|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
HB.2024.3
ENTSCHEID
vom 11. März 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 1. Februar 2024
betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Sachverhalt
A____ befindet sich seit dem 31. Oktober 2023 in Haft. Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen werden ihm von Seiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gewerbsmässiger Betrug, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG) vom 1. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 4 Monaten bis zum 26. Mai 2024 verlängert.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 12. Februar 2024 Beschwerde erhoben und diese mit Eingabe vom 13. Februar ergänzt. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Februar 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 13. Februar wurde ergänzend der an die Staatsanwaltschaft gerichtete Antrag auf Entfernung zweier Stellungnahmen des Mitbeschuldigten B____ vom 12. und 17. Januar 2024 eingereicht (in Kopie). Am 16. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung zudem die Kopie eines Schreibens an die Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag eingereicht, in welchem auf eine beantragte Aktenentfernung Bezug genommen und die Wirtschaftsabteilung aufgefordert wird, in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 28. Februar repliziert und an seinen Anträgen festgehalten.
Da die Verteidigung Bezug auf Dokumente genommen hat, die nach dem 7. Februar 2024 datieren und folglich nicht Bestand der vorhandenen Akten im Haftbeschwerdeverfahren sind (siehe dazu E. 4.4), hat die Verfahrensleiterin am 4. März 2024 die Staatsanwaltschaft aufgefordert, dem Beschwerdegericht die aktualisierte Form von Ordner 5 (insbesondere beinhaltend: Korrespondenz betr. Besuchsbewilligung Tochter und Rücksprache mit Dr. [...]) auf einem Memorystick zukommen zu lassen. Dieser ist am 8. März 2024 eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat befunden, dass die Darstellung der Verteidigung, wonach der gestellte Haftverlängerungsantrag ungültig sei, nicht zutreffe. Die Staatsanwaltschaft habe das Haftverlängerungsgesuch 4 Tage vor Ablauf der Haftdauer einzureichen (Art. 227 Abs. 2 StPO), wobei es sich bei dieser Frist um eine Ordnungsfrist handle. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft das Haftverlängerungsgesuch am Montag, den 22. Januar 2024, 13:50 Uhr, dem Zwangsmassnahmengericht physisch eingereicht; mithin 4 Tage vor Ablauf der bis Freitag, den 26. Januar 2024 verfügten Untersuchungshaft. Die Einreichung sei im Ergebnis fristgemäss erfolgt. Weiter werde gerügt, die Haftakten seien dem Verteidiger nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Gemäss Art. 227 Abs. 3 StPO gebe das ZMG der Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen. In Nachachtung dessen seien dem Verteidiger auf seinen Antrag hin (am 23. Januar 2024 abends) am Folgetag die Akten per Weibel in digitaler Form zugestellt worden. Die Zustellung sei am 24. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt. Die wahrheitswidrige Ausführung des Verteidigers, die Zustellung der digitalen Haftakten sei am 25. Januar 2024 gegen 15:00 Uhr erfolgt, könne nicht nachvollzogen werden. Mit gleichzeitig zugestellter, erneuerter schriftlicher Verfügung sei der Fristenlauf der Dreitagesfrist ab Zustellung der Verfügung und der (digitalen) Akten neu festgesetzt worden. Wenn die Verteidigung anführe, es sei ihr zu wenig Zeit für die Sichtung der Haftakten zur Verfügung gestanden, übersehe sie, dass nicht der Zwangsmassnahmenrichter die Frist von drei Tagen für eine allfällige Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch festlege, sondern der Gesetzgeber. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft gültig eingereicht und gestellt worden sei, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich sei und auf das Haftverlängerungsgesuch einzutreten sei.
2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt im Haftbeschwerdeverfahren, auf den Haftverlängerungsantrag sei «zufolge krass verspäteter Antragstellung» nicht einzutreten gewesen, und er sei daher umgehend auf freien Fuss zu setzen. Zusammenfassend rügt die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe mit der Stellung des Haftverlängerungsantrags in einem Fall von 47 Bundesordnern bis zum formal letztmöglichen Zeitpunkt zugewartet, um einen Verlängerungsantrag zu stellen, obgleich sie eine Verlängerung um insgesamt 6 Monate beantragt habe und ihr die angebliche Notwendigkeit einer Haftverlängerung nicht erst 4 Tage vor Ablauf, sondern bereits Wochen zuvor offenkundig gewesen sei. Sie habe dadurch der Verteidigung die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und dem ZMG eine sorgfältige Haftprüfung verunmöglicht. Wie schon im ersten Haftanordnungsverfahren seien die Haftakten nicht rechtzeitig vorgelegt worden, worin die Beschwerdeinstanz bereits damals als Gehörsverletzung erblickt habe.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, der Verteidiger habe gewusst, wann die verfügte Untersuchungshaft ablaufe und mit einer Verlängerung rechnen müssen. Entsprechend hätte er bereits im Vorfeld Akteneinsicht nehmen und sich darauf vorbereiten können. Aus der Strafprozessordnung ergebe sich nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Verlängerung der Untersuchungshaft beantragt werde, früher als die vorgesehenen 4 Tage vor Haftablauf hätte festlegen müssen. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Email vom 22. Januar 2024 den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft in elektronischer Form zum Download erhalten und mit Verfügung vom 24. Januar 2024 gleichentags samt den elektronischen Akten nochmals per Boten, wobei ihm die gesetzliche Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dass er die Zeit in der Folge nicht genutzt habe, sich mit dem Tatverdacht und den Haftgründen zu beschäftigen und seine Energie stattdessen in ein aussichtsloses Fristerstreckungsgesuch und eine Eingabe zur Formungültigkeit des Antrags auf Haftverlängerung sowie zur Nichtigkeit des Antrags auf Haftverlängerung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf wirksame Verteidigung investiert habe, habe er sich selbst zuzuschreiben.
