Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.5

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Januar 2023

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verdachts auf Raub und Diebstahl. Nachdem A____ am 3. Januar 2023 um 15.50 Uhr festgenommen worden war, hat das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 6. Januar 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von sechs Wochen bis zum 17. Februar 2023 angeordnet.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt, er sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter o/e Kostenfolge unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft plädiert mit Stellungnahme vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2023 vernehmen lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse – und insbesondere auch keine abschliessende Aussagenwürdigung (vgl. Beschwerde, act. 3, S. 3; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 4, S. 2 (mit Hinweisen) – vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGer 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

 

3.2      Der vorliegende Tatverdacht gründet zur Hauptsache auf der Strafanzeige von B____ vom 29. Oktober 2021 und auf jener von C____ vom 14. März 2022. Der Beschwerdeführer rügt, es bestünden «erhebliche Zweifel» an den Aus­sagen von B____ und «unüberwindbare Zweifel» an den Aussagen von C____. Er habe das fragliche Etablissement an der [...], in welchem beide Anzeigestellerinnen gearbeitet hatten, zwar regelmässig besucht, für die sexuellen Dienstleistungen jedoch das geschuldete Entgelt bezahlt und sich nichts zu Schulden kommen lassen.

 

3.2.1   B____ gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn ihres Treffens an der [...] den Preis von CHF 500.– bezahlt, woraufhin sie das Geld in eine Schublade gelegt habe. Bei einem Unterbruch «in der Halbzeit» sei sie kurz ins Badezimmer gegangen, um ihre Hände zu waschen. Als sie zurückgekommen sei, sei der Beschwerdeführer mit dem Bargeld verschwunden gewesen (Rapport vom 29. Oktober 2021, act. 5, S. 2 f.). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den Ablauf – 1 ¼ Jahr später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023. Den Betrag, welcher der Beschwerdeführer ihr am besagten Abend bezahlt habe, konnte sie zwar nicht mehr genau nennen (es seien ca. CHF 350.– gewesen, es habe aber noch Extras gegeben [Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 4]). Angesprochen auf die Differenz zum ursprünglich angegebenen Betrag von CHF 500.– räumte sie aber ein, sich nicht mehr richtig daran zu erinnern, und fügte erklärend aus, dass «das Finanzielle» für sie nicht das Wichtigste gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass sie für die sexuelle Dienstleistung ausgebeutet worden sei, was – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Replik, act. 6, S. 2) – auch angesichts des dazwischenliegenden Zeitraums durchaus nachvollziehbar ist. Sie versicherte denn auch, dass der Beschwerdeführer nur genau so viel Geld gestohlen habe, wie er ihr zuvor bezahlt habe (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 5), womit sie ihn auch nicht übermässig belastete.

 

Inwiefern sich aufgrund dieser Aussagen erhebliche Zweifel aufdrängen sollten, ist nicht ersichtlich. Die in der Haftbeschwerde vom 16. Januar 2023 gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ vorgebrachten Einwände der Verteidigung konnten denn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023 zwei Tage später grösstenteils ausgeräumt werden:

 

Dass etwa unklar sei, was mit Halbzeit gemeint sein sollte (Beschwerde, act. 1, S. 3), wurde geklärt: B____ habe mit dem Beschwerdeführer «eine Stunde» abgemacht, weshalb die «Halbzeit» demnach 30 Minuten bedeute (Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023, act. 5, S. 5). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist es denn auch durchaus denkbar, dass es bei einem vereinbarten stündigen Besuch zu einem kurzen Unterbruch gekommen ist, bei welchem B____ sich die Hände gewaschen hat. Der genauere Hintergrund dieses Unterbruchs ist nicht entscheidend; – andernfalls hätte die Verteidigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023 die Gelegenheit gehabt, B____ diesbezüglich näher zu befragen, worauf sie nachweislich verzichtet hat (siehe Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 10 f.).

 

Auch erklärte B____ in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2023, weshalb es dem Beschwerdeführer in so kurzer Zeit möglich gewesen sei, sich anzuziehen, das Geld zu nehmen und zu verschwinden (vgl. betr. den dahingehenden Einwand der Verteidigung Beschwerde, act. 1, S. 3): Sie habe sich zwar nur «[e]ine sehr kurze Zeit» im Badezimmer aufgehalten, doch habe er «nur einen Trainingsanzug» getragen; da habe mach sich relativ rasch wieder anziehen können (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 6).

