Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2025.3

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Februar 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 28. Januar 2025

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 8. April 2025

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Nachdem er am 25. Januar 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2025 hin mit Verfügung vom 28. Januar 2025 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 10 Wochen bis zum 8. April 2025 an.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Januar 2025 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Es wird unter o/e Kostenfolge die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung beantragt, wobei ihm eine Genugtuung von CHF 200.– pro Tag für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft auszurichten sei. Eventualiter seien im Ermessen des Gerichts liegende Ersatzmassnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von 4 Wochen anzuordnen. Es sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 10. Februar 2025 erneut vernehmen lassen und an seinen Anträgen festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder einfache Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). Als weitere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1bis StPO die qualifizierte Wiederholungsgefahr und Art. 221 Abs. 2 StPO die Ausführungsgefahr. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts in seiner Beschwerde nicht bestritten. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht erwogen hat, wurde der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Tatortes angehalten, kontrolliert und festgenommen. Er gab bereits bei der Anhaltung an, die Waffe weggeworfen zu haben, worauf in Tatortnähe auch eine Waffe sichergestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass die Geschädigten den Beschwerdeführer als Täter bezeichneten und der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe und der Tatwaffe geständig war. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 2 f.). Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist somit gegeben.

 

4.

Die Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr sowie der einfachen bzw. qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen all diese speziellen Haftgründe.

 

4.1

4.1.1   Die Vorinstanz hat zum Haftgrund der Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme eine deutsche Fiktionsbescheinigung ohne Foto mit sich geführt habe, die auf den Namen [...], geboren [...], lautete. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, [...] zu heissen und am […] geboren zu sein. Vor dem Zwangsmassnahmengericht habe er schliesslich angegeben, A____, geboren am [...] zu sein. Somit seien die Identität sowie der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers nach wie vor nicht zweifelsohne geklärt. Zweifelsfrei sei einzig geklärt, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfüge. Er habe zudem angegeben mit [...] verheiratet zu sein, mit ihr ein Kind zu haben und an der [...] in Basel zu wohnen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung die Schweiz mindestens nach Deutschland verlassen würde, zumal die zu erwartende Strafe einen zusätzlichen Fluchtanreiz setzen würde. Somit sei ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar wäre. Es sei den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschwerdeführers zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Somit sei Fluchtgefahr zu bejahen.

 

4.1.2   Der Beschwerdeführer hat zum Haftgrund der Fluchtgefahr ausgeführt, dass seine Identität nun feststehe. So habe seine Ehefrau anlässlich der Hausdurchsuchung seine Ausweisdokumente der Staatsanwaltschaft übergeben und die Ersterfassung im ZEMIS sei im Jahr 2008 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei zwar türkischer Staatsangehöriger, habe jedoch einen engen Bezug zur Schweiz, da seine Ehefrau und seine Tochter hier in Basel leben würden und auch sein Bruder in der Schweiz lebe. Dieser führe in Basel ein Restaurant. Zudem seien der Beschwerdeführer und seine Frau daran, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Familiennachzuggesuchs zu erwirken. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Übrigen bereit, eine Kaution für ihn zu hinterlegen und der Bruder des Beschwerdeführers habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in seinem Restaurant als Geschäftsführer arbeiten könne. Es gebe auch keine konkreten Hinweise, die auf eine Flucht hindeuten würden: weder habe sich der Beschwerdeführer der Festnahme entzogen noch habe er andere Anstalten zur Flucht getätigt. Somit sei die Fluchtgefahr zu verneinen.

 

4.1.3   Die Staatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme erklärt, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts trotz der zwischenzeitlichen Klärung der Identität des Beschwerdeführers nach wie vor gelten würden. Es sei Fakt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht gemeldet sei, auch nicht an der Wohnadresse seiner Ehefrau und Tochter. Er sei in Deutschland gemeldet, was im Übrigen auch nach der Flucht den Kontakt zu seiner Familie nicht ausschliesse. Er habe zudem in Deutschland mit fünf Frauen fünf weitere Kinder, weshalb auch starke Bindungen zu Deutschland bestehen würden, die fluchtbegünstigend sind. Da sich der Beschwerdeführung innerhalb der letzten sechs Monate nicht um die Anmeldung in der Schweiz bemüht habe, sei davon auszugehen, dass es ihm mit einer Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht so ernst sei. Wenn er jedoch die Bestimmungen zum Aufenthalt in der Schweiz nicht erfülle, sei dies ein weiterer Grund, welcher für die Fluchtgefahr spreche.

