Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.9

 

ENTSCHEID

 

vom 2. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Februar 2023

 

betreffend Haftentlassungsgesuch

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Menschenhandels. Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 12. Dezember 2022 festgenommen. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2022 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 9. März 2023, die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 25. Januar 2023 ein Haftentlassungsgesuch an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Antrag vom 30. Januar 2023 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot / Sicherheitsleistung / Schriftensperre / Meldepflicht / Hausarrest) umgehend aus der Haft zu entlassen. Dies alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm für den Fall eines Unterliegens die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 21. Februar 2023 vernehmen lassen. In ihrer Stellungnahme beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. Februar 2023 vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Vorliegend hat das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs mit dem Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts in Bezug auf Menschenhandel und mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Ob zusätzlich Fluchtgefahr besteht, hat es offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach diese Punkte sowie die Frage der Verhältnismässigkeit.

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2022.67 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2, HB.2019.43 vom 22. Juli 2019 E. 3.1).

 

3.2

3.2.1   Des Menschenhandels macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.9]). Dieser Tatbestand schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [Palermoprotokoll, SR 0.311.542]; Art. 4 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels des Europarats [EMK, SR 0.311.543]). Geschütztes Rechtsgut ist die Selbstbestimmungsfreiheit über den eigenen Körper. Der Tatbestand schützt diese Freiheit mit Bezug auf die Sexualität, die Arbeitskraft sowie die Organe (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 182 StGB N 8). Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter oder die Täterin und Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt wird (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3).

 

3.2.2   Soweit ersichtlich gibt es in der Schweiz zu Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft noch kaum Rechtsprechung. Dem Begriff der «Ausbeutung der Arbeitskraft» werden in der Literatur unterschiedliche Bedeutungen zugemessen (vgl. zum Ganzen Schultz, Die Strafbarkeit von Menschenhandel in der Schweiz, Zürich 2020, S. 185). Ein Teil der Lehre versteht darunter mit Verweis auf die Botschaft, «wenn jemand unter Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über Entlöhnung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fortwährend daran gehindert wird, seine Grundrechte auszuüben. Konkret kann es sich dabei namentlich um Nahrungsentzug, psychische Misshandlungen, Erpressung, Isolation oder auch Körperverletzung, sexuelle Gewalt und Morddrohungen handeln» (Botschaft Fakultativprotokoll, in: BBl 2005 S. 2807, 2836; Donatsch, Strafrecht III, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 469 f.; Godenzi, in: StGB Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 182 N 6). Nach Delnon/Rüdy sind die letztgenannten Grundrechtseinschränkungen als Ausbeutung zu qualifizieren. Einfache Verletzungen arbeitsrechtlicher Vorschriften seien jedenfalls nicht unter den Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft zu subsumieren. Es müssten vielmehr zusätzliche qualifizierende Umstände vorliegen, wie Erpressung, Isolation, sexuelle Gewalt oder Morddrohungen, mithin Verhaltensweisen, die nötigend wirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 27). Auch andere Autoren nennen lediglich Zwangsarbeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Verhältnisse als Formen von Ausbeutung der Arbeitskraft (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 182 N 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl., Bern 2022 § 5 N 34; Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 182 N 3).

 

3.2.3   Das selbstbestimmte Einverständnis, das heisst die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, schliesst Menschenhandel aus. Unter die Vertrags-, Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit des Einzelnen fallen selbst Konstellationen, die von aussen betrachtet als unüblich, ungewöhnlich oder bizarr erscheinen können. Ob eine Person selbstbestimmt gehandelt hat, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen, unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit, beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die besondere Situation kann in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 182 N 9 und 14 f.; BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.; OGer BE, BK 20 200 vom 3. Juni 2020 E. 4.2). Ob die betroffene Person eingewilligt hat, ist für jedes Opfer konkret festzustellen. Das bedeutet, dass für jede einzelne betroffene Person zu prüfen ist, ob sie aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt oder eine andere besondere Verletzlichkeit besteht (Flattich, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 182 N 9, mit Hinweisen).