2.4 In seiner Replik hat der Beschwerdeführer ausgeführt, aus der Darstellung der Staatsanwaltschaft selbst erhelle, dass die Haftverlängerung von langer Hand geplant gewesen sei. Trotzdem sei dies gegenüber der Verteidigung mit falschen Behauptungen verheimlicht worden. Der späte Haftverlängerungsantrag sei ohne Not erfolgt und hätte zwingend früher ergehen müssen. Die zusätzlichen Umstände, dass es sich um einen ausserordentlichen Haftantrag handle, der weitaus früher hätte eingereicht werden können und zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und zur Vorbereitung der Vorinstanz auch hätte müssen, müsse bei der Qualifikation der Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO zwingend Berücksichtigung finden. Vor dem Hintergrund der erneuten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte müsse die Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO konsequenterweise ihre Wirkung als Gültigkeitsvorschrift entfalten. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass sie nicht nur die Verteidigung in eine unnötige Zwangs- und totale Überforderungslage hinsichtlich Vorbereitung gebracht habe, sondern insbesondere auch die Vorinstanz. Damit würden nicht nur die Verteidigungsrechte ausgehebelt, sondern auch das Zwangsmassnahmengericht unnötig unter einen Entscheidungsdruck gesetzt, der ein freies und unabhängiges Urteil von Beginn weg verunmögliche. Wenn die Vorinstanz den Antrag wie vorliegend gutheisse, statt nicht darauf einzutreten, mache sie sich zum Organ der Staatsanwaltschaft, das deren Befehle blind ausführe, so dass der Haftverlängerungsantrag materiell nichts anderes als einen Haftverlängerungsbefehl darstelle.
2.5 Es ist zunächst mit Verweis auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass es im Rahmen der Verlängerung der Untersuchungshaft durch das ZMG zur Verletzung gesetzlicher Fristen gekommen wäre. Sodann vermag der Verteidiger nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, ihr Haftverlängerungsgesuch früher einzureichen als vier Tage vor Ablauf der Haftdauer, wie in Art. 227 Abs. 2 StPO vorgesehen ‒ dass die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung von 6 Monaten beantragt hat, die gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO Ausnahmefällen vorbehalten ist, ändert hieran nichts. Die Verteidigung hatte die von Art. 227 Abs. 3 StPO garantierten drei Tage Zeit für eine Stellungnahme. Wenn der Verteidiger den Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.48 (recte: HB.2023.43) vom 7. Dezember 2023 zitiert, in welchem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde und daraus Parallelen für das vorliegende Verfahren zu ziehen versucht, verfängt dies nicht: Es wurde damals festgehalten, dass der Verteidigung zumindest die zentralen Dokumente in digitaler Form hätten zur Verfügung gestellt werden können. Vorliegend erhielt der Verteidiger die Akten in ebendieser Form, und die dreitägige Frist zur Stellungnahme begann erst ab Erhalt dieser Akten zu laufen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der mit dem Verfahren vertraute Verteidiger innert dieser Frist nicht in der Lage gewesen sein sollte, mithilfe des Aktenverzeichnisses die für die Haftbegründung relevanten Akten zu sichten und eine adäquate Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch zu verfassen.
Der Verteidiger rügt, auch dem ZMG sei es aufgrund des Vorgehens der Staatsanwaltschaft unmöglich gewesen, die im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht überhaupt erfassen zu können. In ungewöhnlich scharfem Ton rügt er, das ZMG habe seine Aufgabe als unabhängiges und unparteiisches Kontrollorgan nicht wahrgenommen. Bereits im zitierten letzten Haftprüfungsverfahren HB.2023.43 hat der Verteidiger gegenüber dem ZMG-Präsidenten den haltlosen Vorwurf erhoben, sich nicht hinreichend mit der Sache befasst zu haben. Es besteht auch vorliegend keinerlei Anlass zu Annahme, dass sich der Richter der Vorinstanz nicht in ausreichender Weise mit den Verfahrensakten auseinandergesetzt hat. Die Behauptung, dass die beantragte Haftdauer «geradezu durchgewunken» (Beschwerde Rz. 51) worden sei, erweist sich schon deshalb als offensichtlich falsch, weil der Antrag auf Verlängerung der Haft um 6 Monate lautete, das ZMG jedoch eine Verlängerung um lediglich 4 Monate angeordnet hat.
3.
3.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Tatverdacht
Hinsichtlich des erforderlichen dringenden Tatverdachts hat die Vorinstanz zunächst auf die Annahme eines solchen anlässlich der Haftanordnung und die Bestätigung durch das Haftbeschwerdegericht und das Bundesgericht verwiesen. Während sich der dringende Tatverdacht auf gewerbsmässigen Betrug und Urkundendelikte im ersten Tatkomplex ([...]) durch das Geständnis und Belastungen von B____ erhärtet habe, hätten sich im zweiten Tatkomplex ([...]) zumindest keine entlastenden Umstände ergeben. Im neu dazugekommenen dritten Tatkomplex ([...]) bestehe ein hinreichend dringender Tatverdacht auf zumindest mehrfachen Betrug. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und ist nach dem Gesagten gegeben.
