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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2024.28
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Universitären Psychiatrischen,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerdegegner
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 26. November 2024
betreffend Anordnung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – nebst den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde. Ausserdem wurde die durch Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben und der Vollzug der mit jenem Urteil ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Mit Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen versuchten Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Dezember 2022 wurde die über den Beschwerdeführer angeordnete stationäre Massnahme um zwei Jahre verlängert.
Am 31. Juli 2024 gelangte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt ans Strafgericht und beantragte die Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Am 26. November 2024 verlängerte das Strafgericht die stationäre Massnahme um 18 Monate. Mit Beschluss von gleichem Tag ordnete das Strafgericht ausserdem Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer ab dem 20. Dezember 2024 und für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 16. März 2025 an, vollziehbar in der UPK Basel.
Gegen diesen Beschluss auf Anordnung von Sicherheitshaft hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt [...], Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er hat beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter seien die erforderlichen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ausserdem sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat am 16. Dezember 2024 mit Verweis auf den angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 364a Abs. 2 bzw. Art. 364b Abs. 4 und Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 89 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
2.2 Das Strafgericht stellte im angefochtenen Beschluss zunächst fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Anwendungsfall von Art. 364b Abs. 1 bis 3 StPO handle, sondern es sich, da im Zeitpunkt des Urteils betreffend Verlängerung der stationären Massnahme noch ein gültiger Vollzugstitel vorgelegen habe, um Sicherheitshaft nach dem selbständigen nachträglichen Entscheid handle, womit Art. 231 Abs. 1 StPO sinngemäss zur Anwendung gelange und damit das Sachgericht für die Anordnung der Sicherheitshaft zuständig sei. Es prüfte sodann das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr und bejahte beides. Da auch die Verhältnismässigkeit gegeben sei, ordnete es Sicherheitshaft in Form der Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK Basel an (Beschwerdeakten S. 2 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer erblickt in der Anordnung der Sicherheitshaft zunächst eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Er ist der Auffassung, es fehle der Anordnung an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Der Verweis in Art. 364b Abs. 4 StPO auf die Art. 222 und 230 bis 233 StPO sei viel zu allgemein. Es bleibe unklar, welche der fünf genannten Normen nun konkret anzuwenden sei. Die Voraussetzungen für normale strafprozessuale Haft könnten nicht sinngemäss angewendet werden, wenn es um Haft im Nachverfahren gehe. Auch sei komplett unklar, was mit der Formulierung «im Übrigen» gemeint sei (Beschwerde S. 4 f., Beschwerdeakten S. 11 f.).
2.4 Wie das Strafgericht zutreffend erwog, besteht seit Inkrafttreten von Art. 364a und Art. 364b StPO am 1. März 2021 eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Anordnung von Sicherheitshaft bei selbständigen nachträglichen Entscheiden. Die beiden Gesetzesbestimmungen regeln sowohl die Haftgründe als auch das Haftverfahren zur Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft. Als allgemeiner Haftgrund muss ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird. Sodann muss ernsthaft zu erwarten sein, dass die Person sich dem Vollzug entzieht oder erneut ein Verbrechen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht (Art. 364a Abs. 1 StPO). Die Haftgründe orientieren sich an den bundesgerichtlichen Analogiebildungen (Studer, Sicherheitshaft in nachträglichen Massnahmenverfahren, in: ZStrR 139/2021 S. 482 ff., 501). Sie müssen sowohl bei der Anordnung einer vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft durch die Behörde im Hinblick auf einen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts als auch (kraft Verweises gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO) bei der Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens erfüllt sein.