 

3.3      Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dem Beschwerdeführer werde seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe im Restaurant [...] an der [...] in [...] zusammen mit seiner Ehefrau B____ ein Beschäftigungssystem aufgebaut, mit dem er überwiegend aus [...] stammende Arbeitskräfte unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in sein Restaurant verbracht und dort ausgebeutet haben solle. Konkret solle der Beschwerdeführer die gesetzlichen Arbeitsbestimmungen (hinsichtlich Arbeitsbewilligungen, Lohnzahlungen, Arbeitszeiten etc.) verletzt, den Arbeitnehmern ihre Reisepässe abgenommen und ein System der Kontrolle und Überwachung geführt haben. Das Zwangsmassnahmengericht sieht diesen Verdacht gestützt auf verschiedene Aussagen der befragten Mitarbeiter sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchung bestätigt (angefochtene Verfügung S. 2 ff.). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insoweit zu folgen, als anhand der Aussagen der angeblich Geschädigten in den zwischenzeitlich doch bereits zahlreich durchgeführten (Konfrontations‑)Einvernahmen durchaus der Eindruck von erheblichen Missständen hinsichtlich den Arbeitsbedingungen im Restaurant [...] entsteht. Dazu kann auf die Ausführungen und Verweise in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 (S. 2 f.) und vom 7. Februar 2023 (S. 5 f.) verwiesen werden. So ist zum jetzigen Zeitpunkt zumindest davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau Arbeitnehmer aus dem Ausland, meist aus [...], rekrutierte, diese in der Regel für ein Entgelt von ca. CHF 1'000.– zzgl. Kost und Logis im Restaurant beschäftigte und dabei zahlreiche arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen verletzt hat. Unbestritten ist zudem, dass die Arbeitnehmer ihre Reisepässe an den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau abgegeben haben, wobei unklar erscheint, ob dies lediglich zwecks administrativer Belange geschah, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Ebenfalls als erstellt betrachtet werden dürfte, dass sowohl im Restaurant als auch im Flur der Unterkunft, in welcher die Arbeitnehmer wohnten, Videokameras installiert waren. Aufgrund der genannten Umstände entsteht jedenfalls der Eindruck, dass die Mitarbeiter des Restaurants schamlos ausgenutzt wurden und die Arbeitsbedingungen weit von den hiesigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften entfernt waren.

 

Nichtsdestotrotz erscheint zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob damit genügend Anhaltspunkte für den schweren Vorwurf des Menschenhandels bestehen. So ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.) und Replik (Replik Rz. 7 ff.) insofern beizupflichten, als diverse Aussagen der befragten Mitarbeiter auch gegen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sprechen. Beispielsweise gaben mehrere Mitarbeiter an, dass sie schon vor Antritt der Stelle mit Arbeitsbedingungen wie den vorliegenden gerechnet hätten, kein übermässiger Druck auf sie ausgeübt worden sei und sie mit dem bescheidenen Entgelt in der Lage seien, Familienmitglieder in der Heimat unterstützen zu können (vgl. für Verweise auf die betreffenden Stellen in den Einvernahmen Beschwerdebegründung Rz. 26 ff.). Einige gaben zudem an, bereits zuvor, noch im Ausland, eine existenzsichernde Tätigkeit ausgeübt zu haben. Zudem seien sie bei der Gestaltung ihrer Freizeit frei gewesen (Einvernahmen von [...] vom 26. Januar 2022 S. 20; [...] vom 22. Dezember 2022 S. 27; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 25; [...] vom 21. Dezember 2021 S. 22). Schliesslich haben mehrere Mitarbeiter bestätigt, dass ihnen die Reisepässe nach einigen Tagen bis Wochen wieder ausgehändigt worden seien (Einvernahmen von [...] vom 12. Dezember 2022 S. 13; [...] vom 12. Dezember 2022 S. 9; [...] vom 19. Dezember 2022 S. 8). Unter anderem diese Umstände erwecken doch gewisse Zweifel, ob die Entscheidungsfreiheit aller Mitarbeiter derart stark eingeschränkt wurde, dass sie sich der Situation nicht mehr entziehen konnten und ob nicht – zumindest teilweise – den Tatbestand ausschliessende Einverständnisse vorgelegen haben.

 

Es wird am Sachgericht sein, die konkrete Situation jedes einzelnen angeblich Geschädigten zu analysieren und unter dem Blickwinkel der doch relativ strengen Anforderungen an das Vorliegen des Menschenhandels zu bewerten. Dabei wird es auch den Einfluss von C____ auf die Aussagen der Mitarbeiter genau zu prüfen haben, zumal dieser das Verfahren, soweit ersichtlich unbestrittenermassen, zum Nachteil des Beschwerdeführers zu beeinflussen versuchte. Da die angeordnete Haft, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6), als unverhältnismässig zu werten ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Erwägungen zum Tatverdacht, zumal – wie ausgeführt – die abschliessende Beurteilung dem Sachgericht überlassen ist.

 

4.