3.3 Kollusionsgefahr
3.3.1 Die Vorinstanz hat als Haftgrund zunächst Kollusionsgefahr angenommen und dazu erwogen, dieser Haftgrund sei vom Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 3. November 2023 angenommen und von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden. In allen dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktskomplexen sei eine Vielzahl Personen in schwer durchschaubarem Zusammenwirken involviert. Gemäss den vorliegenden Akten werde offenbar neben dem Beschuldigten gegen inzwischen 10 Personen ein Strafverfahren geführt. Im ersten Fallkomplex spiele die Firma [...] eine zentrale Rolle, wobei weder der Beschuldigte als Geschäftsführer noch der Mitbeschuldigte C____ als Vorsitzender der Geschäftsführung von kriminellen Machenschaften gewusst haben wollten. Die Bestreitungen seien nun mit dem offenbar vorliegenden Eingeständnis von B____ in ein anderes Licht gerückt worden. Beide seien auch in den zweiten Fallkomplex bei den vorgeworfenen Delikten zum Nachteil der [...] involviert. Eine Konfrontation mit den Belastungen werde unumgänglich sein. Verdunkelungsgefahr sei auch hinsichtlich D____ und E____ anzunehmen. Ersterer erscheine als im Handelsregister eingetragener Vertreter von Debitorenfirmen im Komplex um die Geschädigte [...] und als Verwaltungsrat der [...] (die nun auch im Fallkomplex 3 wieder erscheine) und der [...]; er solle angeblich der Stiefvater der Ehefrau von C____ sein. Zweiterer erscheine ebenfalls im selben Komplex, in dem gefälschte oder fingierte Rechnungen vermutet würden; er solle der Cousin des Beschuldigten sein. Auffällig erscheine, dass der Name der Person E____ auch im Komplex Leasingbetrug auftauche und er offenbar einen hochpreisigen [...] gelenkt haben soll, der auf die [...] eingelöst gewesen sei; ein Fahrzeugtyp, der in der Strafanzeige der [...] vom 28. Dezember 2023 ebenfalls genannt werde, dies im Zusammenhang mit der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten. Es bestehe angesichts dieser vielfältigen und verworrenen Querverbindungen weiterhin begründeter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschuldigte im Fall seiner Haftentlassung sein Möglichstes tun werde, um die Strafbehörden in ihrem Bestreben, das Funktionieren des deliktischen Zusammenwirkens Genannter sowie seine Rolle gründlich zu klären, zu behindern. Bezüglich des sich noch im Anfangsstadium der Ermittlungen befindlichen dritten Komplexes mit dem Verdacht des Leasingbetrugs gelte es zu vermeiden, dass der Beschuldigte zu weiteren Involvierten Kontakt aufnehmen und sich absprechen könne. Zusammengefasst lasse es der derzeitige Stand des Verfahrens aufgrund der zentralen Position und der vielschichtigen Verwicklungen ‒ und damit nicht nur theoretischen, sondern vielmehr konkreten Manipulationsmöglichkeiten durch den Beschuldigten ‒ nicht zu, ihn in Freiheit zu setzen, da damit ernsthaft zu befürchten wäre, dass er andere Involvierte beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken würde, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Es werde durch die Strafuntersuchungsbehörde nachvollziehbar geltend gemacht, dass im weiteren Verlauf noch zahlreiche Einvernahmen mit potentiellen Mittätern, Geschädigten und/oder Zeugen vorzunehmen und weitere Sachbeweise zu erheben seien, ohne dass eine Beeinflussung stattfinden dürfe. Es bestehe somit weiterhin hinreichend dringende Kollusionsgefahr.
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, der vorinstanzliche Verweis auf die Erwägungen der Rechtsmittelinstanzen erweise sich als unbehilflich, da sich die Ausgangslage komplett verändert habe. Die Vorinstanz erwähne nicht, dass sich sowohl C____ als auch B____ wieder auf freiem Fuss befänden. Auch in deren Haftanordnungsverfahren sei bis anhin eine Kollusionsgefahr gegenüber dem Beschwerdeführer angenommen worden. Da die besonderen Haftgründe sowohl bei C____ als auch B____ mit Entlassung aus der Haft verneint worden seien, sei auch die Kollusionsgefahr in Bezug auf den Beschwerdeführer zu verneinen. Auch in Bezug auf die weiteren neuerdings im Haftantrag und im Entscheid der Vorinstanz erwähnten Personen, D____ und E____, sei die Kollusionsgefahr zu verneinen, da es hierfür konkreter Anhaltspunkte bedürfte. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft führten indessen konkrete Anhaltspunkte an, die eine Kollusionsgefahr begründen könnten. Die Spekulationen der Vorinstanz über das angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers und der «verworrenen Querverbindungen» seien diffus, und beim bisherigen Ermittlungsstand wäre zu erwarten, dass – wenn dieses kriminelle Firmengeflecht denn bestehen würde – seither substantiierte Vorwürfe oder konkrete Geschäftsverbindungen herausgearbeitet worden wären. Inwiefern diese haftbegründend wirken sollen, werde im Übrigen weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt. Die Vorinstanz lasse es dabei bewenden, dass D____ im Handelsregister eines Unternehmens eingetragen sei, das einen Zusammenhang zur mutmasslich geschädigten [...] habe. Inwiefern dies eine konkrete Kollusionshandlung oder -gefahr begründe, erscheine nicht nachvollziehbar. Inwiefern das Vorbringen, dass D____ der Stiefvater von C____s Frau sein solle, eine konkrete Kollusion in Bezug auf den Beschwerdeführer begründen solle, erscheine geradezu abstrus (wenn schon bestünde Kollusionsgefahr zu C____, der aber sich schon seit Wochen auf freiem Fuss befinde). Auch in Bezug zu E____ scheine die Vorinstanz die Ansicht zu vertreten, dass der blosse Verwandtschaftsgrad einen Haftgrund darstelle. Dass es damit an der Konkretisierung der Kollusionshandlung und -gefahr mangle, sei offensichtlich. Es sei schliesslich auch völlig abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen könnten, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit der Erstellung seines Audiomemos vom 29. Mai 2023 bereits von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt habe. Kollusionshandlungen insbesondere gegenüber C____ und B____ hätten längst stattgefunden.
3.3.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die aus der Haft entlassenen C____ und B____ könnten zwar in der jetzigen Konstellation nicht vom Beschwerdeführer angegangen werden, und es dürfte auch kein Eigeninteresse der beiden an einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bestehen. Hingegen bestehe keinerlei Sicherheit, dass sich C____ und/oder B____ für den Fall, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen würde, nicht unter dessen Druckversuchen dazu bereit erklären würden, ihr Aussageverhalten jenem des Beschwerdeführers anzupassen und auf frühere, für den Beschwerdeführer nachteilige Aussagen zurückzukommen. Dass der Beschwerdeführer alles unternehmen würde, um die Mitbeschuldigten diesbezüglich zu beeinflussen, dürfe angesichts der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der drohenden Sanktion als gesichert gelten. Zur Kollusionsgefahr mit D____ und E____ wird angeführt, dass zwar eine lediglich abstrakte Möglichkeit der Kollusion als Haftgrund nicht ausreiche, davon aber keine Rede mehr sein könne, wenn die möglichen Kollusionspartner bekannt seien und sich aufgrund des Tatverdachts, wonach die Genannten als Strohleute für den Beschwerdeführer fungiert hätten, die Annahme von Absprachen zwischen den Beteiligten aufdränge.
