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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.46
ENTSCHEID
vom 5. Dezember 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. November 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen des Verdachts auf gewerbsmassigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung.
Er wird u.a. verdächtigt, mit zwei Mitbeschuldigten mindestens im Zeitraum von September 2022 bis November 2022 namens der [...] GmbH bewusst fiktive Rechnungen für angebliche Arbeiten, Dienstleistungen und Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...] AG weitergeleitet zu haben. Tatsächlich seien die auf den eingereichten und von den Mitbeschuldigten visierten Rechnungen aufgeführten Arbeiten effektiv nie von den fakturierenden Handwerksunternehmen ausgeführt worden. Es bestehe entsprechend ein erhärteter Verdacht, dass A____ mit den involvierten und teilweise mit ihm teilweise familiär verbundenen Handwerksunternehmer bewusst deliktisch zusammengewirkt habe.
Nachdem A____ am 31. Oktober 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 3. November 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, d.h. bis zum 26. Januar 2024, an. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt deren Aufhebung und seine umgehende Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung mit [...] für das Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen sei. Mit Stellungnahme vom 27. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 29. November 2023 replicando vernehmen lassen.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Verteidigung rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, ihr seien die Verfahrensakten im Haftanordnungsverfahren nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden. Auch bei der Vorinstanz sei eine (effektive) Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Die Akten hätten zwar vor Ort konsultiert werden können, sie seien aber in zahlreichen Bundesordnern abgelegt, nicht geordnet und nicht nummeriert gewesen, und es sei kein Aktenverzeichnis auffindbar gewesen. Akten dieses Umfangs könnten in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im Rahmen eines Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt würden, nicht effektiv eingesehen werden. Die Verteidigung habe des Weiteren am Abend des 15. November 2023 von der Beschwerdegegnerin eine E-Mail erhalten, an der ein Aktenverzeichnis per 14. November 2023 angehängt gewesen sei. Zudem sei ein Link für den Download der Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden und es sei mitgeteilt worden, dass das für den Download zusätzlich benötigte Passwort postalisch zugestellt werde. Aufgrund der späten Aktenzustellung habe keine Möglichkeit bestanden, innerhalb der Beschwerdefrist die Verfahrensakten zu studieren und Erkenntnisse aus dem Aktenstudium in die Beschwerde einfliessen zu lassen. Die beschriebene Verwehrung der Akteneinsicht im Haftanordnungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre vermeidbar gewesen. Die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen seien im ersten Semester des Jahres gestellt worden, und die Selbstanzeige des Beschwerdeführers datiere vom August 2023. Die Beschwerdegegnerin und die in ihrem Auftrag ermittelnde Kriminalpolizei seien in dieser Sache somit seit vielen Monaten tätig, und die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei (materiell) schon vor langer Zeit eröffnet worden. Dass bis jetzt eine wirksame Akteneinsicht verunmöglicht worden sei, sei der Beschwerdegegnerin daher als vermeidbare und schwere (mehrfache) Gehörsverletzung anzulasten. Eine gerichtliche Feststellung der Gehörsverletzungen in Haftanordnungs- und Haftbeschwerdeverfahren sei sodann nicht geeignet, die Verfahrensfairness wiederherzustellen. Der prozessuale Nachteil des Beschwerdeführers könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Haftanordnungsantrag kritischer gewürdigt werde, als es geschehen würde, wenn die Gehörsrechte des Beschwerdeführers geachtet worden wären. Konkret sei es deshalb angezeigt, die Tatsachenbehauptungen, auf denen gemäss Beschwerdegegnerin der dringende Tatverdacht beruhe, nur dann als gegeben zu betrachten, wenn diese Tatsachenbehauptungen vom Beschwerdeführer anerkannt würden oder wenn sie offenkundig zutreffend seien.
2.2 Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht die wesentlichen Akten einzureichen, auf welche sich ihr Haftantrag stützt. Zu Beginn der Haft sind an den Nachweis des Tatverdachts weniger hohe Anforderungen zu stellen als im späteren Verlauf des Verfahrens (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Die Staatsanwaltschaft ist zunächst insofern zu kritisieren, als ihre Aktenführung bis und mit Entscheid vor Zwangsmassnahmengericht aufgrund der fehlenden Paginierung etc. als ungenügend bezeichnet werden muss. Dies insbesondere in Anbetracht der neueren Entscheide des Appellationsgerichts, in denen die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht wurden (vgl. AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2023.19 vom 26. Juli 2023 E. 3, BES.2023.41 vom 17. August 2023 E. 3). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhaltung/Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (das heisst mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO).