Von den Haftgründen zu unterscheiden sind die Haftverfahrensnormen, welche ebenfalls in Art. 364a und 364b StPO geregelt sind (vgl. Studer, a.a.O., 502 ff.). Art. 364a StPO ist vorliegend nicht von Bedeutung, da das Strafgericht bereits mit der Frage der Verlängerung der stationären Massnahme befasst war bzw. mit Urteil vom 26. November 2024 die stationäre Massnahme um 18 Monate verlängerte. Art. 364b StPO regelt sodann das Verfahren während des gerichtlichen Nachverfahrens. Dabei ist zu unterscheiden, ob bereits eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft angeordnet wurde oder nicht. Ist Sicherheitshaft während dem Gerichtsverfahren erstmals anzuordnen, ist hierfür die Verfahrensleitung zuständig und sie hat ein Haftverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO durchzuführen und dem Zwangsmassnahmengericht vorzulegen (vgl. Art. 364b StPO Abs. 1 und 2). Besteht dagegen bereits eine vollzugsrechtliche Sicherheitshaft, so richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen betreffend Haftverlängerung einer Untersuchungshaft gemäss Art. 227 StPO (vgl. Art. 364b StPO Abs. 3 StPO). Es ist klar, dass der vom Beschwerdeführer monierte Verweis gemäss Art. 364b Abs. 4 StPO, wonach «im Übrigen» die Art. 222 und 230 bis 233 sinngemäss gelten, ebenfalls mit Blick auf die Haftverfahrensnormen zu verstehen ist, und Konstellationen betrifft, die in Abs. 1–3 nicht geregelt werden. Gemeint sind damit Fälle, bei denen während des Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (Art. 230 StPO), über Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil zu befinden ist (Art. 231 StPO), Sicherheitshaft erst im Berufungsverfahren anzuordnen ist (Art. 232 StPO) oder über ein Haftentlassungsgesuch im Berufungsverfahren zu entscheiden ist (Art. 233 StPO). Inwiefern unklar sein soll, welche Bestimmung im konkreten Fall (sinngemäss) zur Anwendungen gelangt, erscheint nicht nachvollziehbar. Dass mit dem Verweis zudem keineswegs auf andere Haftgründe, wie etwa diejenigen der Untersuchungshaft verwiesen werden sollte, zeigt sich auch daran, dass Art. 231 StPO, wie der Beschwerdeführer selbst einräumen muss (Beschwerde S. 5, Beschwerdeakten S. 12), keine eigenständigen Haftgründe vorsieht, sondern grundsätzlich die gesetzlichen Haftgründe erfüllt sein müssen (Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023 Art. 231 StPO N 4). Im Übrigen sei erwähnt, dass entsprechende Verweise der Strafprozessordnung auch keineswegs unbekannt sind. So kann etwa auf Art. 228 Abs. 4, 229 Abs. 2 und 3 oder 230 Abs. 5 StPO verwiesen werden.
Wie das Strafgericht zu Recht erwog, liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation nach Art. 364b Abs. 1 bis 3 StPO vor, da im Zeitpunkt des Urteils im Nachverfahren noch ein gültiger Vollzugstitel vorlag und die Sicherheitshaft erst für die Zeit nach diesem Urteil anzuordnen war. Es ist demnach richtig, dass das Strafgericht Art. 231 Abs. 1 StPO beizog, welcher die Verfahrensbestimmungen für die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil regelt, und es seine Zuständigkeit zur vorliegend angefochtenen Anordnung bejahte. Dem Beschwerdeführer ist einzig zu folgen, dass es nicht korrekt erscheint, dass das Strafgericht materiell die Haftgründe der Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach Art. 220 ff. StPO (Tatverdacht und Fortsetzungsgefahr) prüfte, sondern massgebend für die Frage der Anordnung einer Sicherheitshaft sind vorliegend einzig die Haftgründe nach Art. 364a StPO. Unzutreffend ist aber nach dem Gesagten der Einwand des Beschwerdeführers, dass es für die vorliegend zu beurteilende Anordnung der Sicherheitshaft an einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage fehle. Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.
3.