3.3.4 Der Beschwerdeführer hat dazu repliziert, die Staatsanwaltschaft wolle zur Begründung der Kollusionsgefahr abstrakt gelten lassen, dass die Personen E____ und D____ «als Strohleute für den Beschwerdeführer fungiert haben». Dies reiche als Nachweis für konkrete Kollusionshandlungen nicht aus. Gegen die genannten Personen sei zwar formal ein Verfahren als beschuldigte Personen eröffnet worden, jedoch seien diesen bis zum heutigen Tage keinerlei Vorhalte gemacht worden, keine Befragungen oder sonstige Beweiserhebungen durchgeführt worden. Die Personen würden damit nach wie vor als unschuldig gelten, und es sei ihnen noch nicht einmal ein konkreter Straftatbestand vorgehalten worden. Damit sei weder belegt, dass der Beschwerdeführer unter ihrer Mitwirkung ein Delikt begangen habe noch, dass diese Personen überhaupt deliktisch zusammengewirkt hätten. Insofern werde hier die Unschuldsvermutung verletzt.
3.3.5 Es trifft nicht zu, dass die Kollusionsgefahr zwischen zwei Personen stets in beide Richtungen besteht oder entfällt und somit aus der Haftentlassung der Mitbeschuldigten gefolgert werden müsste, dass der Beschwerdeführer in Freiheit nicht mit diesen kolludieren würde. Augenfällig ist diese Gefahr derzeit im Falle von B____, der inzwischen ein schriftliches Geständnis abgelegt hat, welches der Beschwerdeführer aus den Akten entfernt haben will (siehe dazu das in diesem Verfahren eingereichte Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft vom 13. Februar 2024, act. 45). Dass bezüglich E____ und D____ zwar Verfahren eröffnet, jedoch keinerlei Beweiserhebungen durchgeführt worden seien, erweist sich als nicht korrekt, wurden doch in beiden Fällen Hausdurchsuchungen durchgeführt und im Falle von D____ Dokumente sowie Elektronik sichergestellt (pdf-Akten Ordner 8 WZ5, WZ8). Was der Verteidiger für seinen Mandanten im Haftbeschwerdeverfahren daraus ableiten will, dass für diese Personen die Unschuldsvermutung gelte, ist nicht ersichtlich, da dies bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung für jedermann gilt (Art.10 Abs. 1 StPO). Bereits zum wiederholten Mal wird geltend gemacht, da der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen seit der Erstellung seines Audiomemos vom 29. Mai 2023 bereits von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen Kenntnis gehabt habe, hätten allfällige Kollusionshandlungen insbesondere gegenüber C____ und B____ längst stattgefunden. Dieses Argument wurde bereits mit dem Haftbeschwerdeentscheid HB.2023.43 vom 7. Dezember 2023 verworfen, und die damalige Erwägung (E.3.3.3) hat weiterhin Gültigkeit: «Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe ein gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist». Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach nicht geeignet, die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Annahme von Kollusionsgefahr zu entkräften, und sie ist weiterhin zu bejahen.
3.4 Fortsetzungsgefahr
3.4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zudem Fortsetzungsgefahr vor. Sie hat auf die vergangenen Erwägungen des Haftbeschwerdegerichts verwiesen und festgehalten, diese Ausführungen könnten auch unter den Voraussetzungen der per 1. Januar 2024 revidierten Bestimmung von Art. 221 Abs. 1 lit c StPO Gültigkeit beanspruchen. Es sei festzuhalten, dass der Beschuldigte einschlägig wegen Vermögensdelikten vorbestraft und das Vortatenerfordernis somit erfüllt sei. Es lägen in quantitativer und qualitativer Hinsicht Delikte vor, welche die Geschädigten ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt, mithin also die Sicherheit anderer durch weiterhin drohende Delinquenz erheblich gefährdet werde (BGE 146 IV 136 E. 2.2). Die immer wieder mittels Firmengeflechten vorkommenden, raffiniert erscheinenden Betrugshandlungen schädigten zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen, die dadurch um für den Betrieb notwendiges Kapital gebracht würden, was existenzbedrohend sein und auch zu Verlust von Arbeitsplätzen führen könne. Es sei auf die zu Recht erfolgte Feststellung des Haftbeschwerdegerichts zu verweisen, dass nunmehr zu verhindern sei, dass das Verfahren durch stets neue Delikte weiter verkompliziert und in die Länge gezogen werde. Unter Feststellung, dass das Vortatenerfordernis und die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt seien, Unmittelbarkeit gegeben sei und die Rückfallprognose als düster bezeichnet werden müsse, sei im Ergebnis weiterhin auf hinreichend dringende Fortsetzungsgefahr zu schliessen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen zunächst ein, dass sowohl Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz sich hinsichtlich der Fortsetzungsgefahr auf die noch hängigen Strafverfahren aus den Jahren 2017 und 2019 stützten, ohne dass die hierfür massgeblichen Verfahrensakten vorliegen würden. Auch der pauschale Verweis auf die im Rahmen dieser Verfahren ergangenen Haftentscheide würden diesen Mangel nicht heilen, da die Verteidigung diese Gründe überprüfen können müsse, ebenso wie das ZMG und die Beschwerdeinstanz.