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Verteidiger jedoch an der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 teilgenommen, an der dem Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende Tatverdacht vorgehalten wurde (Akten ZS1. 88 ff.). In der dortigen Einvernahme wird auch auf die Kontrollberichte der [...] AG ([...]) verwiesen, wonach festgestellt worden sei, dass bis auf einige Ausnahmen keinerlei Anhaltspunkte dafür hätten vorgefunden werden können, dass die fakturierten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt worden seien (Akten ZS1. 90). Diese Einvernahme wurde der Verteidigung sodann mit E-Mail vom 2. November 2023 elektronisch zugestellt (Akten RB2.1. 8). Die Staatsanwaltschaft hat zudem in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. November 2023 die dem Tatverdacht zugrundeliegenden Vorwürfe detailliert ausgeführt (Akten AH2.1. 17 ff.). Die Vorinstanz hat der Verteidigung sodann mit E-Mail vom 2. November 2023 dargelegt, dass dieser die Akten vor Ort einsehen könne (Akten RB2.1. 7). Wann eine solche Einsichtnahme durch die Verteidigung effektiv erfolgt ist, kann den Akten nicht entnommen werden; die Verteidigung führt hierzu lediglich aus, dass «Akten dieses Umfangs […] in der sehr kurzen Zeit, die für ein Aktenstudium im Rahmen eines Haftanordnungsverfahrens zur Verfügung gestellt wird, nicht effektiv eingesehen werden» könnten. Gemäss eigenen Ausführungen in der Replik bringt die Verteidigung vor, hierfür eine Stunde Zeit erhalten zu haben. Damit wurde ihr sogar mehr Zeit zur Verfügung gestellt, als es gemäss der seit Jahren üblichen und bewährten Praxis Usus ist (Akteneinsicht vor der Verhandlung während einer halben Stunde, anschliessend Besprechungsmöglichkeit während einer weiteren halben Stunde mit der beschuldigten Person, vgl. AGE HB.2022.13 vom 11. Mai 2022 E. 1.2.3). Diesbezüglich macht die Verteidigung auch nicht geltend, wie viel Zeit sie nach eigenem Ermessen vielmehr hätte erhalten sollen, um sich selbst einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Von der ersten Einvernahme und der Hafteröffnung her war der Verteidigung der Umfang des Verfahrens ausserdem bekannt. Wäre sie bereits zu diesem Zeitpunkt der Auffassung gewesen, dass die der Verteidigung angebotene Vorbereitungszeit für die Akteneinsicht und die Besprechung mit dem Mandanten in casu nicht ausreichen würde, um eine angemessene Verteidigung in diesem Verfahrensstadium zu gewährleisten, so wäre es ihr unbenommen gewesen, mehr Zeitbedarf geltend zu machen. Das hat sie nicht getan und macht dies auch nicht geltend (auch in der Stellungnahme zum Haftantrag vom 3. November 2023 bringt die Verteidigung nicht vor, nicht genügend Zeit für die Akteneinsicht erhalten zu haben).
2.3 Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist unter diesen Umständen rechtmässig verlaufen und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen wurde auch der Anspruch, ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu erhalten (Art. 6 Abs. 3 lit b EMRK), nicht verletzt. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht ist es denn auch grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Vorbereitungszeit für die Verteidigung, d.h. die Zeit für das Aktenstudium und für die Besprechung mit dem Mandanten, begrenzt wird. Aufgrund des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens sind insbesondere bei Wirtschaftsfällen mit zahlreichen Unterlagen zu einem solch frühen Zeitpunkt gewisse Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht nicht zu verhindern. Ebenso wenig ist ein Verstoss gegen Art. 224 Abs. 2 StPO ersichtlich, hat die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 1. November 2023 doch ausreichend begründet.
