Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

KE.2023.14

 

URTEIL

 

vom 31. August 2023

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____,                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____,                                                                                                 Sohn

[…] vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

C____,                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 24. April 2023

 

betreffend Umwandlung der superprovisorischen Massnahmen in

vorsorgliche Massnahme (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

und Platzierung)

 


Sachverhalt

 

B____, geboren am [...] 2010, ist der Sohn der im Kosovo lebenden C____ (nachfolgend: Beigeladene) und des Schweizer Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und trennten sich im [...] 2010, kurz nach der Geburt von B____. Dieser wuchs zunächst bei der Mutter im Kosovo auf. Im Alter von 8,5 Jahren reiste er am [...] 2019 zu seinem Vater in die Schweiz ein. Im August 2020 ersuchte die Kindsmutter die Kindesschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) um die Regelung ihres Kontaktrechts zu ihrem Sohn, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe. Nach umfangsreichen Abklärungen der Kindesschutzbehörde verbrachte der Kindsvater den Sohn im Januar 2022 in eine Privatschule im Kosovo, weshalb das Verfahren von der Kindesschutzbehörde am 6. April 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt wurde.

 

Zu Beginn des Jahres 2023 kam B____ mit seinem Vater wieder in die Schweiz. In der Nacht vom 13. auf den 14. April 2023 wurde er nach einem Hinweis eines Taxifahrers von der Polizei in […] aufgegriffen. Er gab an, Angst vor seinem Vater zu haben. B____s Identität blieb zunächst unklar, da er diesbezüglich gegenüber den Behörden falsche Angaben machte. Zwischenzeitlich hatte der in […] wohnhafte Vater bei der Polizei eine Vermisstmeldung aufgegeben, wonach B____ sich am Abend des 13. April 2023 beim gemeinsamen Besuch in der Moschee in […], entfernt habe und seither verschwunden sei. Mit superprovisorischem Entscheid vom 16. April 2023 entzog die Kindesschutzbehörde dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte ihn im Durchgangsheim «[...]». Das Verfahren übertrug sie der örtlich zuständigen Kindesschutzbehörde Basel-Stadt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei denen B____ erklärte, keinen Kontakt zu beiden Elternteilen haben zu wollen, hob die nunmehr zuständige Kindesschutzbehörde Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. April 2023 im Sinne einer bis zum 24. September 2023 befristeten vorsorglichen Massnahme das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über B____ auf und bestätigte zur umfangreichen Abklärung die Platzierung im Durchgangsheim «[...]». Die mit der Abklärung betraute Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), [...], wurde ersucht, der Kindesschutzbehörde bis am 15. August 2023 zu berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung der Kindesschutzbehörde, B____ zurück in seine Obhut zu bringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Verpflichtung der Kindesschutzbehörde, seinen Sohn wieder zurück in seine Obhut zu bringen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

 

Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte die Leistung eines Kostenvorschusses, da die behauptete Bedürftigkeit nicht belegt wurde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 wandte sich die Kindsmutter an das Gericht und liess mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ihre Vertretung anzeigen. Nach der Meldung einer Selbst- und Fremdgefährdung von B____ mit mehrfachen Suizidäusserungen und diversen Gewaltausbrüchen wurde er mit superprovisorischem Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 9. Mai 2023 in der geschlossene Abteilung […] der D____ untergebracht, wo er mit Einverständnis des Vaters medikamentös behandelt wurde. Diese Massnahme wurde mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Mai 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme befristet bis zum 16. Juni 2023 bestätigt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten mit, dass dieser Entscheid im Rahmen des Streitgegenstands der Beschwerde als mitangefochten behandelt werde. Zudem wurde vom Vertretungsverhältnis der Kindsmutter als Beigeladene Vormerk genommen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nach erfolgter Nachreichung von Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.– bewilligt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit neuem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 16. Juni 2023 wurde die Unterbringung von B____ in der geschlossenen Abteilung […] der D____ bis zum 3. Juli 2023 verlängert. Gleichzeitig wurde er im Sinne einer bis zum 30. September 2023 befristeten vorsorglichen Massnahme mit Wirkung ab dem 3. Juli 2023 in E____, untergebracht. Die mit der Abklärung betraute Sozialarbeiterin des KJD wurde ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. August 2023 zu berichten und allenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde unter Verweis auf ihre Entscheide vom 24. April und 16. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2023 hörte der Instruktionsrichter B____ zusammen mit einem Gerichtsschreiber und in Anwesenheit der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD in E____ an. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 beantragt die Kindsmutter die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Der Vater liess sich mit Replik vom 27. Juli 2023 dazu vernehmen. Mit Entscheid vom 3. August 2023 ordnete die Kindesschutzbehörde für B____ in dem vor der Kindesschutzbehörde anhängigen Verfahren eine Kindesvertretung mit [...] an und bewilligte den Kindseltern die unentgeltliche Rechtspflege. Am 18. August 2023 informierte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter, dass deren Antrag auf ein humanitäres Visum gutgeheissen worden sei und sie beabsichtige, an der Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Aufgrund der verbliebenen Ungewissheit betreffend den Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz wurde die Kindsmutter mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. August 2023 vorsorglich vom persönlichen Erscheinen dispensiert sowie eine Albanisch sprechende Dolmetscherin für die Verhandlung beigezogen. Mit Eingabe vom 25. August 2023 kündigte die von der Kindesschutzbehörde eingesetzte Kindesvertreterin ihre Teilnahme an der Gerichtsverhandlung an und ersuchte um ihre Einsetzung auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. August 2023 wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Kindesvertreterin und die abklärende Sozialarbeiterin des KJD sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die jeweiligen Rechtsvertretungen der Eltern und des Kindes sowie der Vertreter der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei zeigte sich der Beschwerdeführer mit der stationären Abklärung seines Sohnes in der E____ einverstanden und zog seine Beschwerde gegen die Platzierung zurück. Zudem stellte sein Rechtsvertreter neu den Antrag, den Beschwerdeführer bei seinem Einverständnis zu behaften, dass B____ bis am 30. September 2023 in der E____ platziert sein dürfe. Weiter sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn eine Stunde pro Woche in der E____ besuchen könne. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weitern Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers, der Beigeladenen sowie von B____ nach Erlass superprovisorischer Massnahmen erlassen worden sind und nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Als Vater von B____ war der Beschwerdeführer am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

