|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
HB.2024.5
ENTSCHEID
vom 17. April 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 22. März 2024
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung aufgrund einer Vielzahl von Delikten. Im Wesentlichen wird gegen ihn wegen des Konsums und Handels mit Cannabis, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Drohung, Angriff, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und Hehlerei ermittelt. Nachdem er am 19. März 2024 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. März 2024 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 14. Juni 2024 an.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März 2024 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 8. April 2024 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der für die Haftanordnung relevanten Delikte (insb. Handel mit Cannabis) in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was die Vorwürfe der Drohung zum Nachteil von B____ und des Angriffs auf C____ angeht, ist bereits das Zwangsmassnahmengericht davon ausgegangen, dass aufgrund der Beweislage nicht von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024, S. 2 ff.). Anzufügen gilt es lediglich, dass bei den mehrfachen Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) wohl keine Gewerbsmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vorliegt, womit im Falle einer Verurteilung keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgesprochen würde.
4.
Die Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führt zum Haftgrund der Fluchtgefahr aus, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Vielzahl nicht allzu massiver Delikte vorgeworfen werde, ihm jedoch aufgrund der Menge der in Frage stehenden Delikte sowie wegen des klaren Rückfalls dennoch eine nicht ganz unbeachtliche Strafe drohe. Und auch wenn er durch die Geburt seines 2. Kindes durchaus über Beziehungen zur Schweiz verfüge, sei doch festzuhalten, dass er über ebensolche Beziehungen zu Italien verfüge und die Schweiz ohne Probleme umgehend verlassen könnte. Hinzu komme, dass er die Schweiz 2017 tatsächlich (unkontrolliert) verlassen habe und ganze vier Jahre nicht zurückgekehrt sei. Vor dem Hintergrund des aktuell vorliegenden Tatverdachts sei demnach zum jetzigen Zeitpunkt von hinreichend dringender Fluchtgefahr auszugehen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er die Schweiz zwar 2017 vorübergehend verlassen habe. Inwiefern aus dieser Ausreise geschlossen werden könne, dass er sich im jetzigen Verfahren nicht mehr den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde, sei jedoch nicht ersichtlich. So sei allgemein bekannt, dass Asylsuchende aus den Maghrebstaaten nach einem negativen Asylentscheid ihr «Glück» häufig auch noch in weiteren europäischen Staaten versuchten, aufgrund des Dublinsystems jedoch in den allermeisten Fällen erfolglos. Der Beschwerdeführer gebe denn auch an, dass er sich in mehreren europäischen Staaten aufgehalten und dort Asyl beantragt habe. Die Ausreise 2017 sei somit nicht zum Zweck erfolgt, sich des staatlichen Zugriffs in Bezug auf ein Strafverfahren zu entziehen, sondern Teil einer grundsätzlich «normalen» Migrationsbewegung gewesen. Sein nun über dreijähriges Verbleiben hierzulande beweise, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz beziehungsweise Basel habe. In Bezug auf Italien sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der Mutter seines ersten Kindes nicht verheiratet und aufgrund fehlender Papiere auch höchstwahrscheinlich das Kindesverhältnis nicht rechtsgültig festgestellt sei. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in Italien und müsste dort mit ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen rechnen. Überdies sei bekannt, dass für Asylsuchende die allgemeine und insbesondere die medizinische Situation in Italien sehr prekär sei. Aufgrund der diversen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und der in der Schweiz erfolgten Behandlung wäre es somit diametral gegen die Interessen des Beschwerdeführers, die Schweiz Richtung Italien zu verlassen. Hierzulande befinde sich der Beschwerdeführer in einem Setting, welches ihm zumindest hin und wieder erlaube, einen Arzt zu sehen. Überdies erwarte seine Partnerin, wohnhaft in [...], demnächst die Niederkunft des gemeinsamen Kindes. Schliesslich habe er sich auch bisher nicht der schweizerischen Strafhoheit entzogen.