 

4.1.4   Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

 

4.1.5   Es ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als seine Identität inzwischen tatsächlich als gesichert zu gelten hat. Nichtsdestotrotz vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die geäusserten Bedenken der Vorinstanz nicht zu überwiegen. Bereits die zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe setzt einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz. Zudem ist der Beschwerdeführer nach wie vor in Deutschland gemeldet ist und es bleibt unklar, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Hinzu kommt, dass er sich trotz bereits mehrjähriger Ehe und gemeinsamem Kind mit seiner Frau bisher nicht ernsthaft um einen Aufenthaltstitel und um eine Anmeldung in der Schweiz gekümmert hat. Vielmehr hat er vor Zwangsmassnahmengericht erklärt, es habe nicht mit dem Aufenthaltstitel geklappt, da seine Frau in dieser Zeit umgezogen sei. Auch die nun vom Bruder in Aussicht gestellte Arbeitsstelle vermag diesen Haftgrund nicht abzuwenden, zumal es mangels Aufenthaltstitels auch an der entsprechenden Arbeitsbewilligung fehlt und es keinerlei Hinweise gibt, dass nach der Haftentlassung plötzlich eine solche vorliegen sollte. Mit einer Flucht ins Ausland würde der Abschluss des Verfahrens denn auch massiv erschwert, zumal es den Schweizerischen Strafbehörden nicht zuzumuten ist, im Falle einer Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Das Vorliegen von Fluchtgefahr ist somit als gegeben zu erachten.

 

4.2      Angesichts des verwirklichten Haftgrunds der Fluchtgefahr könnte grundsätzlich offengelassen werden, ob auch von weiteren Haftgründen auszugehen ist. Das Bundesgericht hat indes zuletzt mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung [BV, SR 101]) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit solle verhindert werden, dass das Bundesgericht die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen müsse (BGer 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1, 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5, 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1).

 

4.3

4.3.1   Zum Haftgrund der Kollusionsgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht erwogen, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zurzeit am Anfang stünden. Es soll durch die Haft insbesondere verhindert werden, dass der Beschwerdeführer mit den Geschädigten oder möglichen Zeugen in Kontakt treten und diese in ihrem Aussageverhalten beeinflussen würde.

 

4.3.2   Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich eingewendet, dass sein Aussageverhalten deutlich zeige, dass von ihm keine Kollusionsbereitschaft ausgehe, da er die Schussabgabe nicht bestreite. Er habe somit keinen Grund, auf die Aussagen der Geschädigten Einfluss zu nehmen, zumal diese bereits einmal ausgesagt hätten und einzig noch eine Konfrontationseinvernahme ausstehend sei. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und reuig und die Kollusionsgefahr zu verneinen.

 

4.3.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme angeführt, dass trotz des Geständnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schussabgabe Kollusionsgefahr bestehe. Nicht nur hinsichtlich der beiden Geschädigten, sondern auch hinsichtlich weiterer Personen, welche im vorliegenden Verfahren noch befragt werden müssten. Zudem seien auch die Hintergründe der Schussabgabe nach wie vor unklar, zumal sich der Beschwerdeführer dazu noch nicht geäussert habe.

 

4.3.4   Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.3.5   Vorliegend ist der Beschwerdeführer vor Zwangsmassnahmengericht bezüglich der Schussabgabe geständig und hat sich bei seiner Anhaltung insofern kooperativ gezeigt, als er keinen Widerstand geleistet hat und der Polizei auch sofort angegeben hat, wo er die Waffe weggeworfen hat. Hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs sind somit keine Kollusionshandlungen mehr zu erwarten, zumal auch die Spuren am Tatort bereits gesichert wurden. Ebenfalls wurde die Sicherung weiterer Beweise wie Handyauswertung, Abklärungen zur Videoüberwachung sowie Anfragen an die Forensik in Auftrag gegeben. Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht wird, vermag die Annahme von Kollusionsgefahr nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, dass zu den Hintergründen noch nicht viel bekannt ist, doch es liegen immerhin detaillierte Aussagen der Geschädigten vor, die auch bereits Angaben zum Hintergrund der Tat und den Geschehnissen vor der Schussabgabe gemacht haben. Es wird Sache des beurteilenden Gerichts sein, diese Angaben auf Plausibilität und Glaubwürdigkeit zu untersuchen. Gerade vor dem Hintergrund der bereits getätigten detaillierten Aussagen der Geschädigten würde eine Veränderung in ihren Depositionen auffallen. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nun knapp einen Monat in Untersuchungshaft befindet und sowohl eine erneute Einvernahme mit dem Beschwerdeführer als auch eine Konfrontationseinvernahme sowie die Einvernahme allfälliger Zeugen hätten getätigt werden können. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen konkreten Wahrscheinlichkeit ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 25. Januar 2025 auf Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Somit kann vorliegend nicht von einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen werden und das Vorliegen von Kollusionsgefahr ist zu verneinen.