4.1      Kollusionsgefahr liegt dann vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.2

4.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe aufgrund der empfindlichen Sanktion, welche ihm im Falle eines Schuldspruchs drohe, allen Grund, auf die Wahrheitsempfindung Einfluss zu nehmen. Hinsichtlich der Auskunftspersonen, welche sich weder in einem Schutzhaus befänden noch konfrontiert worden seien, gelte es nach wie vor zu verhindern, dass der Beschwerdeführer Druck auf sie ausübe. In Anbetracht des prekären Aufenthaltsstatus der teilweise illegal anwesenden Mitarbeiter gelte eine umso grössere Gefahr der Beeinflussung. Zwar sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Siegelung der sichergestellten Geräte und Unterlagen zurückgezogen worden, der Stand der Auswertung entziehe sich jedoch der Kenntnis des Zwangsmassnahmengerichts. Dass diese Auswertung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, sei selbstredend. Es sei beim jetzigen Verfahrensstand auch nicht auszuschliessen, dass die Ergebnisse beweisrelevante Hinweise offenbaren würden, von denen der Beschwerdeführer Kenntnis habe. Insofern gelte es die Auswertung abzuwarten, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen Wissensvorsprung zur Erschwerung der Ermittlungen benutze. Da zwischenzeitlich bereits mehrere Konfrontationseinvernahmen hätten durchgeführt werden können, sei entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers zudem keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar (angefochtene Verfügung S. 7 f.).

 

4.2.2   Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es seien bereits sämtliche Einvernahmen durchgeführt worden und befänden sich die angeblich Geschädigten, sofern sie dies gewünscht hätten, in einem Schutzhaus. Auch seien die Räumlichkeiten durchsucht und Unterlagen sowie Datenträger sichergestellt worden. Sein Siegelungsgesuch habe er bereits anfangs Januar 2023 zurückgezogen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bis heute keine Resultate vorlägen. Es erscheine äusserst befremdlich, dass die mangelhafte Organisation der Staatsanwaltschaft dazu führen solle, dass Personen (insbesondere Eltern kleiner Kinder) um Wochen bis Monate länger in Untersuchungshaft bleiben sollten. Von den im Haftantrag bezeichneten Personen seien lediglich noch drei nicht unter Wahrung des Konfrontationsrechts einvernommen worden. Diese würden sich alle legal in der Schweiz aufhalten, womit deren Aufenthaltsstatus nicht als prekär bezeichnet werden könne (Beschwerdebegründung Rz. 45 ff.; Replik Rz. 32 ff.).

 

4.3      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Dezember 2022, mithin seit knapp 3 Monaten, in Untersuchungshaft. Die wesentlichen Einvernahmen wurden zwischenzeitlich durchgeführt. Zudem befinden sich einige der Auskunftspersonen in einem Schutzhaus, womit diesen gegenüber keine Kollusionsgefahr mehr zu befürchten ist. Für diejenigen Arbeitnehmer, welche sich nicht in einem Schutzhaus befinden und noch im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zu befragen sind, könnte zwar eine gewisse Gefahr der Beeinflussung durch den Beschwerdeführer bestehen, doch ist es dem Sachgericht durchaus zuzumuten, eine allfällige Anpassung des Aussageverhaltens entsprechend zu würdigen. Ähnliches gilt für die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sein Aussageverhalten im Falle einer Haftentlassung mit seiner Ehefrau absprechen würde (vgl. Stellungnahme S. 7). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass eine solche Gefahr der Absprache zwar grundsätzlich besteht. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, weshalb die Konfrontationseinvernahmen der beschuldigten Ehegatten erst in den kommenden Wochen stattfinden und inwiefern eine mögliche Absprache die Ermittlungen überhaupt ernstlich erschweren dürfte, zumal zahlreiche weitere Beweismittel vorliegen und die Bedeutung dieser Konfrontationseinvernahmen dadurch relativiert wird. Demnach ist die Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen als eher gering einzustufen.