4.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass – gestützt auf die Argumentation des Beschwerdeführers – eine von ihm vorgebrachte «Migrationsbewegung» jederzeit wieder ein- und er sich ins Ausland absetzen könnte. Was seine sonstigen Vorbringen betreffe, logiere der Beschwerdeführer augenscheinlich wohl nach wie vor an der [...] in Basel, er sei dort aktuell jedoch nicht angemeldet. Vielmehr habe er sich per 31. März 2021 mit Wegzug nach Unbekannt ab- und sich auch nicht etwa unter seinem aktuell verwendeten Namen wieder angemeldet. Weiter habe er bereits ein Kind aus einer früheren Beziehung, welches bei der Kindsmutter in Italien lebe. Der Umstand, dass er jetzt Vater geworden sei, werde ihn also kaum daran hindern, sich ins Ausland abzusetzen, zumal er (Logisort Basel) mit der Kindsmutter (Wohnort [...]) auch in der Schweiz nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ihn Kindsmutter mit Kind auch im grenznahen Frankreich bzw. Deutschland besuchen könnten. Denn dass sich Fluchtgefahr nicht nur auf Italien beschränke, zeigten seine eigenen Aussagen, gemäss denen viele seiner Familienangehörigen in diversen europäischen Ländern leben sollen. Was seine medizinische Versorgung anbelange, möge diese in der Schweiz vielleicht zuverlässiger sein, seine Epilepsie könne aber auch im Ausland problemlos behandelt werden und sein Einwand, selbst die Verbüssung einer dreissigtägigen Freiheitsstrafe hätte ihn nicht zu einer Flucht aus der Schweiz veranlasst, sei unbehelflich, erwarte ihn jetzt aufgrund der Vorstrafen und der Deliktsmehrheit doch eine ungleich empfindlichere, aller Voraussicht nach unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe – denn auch wenn es sich vorliegend «bloss» um mehrfache Vergehen nach Betäubungsmittelgesetz handle, könnten diese im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen, d.h. also 35 Monate mehr als dem bis anhin verbüssten einen Monat.
4.1.4 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1).
4.1.5 Entgegen der Vorinstanz ist nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass er sich auch trotz der bisher gegen ihn durchgeführten Strafverfahren und ausgesprochenen Sanktionen nicht den jeweiligen Verfahren durch Flucht entzogen habe. Neben diversen (un-)bedingten Geldstrafen wurde gegen ihn so auch bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. November 2021 eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 30 Tagen ausgesprochen, wobei es sich auch dort mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl. Strafregisterauszug, Vorakten, Ordner 1, S. 13 f.). Aufgrund der weitestgehend kleineren Mengen Marihuana, mit denen der Beschwerdeführer gedealt haben soll und der Vorstrafen für Delikte im Bagatellbereich, ist auch im vorliegenden Fall nicht mit einer derart hohen Strafe zu rechnen, die bereits als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden könnte. Die Staatsanwaltschaft wird mithin – im Falle einer Verurteilung – auch selbst nicht von einer Freiheitsstrafe am oberen Ende des Strafrahmens ausgehen, auch wenn dies für Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz theoretisch möglich wäre.
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass er sich aufgrund seiner Therapie – gemäss seinen Aussagen bei Psychiater Dr. [...] – in einem therapeutischen Setting befindet (vgl. Akten S. 43), dessen Abbruch nicht in seinem Interesse läge. Zudem erwarten seine Partnerin und er – sofern die Niederkunft nicht bereits geschehen ist – ein gemeinsames Kind (vgl. Akten S. 44). Zwar mag in abstrakter Weise durchaus zutreffend sein, dass er die Schweiz ohne Probleme verlassen könnte und Familienangehörige in diversen europäischen Ländern hat, aufgrund des Ausgeführten ist sein Bezug zu Basel und der Schweiz – und seine hiesige Anwesenheit trotz wiederholter Strafverfahren – jedoch als durchaus gefestigt zu bezeichnen. Insbesondere liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Flucht des Beschwerdeführers vor.
Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist demnach nicht als gegeben zu erachten.
4.2
4.2.1 Zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr erwägt das Zwangsmassnahmengericht, dass, betrachte man die Vorstrafen – fünf an der Zahl – sowie die einzelnen aktuellen Tatvorwürfe, die geforderte Intensität für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf den ersten Blick nicht erfüllt scheine. Aufgrund der Vorstrafen, der schieren Anzahl an Vorgängen und der ganzen Breite an verschiedenen Vorwürfen ergebe sich jedoch das Bild eines unablässig delinquierenden Beschuldigten, der sich ungeachtet seiner Vorbestrafung und Festnahmen, seiner alsbaldigen familiären Verpflichtungen sowie trotz diverser polizeilicher Kontrollen nicht von weiterer Delinquenz abhalten lasse. Dabei sei auch festzustellen, dass Gewaltkomponenten bzw. die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls Dritter nicht fehlten, wie die Vorwürfe des Angriffs, Drohung oder Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte zeigten. Auch wenn jeder einzelne Vorwurf für sich betrachtet nicht massiv erscheine, so sei das gesamthafte Handeln des Beschwerdeführers keinesfalls mehr im Bagatellbereich anzusiedeln. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr könne dabei unberücksichtigt bleiben, dass er zur Problematik rund um Drogenumschlagsplätze wie die Dreirosenanlage beitrage. Es sei vielmehr die Hartnäckigkeit seiner Delinquenz, die eine Inhaftierung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig mache, um das Verfahren gegen ihn in absehbarer Zeit zu einem Abschluss bringen zu können. Würde der Beschwerdeführer heute freigelassen, würde er wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit mit seiner Delinquenz dort weitermachen, wo er vor seiner Verhaftung (zwangsweise) aufgehört habe.
4.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass zunächst bei den Vorwürfen betreffend Angriff und Drohung kein hinreichend dringender Tatverdacht bestehe, womit eine Gewaltintensität des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer ernsthaft gefährde, nicht begründet werden könne. Des Weiteren werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Wirkstoff THC keine Gefährdung der Gesundheit vieler im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zuerkannt. Vorliegend gebe es auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Cannabis an Minderjährige und besonders verletzliche Personen abgegeben hätte.
4.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt hierzu aus, es handle sich beim Beschwerdeführer nicht um einen gelegentlichen Marihuana-Dealer, sondern gehe er beinahe täglich dem Handel nach, finanziere sich damit nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern auch einen namhaften Beitrag an seine Lebensunterhaltskosten und komme hinzu, dass er diesfalls wissentlich und willentlich gegen bestehende Gesetze verstosse. Er foutiere sich regelrecht um hierzulande geltende Gesetze und sei sogar noch derart unverfroren, dass er den Polizeibeamten während den Kontrollen noch sage, dass er mit dem Verkauf weitermachen werde und sie nichts dagegen unternehmen könnten. Diese absolute Uneinsichtigkeit in das Unrecht seiner Taten, diese gänzlich fehlende Reue und diese hartnäckige Deliktsmotivation würden sehr wohl ein nicht zu bagatellisierendes Gefährdungspotential bergen – zumal sich der Widerstand der Bürgerinnen und Bürger gegen den zunehmend in der Öffentlichkeit stattfindenden Betäubungsmittelverkauf erhöhe und mithin auch seitens der Strafverfolgungsbehörden der Einsatz griffiger Gegenmassnahmen gefordert werde. Die Strafverfolgungsbehörden seien verpflichtet, dem Drogenhandel nach Möglichkeit den Riegel zu schieben und wenn eine Person derart offen und starrköpfig manifestiere, sie werde mit dem Verkauf von Marihuana und Haschisch weitermachen, dann sei Fortsetzungsgefahr zweifelsohne gegeben. Komme hinzu, dass die Strafverfolgungsbehörden auch dazu verpflichtet seien, hängige Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss zu bringen und wie der bisherige Verfahrensverlauf zeige, könne dieser Verpflichtung aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werden.