1.4      Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt sich nach dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. April 2023, mit welchem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und B____ zunächst im Durchgangsheim «[...]» platziert wurde. Die seither ergangenen Entscheide der Kindesschutzbehörde, mit welchen in der Folge die Unterbringungen in der D____ sowie ab dem 3. Juli 2023 in E____ erfolgten, gelten ohne selbständige Anfechtung nur in diesem Umfang als mitangefochten, wie bereits mit der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 17. Mai 2023 festgehalten worden ist. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 31. August 2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerden betreffend die Platzierung zurück. Er hielt aber daran fest, dass es keines Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedürfe und er bei seinem Einverständnis zu behaften sei, dass B____ bis am 30. September 2023 in der E____ verbleibe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Weiterhin angefochten und vorliegend zu beurteilen ist damit der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über seinen Sohn (Verhandlungsprotokoll S. 14).

 

2.

2.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

 

2.2      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

 

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich» ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen, Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. VGE VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).

 

2.3      Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).

 

3.

3.1

3.1.1   Die Kindesschutzbehörde erachtete die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers und der Beigeladenen als erfüllt und brachte B____ zunächst im Durchgangsheim «[...]» unter. Begründet wurde die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Gefährdung des Kindeswohls. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids der Kindesschutzbehörde […] vom 16. April 2023 stellte die neu zuständige Kindesschutzbehörde Basel-Stadt in ihrem Entscheid vom 24. April 2023 in tatsächlicher Hinsicht fest, dass B____ erklärt habe, am 13. April 2023 beim Besuch der Moschee in […] weggelaufen zu sein, um sich der vom Vater ausgehenden Gewalt zu entziehen. Er sei nun froh, in Sicherheit zu sein. Er fürchte sich vor erneuten Gewaltausbrüchen und habe sich irgendwo in Sicherheit bringen wollen. Aus diesen Gründen sei er bereits dreimal weggelaufen und habe für sich beschlossen, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle und zukünftig auch keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. Er wolle unter keinen Umständen nach Hause zurückkehren, da der Vater ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei. Auch zu seiner Mutter wolle er keinen Kontakt, da sie sich ähnlich wie sein Vater verhalte und kein Interesse an ihm zeige. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er im Kosovo als Strassenkind gelebt habe. Unter Bezugnahme auf die hiervor genannten rechtlichen Grundsätze (vgl. oben E. 2.2) erwog die Kindesschutzbehörde zusammenfassend, dass sich B____ gemäss seinen Angaben in erheblicher Gefahr befunden habe und der Gewalt seitens des Vaters schutz- und hilflos ausgeliefert gewesen sei. Seine Äusserungen zeigten eindrücklich, in welch verzweifelter Lage er sich befunden haben müsse, dass er zu derart weitreichenden Mitteln gegriffen habe, um sich in Sicherheit zu bringen. Die Kindesschutzbehörde kam zum Schluss, dass B____s Schilderungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gesamtsituation offenliessen. Aus der bisherigen Darstellung der Situation ergebe sich für B____ ein dringender Schutzbedarf. Er benötige unverzüglich einen sicheren Ort, damit sein Wohl gewahrt werden könne. Aus den bisher vorliegenden Angaben sowie den Schilderungen von B____, auch zukünftig keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und zu seiner Mutter haben zu wollen, ergebe sich deutlich, dass B____ den erforderlichen Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne. Aufgrund der gänzlich ungeklärten Situation, der Bitte von B____ um Schutz und der ablehnenden Haltung des Vaters betreffend den Aufenthalt seines Sohnes, sei die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung im Durchgangsheim «[...]» zum Zwecke einer umfangreichen und sorgfältigen Abklärung der gesamten Situation dringend erforderlich und angemessen, um B____ vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Die Massnahme sei zumutbar, um die in diesem Fall höher zu gewichtenden Interessen des Kindes zu wahren und B____ adäquat zu schützen. Schliesslich erscheine unter Berücksichtigung der bisher bekannten Sachlage die Anordnung einer Massnahme von vergleichbarer Tragweite im Hauptverfahren wahrscheinlich und sowohl die Anordnung als auch die Ausgestaltung der Massnahme sei als verhältnismässig zu qualifizieren.

 

3.1.2   Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass die Gründe für das selbst- und fremdgefährdende Verhalten von B____ weiterhin unklar seien. Ohne medikamentöse Behandlung sei eine Regulierung seiner Emotionen nicht sichergestellt, weshalb er in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden müsse. Eine Beendigung der aktuellen Massnahme müsse zur ursprünglichen Gefährdungssituation und damit zu einer erneuten Selbst- und Fremdgefährdung führen. Es liege eine akute Behandlungsbedürftigkeit vor. B____ benötige eine psychiatrische beziehungsweise medikamentöse Behandlung und die Einstellung der entsprechenden Medikation müsse sorgfältig sowie unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Sobald seine Medikation eingestellt sei und er sich stabilisiert habe, stelle die geschlossene Abteilung […] keine geeignete Einrichtung mehr dar. Eine Rückkehr ins Durchgangsheim «[...]» sei aber aufgrund seiner selbst- und fremdgefährdeten Verhaltensweisen vorerst nicht möglich. Er habe mit Suizidäusserungen gedroht und Mitarbeitende angegriffen, sodass die anderen Kinder der Einrichtung massive Angst vor ihm gehabt hätten. Da eine geeignete Institution bisher aber nicht habe gefunden werden können, erweise sich die geschlossene Abteilung […] der D____ vorderhand weiterhin geeignet. B____ lehne einen Kontakt zum Vater aktuell vehement ab und begründe dies insbesondere mit der durch den Vater erlebten Gewalt. Der Vater widerspreche diesen gemachten Aussagen deutlich. Bis zum Abschluss der Abklärungen sowie der Klärung der Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten des Vaters, sei eine Rückkehr von B____ zum Vater, insbesondere gegen den Willen des Kindes, jedoch ausgeschlossen. Zur Abwendung von erheblichen Nachteilen sei die Fortsetzung der Massnahme erforderlich und zeitlich dringlich.

