz, sondern auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt werden oder in Form der öffentlichen Bekanntmachung. Das ZMG habe bereits festgestellt, dass keine Fluchtgefahr ins Ausland bestehe. Da der Beschwerdeführer noch nie untergetaucht sei, bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Flucht im Inland.
2.3.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme argumentiert, die Fluchtgefahr sei vom ZMG nicht durch die fehlende Wohnsitzanmeldung begründet worden. Schwer gewichtet habe das ZMG hingegen, dass der Beschwerdeführer sich nicht absprachefähig gezeigt habe, da er ‒ bis auf ein einziges Mal ‒ nicht einmal die wöchentlichen Telefonanrufe bei der Staatsanwaltschaft eingehalten habe und zudem weder auf schriftliche Vorladung reagiert habe noch auf die telefonische Aufforderung, sich zu melden. Er habe die ihm auferlegte Ersatzmassnahme «Meldepflicht bei der Staatsanwaltschaft» somit offensichtlich nicht ernst genommen. Das ZMG sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Gewähr dafür biete, für die Staatsanwaltschaft und das Gericht erreichbar zu sein.
2.3.4 Der Beschwerdeführer hat replicando geäussert, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft werde ihm die fehlende Wohnsitzanmeldung unter dem Punkt «Fluchtgefahr» vorgeworfen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das ZMG sähen darin die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte weder für die Staatsanwaltschaft noch für das Gericht erreichbar sein, sollte er über keinen fixen Wohnsitz verfügen. Dies sei nicht anders zu verstehen, als dass eine Flucht im Inland als wahrscheinlich erachtet werde. Ein fehlender fester Wohnsitz oder die «fehlende Absprachefähigkeit» könne jedoch noch keine ernsthafte Fluchtgefahr begründen. Die Annahme der Fluchtgefahr setze in einem solchen Fall voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dies begründen würden. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Zürich gesucht worden sei, habe er nicht gewusst. Allein der Umstand, dass er durch die Polizei habe gesucht werden müssen, begründe keinen Fluchtverdacht.
2.3.5 Es trifft zwar zu, dass die Wohnsitzanmeldung in der angefochtenen Verfügung des ZMG erwähnt wird, es wird jedoch klar betont, es sei dem ZMG bei der Wiederanordnung der Untersuchungshaft vom 31. Juli 2023 weniger darum gegangen als um die nicht wahrgenommene Meldepflicht. Diese sei sehr niederschwellig ausgestaltet gewesen, und dass sich der Beschwerdeführer dennoch nicht darangehalten habe, belege seine mangelnde Absprachefähigkeit; er sei für die Staatsanwaltschaft weder schriftlich noch telefonisch zu erreichen gewesen.
Dass aus diesen Erfahrungen abgeleitet wird, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss erneut nicht greifbar wäre und namentlich nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könnte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verstiess nach der vorübergehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen die ihm auferlegte Meldepflicht und musste nach vergeblichen Kontaktversuchen polizeilich gesucht werden. Aus diesem Verhalten ergeben sich entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus konkrete Anzeichen für ein Untertauchen im Inland. Die Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.
2.4 Der Beschwerdeführer hat mit Eventualantrag die Haftentlassung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen beantragt, namentlich in Form einer Ausweissperre und des Einsatzes einer elektronischen Fussfessel. Beide Ersatzmassnahmen sind jedoch nicht geeignet, der Gefahr des Untertauchens hinreichend zu begegnen. Bei der angebotenen Schriftensperre ist dies offensichtlich. Eine elektronische Fussfessel überträgt keine Standortdaten in Echtzeit, sodass auch sie nicht gewährleisten könnte, dass der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen würde. Dass Ersatzmassnahmen inzwischen ausser Betracht fallen, hat der Beschwerdeführer durch die demonstrierte mangelnde Absprachefähigkeit selbst zu verantworten.
2.5 Die zwischen dem 4. Oktober 2022 und 10. Februar 2023 sowie seit dem 29. Juli 2023 andauernde und bis zum 25. September 22023 verlängerte Untersuchungshaft erweist sich angesichts der gravierenden Tatvorwürfe als verhältnismässig. Nicht nur im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern auch bei Annahme von Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, unterlassener Nothilfe und Raub ist von einer Sanktion auszugehen, welche die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft bei weitem übersteigt.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
3.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, [...], für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Eingabe einer Kostennote wird der Aufwand auf 6 Stunden geschätzt, die zu einem Stundensatz von CHF 200.‒ zu vergüten sind (inkl. Auslagen, zzgl. 7,7 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und dem Strafgericht als inzwischen verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Es wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).