Die Fortsetzungsgefahr lasse sich unter den Voraussetzungen der revidierten StPO nicht mehr aufrechterhalten. Die einfache Wiederholungsgefahr setze neu die Unmittelbarkeit einer erheblichen Gefährdung voraus. Es müsse eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr bestehen, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen ausüben werde. Weder die gesetzlich geforderte Schwere der Beeinträchtigung, noch die notwendige Unmittelbarkeit der Gefahr für ein schweres Verbrechen seien vorliegend gegeben. Eine abstrakte Gefährdung reiche dabei nicht aus; die Gefahr müsse konkret und akut sein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setze die Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten eine Sicherheitsgefährdung voraus, die so schwer wiege wie ein schweres Gewaltdelikt. Bei Vermögensdelikten mangle es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ganz grundsätzlich bereits am zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Unmittelbarkeit der Gefahr für die Sicherheit der Geschädigten. Es sei weder von der Staatsanwaltschaft noch der Vorinstanz dargetan worden, dass eine konkret akute Gefährdung drohe und welche individuellen Rechtsgütern betroffen, resp. welche konkreten Handlungen des Beschwerdeführers geeignet sein sollten, eine Rechtsgutsverletzung hervorzurufen, die mit einem schweren Gewaltdelikt vergleichbar wäre. Ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung vorliege, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Es seien weder einschlägige laufende, noch einschlägige abgeschlossene Verfahren verzeichnet, die auf ein mögliches Gewaltpotential des Beschwerdeführers hinweisen würden. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr seien somit offenkundig nicht erfüllt.
3.4.3 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführer die Haftverlängerungsverfügung des ZMG vom 14. Juni 2019, in der die Fortsetzungsgefahr erstmals bejaht worden sei, nicht angefochten habe. Die Voraussetzungen für die Annahme der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO in seiner damaligen Version seien damals gegeben gewesen.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen zur Annahme der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit c. StPO bestreite, sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit dem Zusatz «unmittelbar» lediglich eine nicht irgendwo in der Zukunft liegende, sondern gegenwärtige, nicht aber eine in ihrer Intensität über das bereits durch den Begriff erheblich definierte Mass hinausgehende Gefährdung postulieren wollte. Entsprechend habe weiterhin zu gelten, dass die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen könne bzw. Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, wenn vom Beschuldigten Vermögensdelikte drohten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet erscheine. Der Beschwerdeführer werde einer Vielzahl von Betrugsdelikten unterschiedlicher Ausformung verdächtigt und dies auf jeden einzelnen Komplex bezogen gewerbsmässig und damit in erhöhtem Masse sozial schädlich, was entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sicherheitsgefährdend zu gelten habe. Dafür, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise weiterdelinquieren würde, spreche zum einen sein Verhalten nach seiner Haftentlassung im Jahr 2019 und andererseits die Tatsache, dass er überhaupt kein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zu haben scheine. Entsprechend wären für den Fall seiner Haftentlassung wiederum seine sämtlichen zukünftigen Geschäftspartner in ihrer wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet.
3.4.4 Nach der in der Replik vertretenen Ansicht ist der Verweis auf die vergangenen Haftentscheide aus dem Jahr 2019 unbehelflich, da die zugrundeliegenden Akten nicht Entscheidgrundlage des vorliegenden Haftverfahrens bildeten und die Fortsetzungsgefahr mit der Revision der StPO massgebliche redaktionelle Änderungen erfahren habe. Die pauschale und abstrakte Annahme, es wären für den Fall seiner Haftentlassung sämtliche zukünftigen Geschäftspartner in ihrer wirtschaftlichen Sicherheit erheblich gefährdet, reiche hierfür unter Verweis auf die notwendige Unmittelbarkeit und gewalttatenähnliche Schwere des drohenden Verbrechens nicht aus.
3.4.5
3.4.5.1 Wie bereits im Haftbeschwerdeentscheid vom 7. Dezember 2023 festgehalten, steht der Umstand, dass den Haftakten nicht die gesamten Verfahrensakten aus den Jahren 2017 und 2019 beiliegen, der Annahme von Fortsetzungsgefahr nicht entgegen (siehe SB.2023.43, E.3.4.4).
3.4.5.2 Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist bei Vermögensdelikten bereits nach altem Recht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen könne sich zwar grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, im Vordergrund stünden jedoch Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen. Anders könne es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setze voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 22 mit Hinweis auf 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Ein Vermögensdelikt könne die Sicherheit vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Bringe der Täter beispielsweise den Geschädigten, der sich in fortgeschrittenerem Alter befindet, um das gesamte durch harte Arbeit erwirtschaftete Vermögen, dürfte das diesen in der Regel mindestens so schwer treffen wie ein körperlicher Angriff etwa durch einen Faustschlag. Wollte man bei derartigen Vermögensdelikten die erhebliche Sicherheitsgefährdung und damit Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ausschliessen, entstünde ein Wertungswiderspruch (BGE 146 IV 136 E.2.4). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt drohe, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffe wie ein Gewaltdelikt, könne nicht abstrakt gesagt werden. Es komme auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spreche, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. […] Zu berücksichtigen sei sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese seien, desto eher spreche dies für die Sicherheitsgefährdung. Sei der Deliktsbetrag ‒ wie zum Beispiel bei Anlagebetrug ‒ sehr hoch, lasse das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen werde (E.2.5).
Nach dieser Rechtsprechung erweisen sich die vorliegenden Tatvorwürfe als Grenzfall. Zwar werden dem Beschwerdeführer in mehreren Anklagekomplexe Vermögensdelikte mit hohen Schadenssummen zur Last gelegt, dass natürliche Personen davon unmittelbar in einer Weise geschädigt worden sind oder nach einer Haftentlassung von einer entsprechenden Schädigung bedroht wären, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Schwere einem körperlichen Angriff gleichzusetzen wären, ist jedoch derzeit nicht ersichtlich. Anzeichen auf Gewaltanwendung im Rahmen der zu befürchtenden Delikte bestehen nicht. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Strafprozessordnung wurde deren Art. 221 Abs. 1 lit. c dahingehend erweitert, dass explizit eine «unmittelbare» erhebliche Gefährdung drohen muss. Das Bundesgericht hat diesbezüglich bekräftigt, Vermögensdelikte seien zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, würden aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen (BGer 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.5.3). Die Fortsetzungsgefahr ist daher in der vorliegenden Konstellation zu verneinen.