 

3.1.3   Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erwog die Kindesschutzbehörde, dass sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten, welche eine Aufhebung der Massnahme oder deren Abschwächung zulassen würden. Aufgrund der Ereignisse sowie der bisher noch ungeklärten Gesamtsituation sei die Massnahme vorsorgliche zu verlängern und eine vorsorgliche Umplatzierung von B____ per 3. Juli 2023 in die E____ vorzunehmen. Aufgrund der derzeitigen psychischen Verfassung von B____ erscheint eine professionelle Abklärung mit kinderpsychiatrischem Schwerpunkt als zielführende, geeignete und einzig richtige Massnahme. B____ habe sich stark verzweifelt und schwer traumatisiert gezeigt, weshalb eine adäquate und umfangreiche kinderpsychiatrische Abklärung in der E____ hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des weiteren Vorgehens erforderlich sei. Dabei sei die Äusserung von B____, keinen Kontakt zu seinem Vater haben zu wollen, zu respektieren. Im Rahmen der Unterbringung in der E____ seien dabei in Zusammenarbeit mit dem KJD auch die zukünftigen Kontakte zum Vater und dem weiteren Umfeld zu klären und zu regeln. Die Unterbringung in der E____ sei somit erforderlich und stelle das mildeste, erfolgsversprechende, geeignetste und zumutbarste Mittel zum Schutz des Kindeswohls und der adäquaten Entwicklung von B____ dar. Die Massnahme überwiege mit Deutlichkeit die Interessen des Vaters an einer kurzfristigen Rückplatzierung seines Sohnes, welche eine für B____ allenfalls gefährdende Veränderung seines Settings zur Folge hätte und auch gegen seinen ausdrücklichen Willen geschehen würde. Schliesslich sei die Massnahme zur Abwendung von erheblichen Nachteilen erforderlich und zeitlich dringlich. Dabei erscheine es aufgrund der bisher bekannten Sachlage als wahrscheinlich, dass eine Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die damit einhergehende Weiterführung der Unterbringung in einer geeigneten Institution auch im Hauptverfahren angeordnet werde.

 

3.2      Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung entgegen, dass er B____ am [...] 2019 in die Schweiz geholt habe, da die Kindsmutter nach ihrer Verheiratung nicht mehr für den Sohn habe sorgen wollen. Dank seiner Unterstützung und Förderung habe B____ seine erheblichen Defizite in Erziehung und Bildung rasch aufholen können. Probleme hätten sich jedoch im sozialen Bereich mit Mitschülern, die ihn gehänselt und bedroht hätten, ergeben, was bei ihm – wohl begründet durch traumatische Erlebnisse im Kosovo – massive Reaktionen ausgelöst habe. Dort sei er massiver körperlicher Gewalt insbesondere von Seiten seines Grossvaters mütterlicherseits ausgesetzt gewesen. Als im Kosovo notgedrungen entstandene Begabung habe er es auch äusserst gut verstanden, den Erwachsenen Lügen aufzutischen und phantastische Geschichten derart zu präsentieren, dass Erwachsene sie als durchwegs glaubhaft bewerteten. Diese Probleme hätten zu zwei Schulwechseln in Basel geführt und seien im zweiten Halbjahr trotz fachärztlicher psychiatrischer Begleitung derart eskaliert, dass er beschlossen habe, den Sohn im Januar 2022 in eine Privatschule im Kosovo zu bringen. Auf Wunsch des Sohnes habe er ihn aber im Januar 2023 abermals in die Schweiz gebracht. Da B____ aber vom Einwohneramt amtlich gestrichen worden sei, habe er nicht in die öffentliche Schule gehen können. Die Aussicht auf seine erneute Beschulung in Basel hätten beim Sohn eine Abwehrhaltung wachsen lassen. Als er ihm erklärt habe, dass die Voraussetzungen für die Schulanmeldung nun erfüllt seien, sei er bei einem abendlichen Moscheebesuch in […] entwichen und unter ungeklärten Umständen nach […] gelangt. Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]» habe B____ in der Nacht vom 19. auf den 20. April 2023 notfallmässig versorgte Verletzungen im Gesicht mit Beule auf der Stirn und Nasenbluten erlitten, welche als Sturz beim Schlafwandeln interpretiert worden seien. Er habe sich auch massiv verleumderisch gegenüber andern Kindern geäussert und in Vorspiegelung eines psychotischen Zustands von gespenstischen Wahrnehmungen berichtet. Bei einem dortigen Besuch habe B____ ihn umarmt und ihm gesagt, er sei «der Beste» und dass er so schnell wie möglich wieder nach Hause wolle. Der Beschwerdeführer sei einverstanden mit einer vertieften Abklärung, wendet sich aber gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung. Für die negativen Schilderungen von B____ bezüglich seines Vaters gebe es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Er wisse, dass sein Sohn im Kosovo körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei, habe aber nie körperliche Gewalt ausgeübt. Er habe hin und wieder ernste Worte gesprochen und ihn als seltene Ausnahme schon mal angeschrien. Es gebe in seiner Obhut rein gar nichts, wodurch B____ bei objektiver Betrachtung ernsthaft gefährdet wäre. Es könne ihm nicht sein Sohn weggenommen werden, nur weil dieser es verstehe, geschickt zu lügen. Die genaue Abklärung der wahren Gründe für das Weglaufen von B____ sei sicher wünschenswert, wobei namentlich der wahrscheinliche Einfluss von Dritten eine grosse Rolle spiele. Dieser Sachverhalt lasse sich aber nur weiter klären, wenn B____ selbst in der Lage und gewillt sei, wahrheitsgemäss zu berichten, was unter den gegenwärtigen Umständen nicht erwartet werden könne. B____ sei nicht glaubwürdig. Er vermittle seinem Sohn Tagesstruktur, halte ihn zum Lernen und zur kindsgerechten Beschäftigung an und fördere ihn bei seinen Hobbies Snooker und Karate. Das aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben von B____ und dem angefochtenen Entscheid präsentierte Bild eines vernachlässigten und unter seiner Obhut gefährdeten Kindes entspreche überhaupt nicht den Fakten. B____ zeige zwar zeitweise ein problematisches Verhalten, welches auf die Vernachlässigung und die erlebte Gewalt in den ersten 8,5 Lebensjahren beruhe. B____ sei sicher kein einfaches Kind. Er habe mit ihm aber grosse, bemerkenswerte Fortschritte erzielt und sei in der komfortablen Lage, sich seit [...] 2019 rund um die Uhr um ihn kümmern zu können. Zumal B____ nun bereits selbst seine Haltung geändert und am 3. Mai 2023 erklärt habe, so rasch als möglich zum Vater zurückkehren zu wollen, erscheine der vorläufig bis am 24. September 2023 befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Platzierung nicht richtig und nicht rechtens.