3.1 Voraussetzung für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht (lit. b).
3.2 Was die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft, kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung kann mit dem Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 ([...]), mit welchem die über den Beschwerdeführer mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Dezember 2022 um zwei Jahre verlängerte stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um 18 Monate verlängert wurde, analog des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach eines erstinstanzlichen Entscheids, als gegeben erachtet werden (vgl. AGE HB.2022.61 vom 31. August 2022 E. 3.2).
3.3
3.3.1 Für die Anordnung der Sicherheitshaft bedarf es zudem der ernsthaften Befürchtung, dass die betroffene Person erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO; BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4; 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2 von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 der sexuellen Nötigung (Akten S. 54 f.) und mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 u.a. der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt bzw. wurde der entsprechende vorinstanzliche Schuldspruch als rechtskräftig erklärt (Akten S. 331 ff.). Bei der sexuellen Nötigung handelt es sich um ein Verbrechen (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 10 Abs. 2 StGB). Die einfache Körperverletzung stellt zwar «lediglich» ein Vergehen dar (vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB), allerdings handelt es sich dabei um ein Gewaltdelikt gegen die körperliche Integrität. Bereits deshalb ist die notwendige Schwere erreicht.
Auch bei konkreter Betrachtung der Taten ist die notwendige Schwere klarerweise erreicht: Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2011, welche dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012 zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um erzwungenen Analverkehr handelte (Akten S. 1 ff.), was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar ist (Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 189 StGB N 51 mit Hinweis). Es handelte sich mithin um einen schwereren Fall sexueller Nötigung. Auch beim Delikt, welches dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zugrunde liegt, kann nicht von einem leichten Fall die Rede sein. Aus der schriftlichen Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 11. April 2017 (welches mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 bestätigt wurde) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem damals Geschädigten wiederholt mit der Faust ins Gesicht schlug und, als dieser bereits am Boden lag, mehrfach mit dem Fuss gegen dessen Kopf trat. Zwar ging das Gericht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zuerst geschlagen wurde, jedoch verneinte es aufgrund des Tathergangs eine Notwehr (Akten S. 260 ff.). Was daran die vom Beschwerdeführer erwähnten negativen Drogentests sowie eine ihm von der UPK im Bericht vom 19. November 2024 attestierte Absprachefähigkeit und Transparenz bzw. Stabilisierung seines Zustands ändern soll (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17), erschliesst sich nicht.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die sexuelle Nötigung dürfe nicht berücksichtigt werden, da zu diesem Delikt «kein Kausalzusammenhang mehr» bestehe und dieses nicht zur vorliegenden Massnahme geführt habe. Dieses Delikt «zu zitieren» verletze Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK (vgl. Beschwerde S. 10, Beschwerdeakten S. 17). Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung schuldig erklärt wurde, wurde über diesen ausserdem eine ambulante psychiatrische Behandlung bei gleichzeitigem Strafaufschub angeordnet (vgl. Akten S. 50). Aus dem Urteil des Appellationsgericht vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass die nunmehr verlängerte stationäre Massnahme zwar anhand einer Prüfung der damals gleichzeitig zu beurteilenden Delikte und insofern unabhängig von der Frage einer Umwandlung der früher angeordneten ambulanten Behandlung erfolgte (vgl. AGE SB.2017.67 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.1, Akten S. 12 f.). Allerdings wurde nicht nur die frühere Sexualdelinquenz bei der Rückfallprognose mitberücksichtigt (a.a.O., E. 4.2.1 und 4.3, Akten S. 12 und 14), sondern hat das Appellationsgericht explizit festgestellt, dass auch die spezifischen Voraussetzungen von Art. 63b Abs. 5 StGB betreffend Umwandlung der ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme erfüllt gewesen seien, da sowohl die damals zu beurteilenden Straftaten (insbesondere das Körperverletzungsdelikt) als auch die ursprüngliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung als Ausdruck der psychischen Störung des Beschwerdeführers aufzufassen seien, wobei bei der Sexualdelinquenz weiterhin von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werde (a.a.O., E. 4.4, Akten S. 346).