3.5 Fluchtgefahr
Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr offengelassen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte sie ihn jedoch bejahen oder verneinen müssen (Beschwerde N. 55). Es ist allerdings festzustellen, dass die Fluchtgefahr von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und in der Folge durch das ZMG gar nicht geprüft wurde. Sie wurde demnach nicht offen gelassen, sondern offensichtlich von keiner Seite als denkbarer Haftgrund angesehen, womit sich eine entsprechende Prüfung erübrigte.
4. Besuchsbewilligung für Tochter und psychotherapeutische Behandlung
4.1 In der Beschwerde wird die Aufrechterhaltung der Haft als unzulässige reine Beugehaft bezeichnet. Hierfür spreche, dass dem Beschwerdeführer seit Haftbeginn der Besuch seiner 12-jährigen, epilepsiekranken Tochter verweigert werde (mit Verweis auf Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Staatsanwaltschaft). Ebenso werde eine adäquate psychotherapeutische Behandlung ‒ der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Haft seit 2021 durchgehend in ambulanter Behandlung befunden ‒ verweigert. Staatsanwaltschaft und Gefängnisleitung würden die Verantwortung aufeinander abschieben, was sich ebenfalls aus der Korrespondenz ergebe.
4.2 Die Formulierung der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer in Beugehaft gehalten werde, wird von Seiten der Staatsanwaltschaft als «ungeheuerliche Unterstellung» zurückgewiesen. Es handle sich dabei um eine ebenso dreiste wie offensichtliche Lüge, habe der Beschwerdeführer doch aktenkundig erst mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erstmals um Besuch seiner Tochter ersucht, dies allerdings in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft, was nicht dem üblichen Besuchsprocedere entspreche. Seine Tochter könne jederzeit eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten, mit welcher sie ihren Vater im Untersuchungsgefängnis und unter Beachtung der dort geltenden Besuchsregelungen regelmässig sehen könne. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben benötigten psychotherapeutischen Behandlung sei die Staatsanwaltschaft die falsche Anlaufstelle; diesbezüglich habe er sich an den Gefängnisarzt zu wenden.
4.3 In seiner Replik hat der Beschwerdeführer geäussert, der Beschwerdeführer habe den medizinischen Diensten bei Haftantritt die Notwendigkeit einer Behandlung angezeigt. Der zuständige Amtsarzt Dr. [...] habe mit Schreiben vom 14. Februar 2024 bestätigt, dass die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. F____ zum Beschwerdeführer ins Gefängnis kommen könne und man eine Besuchsbewilligung bei der Staatsanwaltschaft beantragen solle. Die Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchen dieser um einen Besuch von Frau Dr. F____ ersuche, würden von der Staatsanwaltschaft jedoch entweder kommentarlos zurückgeschickt, oder es werde sinnloserweise an die medizinischen Dienste verwiesen. Aus diesem Grund habe die Verteidigung einen Antrag an die Staatsanwaltschaft auf Erteilung einer Besuchsbewilligung für Frau Dr. F____ gestellt, der in der Folge unbeantwortet geblieben sei. Die massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei der Staatsanwaltschaft bekannt, und der Vorwurf der Beugehaft erweise sich damit als begründet. Dasselbe gelte für die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Tochter des Beschwerdeführers. Die Besuchsanträge von ihm selbst und jene seiner Lebensgefährtin für die Tochter sowie die beiden Anträge der Verteidigung vom 16. Januar 2024 und vom 15. Februar 2024 auf Erteilung einer Besuchsbewilligung seien von der Staatsanwaltschaft bis zum heutigen Datum nie schriftlich beantwortet worden. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung als «dreiste und offensichtliche Lüge» abzutun, erweise sich damit als unbehelflich und offensichtlich nicht angebracht.
4.4
4.4.1 Die Behauptung, seit Haftbeginn werde dem Beschwerdeführer der Kontakt zu seiner Tochter verweigert, erweist sich als klar aktenwidrig. Die Staatsanwaltschaft hat dazu zutreffend angemerkt, dass erst am 16. Januar 2024 ein entsprechendes Gesuch gestellt wurde ‒ dass zuvor darauf verzichtet worden war, ergibt sich explizit aus diesem Schreiben (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28). Zutreffend ist, dass der Antrag auf einen Besuch in den Büroräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft zunächst nicht schriftlich beantwortet worden ist, hingegen wurde der Substitutin des Verteidigers gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 24. Januar 2024 auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass die Bürokapazitäten auf der Staatsanwaltschaft für das beantragte Treffen fehlen würden, ein Treffen jedoch im Untersuchungsgefängnis organisiert werden könne und sie sich dort melden solle (pdf-Vorakten Ordner 5, AH.1.2 28 AH 1.2. 30).