 

3.3      In Ergänzung zur Begründung ihrer Entscheide vom 24. April und 16. Juni 2023 weist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 darauf hin, dass aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens von B____ im Durchgangsheim «[...]» sowie in der D____, die in Auftrag gegebene Abklärung durch den KJD hinsichtlich der Belastung des Kindes und des Bedarfs einer allfälligen zukünftigen Unterstützung und Förderung noch nicht habe begonnen werden können. Es bestehe weiterhin Abklärungsbedarf hinsichtlich der ungeklärten Gesamtsituation, der wahrgenommenen enormen Belastung des Kindes sowie des ungeklärten familiären Kontextes bzw. der zahlreichen Kontaktanfragen von Personen, deren Beziehungen zu B____ derzeit noch nicht hätten abschliessend geklärt werden können. Dieser umfangreichen Abklärung diene die mit Entscheid vom 16. Juni 2023 erfolgte Einweisung in die Kinderpsychiatrische Abteilung der E____, mit der sich sowohl die Mutter als auch der Vater grundsätzlich einverstanden erklärt hätten, wobei sich der Vater gegen einen stationären Aufenthalt seines Sohnes in der E____ ausgesprochen habe. Dabei habe B____ gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Durchgangsheims «[...]» wie auch des D____ als auch gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter der Kindesschutzbehörde wiederholt erklärt, dass er aufgrund der vom Vater ihm gegenüber ausgeübten Gewalt derzeit keinen Kontakt zu ihm wünsche und er vor einer Begegnung mit dem Vater geschützt werden wolle.

 

3.4      Die Kindsmutter macht mit ihren Eingaben vom 29. April und vom 10. Juli 2023 geltend, dass der Beschwerdeführer während den gut acht Jahren, als sie B____ betreut habe, kaum Kontakt zu ihm gehabt habe. Er sei bei ihr und ihren Eltern im Kosovo in behüteten Verhältnissen aufgewachsen und habe eine glückliche Kindheit verlebt. Sie habe sich immer um ihn gekümmert, er sei nie weggelaufen und habe keine Gewalt erlebt. Sie habe zwar kein Geld für Spielsachen gehabt. Er habe aber Essen, ein Dach über dem Kopf und ihre unendliche Liebe gehabt. Er sei kein Strassenkind gewesen, sondern habe die Schule ordnungsgemäss besucht und sei ein guter Schüler gewesen. Sie habe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht geheiratet, weshalb es auch keinen neuen Mann in ihrem Leben gegeben habe, den B____ nicht akzeptiert hätte. Sie habe der Übergabe an den Vater nur zugestimmt, um dem Sohn in der Schweiz ein besseres Leben zu ermöglichen. Bedingung sei gewesen, dass sie auch zeitnah in die Schweiz komme und mit dem Sohn lebe. Der Beschwerdeführer habe versprochen, mit den schweizerischen Behörden für einen umgekehrten Familiennachzug zu sorgen. In der Folge habe ihr der Kindsvater aber den Kontakt verweigert und habe begonnen, sie gegenüber B____ schlecht zu machen. Mit Hilfe einer Freundin sei sie an die KESB gelangt. B____ sei nach seiner Übersiedlung in die Schweiz über Jahre hinweg der Gewalt des Beschwerdeführers ausgesetzt gewesen, weshalb er mehrfach fortgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe den Sohn darauf unter Druck gesetzt und manipuliert, weshalb sie zu seinem Schutz von weiteren Kontaktnahmen abgesehen habe. Im Rahmen der Abklärungen des KJD habe er sich höchst unkooperativ gezeigt und die Mitwirkung weitestgehend verweigert. Eine Wideraufnahme von Telefonkontakten zwischen Mutter und Sohn habe er dadurch verhindert, dass er B____ im Januar 2022 ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis wieder in den Kosovo verbracht habe. Auch als er in [...] in die Schule gegangen sei, habe der Kindsvater den Kontakt zwischen ihr und dem Kind mit Drohungen unterbunden. Nachdem der Sohn den Vater nun aber verlassen habe, hadere sie mit ihrem Entscheid, den Sohn dem Vater mitgegeben zu haben. Beim Treffen im Durchgangheim «[...]» vom 3. Mai 2023 habe sich der Sohn aufgrund seiner massiven Angst dem Vater gegenüber so geäussert.

 

4.

Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung neu mit der stationären Unterbringung von B____ in der E____ einverstanden erklärte und seine Beschwerde in diesem Punkt zurückzog, hielt er an der Beschwerde gegen die Aufhebung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über seinen Sohn fest (Verhandlungsprotokoll S. 4 und 14). Zu prüfen bleibt daher, ob eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen hat beziehungsweise vorliegt, die nicht anders als durch die von der Vorinstanz getroffene vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden kann.