 

Schliesslich gab B____ auch an, wie sie den Beschwerdeführer mittels dem der Polizei vorgelegten Ausdruck des LinkedIn-Profils identifiziert habe (vgl. hierzu Rapport vom 29. Oktober 2021, act. 5, S. 3), obgleich er ihr gegenüber nie seinen Namen genannt habe (so die Behauptung des Beschwerdeführers [Beschwerde, act. 1, S. 3]): Es sei keine so schwere Sache gewesen, ihn zu identifizieren. Sie habe über Google den Namen und die Nummer eingegeben, die er bei WhatsApp benutzt habe. Auf Frage der Verteidigung hin, wann genau ihr dieser Name mitgeteilt worden sei, erklärte sie, dass der Beschwerdeführer bei WhatsApp seinen richtigen Namen benutzt habe; WhatsApp bringe den richtigen Namen, wenn man den Kontakt aufmache (Einvernahmeprotokoll, act. 5, S. 10). Im Nachgang zur Einvernahme wurde von der Strafverfolgung überprüft und bestätigt, dass sich das LinkedIn-Profil des Beschwerdeführers mit den Angaben von B____ mit einer einfachen Google-Suche finden liess (Aktennotiz vom 18. Januar 2023 [act. 5]), weshalb die Identifizierung des Beschwerdeführers über LinkedIn, entgegen dem dahingehenden Einwand der Verteidigung, nicht per se «[s]uspekt» erscheint. Ob der Name des Beschwerdeführers für B____ tatsächlich über Whatsapp ersichtlich gewesen ist, wird von ihm zwar bestritten (Replik, act. 6, S. 3), muss zum jetzigen Zeitpunkt aber offenbleiben. Dies wird im Rahmen der Strafuntersuchung noch abzuklären sein.

 

3.2.2   C____ gab gegenüber der Polizei an, der Beschwerdeführer habe sie an der [...] für Analsex gebucht. Nach der erbrachten Leistung habe sie kurz geduscht und als sie aus dem Bad zurückgekommen sei, sei der Beschwerdeführer angezogen vor ihr gestanden und im Begriff gewesen, die Wohnung zu verlassen. Nur seine Schuhe habe er noch in der Hand gehalten. Auf Frage, ob alles okay sei, habe er ihr an den rechten Oberschenkel gekickt und sie so für seine Flucht ausser Gefecht gesetzt. Bei der umgehenden Kontrolle habe sie festgestellt, dass er CHF 700.– aus der Kommode mitgenommen habe (Rapport vom 14. März 2022, act. 5, S. 2). Im Wesentlichen gleich schilderte sie den Tathergang in ihrer Einvernahme vom 15. März 2022 (siehe Einvernahmeprotokoll [act. 5]).

 

Unwesentlich erscheint dabei die Erklärung von C____, wonach der Geschlechtsverkehr ohne Kondom erfolgt sei, weshalb es auch keine Spuren gebe (Rapport vom 14. März 2022, act. 5, S. 3). Dies, zumal der Beschwerdeführer selber den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht bestreitet. So gibt er etwa – in Übereinstimmung mit den Aussagen von C____ – an, dass der Geschlechtsverkehr ca. 15 bis 20 Minuten gedauert habe (Beschwerde, act. 1, S. 4). Die Verteidigung wendet in diesem Zusammenhang ein, die Überwachungskamera belege, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft um 20.47 Uhr betreten habe und dass C____ erst um 21.41 Uhr – und damit erst knapp eine Stunde später – auf die Strasse hinausgerannt sei (Beschwerde, act. 1, S. 4; Replik, act. 6, S. 2). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen diese – damit belegten – Zeitangaben für sich noch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ aufkommen: Sie gab an, nach dem Vorfall zuerst zur Wohnungstür gegangen und im Gang des Hauses um Hilfe geschrien sowie danach ihre Kollegin angerufen zu haben (Protokoll der Einvernahme vom 15. März 2022, S. 7); – sie behauptete also nicht, dem Beschwerdeführer sogleich hinterhergerannt zu sein. Wie die Verteidigung selber ausführt, gibt es auch kein Bild, welches den Beschwerdeführer beim – mutmasslichen früheren – Verlassen der Liegenschaft zeigt. Folglich kann er sich mit den vorerwähnten Zeitangaben nicht entlasten bzw. damit auch nicht die Aussagen von C____ diskreditieren.