 

4.4

4.4.1   Die Vorinstanz hat eine einfache und eine qualifizierte Wiederholungsgefahr geprüft und schliesslich mangels Vortaten das Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht vorbestraft, doch in der Lage, äusserst unberechenbar zu handeln. Der Umstand, dass er mit geladener Waffe und in alkoholisiertem Zustand unterwegs sei, sei per se gefährlich; von einer grossen Gefährlichkeit zeuge insbesondere, dass er nach einer Auseinandersetzung zurückkehre und mit seiner Schusswaffe das Feuer eröffne und damit die anwesenden Personen an Leib und Leben gefährde. Diese Eskalation in Kombination mit seinen aggressiven Äusserungen lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen zu extremen Reaktionen und äusserster Gewaltbereitschaft neige. Es bestehe somit die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut ein schweres Gewaltdelikt begehen werde.

 

4.4.2   Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht gefolgt werden könne. Zunächst könne nicht von einer schweren Beeinträchtigung gesprochen werden, da die beiden betroffenen Personen nicht getroffen worden seien. Es gebe zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Tat wiederholen würde, zumal er keine Vorstrafen in der Schweiz aufweise. Es sei von einer Affekthandlung unter starkem Alkoholeinfluss auszugehen. Bei der Hausdurchsuchung seien zudem weder weitere Waffen noch Munition gefunden worden. Es deute somit nichts darauf hin, dass vom Beschwerdeführer eine weitere Gefahr ausgehe, zumal er zuvor noch nie gewalttätig in Erscheinung getreten sei und sich auch während der Festnahme nicht gewaltbereit gezeigt habe.

 

4.4.3   In ihrer Stellungnahme hat die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und nochmals betont, dass der Beschwerdeführer alleine durch den Umstand, dass er in alkoholisiertem Zustand eine Waffe mit sich geführt und diese eingesetzt habe, sein Gewaltpotential gezeigt habe. Inzwischen stehe zudem fest, dass der Beschwerdeführer über diverse Vorstrafen in der Schweiz verfüge, u.a. auch wegen Gewaltdelikten und Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

 

4.4.4   Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). Ausnahmsweise ist strafprozessuale Haft auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bis StPO).

 

4.4.5

4.4.5.1 Während die Vorinstanz noch von Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und deshalb qualifizierte Wiederholungsgefahr angenommen hat, liegt zwischenzeitlich ein Strafregisterauszug vor. Der Beschwerdeführer ist demnach am 10. November 2014 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Am 7. Januar 2016 ist der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt, Probezeit 2 Jahre verurteilt worden. Diese Probezeit wurde mit Urteil vom 29. März 2017 um 1 Jahr verlängert. An ebendiesem Datum ist der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden. Schliesslich ist es am 1. November 2022 zu einer Verurteilung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie rechtswidrigem Aufenthalt gekommen. Es ist eine unbedingte Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– ausgesprochen worden. Die letzte Verurteilung datiert vom 15. November 2023 wegen mehrfacher Beschimpfung und lautet auf Geldstrafe von 20 Tagessatzen zu CHF 30.– und eine Busse von CHF 600.–. Der Strafregisterauszug erhellt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdeliktes sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz, also zwei Vergehen, schuldig gesprochen wurde. Das für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr nötige Erfordernis von mindestens zwei rechtskräftig abgeurteilten Verbrechen oder schwerer Vergehen ist damit erfüllt, obschon diese Vorstrafen bereits einige Jahre zurückliegen.