 

4.1      Strittig ist zwischen den Kindseltern zunächst die Situation von B____ in der Obhut der Kindsmutter im Kosovo bis zu seiner am 9. August 2019 erfolgten Einreise zum Kindsvater in die Schweiz. Während der Vater das Bild eines familiärer Gewalt ausgesetzten Strassenkindes zeichnet, worauf auch Äusserungen von B____ in der Schule hindeuten (Standortbestimmung 2. Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362), spricht die Kindsmutter von einer, wenn auch von Armut geprägten, so doch behüteten und gewaltfreien Kindheit (Schreiben Kindsmutter vom 29. April 2023 S. 1; Stellungnahme vom 10. Juli 2023 Rz. 8; Verhandlungsprotokoll S. 16 f.). B____ erklärte in seiner Anhörung, dass die Familie im Kosovo wenig Geld gehabt habe. Er habe am Tag die ganze Zeit auf der Strasse gelebt und gespielt. Seine Mutter habe ihn zu disziplinieren versucht. Er sei aber trotzdem nach Draussen gegangen, da er ausser den Zuhause verrichteten Hausaufgaben nicht gewusst habe, was er sonst tun sollte. Daraus folgt die Vermutung, dass der Mutter bisweilen schwergefallen sein muss, dem Kind Grenzen zu setzen. Soweit der Beschwerdeführer zum Beleg der von ihm behaupteten Verwahrlosung des Kindes in der Obhut der Mutter replicando Fotos einreicht, auf denen B____ mit Waffen hantiert, stellt sich die Frage, warum er diesbezüglich nicht interveniert hat, obwohl ihm die Mutter diese Bilder schon damals stolz zur Verfügung gestellt haben soll. Wie sich die Situation des Kindes im Kosovo genau dargestellt hat, wird möglicherweise im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen weiter erhellt werden können, kann aber im vorliegenden Verfahren vorläufig offenbleiben.

 

4.2      Unbestritten ist, dass die Eltern im Sommer 2019 einverständlich beschlossen haben, dass B____ in die Obhut des Vaters in die Schweiz kommen soll (Verhandlungsprotokoll S. 4; Abklärungsbericht des KJD vom 14. Dezember 2021, act. 11 S. 350). Bestritten wird von der Kindsmutter, dass dabei eine neue Partnerschaft von ihr eine Rolle gespielt haben soll. Übereinstimmend geben die Eltern aber an, dass damit dem Kind eine bessere Lebensperspektive vermittelt werden sollte (Verhandlungsprotokoll, S. 4; Beschwerde Rz. 5; Stellungnahme vom 10. Juli 2023 Rz. 9 f.). In der Schweiz angekommen, erlebte B____ aber erhebliche Schwierigkeiten bei seiner Integration. Er besuchte zunächst die Primarschule [...], wo es bereits zu Problemen gekommen sein soll. Nach einem Umzug wechselte er anfangs 2020 in die Primarschule [...]. Dort wurde er als sozial sehr auffällig erlebt, weshalb der Schulsozialarbeiter intensiv mit dem Kind und seinem Vater arbeitete (KESB-Akten, act. 11 S. 440 ff.). Am 16. März 2021 versuchte er zunächst, von der Mauer des Treppenhauses im Schulhaus in die Halle zu springen und rannte später auf die befahrene Strasse (KESB-Akten, act. 11 S. 430). Nach diesen selbstgefährdenden Handlungen ging er von April 2021 bis zu den Herbstferien 2021 nicht mehr in die Schule und wurde krankgeschrieben. Während die Schule von grenzüberschreitendem Verhalten von B____ berichtete (vgl. Chronik PS [...], act. 11 S. 357 ff.), machte er geltend, in der Schule gemobbt, geschlagen, ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Er riss in der Folge auch aus dem Elternhaus aus und versteckte sich (Vermisstmeldung vom 4. Juni 2021, act. 11 S. 484 ff.; vgl. auch Kinderanhörung). Dokumentiert ist, dass er gegenüber dem Vater Angst zeigt, eigenes Fehlverhalten zuzugestehen (Chronik PS [...], Oktober 2020, act. 11 S. 357). Auch der Vater ist nicht bereit, auf Fehlverhalten von B____ einzugehen und erwartet einen «Musterknaben» (vgl. Chronik PS [...], act. 11 S. 360). Nach den Herbstferien kam es auf Antrag des Vaters zu einem Schulhauswechsel in die Primarschule [...] mit der Auflage der Aufnahme einer psychologischen Therapie für B____ und der Zusammenarbeit mit dem KJD zur Unterstützung des Vaters. Diese Auflagen wurden vom Beschwerdeführer aber nicht erfüllt. Die Schule wies darauf mit Gefährdungsmeldung vom 2. Dezember 2021 auf erneute Fehltage und massive Probleme in der Schule hin. B____ wurde als in seiner Entwicklung stark gefährdet beschrieben, wenn er keine professionelle Hilfe erhalte. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer von den Behörden bedrängt fühle und immer wieder aufbrausend und massiv abwertend auftrete (Gefährdungsmeldung, act. 11 S. 414; Chronik PS [...], act. 11 S. 359). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 14. Dezember 2021 nahm der Kindsvater Termine und Gesprächsangebote nicht wahr (act. 11 S. 348 ff.). Er habe auch von der Schulleitung nicht zur vereinbarten Zusammenarbeit gewonnen werden können. In der Folge unterrichtete der Beschwerdeführer die Behörden mit E-Mail vom 3. Januar 2022, dass B____ neu eine Privatschule im Kosovo besuche, da er «sich sehr schlecht behandelt» fühle und von Lehrpersonen «ständig gemobbt schikaniert und bedroht» worden sei, weshalb er «auf keinen Fall nie wieder in der Schweiz eine Schule besuchen» wolle (act. 11 S. 329 f.).

