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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2024.1
ENTSCHEID
vom 30. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. Dezember 2023
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie. Nachdem er am 25. Oktober 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von acht Wochen, das heisst bis zum 22. Dezember 2023, an.
Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 22. Dezember 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 15. März 2024. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 und seine unverzügliche Haftentlassung. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt
2.
Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Die Herstellung von Kinderpornografie ist zugestanden. Bezüglich der Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in einer Whatsapp-Audionachricht sagte: «Und ausserdem … wie gestern am Sonntag da war ich sofort spitz … ja, ich bin … zu dir gekommen und wir haben sofort gevögelt, du wolltest ja nicht, du hast dich ja, da halb tot gestellt ...» (Ordner 5, Zusammenfassung Whatsapp-Chatverlauf, S. 10). Ein dringender Tatverdacht hinsichtlich dieser Delikte liegt damit vor.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Haftgründe der Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht.
4.1
4.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 5).
4.1.2 Die Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit seine Arbeitsstelle bei der [...] gekündigt worden. Seine Ex-Frau und die beiden gemeinsamen Kinder hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Auch B____ wolle keinen Kontakt mehr zu ihm. Dem aus Deutschland stammenden Beschuldigten fehlten deshalb gefestigte Bindungen in der Schweiz, die ihn an einem Weggang ins Ausland hindern könnten. Ihm würden ausserdem schwerwiegende Delikte vorgeworfen, weshalb ihm bei einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Strafe drohe. Zudem bestünde die Möglichkeit eines Landesverweises. Ausserdem scheine der Beschwerdeführer Kontakte ins Ausland zu pflegen. Es sei deshalb zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Entlassung ins Ausland absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr verfügbar wäre.
4.1.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er pflege eine gute Beziehung zu seinen Kindern und unternehme regelmässige Aktivitäten mit ihnen. Jedes Jahr gingen sie ausserdem zusammen in die Skiferien. Seiner Tochter helfe er bei der Vorbereitung auf die Führerscheinprüfung. Beide Kinder besuchten ihn oft in Basel, wo auch Fahrräder für sie bereitstehen würden. Obwohl seine Ex-Frau neuerdings den Kontakt mit ihm abgebrochen habe, hätten seine Kinder ihm unabhängig voneinander geschrieben. Er möchte weiterhin im Leben der Kinder präsent sein.
4.1.4 Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts ist zutreffend. Aufgrund der beruflichen Situation, der sozialen Isolierung sowie der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe und seiner Kontakte ins Ausland besteht nach seiner gesamten Lebenssituation eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sich, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde.
4.2
4.2.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte bei einer Entlassung versuchen würde, B____ zu kontaktieren, um sie bezüglich ihres künftigen Aussageverhaltens zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Ein Kontaktverbot erscheine angesichts der schweren Belastungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausreichend, um ihn davon abzuhalten.
4.2.3 Der Beschwerdeführer erklärt, es sei ihm klar, dass, wenn er aus der Haft käme und Kontakt zu B____ aufnehmen würde, wieder in Haft versetzt würde.
Weiter führt er aus, im Frühling in den getrennten Ferien hätten sie versucht, ohne Kontakt auszukommen. Sie hätten dies durchgezogen, aber sofort wieder Kontakt gehabt, als sie wieder in Basel gewesen seien (Beschwerde S. 3). «Hoffnung, dass wir irgendwann wieder zusammen sein können, hatte ich immer» (Beschwerde S. 4). Aufgrund des polizeilichen Zugriffs sei er von ihr «weggerissen worden», er habe ihr seither nur noch schreiben können (Beschwerde S. 4). Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass B____ keinen Kontakt mehr wünsche. Er frage sich, was geschehen sei und mit welcher Vorgehensweise die Einvernahme mit ihr durchgeführt worden sei. Er verstehe, dass die Staatsanwaltschaft keinen Kontakt zwischen ihm und B____ wünsche, da ansonsten eine «Art und Weise ans Licht kommen könnte» (Beschwerde S. 4).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen darauf hin, dass er den Kontaktabbruch mit B____ nicht hinnehmen kann. Einerseits gibt er an, nach wie vor starke Gefühle für sie zu hegen, andererseits hat er offenbar den Eindruck, dass B____ ihn mit ihren Aussagen belastet hat, da sie von der Staatsanwaltschaft mit fragwürdigen Methoden dazu gebracht worden sei. Es erscheint deshalb realistisch, dass er nach einer Haftentlassung mit ihr Kontakt aufnehmen würde, um ihr seine Sicht der Dinge darzulegen und sie dazu zu bringen, zu seinen Gunsten auszusagen. Dies gilt umso mehr als B____ den Beschwerdeführer als äusserst manipulativen Menschen beschreibt, dem es immer wieder gelinge, den Spiess umzukehren und sie für sich zu gewinnen (vgl. Ordner 5, Zusammenfassung WhatsApp-Chatverlauf, S. 11 f., 16, 48). Die Kollusionsgefahr ist zu bejahen.