3.3.3 Im Hinblick auf das vollzugsrechtliche gerichtliche Nachverfahren hat der Straf- und Massnahmenvollzug ein aktuelles Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben (vgl. Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Gutachten vom 29. Oktober 2024 stellte eine aktuelle Diagnose der psychischen Störung des Beschwerdeführers, machte Angaben zu Therapiebedarf und therapeutischen Möglichkeiten und äusserte sich insbesondere auch zur Legalprognose. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten nebst der bis anhin diagnostizierten kombinierten schizoiden, dissozialen und ängstlich (-vermeidenden) Persönlichkeitsstörung und einer Abhängigkeit von Cannabis und Kokain auch eine paranoide schizophrene Störung diagnostiziert wurde (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 89). Hinsichtlich der Legalprognose ist festgehalten, das psychische Befinden des Beschwerdeführers habe sich im Jahr 2022 bis etwa im Sommer 2023 günstig entwickelt, sodass ein Übergang in ein weniger intensiv betreutes Wohnen ausserhalb einer Einrichtung des stationären Massnahmenvollzugs und eine bedingte Entlassung im Verlauf von zwei Jahren aussichtsreich erschienen sei. Es sei deshalb eine Verlegung in eine offene Einrichtung geplant gewesen. Dieser positive Verlauf sei indes mit der Entweichung des Beschwerdeführers und dem dabei erfolgten Kokainkonsum gekippt. Danach habe er selbst im Massnahmenzentrum wiederholt Drogen und ärztlich nicht verordnete, stimulierende Substanzen konsumiert. Da zum einen dem Gebrauch von Drogen und Alkohol eine enthemmende Wirkung von aggressiven Impulsen sowie auch sexueller Bedürfnisse zuzuschreiben sei, zum anderen diese Substanzen psychotische Symptome auslösen und verstärken könnten, komme dem Faktor der bisher nicht ausreichenden Abstinenzfähigkeit bei anhaltendem Suchtverlangen eine erhebliche legalprognostische Relevanz zu. Da beim Beschwerdeführer im Zuge seiner psychotischen Erkrankung seit Spätherbst 2023 bis zum Übergang in die Forensisch-Psychiatrische Klinik der UPK mehrfach aggressives Verhalten dokumentiert worden sei, sei das Auftreten eines psychotischen Bedrohungs- und anderen Beeinträchtigungserlebens beim Beschwerdeführer als risikoerhöhend für die Begehung von Straftaten zu werten, die mit aggressiven bis gewalttätigen Handlungen verbunden seien. Die schizophrene Symptomatik mit Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Empathie, zum Empfinden von Besorgnis für andere, zu Reue und Schuld falle im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls risikoerhöhend aus, was die Bereitschaft zu Umsetzung aggressiver Impulse gegen andere erhöhe. Hinzukomme die Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit in der Erfassung komplexer Sachverhalte, welche das gemäss Nachricht der UPK Basel vom 28. April 2024 bedrohliche und sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen begründet haben dürfe. Die klinisch-strukturierte Beurteilung wurde durch das risikoprognostische standardisierte Verfahren HCR-R ergänzt, welches für den Fall einer Entlassung in eine weniger betreuende und weitgehend selbständige Lebensführung erfordernde Wohnumgebung ein erhöhtes Risiko erneuter Delikte, einschliesslich Gewaltdelikte, ergeben habe (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 85 ff.). Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass der Beschwerdeführer bei stärkeren psychosozialen Belastungssituationen in höheren Freiheitsgraden mit zunehmend eigenverantwortlicher Lebensgestaltung rasch überfordert sei, womit sich auch das Risiko eines Rückfalls in die früheren schädlichen Konsummuster von Drogen und Alkohol erhöhe, ebenso die Unzuverlässigkeit in der Einhaltung von psychiatrischen Therapieterminen und der Einnahme der antipsychotischen Medikation erhöht werde. Bei Auftreten erneuten wahnhaften Beeinträchtigungs- und Beziehungserlebens auch aggressive verbale, drohende Handlungen bis hin zu Gewaltanwendungen möglich seien. Im Fall von Auftreten eines sexuellen Verlangens seien auch anzügliche, sexualisierende Bemerkungen gegenüber Frauen bis hin zu mit körperlicher Gewalt verbundenen sexuellen Handlungen zu erwarten (Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 98).