 

Nach seiner Rückkehr in die Schweiz zu Beginn dieses Jahres besuchte B____ die Schule zunächst nicht, nachdem er bei seiner Ausreise bei den Migrationsbehörden abgemeldet worden war. Am 13. April 2023 besuchte B____ zusammen mit seinem Vater die Moschee in[…]. Dort entfernte er sich von seinem Vater, der ihn am folgenden Tag bei der Polizei als vermisst meldete (act. 11 S. 248 ff.). Am 14. April 2023 wurde er nachts um 1.00 Uhr in […] aufgegriffen. Dabei verschleierte er gegenüber der Polizei seine Identität (vgl. Aktennotiz Tel. Polizei […] vom 14. April 2023, act. 11 S. 298). Er wurde darauf im Durchgangsheim «[...]» platziert, wo er zunächst an der Verheimlichung seiner Identität festhielt (Aktennotiz Tel. «[...]» vom 14. April 2023, act. 11 S. 297). Nach erfolgter Klärung seiner Personalien hat B____ im Durchgangsheim [...] erklärt, Opfer häuslicher Gewalt seines Vaters zu sein und aufgrund seiner Angst vor ihm aus der Moschee davon gelaufen zu sein (Aktennotiz Tel. «[...]» 16. April 2023, act. 11 S. 292). Er erklärte deshalb, nicht mehr zum Vater zurückkehren zu wollen (Entscheid KESB […] vom 16. April 2023, act. 11 S. 286 ff.).

 

4.3      Nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]» verhielt sich B____ weiterhin sehr auffällig. Gemäss Rückmeldung des Heims machte er mehrfache Suizidäusserungen, warf einer Betreuerin Blumentöpfe nach und riss einer anderen Betreuerin an den Haaren. Sobald er ein Nein höre eskaliere die Situation und es seien regelmässig mehrere erwachsen Personen zur Beruhigung der Situation notwendig (Aktennotiz Tel. [...] vom 10. Mai 2023, act. 11 S. 222). Am 7. Mai 2023 kam es zu einem Vorfall, bei dem B____ andere Kinder angriff und bedrohte und sich selbst mit dem Buttermesser am Hals verletzten wollte. Er habe zu fünft festhalten werden und es habe der Notfallpsychiater beigezogen werden müssen, weil er so ausser sich gewesen sei. Am 9. Mai 2023 habe er einer Erzieherin an den Haaren gerissen und ins Gesicht geschlagen (Aktennotiz Tel. KJD, 10. Mai 2023, act. 11 S. 219). Das Durchgangsheim sah sich darauf aktuell nicht in der Lage, B____ wieder aufzunehmen. Es berichtete, dass die Kindergruppe von dessen Ausbrüchen und von seinen gezielten Aktionen und Manipulationen, die er ihnen gegenüber gemacht habe, hoch traumatisiert sei. Die Kinder hätten sich explizit gewünscht, in ihre Zimmer eingeschlossen zu werden, damit sie sich sicher vor ihm fühlten (E-Mail «[...]» vom 15. Mai 2023, act. 11 S. 182).

 

Auf der Station […] der D____ erwies sich das Verhalten von B____ nach rund zwei Wochen wiederum zunehmend «pädagogisch herausfordernd». Aufgrund seines schwierigen Verhaltens gegenüber Mitpatienten und dem Team musste am Wochenende vom 3. und 4. Juni 2023 ein 30-minutiges Timeout im Isolationszimmer angeordnet werden (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023, act. 11 S. 95 f.). In der Folge lief er zweimal aus der Klinik davon (E-Mail Psychiatrie […] vom 5. Juni 2023, act. 11 S. 95 f.; E-Mail Psychiatrie […] vom 7. Juni 2023, act. 11 S. 3). Seit dem 3. Juli 2023 ist B____ auf der Kinderpsychiatrischen Abteilung der E____ platziert. Wie anlässlich der Gerichtsverhandlung bekannt wurde, lief B____ am 1. und 3. August 2023 auch von dort weg (Verhandlungsprotokoll S. 11 f.).

 

4.4

4.4.1   Bereits aus der im angefochtenen Entscheid vom 24. April 2023 dokumentierten Situation sowie dem weiteren Verlauf ergibt sich offensichtlich eine Kindeswohlgefährdung, welcher nicht anders als mit dem Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts begegnet werden konnte. Aus den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen in der Gerichtsverhandlung wird die massive Belastung von B____ deutlich ersichtlich, welche unbestrittenermassen der weiteren Abklärung bedarf. Die Kindesschutzbehörde führte mit überzeugender Begründung aus, dass B____ während diesen Abklärungen zur Wahrung seines Wohls einen sicheren Ort benötige und er den erforderlichen Schutz derzeit nicht bei seinen Eltern finden könne (angefochtener Entscheid Rz. 9). Angesichts dieser Umstände hat die Kindesschutzbehörde zu Recht auf eine Gefährdung des Kindeswohls geschlossen.

 

Auch der Beschwerdeführer bestreitet heute das problematische Verhalten des Kindes nicht mehr (Verhandlungsprotokoll S. 3, 9), nachdem er dies im Kontakt mit den Kindesschutzbehörden vor der Rückkehr von B____ in den Kosovo noch in Abrede gestellt hat. Soweit er sich auf den Standpunkt stellt, «mit seinem Sohn grosse Fortschritte erzielt» zu haben und sich «in der komfortablen Lage» zu befinden, «sich rund um die Uhr um ihn zu kümmern» zu können (Beschwerde Rz. 17), kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat bei den massiven schulischen Problemen seines Sohnes eine Zusammenarbeit mit den Behörden wie auch die notwendige Unterstützung von B____ vermissen lassen und stattdessen versucht, sich durch dessen Rückplatzierung in den Kosovo der Problemlösung zu entziehen. Weiter ist erstellt, dass sich B____ mehrfach auch der Obhut seines Vaters entzogen hat und von ihm hat als vermisst gemeldet werden müssen. Ebenfalls erstellt erscheint, dass der Beschwerdeführer den Kontakt seines Sohnes mit der Kindsmutter unterbunden hat. Bereits in der Zeit seines ersten Aufenthalts in der Schweiz beklagte B____ in der Schule die Trennung von seiner Mutter. Er gab gegenüber Lehrpersonen an, seine Mutter sehr zu vermissen und «verletzt im Herzen» zu sein (Chronik PS [...], act. 11 S. 358, 361). Einem anderen Lehrer berichtete er «mehrfach von seiner tiefen Betrübtheit, weil er seine Mutter im Kosovo nicht sehen könne». Er gab ihm gegenüber an, «er wolle nun über das Geländer klettern und hinunterspringen, weil er keine Mutter habe» (Standortbestimmung Klassenlehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 362). Auch in der Privatschule im Kosovo hatte das Kind weiterhin keinen Kontakt zur Mutter (E-Mail Kindsmutter vom 2. Februar 2022, act. 11 S. 321; Verhandlungsprotokoll S. 7 f.).