Mit Vorliegen der bei der Staatsanwaltschaft verlangten aktualisierten Akten lässt sich der weitere Verlauf in dieser Sache beurteilen: Am 15. Februar 2024 wurde von Verteidigerseite moniert, dass die Verfahrensleitung und das Untersuchungsgefängnis jegliche Verantwortlichkeit und Zuständigkeit von sich weisen und auf den jeweils anderen verweisen würden, wenn es um den Besuchsanspruch von Inhaftierten Personen gehe. Der Beschwerdeführer werde seit 3,5 Monaten in Isolationshaft gehalten und habe seine kranke Tochter seitdem nicht ein einziges Mal gesehen, was nichts anderes als Folter und eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens darstelle. G____ sei umgehend eine unbegrenzte Besuchsbewilligung zu erteilen. Es sei ihr zudem ein mindestens einmaliger Besuch in den Büro-Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Es seien sämtliche Besuche von G____ ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht durchzuführen (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.2.32 f.). Wie bereits erwähnt, ist die zum wiederholen Mal aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer werde seit Haftbeginn der Kontakt zu seiner Tochter verweigert, unhaltbar, da erst am 16. Januar 2024 erstmalig um eine Besuchsbewilligung ersucht wurde. Am 1. März 2024 wurde G____ eine Dauerbesuchsbewilligung für beaufsichtigte Besuche ausgestellt (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.2.37). Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde somit in dieser Hinsicht entsprochen. Besuchende von Gefangenen haben sich an die Weisungen des Gefängnispersonals zu halten, und werden bis zum 18. Lebensjahr nur in Begleitung einer erwachsenen Person um Besuch zugelassen (Hausordnung Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Stand 1.1.2022 § 45 f, abrufbar unter https://www.bdm.bs.ch/Ueber-uns/Organisation/Amt-fuer-Justizvollzug/Untersuchungsgefaengnis.html, zuletzt besucht am 8.3.24). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erweist sich als korrekt, und es besteht hinsichtlich der gewünschten Besuche kein weitergehender Anspruch. Sollten gesundheitliche Einschränkungen bestehen, welche es erfordern, dass die Tochter des Beschwerdeführers diesen nur in einem separaten Raum ohne Trennscheibe besuchen kann, so ist dies mit einem entsprechenden Arztzeugnis zu belegen.
4.4.2 Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 wurde durch die Verteidigung beantragt, es sei Frau Dr. F____ eine Besuchsbewilligung auszustellen (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.1.221). Am 26. Februar 2024 wurde diesem Wunsch entsprochen und F____ durch die Staatsanwältin eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt, womit dieser Punkt der Beschwerde gegenstandslos geworden ist (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.2.36). Gemäss Aktennotiz der Staatsanwältin vom 5. März 2024 wird nun abgeklärt, ob der Amtsarzt Dr. med. [...] eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch als notwendig erachtet. Gegebenenfalls werde dieser zu entscheiden haben, wo und wie eine solche medizinisch notwendige Leistung erbracht werden könne. Bestehe keine entsprechende Notwendigkeit, könne die Therapeutin wie eine Besucherin behandelt werden (nachgereichte Akten der Stawa AH.1.1.229).
5. Verhältnismässigkeit
5.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Staatsanwaltschaft habe in allen drei Komplexen noch einen ausgewiesenen Untersuchungsbedarf, indem noch zahlreiche Befragungen, insbesondere Konfrontationseinvernahmen durchgeführt werden müssten, die umfangreichen Daten ausgewertet und Geldflüsse, namentlich mit Blick auf die Ermittlung der genauen Rolle des Beschuldigten, geklärt werden müssten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um 6 Monate, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, komme aber nur ausnahmsweise in Frage (Art 227 Abs. 7 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht habe während laufender Untersuchungshaft regelmässig zu überprüfen, ob die Untersuchung auch tatsächlich mit der erforderlichen Beschleunigung vorangetrieben werde, was bis anhin der Fall gewesen sei. Als angemessen erweise sich deshalb eine vorläufige Verlängerung der Haft um 4 Monate. Damit erhöhe sich die Dauer der Untersuchungshaft auf rund 7 Monate, was angesichts des im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsentzugs bei weitem verhältnismässig erscheine.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Behauptung der Vorinstanz sei aktenwidrig, dass die Staatsanwaltschaft seit der letzten Haftanordnung am 3. November 2023 «zahlreiche weitere Befragungen durchgeführt» habe. Wenn die Staatsanwaltschaft glauben machen wolle, dass das angebliche kriminelle Firmennetzwerk mit Querverbindungen zu diversen Personen untersucht werden müsse, sei unhaltbar, wieso seither nur vier Personen befragt worden seien. Bei zwei der befragten Personen habe es sich um die Mitbeschuldigten selbst gehandelt, bei den weiteren beiden Personen um die Geschädigten. Weitere angebliche Mitglieder dieses Netzwerks seien nicht befragt worden. Angesichts der bisherigen Haftdauer von drei Monaten stelle diese Zwischenbilanz eine grobe Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar. Seit der letzten Befragung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 seien über einen Monat keinerlei Beweiserhebungen erfolgt. Auch seit der letzten Zeugenbefragung vom 16. Januar 2024 hätten während knapp eines Monats keinerlei Beweiserhebungen stattgefunden. Damit sei weder ersichtlich, inwiefern sich die angeblich dringend notwendige Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft niederschlage, noch inwiefern sich eine Haft vorliegend überhaupt noch als nötig erweise. Von den vorgeblich dringenden Ermittlungshandlungen, wie sie die Staatsanwaltschaft, das ZMG und das Appellationsgericht noch attestierten hätten, namentlich der Befragung der Handwerker und der Befragung der Geschädigten selbst, sei innerhalb der letzten drei Monate nichts zu sehen gewesen. Die zulässige Haftdauer sei dann überschritten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben werde. Die Haft um weitere vier Monate zu verlängern, würde eine Verletzung des qualifizierten Beschleunigungsgebotes sowie eine Unverhältnismässigkeit der Haftdauer darstellen.
5.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass gemäss Aktenverzeichnis allein seit der letzten Akteneinsicht der Verteidigung des Beschwerdeführers vom 15. November 2023 insgesamt 13 Einvernahmen durchgeführt worden seien, wobei es entgegen dem Einwurf des Beschwerdeführers egal sei, ob es sich dabei primär um Beschuldigteneinvernahmen oder aber um solche von Zeugen oder Auskunftspersonen handle, da der zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung benötigte Zeitaufwand derselbe sei. Darüber hinaus zeugten 42 Aktennotizen, 14 Auswertungs- und sonstige Aufträge, 29 Mitteilungen über bevorstehende Beweiserhebungen, 12 sonstige Briefe an die Verteidigungen und Dritte und 92 ein- und ausgehende Emails von einer beträchtlichen Arbeitslast, welche in der genannten Zeitspanne bewältigt worden sei, weshalb sich die Staatsanwaltschaft nicht vorwerfen lassen müsse, sie sei in dieser Zeit untätig gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Anklage und Verurteilung bereits aufgrund der zur Zeit im Raum stehenden Tatvorwürfe vermutlich mit einer Freiheitsstrafe im Kammerbereich, zumindest aber mit einer den teilbedingten Strafvollzug längst nicht mehr ermöglichenden Freiheitsstrafe zu rechnen habe, während seine bisher gesamthaft erstandene Untersuchungshaft weniger als fünfzehn Monate betrage und damit noch nicht einmal annährend in die Nähe der potentiellen zwei Drittel einer zu erwartenden Freiheitstrafe komme.