Angesichts dieser neuen Einschätzung des Gutachters ist damit klarerweise von einer erhöhten Rückfallgefahr nicht nur hinsichtlich von Gewaltdelikten, sondern auch von Sexualdelikten auszugehen. In Bezug auf das im Gutachten erwähnte sexualisierende Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner darauf hinzuweisen, dass er vom Gutachter auf diese Vorfälle angesprochen wurde und er die Möglichkeit erhielt, die Situation zu erläutern (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2024 S. 31). Insofern erweist sich der diesbezügliche Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. Beschwerde S. 9, Beschwerdeakten S. 16). Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass der Gutachter anlässlich der Verhandlung im gerichtlichen Nachverfahren die Frage der Rückfallgefahr nicht habe beantworten können. Bereits das Strafgericht hat sich aber mit diesem Einwand auseinandergesetzt und erwogen, es treffe zu, dass der Gutachter das Rückfallrisiko nicht genau habe quantifizieren können. Dennoch habe er das Rückfallrisiko im schriftlichen Gutachten wiederholt unmissverständlich als «erhöht» bezeichnet und anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls das Vorliegen eines Rückfallrisikos bestätigt. In Bezug auf die beiden von ihm skizzierten Varianten habe er zudem ausgeführt, der günstige Verlauf sei zwar möglich, aus gutachterlicher Sicht aufgrund der bisherigen Verhaltensweisen und Resultate des langjährigen Massnahmenverlaufs aber weniger wahrscheinlich (vgl. Urteil des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 15). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich beizupflichten. Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Therapie- und Verlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 dem Beschwerdeführer auf einer Skala von sehr günstig bis sehr ungünstig zumindest eine ungünstige Legalprognose attestiert (Beschwerdeakten S. 32).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den aktuellen Therapieverlaufsbericht der UPK vom 19. November 2024 und wendet ein, sein psychopathologischer Zustand habe sich zwischenzeitlich stabilisiert. Die aktuellen Massnahmen würden Erfolge zeigen und es zeichne sich eine positive Entwicklung bei ihm ab. Auch sei er aktuell drogenabstinent (Beschwerde S. 8 f., Beschwerdeakten S. 15 f.). Diese Einwände erweisen sich jedoch als gänzlich unbehelflich. Massgebend für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist die Situation, welche sich bei einer Haft- bzw. Massnahmenentlassung präsentieren würde und nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer geschlossenen Massnahme zeitweise Therapiefortschritte erzielt hat. Dass im Fall einer Entlassung denn auch von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, wird exemplarisch durch die (auch vom Gutachter erwähnte) Entwicklung in den Jahren 2022 und 2023 gestützt. Aufgrund erfreulicher therapeutischer Fortschritte seit Mitte 2020 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 24. März 2023 in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums [...] versetzt und es wurden ihm begleitete Ausgänge bis hin zu unbegleiteten Urlauben bewilligt. Bereits am 17. Mai 2023 ist der Beschwerdeführer anlässlich eines Beziehungsurlaubs entwichen. Am 20. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und er räumte ein, dass es zu einem Rückfall mit Kokainkonsum gekommen sei. In der Folge verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, wobei er auch mehrfach vom Massnahmenzentrum ins Untersuchungsgefängnis versetzt werden musste und mehrfach bestehende Fremdgefährdung erwähnt wurde (vgl. zum ganzen Ablauf das Urteil des Strafgerichts [...] vom 26. November 2024 S. 3 ff.).