 

Anlässlich der Gerichtsverhandlung berichtete die abklärende Sozialarbeiterin des KJD von weiterhin sehr starken Verhaltensauffälligkeiten bei B____ mit impulsiven und aggressiven Ausbrüchen. Es sei bei ihm auch eine gewisse Lebensmüdigkeit wahrnehmbar und er äussere teilweise sogar sterben zu wollen. Von der E____ werde dies in erster Linie auf B____ Lebensumstände zurückgeführt, die diagnostische Abklärung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Ferner bestünden auch schulisch grosse Lücken. Aufgrund seines Alters wäre er in der ersten Oberstufe, er sei jedoch nur in der Lage ein bis vier Stunden täglich am Unterricht teilzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.).

 

4.4.2   Zutreffend ist, dass sich B____ im Verlauf des Verfahrens sowohl über seine Beziehung zu seiner Mutter und deren Betreuung in der Vergangenheit, wie auch bezüglich seines Verhältnisses zu seinem Vater widersprüchlich geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass B____ wisse, wie man andere manipuliere. Er versuche, alle gegeneinander auszuspielen, was nach Ansicht des Beschwerdeführers auf B____s Sozialisierung im Kosovo zurückführen sei (Aktennotiz Gespräch mit Kindsvater vom 12. Mai 2023, act. 11 S. 187; Verhandlungsprotokoll S. 14). Was die von B____ im Kosovo erlebten Verhältnisse anbelangt, so hat er sich noch bei seiner Beschulung in der Primarschule [...] im Sinne der Darstellung des Beschwerdeführers geäussert. Er hat gegenüber einem Lehrer angegeben, dort nichts zu essen gehabt zu haben und allein gelassen worden zu sein (Standortbestimmung 2. Lehrperson vom 12. April 2021, act. 11 S. 411). Bei seiner Anhörung hat er differenzierte Angaben gemacht, aus denen nicht nur beschränkte finanzielle Mittel, sondern auch ein gewisser Kontrollverlust der Kindsmutter über das sich weitgehend auf der Strasse aufhaltende Kind ergeben. Noch nach seiner Platzierung im Durchgangsheim «[...]» hat er einen Kontakt zur Mutter abgelehnt. Dies begründete er nun mit dem Druck des Vaters. Tatsächlich gibt es wie ausgeführt Anhaltspunkte, dass er unter dem fehlenden Kontakt zu seiner Mutter gelitten hat. Gefragt nach seinem grössten Wunsch, gab er gegenüber der Kindesvertreterin an, seine Mutter sehen zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Seit seiner Platzierung in der D____ hat er nun regelmässigen Kontakt zu seiner Mutter über elektronische Medien und äussert den Wunsch, in der Schweiz in ihrer Obhut leben zu können (Plädoyer Kindesvertreterin, act. 23 S. 2).

 

Als er am Tag vor der Gerichtsverhandlung nach vier Jahren zum ersten Mal seine Mutter wiedersehen konnte, freute er sich gemäss den Angaben der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD «massiv» und war sehr emotional (Verhandlungsprotokoll S. 9). Demgegenüber lehnt er einen Kontakt zum Vater in seinen Äusserungen meist klar und bestimmt ab. Ausnahmen davon sind seine Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer bei dessen Besuch im Durchgangsheim «[...]» wie auch gegenüber [...], einer Bekannten seines Vaters, bei deren Besuch von B____ am 16. Mai 2023 in D____ (E-Mail vom 15. Juni 2023, act. 11 S. 32). Beim Besuch seines Vaters hat er diesen umarmt und ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, wieder in dessen Obhut leben zu wollen. Auch gegenüber [...] äusserte er, sich wieder Kontakt zu seinem Vater zu wünschen. Beides hat er bei seiner Anhörung im gerichtlichen Verfahren aber widerrufen und erklärt, jeweils aus Angst gegenüber dem Vater und seinen Drohungen sich so geäussert zu haben (vgl. Kindesanhörung S. 3). Dies wiederum erklärt der Beschwerdeführer mit einer Manipulation durch die Familie der Kindsmutter. Daran hielt er auch in der Gerichtsverhandlung fest (Verhandlungsprotokoll S. 14). Mindestens bis zu seiner Flucht vom 13. April 2023 bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Beeinflussung, zumal damals ein Kontakt des Kindes zu seiner Mutter gar nicht bestanden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass B____ weiterhin grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hat und sich in einem Loyalitätskonflikt befindet (vgl. KESB-Akten, act. 11 S. 108 f., 121).

 

Auch die abklärende Sozialarbeiterin des KJD bestätigte an der Gerichtsverhandlung die konstante Aussage von B____, keinen Kontakt zum Vater haben zu wollen. Diese Haltung des Kindes werde in der E____ fortwährend geprüft (Verhandlungsprotokoll S. 10). Die E____ habe den Beschwerdeführer auch jeweils über die Abgänge seines Sohnes am 1. und 3. August 2023 informiert. Als B____ am 1. August 2023 weggelaufen sei, habe ihn der Kindsvater in der Nähe des Basler Zoos gefunden und zurück in die E____ gebracht. Danach sei B____ zunächst «ein bisschen ambivalenter bei dem Thema [gewesen]». Seither wünsche er aber wieder «ganz klar» keinen Kontakt mehr zum Vater (Verhandlungsprotokoll S. 10). Nach Einschätzung der Kindesvertreterin stimme dieser konstant geäusserte Wille mit dem Wohl von B____ überein. Sein Wille sei stabil, intensiv, zielgerichtet und autonom. Er wolle keinen Kontakt und fühle sich zur Zeit wohl in der E____. Er merke, dass er dort profitieren könne (Verhandlungsprotokoll S. 18).

