Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2024.29

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Januar 2025

 

 

REKTIFIKAT

betreffend Korrektur Datum in Rubrik «Gegenstand» und Sachverhalt

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Dezember 2024

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 11. Februar 2025

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 13. Dezember 2024 verhafteten A____ ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Diensterschwerung. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 17. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 226 ff. der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 11. Februar 2025, Untersuchungshaft über A____.

 

Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch […], mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um amtliche Verteidigung. Mit Replik vom 13. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnamengericht erwogen hat, steht der Einbruchsdiebstahl in einem Mehrfamilienhaus im Vordergrund. Nicht nur ist der Beschwerdeführer geständig, sondern wurden er und seine Begleiterin aufgrund polizeilicher Beobachtungen noch im Treppenhaus der Liegenschaft festgenommen. Der Beschwerdeführer trug Deliktsgut aus der Wohnung auf sich und seine Begleiterin neben Deliktsgut auch noch Einbruchswerkzeug. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist somit gegeben.

 

4.

Das Zwangsmassnahmengericht hat sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr bejaht. Bezüglich der Fluchtgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht ausgeführt, dass weder die Identität noch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers feststehen würden. Zudem habe er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz noch sonstwo und weise keine Verbindungen zur Schweiz auf. Es bestehe demnach die ernsthafte Gefahr, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft ins Ausland absetzen, und sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte, zumal ihm bei einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Strafe sowie eine Landesverweisung drohe. Der Beschwerdeführer wurde in Begleitung einer weiteren Person mit Deliktsgut und Einbruchswerkzeug angehalten. Diesbezüglich hat das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen, dass im Falle einer Freilassung die erhebliche Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner potenziellen Mittäterin abspreche, zumal er sich noch nicht zu den Hintergründen der Tat geäussert habe und sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium befinden würden. Da weder die Fluchtgefahr noch die Kollusionsgefahr vom Beschwerdeführer bestritten worden sind, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 3 f.).

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Nach Art. 237 Abs. 1 StPO kann das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

 

5.3

5.3.1   Das Zwangsmassnahmengericht hat auch die Verhältnismässigkeit bejaht. Es hat in seinen Erwägungen festgehalten, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch ganz am Anfang stehen würden und noch diverse Ermittlungshandlungen, namentlich Identitätsverfahren, Spurenvergleiche und Spurenauswertungen, Recherchen über gleichgelagerte Delikte mit demselben modus operandi und Zuordnung der sichergestellten Gegenstände vorzunehmen seien. Zudem müsse abgeklärt werden, wie der Beschwerdeführer mit der gleichzeitig festgenommenen Begleiterin zusammengewirkt habe, wozu noch weitere Einvernahmen nötig seien. Dafür sei die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer bei einer Verurteilung voraussichtlich eine Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die von ihrer Dauer die angeordnete Haftdauer überschreiten werde (act. 1, S. 4).

 

5.3.2   Demgegenüber hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die angeordnete Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, weil er nur eines einzigen Einbruchsdiebstahls verdächtigt werde und das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr leicht einzustufen sei. Er habe weder besonders verwerflich gehandelt noch sei ein grosser Sachschaden entstanden. Zudem weise er keine Vorstrafen auf. Vor diesem Hintergrund würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Öffentlichkeit durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gefährdet sei (act. 6, S. 8 f.).

 

5.4

5.4.1   Zunächst ist anzumerken, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche auch nicht vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden. Eine Pass- und Schriftensperre beispielsweise könnte eine Flucht des Beschwerdeführers nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch für die bestehende Kollusionsgefahr ist keine Ersatzmassnahme ersichtlich. Demnach liegen keine milderen Massnahmen als die Anordnung der Untersuchungshaft vor.

 

5.4.2   Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft acht Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haftfrist darf die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion nicht übersteigen (BGE 133 I 270, E. 3.4.2). Vorliegend ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich lediglich eine Tat bekannt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über keine Vorstrafen in der Schweiz. Nichtsdestotrotz ist dem Verteidiger nicht zu folgen, wenn er von einem sehr leichten Verschulden und keinerlei Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit spricht. Immerhin handelt es sich bei einem Einbruchdiebstahl – gerade in private und bewohnte Liegenschaften – um ein Delikt von nicht unerheblicher Schwere, so hat der Gesetzgeber doch derartige Straftaten als zwingende Gründe für eine obligatorische Landesverweisung aufgeführt (Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches [StGB, SR311.0]; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Ein Einbruch in eine Wohnung kann das Sicherheitsgefühl der Geschädigten stark beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer und seine Begleitung haben die Liegenschaft zudem beobachtet und abgewartet, bis die Geschädigten das Haus verlassen haben. Dies, sowie die Mitnahme von Einbruchswerkzeug, zeugt von einer gewissen Planung. Zudem kann insbesondere in einer Mietliegenschaft das Risiko, bei der Tat überrascht zu werden, nicht gänzlich vermieden werden, was entsprechend auch zu einer Auseinandersetzung führen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Begleitung abgewartet haben, bis die Geschädigten die Liegenschaft verlassen hatten (act. 19, S. 1). Nicht zuletzt zeugt das Tatvorgehen von einer gewissen Professionalität. So wurde mit entsprechendem Einbruchswerkzeug das Schliessblech der Wohnungstür entfernt und der Schlosszylinder aufgebrochen. Hinzu kommt, dass die Beute nicht gering ausgefallen ist. All dies ist bei der für die Verhältnismässigkeit der Haftdauer zu beurteilenden Schwere des Verdachts zu berücksichtigen. Schliesslich steht die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen noch ganz am Anfang und insbesondere die Spurenauswertung, der Vergleich mit gleichgelagerten Delikten sowie auch das Identitätsverfahren nehmen erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch. Für die noch zu tätigenden Ermittlungshandlungen ist den Strafverfolgungsbehörden gerade auch hinsichtlich den Sicherungsinteressen die nötige Zeit zu geben. Aufgrund der vor diesem Hintergrund zu erwartenden Strafe ist die Haft somit auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von acht Wochen selbst dann noch der Fall, wenn – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss ausgeführt wird – eine Strafe «im unteren Bereich des Strafrahmens» ausgesprochen werden würde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausfallen würde (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).

 

5.4.3   Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

 

6.

6.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

6.3      Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 11. Januar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5,5 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’100.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.80, zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'100.– und ein Auslagenersatz von CHF 7.80, zzgl. MWST von CHF 89.75, insgesamt also CHF 1'197.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

 

Die Zustellung des Rektifikats löst in Bezug auf das unveränderte Dispositiv keine neue Rechtsmittelfrist aus.