Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.3

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 9. Januar 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung, gewebsmässigen Betrugs, Tätlichkeiten, übler Nachrede und Verletzung des Post-/Fern-meldegeheimnisses.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 25. November 2022 in Haft. Am 26. November 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwei Monaten. Mit Verfügung vom 20. November 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 9. Januar 2023 an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 3. Januar 2023 um Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um drei Monate und zeigte dem Zwangsmassnahmengericht an, dass neue Deliktsvorwürfe im Bereich der bereits untersuchten Deliktskategorien hinzugekommen sind. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 3. April 2023 verlängert.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023 mit Eingabe datierend von gleichem Tag (Postaufgabe am 12. Januar 2023) selbständig Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 19. Januar 2023 zur Beschwerde vernehmen. Auf die Möglichkeit, auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren, hat der Beschwerdeführer innert der vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts gesetzten Frist verzichtet.

 

Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde zunächst geltend, sein Anwalt habe zum Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht Stellung nehmen können. Damit macht er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Den Strafakten (Band 1) kann jedoch entnommen werden, dass sich sein Verteidiger mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch vernehmen lassen hatte. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.

 

4.

4.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so gilt der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt, es sei denn, die beschuldigte Person vermag im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/Elässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b).

 

Das Zwangsmassnahmengericht hat in der Haftanordnungsverfügung vom 28. November 2022 in Bezug auf den dringenden Tatverdacht erwogen, der Beschwerdeführer habe zugegeben, im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober bis am 28. Oktober 2022 zwei auf [...] und [...] lautende Kreditkarten aus deren Briefkasten entwendet und anschliessend unrechtmässig für Warenbezüge verwendet zu haben. Objektiviert werde sein Geständnis einerseits durch das Ergebnis seiner Personenkontrolle vom 25. November 2022, bei welcher er eine auf [...] lautende Kreditkarte auf sich trug, und andererseits durch die Bilder einer Überwachungskamera vom 28. Oktober 2022, auf denen er beim Warenbezug mit der Karte von [...] zu sehen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zugegeben, am 24. November 2022 um 02.15 Uhr morgens die Briefkästen der Liegenschaften [...] und [...] sowie [...] durchsucht und dabei zwei weitere Kreditkarten an sich genommen zu haben. Untermauert werde sein diesbezügliches Geständnis durch den Umstand, dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung eine auf [...] lautende Kreditkarte in seinen Effekten mitgeführt habe. Ferner habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 6. September 2022 [...] bezichtigt, mit einer von ihm gestohlenen Kreditkarte Warenbezüge getätigt zu haben, obwohl sich dieser zum Tatzeitpunkt zwischen dem 3. und 5. Januar 2022 nachweislich in Haft befunden habe. Somit liege sowohl ein dringender Verdacht hinsichtlich des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs als auch hinsichtlich einer falschen Anschuldigung vor. Ausserdem würden gegen den Beschwerdeführer noch über 30 weitere Strafanzeigen mit ähnlich gelagerten Delikten vorliegen. Viele dieser Straftaten habe er zugegeben, wobei auch diverse Beweismittel vorliegen. Vor dem Zwangsmassnahmengericht zeige er sich bezüglich sämtlicher im Haftanordnungsantrag aufgeführten Delikte geständig. Folglich liege ein Anfangstatverdacht hinsichtlich der im Haftanordnungsantrag aufgeführten Delikte vor (Strafakten Band 1, Haftanordnungsverfügung vom 28. November 2022 S. 2 f.). In der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer würden nunmehr neue Straftaten in den selben Deliktskategorien vorgeworfen. In sämtlichen Fällen stütze sich der Tatverdacht auf Bildmaterial, welches mit Edition eingeholt worden sei und welches den Beschwerdeführer beim Geldbezug zeige. Zudem habe der Beschwerdeführer in den Fällen SW [...], SW [...] und SW [...] den Diebstahl und alle vollendeten sowie versuchten Bargeldbezüge zugestanden. Insgesamt könne der Tatverdacht in Bezug auf die im Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2022 sowie im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023 geschilderten Delikte als hinreichend dringlich gewertet werden (angefochtene Verfügung S. 2).

 

Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen des dringenden Tatverdachts und die eben dargestellten Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht im Ansatz in Frage. Auch sein Verteidiger äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch nicht zum dringenden Tatverdacht (Strafakten Band 1). Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sind denn auch nicht zu beanstanden und es erübrigen damit in dieser Hinsicht weitere Ausführungen. Der dringende Tatverdacht ist gegeben.

 