2.4 Doch selbst wenn der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden wäre, so wäre diese Verletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt, zumal das Beschwerdegericht im Haftprüfungsverfahren über eine umfassende Kognition verfügt (vgl. oben E. 1.2) und eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält – und wie im vorliegenden Fall auch davon Gebrauch macht –, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Der Beschwerdeführer konnte so spätestens im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig in paginierte Akten Einsicht nehmen. Am Tag des – gemäss Angaben der Verteidigung – ersten Zustellversuchs vom 17. November 2023 wäre es ihr zumindest möglich gewesen, die Strafanzeige (ZS1. 3 ff.) und die Beilagen einzusehen. Insbesondere wäre es ihr problemlos möglich gewesen, den bereits erwähnten Nachkontrollbericht der [...] AG ([...]) (SB AB / 96 ff.) zu konsultieren. Ferner bringt die Verteidigung in ihrer Beschwerde selbst vor, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2023 während vier Stunden zum «Fallkomplex 1» befragt worden sei, womit anzunehmen ist, dass ihm auch entsprechende Vorhalte der einzelnen Vorwürfe dieses Fallkomplexes gemacht wurden. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – die vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt wird – ist im Übrigen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.4).
3.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den «Fallkomplex 2» nicht. Hingegen bringt er betreffend den «Fallkomplex 1» vor, dass er in den Einvernahmen vom 1. und 16. November 2023 die Vorwürfe konsistent bestritten habe. Nachdem er im August dieses Jahres betreffend den «Fallkomplex 2» eine Selbstanzeige gemacht und die entsprechenden Vorwürfe in der Einvernahme vom 1. November 2023 anerkannt habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er den «Fallkomplex 1» bestreiten sollte, wenn er zutreffen würde. Dies umso mehr, als die angelastete Schadenssumme im eingestandenen «Fallkomplex 2» viel höher sei als im «Fallkomplex 1». In Anbetracht dessen und angesichts des Umstandes, dass die Strafanzeige und alle dazu eingereichten Beilagen im «Fallkomplex 1» letztlich Parteibehauptungen seien, denen keine erhöhte Beweiskraft zukomme, sei betreffend den «Fallkomplex 1» der dringende Tatverdacht vorderhand zu verneinen. Dies sei auch aus Gründen der Verfahrensfairness geboten. Eine Haftentlassung hindere die Beschwerdegegnerin und die in ihrem Auftrag handelnde Kriminalpolizei selbstredend nicht daran, die diesbezüglichen Ermittlungen fortzusetzen.
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den «Fallkomplex 1» sorgfältig geprüft und ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer an den zur Diskussion stehenden Vorgängen beteiligt gewesen zu sein scheint. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass die [...] GmbH [...]), die durch die Mitbeschuldigten B____ und C____ vertreten wurde, mit der [...] AG einen Immobilienbewirtschaftungsvertrag einging, welcher die Bewirtschaftung von 10 Liegenschaften in Basel betraf, die dem [...] Fund gehörten. Dabei konnte die [...] bis zu einer Summe von CHF 5'000.– Forderungen von Dienstleistungserbringern (v.a. Handwerker) ohne Unterzeichnung durch die [...] AG zur Zahlung freigeben. In Bezug auf dieses Vertragsverhältnis werden B____ und C____ von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen vom September 2022 bis November 2022 fiktive Rechnungen für angebliche Arbeiten, Dienstleistungen und Material zur Zahlung an die Zahlstelle der [...] AG weitergeleitet zu haben. Dabei sollen die in Rechnung gestellten Arbeiten von den fakturierenden Handwerksunternehmen nie ausgeführt worden sein. Die beiden Mitbeschuldigten sollen u.a. mit der [...] GmbH, der [...] AG und der [...] AG deliktisch zusammengearbeitet haben, um solche fiktiven Rechnungen generieren zu können. Es soll um fiktive Rechnungen und gefälschte Arbeitsrapporte im Umfang von CHF 657'542.– gehen. Diese drei obgenannten Handwerksbetriebe sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen, was von diesem nicht bestritten wird. Er bestreitet indes eine deliktische Beteiligung. Er gab in seiner Einvernahme vom 1. November 2023 an, sämtliche Aufträge erhalten und auch ausgeführt zu haben resp. er diese durch seine Angestellten habe ausführen lassen (Akten ZS1. 91). Er wisse nichts von fingierten Rechnungen und Arbeitsrapporten. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, ist gestützt auf die von [...] AG mit zahlreichen Unterlagen dokumentierte Strafanzeige vom 13. Januar 2023 (ZS1. 