5.4 Replicando äussert der Beschwerdeführer, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ergebe sich bereits aus dem Aktenverzeichnis. Die Behauptung, der grosse Aktenumfang sei den zahlreichen Siegelungsanträgen, Ausstandsbegehren, Verfahrensanträgen und (Haft)Beschwerden geschuldet, könne nicht zur Haftbegründung herangezogen werden. Zwar könne das Verhalten des Beschuldigten mitberücksichtigt werden, jedoch dürften die zulässigen und zum Teil gutgeheissenen Beschwerden nicht im Vollzug einer Präventiv- oder Beugehaft münden, zumal die Staatsanwaltschaft die Ursachen der Ausstands- und Beschwerdeverfahren selbst setze. Es sei aktenwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft behaupte, es hätten seit dem 15. November 2023 insgesamt 13 Einvernahmen stattgefunden. Es seien zwischen dem 15. November 2023 bis zum Aktenschluss kurz vor Einreichung des Haftantrages nur 6 Einvernahmen gewesen. Dieses Ermittlungsergebnis nach 12 Wochen Haft sei dürftig, wenn man berücksichtige, dass vorliegend fünf Staatsanwälte involviert und aktiv seien. Von diesen sechs Einvernahmen hätten nur zwei den Beschwerdeführer selbst betroffen. Seit dem 7. Dezember 2023 sei dieser nicht mehr zur Sache befragt worden. Die nächste Beweiserhebung (Einvernahme [...]) sei erst am 14 März 2024 geplant. Bereits damit zeige die Staatsanwaltschaft ihre Unwilligkeit, den Verfahrensgang «mit der gebotenen Notwendigkeit» voranzutreiben.
5.5 Dem Aktenverzeichnis, welches am 7. Februar 2024 erstellt wurde, lassen sich weder die von der Staatsanwaltschaft behaupteten 13 Einvernahmen entnehmen, die seit dem 15. November 2023 stattgefunden haben sollen, noch deren sechs, wie es der Verteidiger behauptet: Zwischen dem 16. November 2023 und dem 25. Januar 2024 sind es gemäss Aktenverzeichnis acht separate Einvernahmen gewesen (Die Einvernahme von B____ vom 25. Januar 2024 wird doppelt aufgeführt [ZS6.24, ZS4.]). Die Anzahl von Einvernahmen ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, ist sie doch keine taugliche Grösse zur Bestimmung des von der Staatsanwaltschaft betriebenen Aufwands und des erarbeiteten Ermittlungsergebnisses; namentlich in Wirtschaftsfällen entfällt regelmässig ein Grossteil der Arbeit auf die Auswertung sichergestellter Akten und Datenträger. Als Gegenargument zur Behauptung, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Energie vorangetrieben werde, sei darauf hingewiesen, dass die Verteidigung selbst an anderer Stelle das starke Anwachsen des Aktenbestandes von 17 auf 47 Aktenordner (Replik Rz.5.) festgestellt hat. Aus dem Aktenverzeichnis sind seit der Haftanordnung vom 3. November 2023 neben den erwähnten Einvernahmen diverse Aktivitäten der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit anderweitigen Beweiserhebungen dokumentiert: Entsiegelungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer, im Rahmen dessen die Staatsanwaltschaft bereits am 20. November 2023 ein begründetes Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung diverser Unterlagen und elektronischer Geräte des Beschwerdeführers an das ZMG gestellt hat, das Verfahren jedoch gemäss Aktenstand vom 7. Februar noch nicht abgeschlossen war (pdf Akten Ordner 5, RB1.5.02 ff.); Entsiegelungsbegehren betreffen ein iPad des Mitbeschuldigten B____ mit entsprechendem Verfahren bis zur Entsiegelung mit Auflagen am 19. Januar 2024 (pdf Akten Ordner 5, RB2.3.2 ff.); diverse Aufträge an Dezernat Digitale Kriminalität zur Aufbereitung oder Auswertung diverser Datenträger (pdf Ordner 9, 27.11.23: AT.6.5.6; 28.11.23: AT.2.4.9, AT.2.5.8, AT.3.4.12, AT.4.4.7; 8.12.23: AT.7.2.6). Die Sichtung und Analyse des gesammelten Materials durch die Staatsanwaltschaft ist im vorliegenden Verfahren zweifellos zeitaufwändig. Die Staatsanwaltschaft macht im Haftverlängerungsantrag glaubhaft geltend, dass aufgrund der divergierenden Angaben des Beschuldigten einerseits und einzelner Lieferanten im Komplex «Factoringbetrug» andererseits letztgenannte zu befragen seien. Insbesondere im Falle von B____, dessen Eingaben die Mitbeschuldigten C____ und A____ im Komplex «[...]» belasten, ist zeitnah eine Beweissicherung durch Konfrontationseinvernahmen angezeigt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weitere Befragungen, Konfrontationen und Auswertungen durchzuführen haben wird und eine Haftverlängerung um weitere vier Monate mit Blick auf eine im Falle der Verurteilung weit höheren Freiheitsstrafe zu Recht als verhältnismässig erachtet. Taugliche Ersatzmassnahmen sind nicht angeboten worden und auch nicht ersichtlich.
6.
Der Beschwerdeführer unterliegt somit mit seiner Beschwerde und hat die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.‒ zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.