4.2      Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auch auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr nicht ein. Die Kollusionsgefahr wurde von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsgesuch im Zusammenhang mit den Personen B____, C____, D____ und E____ begründet. Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zum Haftverlängerungsgesuch die Kollusionsgefahr namentlich zu den Personen B____ und C____ in Abrede, da das gemeinsame Tatvorgehen zugestanden und vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, und erachtete auch die Kollusionsgefahr in Bezug auf D____ und E____ als nicht nachvollziehbar (vgl. Strafakten Band 1, Stellungnahme vom 4. Januar 2023 S. 3). Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung hierzu, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl und sämtliche vorgehaltenen Einsätze der Kreditkarte zugestanden. Er habe in der Einvernahme vom 16. Dezember 2022 geschildert, wie in der [...] versucht worden sei, mit der Kreditkarte des Geschädigten [...] Zahlungen zu begleichen. Er habe dem Besitzer des Restaurants [...] C____ die Kreditkarte gegeben, dieser habe die Karte dann B____ gegeben, welcher die Abbuchung vorgenommen habe. Es sei nur möglich gewesen CHF 80.– abzuheben. C____ habe ihm dann CHF 30.– aus dem Portemonnaie gegeben. C____ und B____ hätten nicht gefragt, woher die Karte stamme, jedoch hätten sie bei der Abbuchung merken müssen, dass es nicht seine Karte sei. B____ habe ihm bekannt gegeben, dass er dort Bargeld erhalten werde. Solche Informationen gebe ihm B____ im Zusammenhang mit dessen Bruder F____. Laut dem Beschwerdeführer wisse er seit einem Jahr, dass diese Möglichkeit des illegalen Bargeldbezugs bestehe. Er wolle Gleiches vier Mal zuvor in der [...] getan haben. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 22. Dezember 2022 angegeben, dass er von B____ und F____ bedroht worden sei. Sie hätten ihn nach Kreditkarten gefragt. Er habe sein Portemonnaie öffnen müssen. Wenn er gestohlene Kreditkarten auf sich gehabt habe, habe er die immer abgeben müssen. Wenn er die Karte nicht gegeben hätte, dann hätten sie gedroht, ihn zu schlagen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 25. November 2022 sodann bestätigt, dass er das selbe Vorgehen auch im Lokal [...] gehabt habe. Dort habe er immer die Hälfte des im Terminal eingegeben Betrags erhalten. In der [...] habe er beim Barbesitzer, dieser heisse D____, CHF 80.– bezahlt und CHF 40.– erhalten. Er habe dies dort sicher schon 50 Mal so gemacht, dies seit ca. einem Jahr. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, dass es immer bei der gleichen Person sei, bei welcher er das Geld so einbezahle. Diese habe ein Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld für die Getränke einkassiere und ein Serviceportemonnaie, in welchem sie das Geld von den Kreditkarten habe. Bezüglich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Diebstahls der Debitkarten zum Nachteil von [...] werde der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, die Karten bis am 6. November 2022 für Zahlungen und Bargeldbezüge widerrechtlich verwendet zu haben. Einer der gestohlenen und benutzten Karten sei gemäss Polizeirapport vom 21. November 2022 am 7. November 2022 bei E____ sichergestellt worden. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass D____, C____ und B____ im Wissen, dass die diversen Kreditkarten nicht dem Beschwerdeführer gehörten, an der missbräuchlichen Verwendung mitgewirkt hätten. Es liege unter den gegebenen Umständen auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Genannten ausweiten müsse und allfällige Strafverfahren eingeleitet würde. Auch sei bei der aktuellen Verdachtslage ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschwerdeführer und E____ nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der beschriebenen Ausgangslage seien Absprachen zwischen dem Beschwerdeführer bei dessen Entlassung und den genannten mutmasslich weiteren Beteiligten ernsthaft zu befürchten und es bestehe die Gefahr, dass dadurch die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts erschwert oder sogar verunmöglicht werde (angefochtene Verfügung S. 2 f.).

 

Diese Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts stimmen mit der Aktenlage überein und es ist bei dieser Ausgangslage mit dem Zwangsmassnahmengericht davon auszugehen, dass die konkrete Befürchtung besteht, dass der Beschwerdeführer das Aussageverhalten der mutmasslich weiteren Beteiligten beeinflussen könnte. Die Kollusionsgefahr ist damit gegeben.

 

4.3     

4.3.1   Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

4.3.2   Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 25. November 2022 in Haft. Angesichts der beträchtlichen Vielzahl an Delikten, welche dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgeworfen werden, sowie der einschlägigen Vorstrafen, welche dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die um drei Monate zu verlängernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

 

Das Zwangsmassnahmengericht führt in der angefochtenen Verfügung sodann die noch zu erfolgenden Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten und S. 4). Es dürfte sich teilweise um zeitintensive Ermittlungsarbeiten handeln, weshalb auch die Dauer der Verlängerung von drei Monaten gerechtfertigt erscheint. Da auch keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, der bestehenden Kollusionsgefahr entgegenzuwirken, erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate grundsätzlich als verhältnismässig.

 

4.3.3   Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft schliesslich sinngemäss vor, er leide an psychischen Problemen, deren Behandlung im Untersuchungsgefängnis nicht gewährleistet sei, weshalb ihm eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate Angst mache. Er macht damit eine besondere Haftempfindlichkeit geltend und beantragt, er sei in die Universitäre Psychiatrischen Kliniken zu versetzen.

 

Der auf § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug (SG 258.210) beruhenden Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses (abrufbar auf der Internetseite des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt: https:// www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefae ngnis.html) kann entnommen werden, dass die medizinische Versorgung im Untersuchungsgefängnis gewährleistet ist. Diese erfolgt gemäss § 65 Abs. 1 der Hausordnung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt, wobei gemäss Abs. 2 der Medizinische Dienst die Behandlung von eingewiesenen Personen koordiniert und triagiert. Der Beschwerdeführer kann sich folglich an die Gefängnispsychiaterin / den Gefängnispsychiater wenden und/oder gemäss § 65 Abs. 3 der Hausordnung ein Gesuch um medizinische Untersuchung stellen. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden in eine Klinik zu überweisen ist, hat letztlich die Gefängnispsychiaterin oder der Gefängnispsychiater zu befinden (§ 66 Abs. 1 der Hausordnung). Auch unter diesem Aspekt erweist sich die Untersuchungshaft daher nicht als unverhältnismässig.

 

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

Zur Kenntnis an:

-       [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.