3 ff.), die darin aufgezeigten Stichprobenkontrollen sowie den Nachkontroll-Bericht der [...] (SB AB / 96 ff.) zu den Liegenschaften [...], Basel, [...], Basel, [...], Basel, [...], Basel, [...], Basel sowie [...], Basel, prima vista davon auszugehen, dass es sich dabei um ein regelrechtes Betrugssystem gehandelt hat. Dabei ist auffallend, dass die einzelnen inkriminierten Rechnungsbeträge stets unter CHF 5'000.– lagen, so dass diese nicht der [...] AG zur Genehmigung vorgelegt werden mussten. Bemerkenswert ist auch, dass die fakturierenden Handwerksbetriebe einen engen Zusammenhang mit dem Mitbeschuldigten B____ aufweisen. Aufgrund der persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu letzterem trifft dies sodann auch auf die Gesellschaften des Beschwerdeführers selbst zu. Die prima vista als seriös und fundiert anzusehenden Nachkontrollen der [...] zeigen, dass auch die von den Gesellschaften des Beschwerdeführers fakturierten Arbeiten nicht ausgeführt wurden. Insofern besteht ein dringender Verdacht, dass er mit den erwähnten Handwerksbetrieben deliktisch mitgewirkt hat, ansonsten dieses Betrugssystem nicht erfolgreich hätte umgesetzt werden können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe alle in Rechnung gestellten Arbeiten ausführen lassen und diese abgenommen zu haben (vgl. Akten ZS1. 91), überzeugen mithin nicht. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht einen dringenden Tatverdacht auf eine mittäterschaftliche Beteiligung an einem gewerbsmässigen Betrug und auf mehrfache Urkundenfälschung angenommen.
4.4 Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in Bezug auf den «Fallkomplex 2» ist schliesslich ohnehin unbestritten.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Eine solche habe die Vorinstanz «insbesondere im Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten» bejaht. Dies könne indes nicht überzeugen. Es sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsbeziehung seiner drei Firmen mit der [...] mit B____ und C____ zu tun gehabt habe. Dokumentiert sei auch, dass die [...] AG dem Beschwerdeführer bzw. seinen Firmen und Mitarbeitern vor rund einem Jahr habe ausrichten lassen, dass sie die Liegenschaften der [...] AG nicht mehr betreten dürften. Hätte der Beschwerdeführer mit den beiden Herren und mit weiteren Beteiligten so zusammengewirkt, wie es im «Fallkomplex 1» beschrieben sei, hätten sie rund ein Jahr Zeit gehabt, Absprachen im Hinblick auf ein Strafverfahren zu treffen. Wenn die Vorwürfe gemäss «Fallkomplex 1» zutreffen würden, wäre es zudem nicht so, dass der Beschwerdeführer die konkreten Vorwürfe erst jetzt kenne. Dies treffe vielmehr für die Vorinstanz zu. Der Beschwerdeführer würde in dieser Hypothese seit über einem Jahr wissen, was er im «Fallkomplex 1» verbrochen habe (die angeblich fingierten Rechnungen datierten von Oktober und Anfang November 2022). Wiederum wäre es nicht erklärbar, weshalb allfällige Kollusionshandlungen nicht längst stattgefunden hätten und erst jetzt erfolgen sollten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2023 während vier Stunden parteiöffentlich zum «Fallkomplex 1» befragt worden sei. Er habe detailliert ausgesagt und die Vorwürfe bestritten. Die Bestreitung des «Fallkomplex 1» sei konsistent und im Einklang mit der Selbstanzeige vom August und mit den Aussagen in der Einvernahme vom 1. November 2023 gewesen. Glaubhaft seien die Aussagen auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer auch selbst belaste (z.B. betreffend den «Fallkomplex 2» oder betreffend die Kickback-Zahlung an die [...]). Zu erwähnen sei weiter, dass die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. Oktober 2023 mehrere Dutzend Gegenstände sichergestellt habe, inklusive Geschäftsunterlagen, Computer, Telefone und weitere elektronische Datenträger. Der Beschwerdeführer habe kein einziges Siegelungsgesuch gestellt. Die Unterlagen und elektronischen Datenträger könnten nun in aller Sorgfalt und ohne Einwirkungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durchsucht und ausgewertet werden. Erfahrungsgemäss könne davon ausgegangen werden, dass diese Datenträger weitaus beweisrelevanter sein würden als die Aussagen nicht geständiger beschuldigter Personen. Zusammenfassend müsse in Berücksichtigung aller Umstände eine konkrete, ernstliche Kollusionsgefahr seitens des Beschwerdeführers verneint werden. Das bisherige Verhalten zeige, dass keine Kollusionsneigung vorliege. Es bestehe nach den bisherigen Beweiserhebungen und Sicherstellungen auch keine wesentliche Kollusionsmöglichkeit mehr; wenn der Beschwerdeführer mit weiteren Beteiligten hätte Absprachen treffen wollen, wären solche Absprachen längst erfolgt.