 

Irrelevant erscheint schliesslich auch der Einwand, dass C____ den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation vom 15. März 2022 nicht habe definitiv identifizieren können (Beschwerde, act. 1, S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass C____ nur den Beschwerdeführer – neben den fünf weiteren typenähnlichen Personen – als möglichen Täter erkannt hatte, sie aber anschliessend einräumte, nicht sicher zu sein (was an und für sich bereits eher für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und gegen eine Falschbezichtigung spricht [Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2022, act. 5, S. 5 f.]). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber ohnehin bestätigt, am 14. März 2022 die fragliche Liegenschaft an der [...] betreten zu haben: Er sei die Person, welche auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera zur fraglichen Tatzeit gefilmt worden sei (Einvernahme vom 4. Januar 2023, act. 5, S. 13). Zudem konnte die vom Täter benutzte Rufnummer dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (Einvernahme vom 4. Januar 2023, S. 12). Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 verwiesen werden (act. 4, S. 2).

 

3.2.3   Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb seine Aussagen im Rahmen der im vorliegenden Haftprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung derzeit als glaubhafter als jene der mutmasslich geschädigten B____ und C____ zu betrachten seien. Dafür, dass es sich bei den beiden Anzeigen der Geschädigten um sog. Falschanzeigen handeln könnte, gibt es – nach dem soeben Ausgeführten – nicht die geringsten Anhaltspunkte. Kommt hinzu, dass sich der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Tatverdacht aufgrund von zwei voneinander unabhängigen Strafanzeigen, bei praktisch gleichem modus operandi, ergibt und sich dieser nicht ausschliesslich auf die Aussagen der beiden Anzeigestellerinnen, sondern auch auf objektive Beweismittel (Überwachungskamera; Telefonnummern) stützt, die den Tatverdacht insoweit erhärten.

 

3.2.4   Zusammenfassend – und unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 2 ff.) und der Staatsanwaltschaft (Stellungname vom 24. Januar 2023, act. 4, S. 2) – ist der Tatverdacht in Bezug auf die beiden Deliktsvorwürfe nach wie vor hinreichend dringend.

 

4.

4.1     

4.1.1   Das Zwangsmassnahmengericht hat den besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen und macht geltend, er habe sich über Jahre ein Leben in Frankreich aufgebaut, sei Eigentümer einer Wohnung in [...], wo er auch wohne, und seit gut 16 Jahren bei [...] (seit 10 Jahren in der gleichen Position als «[...]») beschäftigt. Er habe ein geregeltes Einkommen und sei finanziell unabhängig. Seine geregelten Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden klar gegen eine Fluchtgefahr sprechen.

 

4.1.2   Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 221 StPO N 5). Die Annahme von Fluchtgefahr ist nicht ausgeschlossen, nur weil sich die betroffene Person in ein Land absetzen könnte, das grundsätzlich in die Schweiz ausliefern respektive stellvertretend verfolgen könnte (BGer 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

4.1.3   Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Annahme, wonach er als französischer Staatsbürger weder über einen Aufenthaltstitel noch über einen sonstigen Bezug zur Schweiz verfüge (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4), nicht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, sind seine Lebensverhältnisse und seine Beziehungen zu Frankreich in Bezug auf die zu prüfende Fluchtgefahr grundsätzlich unerheblich, zumal diese lediglich in Bezug auf das Schweizer Strafverfahren beurteilt wird und den Schweizer Strafverfolgungsbehörden gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zuzumuten ist, den Weg eines Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (Stellungnahme vom 24. Januar 2023, act. 4, S. 2; vgl. auch angefochtene Verfügung, act. 1, S. 4). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass vorliegend unter anderem der Vorwurf des räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB im Raum steht, der eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorsieht (angefochtene Verfügung, act. 1, S. 5), was ein weiteres Indiz für die Annahme einer Fluchtgefahr bildet, wenngleich angesichts des bisher guten Leumunds des Beschwerdeführers – insoweit ist der Verteidigung Recht zu geben – die Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Frage kommt, was den bestehenden Fluchtanreiz etwas mildert. Vor dem Hintergrund aber, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Schweiz hat, er den Sachverhalt vollumfänglich bestreitet, das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und er somit der Ermittlungsbehörde bzw. nach Überweisung der Akten auch dem Strafgericht weiterhin bis und mit zur Hauptverhandlung zur Verfügung stehen muss, besteht vorliegend zweifellos Fluchtgefahr.  