 

4.4.3   Die vorliegende Situation erweist sich nach wie vor als sehr komplex. Unbestritten ist dabei, dass B____ unter einer enormen Belastung steht (Verhandlungsprotokoll S. 14), weshalb eine umfangreiche kinderpsychiatrische Abklärung hinsichtlich seiner Bedürfnisse sowie des weiteren Vorgehens erforderlich ist. Für die Dauer dieser Abklärungen braucht B____ Stabilität und Sicherheit. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zeigte sich der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen «Entwicklung» mit der Platzierung von B____ in der E____ neu einverstanden, da B____ «überall immer wieder abgehauen» sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung seine bisher klare Haltung relativierte und sich nicht mehr gegen eine Unterbringung von B____ stellt, kann jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu führen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seinen Sohn wieder zugeteilt wird und die stationäre Abklärung in der E____ alleine von seinem Einverständnis abhängig gemacht wird. Dieses könnte er jederzeit zurückziehen. Dem Beschwerdeführer ist zwar anzurechnen, dass er nach B____s Weglaufen von der E____ am 1. August 2023 bei der Suche geholfen, ihn gefunden und in die E____ zurückgebracht hat (Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie sich aus den Akten ergibt, war in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Behörden jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer die erforderliche Kooperation vermissen liess und B____ während den laufenden Abklärungen der Kindesschutzbehörde in den Kosovo verbrachte. Mit der vorsorglichen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird B____ in seinem Loyalitätskonflikt entlastet und eine Abhängigkeit, insbesondere zum Beschwerdeführer, vermieden. Eine Abklärung der Situation ohne Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern erscheint ausgeschlossen. Dem widersetzt sich die beigeladene Kindsmutter mit ihrer Stellungnahme nicht, auch wenn sie die ihr gegenüber vollzogene Massnahme aufgrund ihrer Kooperationsbereitschaft als nicht erforderlich bezeichnet. Aufgrund der hochkonflikthaften Situation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erscheint die gegenüber beiden Elternteilen ausgesprochene Massnahme aber auch diesbezüglich notwendig. Nach dem hiervor Gesagten erscheint es zudem wahrscheinlich, dass auch nach dem 30. September 2023 eine Massnahme mit vergleichbarer Tragweite angeordnet werden wird. Die vorsorgliche Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher zur Wahrung des Kindeswohls weiterhin geboten, notwendig und angemessen.

 

5.

Schliesslich ist der an der Gerichtsverhandlung gestellte Antrag des Beschwerdeführers, B____ einmal wöchentlich besuchen zu dürfen, abzuweisen (Verhandlungsprotokoll S. 14). B____s Wille, seinen Vater nicht sehen zu wollen, präsentiert sich weiterhin unverändert (vgl. oben E. 4.4.2). Dies ist ernst zu nehmen. Ein Besuchskontakt entspricht damit – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – nicht dem Wohl von B____ und der Wunsch des Beschwerdeführers hat hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. Wie die abklärende Sozialarbeiterin des KJD an der Gerichtsverhandlung ausführte, wird ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von der Kindesschutzbehörde und der E____ aber keineswegs kategorisch ausgeschlossen und B____s Haltung seinem Vater gegenüber wird fortwährend evaluiert (Verhandlungsprotokoll S. 10). Im Hinblick auf eine Kontaktherstellung muss jedoch zuerst Vertrauen geschaffen werden. Es wird primär Aufgabe des Beschwerdeführers sein, dieses Vertrauen aufzubauen. Dafür bedarf es insbesondere auch der Kooperation mit den Behörden.

 

6.

6.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

6.2      Die Kindesvertretung durch [...] erweist sich dabei auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als notwendig. Die Rechtsvertreterin von B____ hat mit Honorarnote vom 31. August 2023 (act. 26) einen Aufwand von 4.6667 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich, zuzüglich 2.75 Stunden für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 1'483.35. Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 114.20. Dies ergibt ein Gesamthonorar von CHF 1'597.55, welches der Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

 

6.3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 1'597.55 (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB). Nach Angaben seines Rechtsvertreters an der Gerichtsverhandlung hat der Beschwerdeführer ihm einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– bezahlt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.–  trägt der Beschwerdeführer somit die Gerichtskosten im Umfang des noch offenen Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 31. August 2023 (act. 24) einen Aufwand von 24,7 Stunden, inklusive 3 Stunden für die Hauptverhandlung, zum Ansatz von CHF 200.– geltend. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 4'940.–, zuzüglich Auslagenersatz in Höhe von CHF 148.20 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 391.80. Dabei wird er im Umfang des ihm von seinem Mandanten geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Auch der Rechtsvertreterin der Beigeladenen wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sie hat mit Honorarnote vom 31. August 2023 (act. 25) einen Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten zum Ansatz von CHF 200.– geltend gemacht. Daraus errechnet sich, ebenfalls zuzüglich 3 Stunden für die Hauptverhandlung, ein Honorar von CHF 3'316.90. Zuzüglich einer Spesenentschädigung in Höhe von CHF 197.10 und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 270.60 ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 3'784.60, welches der Rechtsvertreterin der Beigeladenen aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit daran festgehalten wurde.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird eine Kindesvertretung mit [...] angeordnet.

Der Vertreterin des Kindes, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'483.35, und 7,7 % MWST von CHF 114.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.– und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 1'597.55. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1'700.–  trägt er diese Kosten im Umfang des noch offenen Selbstbehalts von CHF 200.–, im Übrigen gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von 4'940.–, zuzüglich Auslagen von CHF 148.20 und 7,7 % MWST von CHF 391.80, zugesprochen. Dabei wird er im Umfang von CHF 1'500.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen und es wird ihm der Betrag von CHF 3'980.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beigeladenen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3'316.90, zuzüglich Auslagen von CHF 197.10 und 7,7 % MWST von CHF 270.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Sohn (über Kindesvertreterin, [...])

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.