5.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf den «Fallkomplex 1» mit Blick auf die Akten nicht bloss ein untergeordneter Rechnungssteller, der von den Mitbeschuldigten gelenkt worden sein soll. Es ist aufgrund der Verbandelung des Beschwerdeführers zur [...] AG und des Umstands, dass er seine angeblich fingierten Rechnungen an die [...] über die [...] AG vorfinanzieren liess, vielmehr davon auszugehen, dass er von Beginn weg mit den Mitbeschuldigten deliktisch zusammengewirkt hat. Dazu passt auch, dass er persönlich einen engen Bezug zu B____ hat, der prima vista eine gewisse Leadposition in diesen Machenschaften aufweisen dürfte. Zudem ist der Beschwerdeführer in diesen betrügerischen Machenschaften gerade mit drei eigenen Gesellschaften beteiligt, was ebenfalls aufhorchen lässt. Dies macht den Anschein, dass er seine angeblich fingierten Rechnungen auf verschiedene Firmen diversifiziert hat, um weniger aufzufallen. Angesichts der sehr umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen liegen bei Weitem noch nicht alle Erkenntnisse in einer verwertbaren Qualität vor. Die Kollusionsgefahr ist deshalb insbesondere im Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten zu bejahen, da diese sowohl in die Delikte zum Nachteil der [...] AG als auch in die Delikte zum Nachteil der [...] AG aktiv involviert waren. Auch wenn dem Beschwerdeführer offenbar schon seit längerer Zeit bekannt war, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Bereichen ermittelt, sind ihm erst jetzt die Details der konkreten Tatvorwürfe bekannt geworden. In dieser frühen Phase der Ermittlungen mit eingehenden Befragungen und allfälligen Konfrontationen sind entsprechende Absprachen zu verhindern. Es ist noch nicht genügend geklärt, welche Tathandlungen dem Beschuldigten zugeordnet werden können und wie genau die Rollenverteilung war. Zudem müssen den Involvierten noch die zahlreichen Unterlagen und Fälle vorgehalten werden. Bei den ersten Einvernahmen haben denn auch B____ und C____ von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. ZS1. 76 ff., 98 ff.). Die hier zur Diskussion stehenden Delikte spielen sich in einem ganzen Netz von verschiedenen Firmen ab, welches es nun zu entflechten gilt. Zudem zeigen die Tatvorwürfe auf, dass intensiv deliktisch zusammengearbeitet wurde. Nicht zuletzt gilt es auch noch diverse Handwerker zu befragen, welche in die diversen (fiktiven) Arbeiten involviert gewesen sein sollen.
Mit der Vorinstanz ist daher im Ergebnis aufgrund der Komplexität des sehr grossen Wirtschaftsfalles in dieser frühen Phase der Ermittlungen für den «Fallkomplex 1» das Vorliegen von Kollusionsgefahr anzunehmen.
6.
6.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange anordnen oder verlängern, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6). Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4).
6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von zwölf Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Eine Ersatzmassnahme wie etwa ein Kontaktverbot vermag die Kollusionsgefahr nicht zu bannen, dies auch, da die Kommunikationsmöglichkeiten – sei es unter Benützung eigener oder fremder elektronischer Geräte – vielfältig sind und durch ein Kontaktverbot nicht verhindert werden können. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Wirtschaftsstraffalles besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt noch überwiegt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, müssen neben den Befragungen der involvierten Personen auch die Geldflüsse nachvollzogen und analysiert werden.
6.3 Die Anordnung der Haft für zwölf Wochen ist daher grundsätzlich verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch – auch in Anbetracht der familiären Situation des Beschwerdeführers – gehalten, die erforderlichen Untersuchungen und insbesondere die noch durchzuführenden Befragungen zeitnah durchzuführen.
7.
7.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger [...] sind gemäss Honorarnote ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'450.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 12.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 112.60, insgesamt also CHF 1'575.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).