 

4.2      Nachdem die Vorinstanz lediglich diesen Haftgrund geprüft und bejaht hat, und sich auch die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung nur zur Fluchtgefahr geäussert haben, wird im Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der weiteren Haftgründe verzichtet.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht hat schliesslich auch die Verhältnismässigkeit der Haft bejaht.

 

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c sowie Art. 237 Abs. 1 Abs. 1 StPO). Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Art. 238 Abs. 1 StPO). Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. S. 510 ff.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

 

5.2      Wie oben ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer vorliegend zwar eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wobei der damit einhergehende Fluchtanreiz durch die Möglichkeit der Gewährung eines bedingten Vollzugs im Falle eines Schuldspruchs etwas abgemildert wird. Zudem bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der – strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene – Beschwerdeführer bis anhin jedenfalls seinen Verpflichtungen gegenüber den Schweizer Behörden nachgekommen ist, zumal er vor seiner Festnahme am 3. Januar 2023 anlässlich der Zollkontrolle angab, nach Basel unterwegs zu sein, um eine offene Busse zu begleichen (Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 3. Januar 2023, act. 5, S. 2). Folglich ist vorliegend nicht von einer derart ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen, bei welcher mildere Ersatzmassnahmen von Vornherein ausscheiden würden.

 

Zu Berücksichtigung ist weiter, dass die angeordnete Untersuchungshaft ganz offensichtlich gravierende Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers hat und ihm insbesondere auch der Verlust seiner langjährigen Arbeitsstelle droht. Auch in persönlicher Hinsicht trifft ihn seine Inhaftierung angesichts der fortgeschrittenen Krebserkrankung seiner Schwester, mit welcher er viel Zeit verbringe, schwer (Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5, S. 4), was namentlich auch aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seiner Familie hervorgeht (act. 5).

 

Fraglich ist, ob der bestehenden Fluchtgefahr mit milderen Mitteln begegnet werden kann, wobei insbesondere die Anordnung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 238 StPO zu prüfen ist. So erklärte sich der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Einvernahme vom 4. Januar 2023 dazu bereit, «eine grosse Summe» im Sinne einer Kaution zu bezahlen, um seinen Job nicht zu verlieren (Einvernahme vom 4. Januar 2023, act. 5, S. 3). Anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht vom 6. Januar 2023 beantragte die Verteidigung eventualiter die Haftentlassung des Beschwerdeführers unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 10'000.– bzw. subeventualiter in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe.

 

Aufgrund der zur Diskussion stehenden Deliktsvorwürfe, des in Frage stehenden Deliktbetrags von maximal CHF 1'200.–, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit – unbestrittenermassen – einer geregelten Arbeit nachgeht und regelmässig Lohn bezieht, er überdies in Frankreich eine Eigentumswohnung (mit Steuerwert von ca. EUR 250'000.– [Einvernahme vom 5. Januar 2023, act. 5) besitzt und über Ersparnisse verfügt (was namentlich aus seinem Brief an [...] vom 7. Januar 2023 [act. 5] hervorgeht: «[…] j’ai assez d’argent sur le compte courant + 3000 € pour payer toutes les factures de janvier + février. Sur mon 2ème compte, il est crédité de + 10.000 € donc aucun problème […] »), ist die Kaution, die er aus eigenen Mitteln zu leisten hat, auf CHF 12'000.– festzusetzen. Damit ist der Betrag zugleich hoch genug angesetzt, um der moderaten Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.

 

Überdies ist dem Beschwerdeführer ein umfassendes (örtliches und telefonisches) Kontaktverbot zu den beiden Anzeigestellerinnen, B____ und C____, bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils aufzuerlegen. B____ und C____ sind von der Staatsanwaltschaft unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

6.

6.1      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer ist unter Auferlegung der dargelegten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen, sobald die an ihn gestellten Bedingungen erfüllt sind.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und seinem Vertreter ein Honorar von CHF 1'661.85 (inkl. Auslagen und MWST) gemäss eingereichter Honorarnote vom 26. Januar 2023 (act. 7) aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird nach Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 12'000.– aus der Haft entlassen.

 

Dem Beschwerdeführer wird ein umfassendes (örtliches und telefonisches) Kontaktverbot zu B____ und C____ bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, B____ und C____ unverzüglich von diesem Kontaktverbot vorweg mündlich, aber auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’543.05, inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.80, insgesamt also CHF 1'661.85 ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).