4.3
4.3.1 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Der Beschuldigte muss bereits früher mindestens zwei gleichartige Straftaten begangen haben, welche schon rechtskräftig beurteilt wurden (insofern wird die Praxis des Bundesgerichts, welche zuletzt eine einzige abgeurteilte Vortat genügen liess, durch die revidierte Strafprozessordnung verschärft [Coninx/Studer, Revision des Haftrechts, in: Geth [Hrsg.], Die revidierte Strafprozessordnung, Basel 2023, S. 114 N 4.24, mit Hinweis auf die Botschaft StPO 2019 S. 6743]). Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
Die Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich nach der Bundesgerichtspraxis grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen allerdings Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht die Sicherheitsrelevanz bei drohendem Konsum von realer Kinderpornografie bejaht (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).
4.3.2 Die Vorinstanz erwog, die Wiederholungsgefahr werde von der Verteidigung grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, weshalb auf die Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch der Staatanwaltschaft vom 15. Dezember 2023 sowie auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2023 verwiesen werden könne. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige gemäss aktueller Verdachtslage eine Steigerung hinsichtlich der Schwere der Sexualdelikte. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr und einer geeigneten Behandlung bzw. Massnahme sei noch ausstehend. Derzeit wäre es verfrüht, den Beschwerdeführer in ein ambulantes Setting zu entlassen, zumal er dieses jederzeit abbrechen könnte. Es bedürfe nach wie vor der Haft, um der Wiederholungsgefahr begegnen zu können.
4.3.3
4.3.3.1 Der Beschwerdeführer ist vorbestrafter Sexualstraftäter. Er wurde am 6. Mai 2014 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen und versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Dass die Verurteilung wegen mehrerer gleichartiger Straftaten in einem einzigen Urteil erfolgte, steht dem nicht entgegen.
4.3.3.2 Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, durch die die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist. Als schwere Vergehen sind haftrechtlich jene Delikte zu betrachten, bei denen im konkreten Fall nicht ausschliesslich eine Geldstrafe droht, sondern eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 221 N 10a). Zu unterscheiden ist vorliegend zwischen dem Konsum und der Herstellung von Kinderpornografie und realen sexuellen Handlungen mit Kindern.
Beim Vorwurf der Kinderpornografie handelt es sich um ein schweres Vergehen, zumal eine enorme Menge an sichergestelltem Bildmaterial vorliegt und es auch um die selbständige Herstellung von Pornografie geht. Besorgniserregend ist insbesondere, dass das sichergestellte Material zum Teil auch Abbildungen gefesselter bzw. in Handschellen gelegter Kinder enthält (Ordner 3, Auswertungsbericht vom 13. Dezember 2022). Durch den Konsum von Kinderpornografie unterstützt der Beschuldigte die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Dadurch wird ihre Sicherheit erheblich gefährdet (vgl. BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3).
Anzumerken ist auch, dass der Beschwerdeführer Bilder von Kindern, denen er sich in der Region Basel angenähert hat, derart bearbeitet, dass es so aussieht, als würde er sich an diesen Kindern vergehen. Aufgrund des starken Realitätsbezugs derartiger kinderpornografischer Erzeugnisse ist auch von einer ernstlichen Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer aufgrund sexueller Handlungen mit Kindern auszugehen. Auch dabei handelt es sich mindestens um schwere Vergehen.
4.3.3.3 Schliesslich gilt es anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen, ob eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist. In Bezug auf den Tatbestand der Pornografie ist ein Rückfall aufgrund des zugestandenen massiven Konsums des Beschwerdeführers, den er selbst nach der ersten Festnahme am 29. März 2022 fortführte (vgl. Einvernahme vom 7. Dezember 2023, 17 ff.), ernsthaft zu befürchten. Auch die künftige Vornahme realer sexueller Handlungen an Kindern erscheint nicht unwahrscheinlich, zumal sich der Beschwerdeführer wiederholt Kindern annähert und diese Begegnungen filmisch festhält, wobei es bislang allerdings keine Hinweise auf reale Übergriffe gibt. Nichtsdestotrotz ist ein Rückfall des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft zu befürchten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es zur genaueren Abklärung dieses Risikos eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bedarf.
4.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Haftgründe der Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr und Wiederholungsgefahr gegeben sind.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).
5.2
5.2.1 Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 25. Oktober 2023 bis voraussichtlich 15. März 2024 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.
5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss als Ersatzmassnahmen Electronic Monitoring oder eine Meldepflicht.
Eine Schriftensperre oder Electronic Monitoring fällt schon mangels systematischer Grenzkontrollen im Schengen-Raum ausser Betracht (Härri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 237 N 7). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Meldepflicht an einer Flucht ins Ausland hindern könnte, zumal Fluchtgefahr zurzeit auch nicht den einzigen Haftgrund darstellt.
5.2.3 Angesichts der verwirklichten Haftgründe sind damit auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich.
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.