 

4.4.5.2 Unabhängig davon, ob es sich um einfache oder qualifizierte Wiederholungsgefahr handelt, ist als weiteres Kriterium für die Annahme von Wiederholungsgefahr davon auszugehen, dass die Person in Zukunft gleichartige Straftaten begehen wird und dadurch die Sicherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährdet. Es darf diesbezüglich nicht nur eine abstrakte Gefahr bestehen, sondern muss die Gefahr «ernsthaft und unmittelbar» sein (Marc Forster in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2023, Art. 221 N 10). Es kommt hierbei auf eine Prognose an. Die Faktoren, welche für die Prognose im Rahmen von Wiederholungsgefahr relevant sind, sind nach bisheriger Rechtsprechung vor allem die Art, Häufigkeit und Intensität der zu untersuchenden Taten sowie etwaiger Vorstrafen, wobei Aggravationstendenzen besondere Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht geht hierbei von einem flexiblen Massstab aus, wonach «je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen» sind (BGE 143 IV 9 E. 2.9; vgl. zum Ganzen Wolfgang Wohlers, Präventivhaft nach der StPO-Referom in: forum poenale 1/2023, S. 45-54, S. 50). In einem weiteren Schritt sind die persönlichen Umstände zu würdigen. Dabei stehen psychische Störungen im Vordergrund, die den Schluss auf eine weitere Delinquenz zulassen und schliesslich auch das Nichtvorhandensein eines sozialen Netzes. Dieser Gesichtspunkt verliert allerdings an Bedeutung, wenn das soziale Netz auch schon zum Zeitpunkt der Delinquenz bestanden hat (Wohlers, a.a.O, S. 45-54, S. 51).

 

Das Anlassdelikt ist vorliegend eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer durch den Einsatz einer Schusswaffe in alkoholisiertem Zustand. Fraglich ist nun, ob auch zukünftig ernsthaft die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer erneut solche Delikte ausführt. Je höherrangig das in Frage stehende Rechtsgut – vorliegend handelt es sich um ein Delikt gegen Leib und Leben – desto geringer die Anforderungen an die Annahme der Gefährlichkeit. Für die Bejahung von Wiederholungsgefahr spricht einerseits, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist. Allerdings liegen diese Vorstrafen bereits acht bzw. neun Jahre zurück. Die in jüngster Vergangenheit ausgesprochenen Strafen sind hingegen entweder nicht einschlägig oder – im Falle der mehrfachen Beschimpfung – kein Verbrechen oder Vergehen. Nichtsdestotrotz zeigt die Verurteilung wegen mehrfacher Beschimpfung auch die im vorliegenden Delikt zu sehende niedrige Frustrationstoleranz. Eine gewisse Aggravationstendenz kann vorliegend auch hinsichtlich der Vorstrafen nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Ebenso erhöht die sich beim Beschwerdeführer zeigende Impulsivität unter Alkoholeinfluss das Risiko der Begehung neuer Gewaltdelikte, da er im alkoholisierten Zustand offenbar ein hohes Aggressionspotential entwickelt. Dies wird denn auch durch die Geschädigten so konstatiert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das eigentlich solide soziale Netz des Beschwerdeführers ihn nicht vor dem Einsatz der Schusswaffe abgehalten hat, was ebenfalls die Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose begünstigt. Deshalb ist vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt in der Tendenz eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer grundsätzlich anzunehmen und der Haftgrund der, aufgrund der vorliegenden Vortaten, einfachen Wiederholungsgefahr knapp zu bejahen.

 

5.

5.1      Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).

 

5.2      Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).

 

5.3

5.3.1   Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte und der hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch das Hinterlegen einer Kaution ist vorliegend nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, so ist nach wie vor unklar, wer aus dem Umfeld des Beschwerdeführers wieviel Kaution leisten könnte. Schliesslich ist das Kontakt- und Annäherungsverbot zu den beiden Geschädigten ebenfalls nicht zielführend geschweige denn effektiv, halten sich die betroffenen Personen doch allesamt regelmässig im gleichen Geviert auf, zumal sie dort arbeiten und wohnen. Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.

 

5.3.2   Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft zehn Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner teilweise einschlägigen Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig.

 

5.4      Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.

 

6.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

6.2      Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung der Verteidigerin zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 13. Februar 2025 geltend gemachte Aufwand von 5.67 Stunden erscheint angemessen. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'122.60, zzgl. MWST von CHF 90.95, insgesamt also CHF 1’213.55, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'122.60, zzgl. MWST von CHF 90.95, insgesamt also CHF 1'213.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.