4.2.4 Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. mit Hinweisen, BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3).
4.2.5 Vorliegend mag der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen sein, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz durch den Beschwerdeführer durchaus hoch sein mag und ihm eine gewisse Hartnäckigkeit diesbezüglich nicht abgesprochen werden kann, jedoch mangelt es nichtsdestotrotz am Erfordernis der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die Vorinstanz hält denn auch bei den Ausführungen im Rahmen des Tatverdachts richtigerweise fest, dass bei den Vorwürfen betreffend Angriff und Drohung derzeit kein hinreichend dringender Tatverdacht besteht. Entsprechend können diese Vorwürfe nicht ins Feld geführt werden, um eine Gewaltintensität des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, zu begründen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Vorinstanz bejahen das Vorliegen des Haftgrundes denn auch insbesondere mit seiner behaupteten Uneinsichtigkeit, fehlender Reue oder der Aussage des Beschwerdeführers, auch in Zukunft weiterdelinquieren zu wollen. Zwar mag eine solche Haltung des Beschwerdeführers bei den Strafverfolgungsbehörden eine gewisse Frustration hervorrufen, allein diese Umstände vermögen dessen Gefährdungspotential – ohne entsprechend begangene und zu erwartende Delikte – jedoch nicht zu erhöhen resp. die gesetzlich vorgegebene Schwelle zur Annahme von Wiederholungsgefahr zu senken. Sofern die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft – auf den sie integral in ihrer Stellungnahme verweist – ausführt, dass die Dreirosenanlage seit geraumer Zeit ein Hotspot für kriminelles Verhalten sei und oftmals gerade solche Drogengeschäfte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, Angriffen und Körperverletzungsdelikten beitragen würden, so mag dies zwar durchaus zutreffen, jedoch gilt auch hier: ohne einen auf derartige Gewaltdelikte vorliegenden dringenden Tatverdacht, entsprechende Vorstrafen oder eine entsprechende Prognose den Beschwerdegegner betreffend kann diese Begründung nicht dazu gereichen, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei ihm bejahen zu können. Schliesslich genügt auch der von der Vorinstanz aufgeführte Haftzweck, das Verfahren in absehbarer Zeit abzuschliessen, nicht zur Bejahung des Haftgrunds, sofern keine schweren, die Sicherheit anderer erheblich gefährdenden Delikte drohen.
Im Ergebnis ist entsprechend auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu verneinen.
4.3 Von der Vorinstanz wurde schliesslich der Haftgrund der Kollusionsgefahr – zu Recht – verneint. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend ausgeführt hat, ist dieser Haftgrund seitens der Staatsanwaltschaft nur im Hinblick auf die Betäubungsmitteldelinquenz vorgebracht worden. Einerseits dürften in diesem Rahmen bereits die Sicherstellungen gewisse strafrechtliche Rückschlüsse zulassen, andererseits liegen in casu derzeit keine derart entscheidenden Belastungsaussagen vor, die es mit einem Freiheitsentzug des Beschwerdeführers zu schützen gäbe. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp einem Monat bereits in Haft befindet, entsprechende Abklärungen also bereits durch die Staatsanwaltschaft hätten getätigt werden können. Zudem dürften seine allfälligen Lieferanten durch seine entsprechende Abwesenheit bereits darüber im Klaren sein, dass er entweder untergetaucht oder festgenommen worden sein könnte. Was schliesslich die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Möglichkeit der Räumung seines «Bunkers» im Falle einer Freilassung betrifft, so wäre ihm diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch durchaus möglich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Allfällige Forderungen betreffend Entschädigung für unrechtmässige ausgestandene Haft sind im Hauptverfahren geltend zu machen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. März 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 100.10 (8,1 % auf CHF 1'236.–), gesamthaft somit CHF 1'336.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.