 

Betreffend die Möglichkeit der Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen ist festzuhalten, dass diese seit geraumer Zeit vorhanden ist und die Auswertung mithin schon längst hätte vollzogen werden können. So hat der Beschwerdeführer sein anfänglich gestelltes Siegelungsgesuch bereits mit Eingabe vom 4. Januar 2023 zurückgezogen und damit selbst auf eine Beschleunigung der Untersuchungen hingewirkt. Es sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass das Zwangsmassnahmengericht die angeordnete Haftdauer von 12 Wochen in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2022 insbesondere mit dem erforderlichen Entsiegelungsverfahren begründete (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Dezember 2022 S. 6). Mit dem nachträglichen Dahinfallen des Entsiegelungsverfahrens wäre die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gehalten gewesen, die Auswertung zügig voranzutreiben, insbesondere in Anbetracht der Situation der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, welche aufgrund der Haftanordnung gegenüber beiden Elternteilen bei einer Familienangehörigen untergebracht werden mussten (vgl. unten E. 6.2). Berechtigte Gründe, weshalb die Auswertung offenbar bis heute nicht stattgefunden hat, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Verzögerung darf mithin nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (vgl. dazu BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2 f.). Mit der ausstehenden Auswertung der sichergestellten Geräte und Unterlagen kann somit keine Kollusionsgefahr begründet werden.

 

Nach dem Gesagten besteht somit lediglich eine – wenn auch geringe – Kollusionsgefahr in Bezug auf die noch durchzuführenden Konfrontationseinvernahmen der beiden beschuldigten Ehegatten sowie der Mitarbeiter, welche sich weder in einem Schutzhaus befinden noch bereits konfrontiert wurden.

 

5.

5.1      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

 

5.2      Der Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger und hat eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau, welche sich ebenfalls in Haft befindet, und den beiden gemeinsamen Kindern eine Eigentumsliegenschaft an der [...] in [...]. Ihre beiden Kinder, 7- und 9‑jährig, gehen dort zur Schule und sprechen offenbar Deutsch und Englisch. Zurzeit befinden sie sich bei einer Familienangehörigen. Zudem scheint auch die Liegenschaft an der [...] in [...] im Eigentum der beiden Ehegatten zu sein. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer bereits 15 Jahre in der Schweiz. Er sei Informationstechniker in finanziellen Angelegenheiten und arbeite in einem 100%-Pensum bei [...] als Senior Consultant. Er werde nach seiner Haftentlassung alles daransetzen, diese Stelle nicht zu verlieren. In seinem Heimatland in [...] sei er aufgrund eines Todesfalles in der Familie das letzte Mal im Mai 2022 gewesen. Seine Ehefrau und Kinder, welche die Sommerferien dort verbracht hätten, habe er wegen seiner Arbeit hier in der Schweiz nicht begleitet (vgl. Verhandlungsprot. Zwangsmassnahmengericht vom 15. Dezember 2022 S. 2 f.; Haftentlassungsgesuch vom 25. Januar 2023 S. 14).

 

Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt zwar schwer und es droht ihm im Falle einer Verurteilung eine einschneidende Strafe und allenfalls eine Landesverweisung, doch ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten derart verwurzelt in der Schweiz, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr zu verneinen ist.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

6.2      Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befinden sich seit dem 12. Dezember 2022 in Haft. Stark hervorzuheben gilt es an dieser Stelle, dass ihre beiden minderjährigen und noch schulpflichtigen Kinder folglich seit nunmehr knapp 3 Monaten in Abwesenheit ihrer Eltern bei Frau [...], einer Tante der Kinder, leben. Wie belastend diese Situation sowohl für die Kinder als auch den Beschwerdeführer sein muss, ist zumindest ansatzweise aus dem Briefverkehr in den Akten sowie dem Schreiben der betreuenden Tante vom 20. Januar 2023 ersichtlich. Bereits im Interesse der Kinder ist die Haftdauer somit zwingend auf das Allernötigste zu reduzieren. In Bezug auf die Kollusionsgefahr ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, wie konkret diese Gefahr überhaupt ist (Gfeller/Bigler/Bonin, a.a.O., Rz. 592). In Anbetracht der während der Haftdauer bereits zahlreich erfolgten Einvernahmen und den bereits sichergestellten Geräten und Unterlagen geht vom Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine grosse Kollusionsgefahr mehr aus.

 

Insgesamt vermochte die anfänglich angeordnete Haft in Anbetracht des schweren Vorwurfs und des damals noch zu erwartenden Entsiegelungsverfahrens verhältnismässig sein. Die Fortführung dieser Haft erscheint aufgrund der mittlerweile überschaubaren öffentlichen Interessen an der Haft und den gleichzeitig gewichtigen privaten Interessen an einer Haftentlassung indes als nicht mehr verhältnismässig. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

7.

7.1      Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzten Verteidigerin, Advokatin [...], für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 27. Februar 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint zwar vergleichsweise eher hoch, aufgrund der Umstände aber angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmass­nahmengerichts vom 7. Februar 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'832.– und ein Auslagenersatz von CHF 157.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 384.15 (7,7 % auf CHF 4'989.20), gesamthaft somit CHF 5'373.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).