Zusammenfassend ist damit von einer ungünstigen Rückfallprognose beim Beschwerdeführer und damit einer Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO auszugehen.
3.4
3.4.1 Schliesslich hat die Sicherheitshaft verhältnismässig zu sein.
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss beschränke sich darauf zu begründen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauere als die angeordnete Massnahme und sie im gewohnten Setting weitergeführt werde. Ausserdem äussere sich das Strafgericht mit keinem Wort zu möglichen milderen Massnahmen. Die Anordnung sei auch materiell unverhältnismässig und die Haftdauer übersteige die ursprüngliche Haftdauer bereits um das Siebenfache (Beschwerde S. 10 f., Beschwerdeakten S. 17 f.).
3.4.3 Was zunächst den Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht durch das Strafgericht bzw. des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers betrifft, erweist sich dieser als unbegründet. Die vorliegende Sicherheitshaft wurde im Anschluss an die Verhandlung in der Hauptsache ([...]) angeordnet, bei der es um die Frage der Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ging. Nachdem das Strafgericht im Urteil vom 26. November 2024 die Verlängerung der stationären Massnahme um 18 Monate insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen hatte (vgl. insbesondere S. 19 –21 des Urteils), ist es nicht zu beanstanden, dass es sich im angefochtenen Beschluss auf die Frage der Überhaft beschränkte. Auch dass es sich bei dieser Ausgangslage – bereits erfolgte Verlängerung der stationären Massnahme – nicht mit möglichen Ersatzmassnahmen auseinandersetzt, erscheint folgerichtig. Es sind auch keinerlei mildere Massnahmen ersichtlich. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde denn auch keine möglichen Ersatzmassnahmen zu nennen.
Haltlos erweisen sich sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund einer Versetzung in Sicherheitshaft ein Verlust von Lockerungen im Massnahmenvollzug drohen (Beschwerde S. 11, Beschwerdeakten S. 18), weshalb sich die Sicherheitshaft als unverhältnismässig erweise. Einerseits geht es dem Beschwerdeführer selbst nicht um einen Verbleib im Massnahmenvollzug, sondern beantragt er mit seiner Beschwerde die Entlassung. Andererseits hat das Strafgericht mit dem angefochtenen Beschluss insbesondere mit Blick auf die Verhältnismässigkeit beschlossen, dass die Sicherheitshaft in Form der Weiterführung des aktuellen Massnahmensettings in der UPK erfolgen solle (vgl. Beschwerdeakten S. 3). Die Sorgen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet.
Was schliesslich die Frage der Überhaft betrifft, ist bei einer freiheitsentziehenden Massnahme, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht die ursprünglich ausgesprochene Haftstrafe massgebend, sondern ist zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e). Bei der vom Strafgericht vorläufig angeordneten Sicherheitshaft von 12 Wochen droht mit Blick auf die vom Strafgericht mit Urteil vom 26. November 2024 um 18 Monate verlängerte stationäre Massnahme keine Überhaft. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verlängerung der stationären Massnahme mit seiner Beschwerde schliesslich die Anordnung als solches oder deren Dauer als unverhältnismässig bezeichnet und die Aufhebung der stationären Massnahme fordert (vgl. Beschwerde S. 10 f., Beschwerdeakten S. 17 f.), erübrigen sich weitere Ausführungen, ist das Urteil des Strafgerichts vom 26. November 2024 doch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Angesichts der noch nicht rechtskräftigen Verlängerung der stationären Massnahme sowie des jüngsten Verhaltes des Beschwerdeführers im Massnahmenvollzug, ist die angeordnete Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs bzw. – sollte der Beschwerdeführer Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erklären – im Hinblick auf das Berufungsverfahrens notwendig. Zusammenfassend erweist sich die vom Strafgericht angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen; Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2 Rechtsanwalt [...] ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. In Anbetracht des einfachen Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von praxisgemäss vier Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (inklusive allfällige Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 64.80, insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.