Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.17

 

URTEIL

 

vom 27. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Am 18. November 2021 erging ein Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen und Errichtung einer Beistandschaft. Beteiligte waren die Eltern B____ und A____ sowie deren Sohn C____. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2022 wurde dieser Entscheid ergänzt. Die KESB wurde durch das Verwaltungsgericht angewiesen, nach den Schulsommerferien 2022 die Voraussetzungen für die alternierende Obhut erneut zu prüfen und diese gegebenenfalls anzuordnen.

 

In der Beilage des Schreibens vom 9. Mai 2023 hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt dem Appellationsgericht zuständigkeitshalber eine vom 1. Mai 2023 datierte «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen KESB, Herr [...] und Frau [...], Beiständin KJD» von A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) überwiesen. Er rügt darin zusammenfassend, dass die KESB der oben zitierten Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht nachgekommen sei.

 

Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 hat die KESB die kostenfällige Abweisung dieser Beschwerde beantragt. Das Zivilgericht werde im Oktober 2023 eine Verhandlung durchführen, bei welcher über die alternierende Obhut entschieden werde, womit das Rechtsschutzinteresse entfallen sei. Der Beschwerdeführer hat am 14. Juni, 19. Juli, 24. Juli und 14. August 2023 weitere Eingaben getätigt. Die KESB hat mit Schreiben vom 19. Juli und 8. August 2023 auf ergänzende Stellungnahmen verzichtet.

 

Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der elektronischen Akten der KESB auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2.2   Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein. Fehlt das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde, wird darauf nicht eingetreten (Droese, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1925, 1931).

 

Die KESB hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass [...] anlässlich seines Telefonats mit der Beiständin des Kindes vom 25. August 2022 erfahren habe, dass inzwischen beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Unterhaltsverfahren anhängig gemacht worden sei. Aus den Vorakten der KESB ergibt sich, dass die Eltern im Rahmen dieses Verfahrens am 30. März 2023 eine Vereinbarung über die Kinderbetreuungszeiten des Vaters geschlossen haben. Anlässlich einer weiteren Verhandlung im Oktober 2023 soll die Betreuungs- und Unterhaltssituation neu beurteilt werden (pdf-Vorakten KESB S. 99).

 

In Art. 304 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist geregelt, dass im Fall einer Unterhaltsklage das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet. Da ein solches Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 1. Mai 2023 bereits beim Zivilgericht Basel-Stadt hängig war, war die KESB bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die vom Beschwerdeführer thematisierten Belange zuständig. Es stellt sich somit die Frage, ob auf die vorliegende Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Erhebung nicht einzutreten ist. Die Eintretensfrage kann indes offengelassen werde, da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist (s. dazu sogleich E.2).

 

2.

Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie aus folgenden Gründen abzuweisen: Die KESB war durch das Verwaltungsgericht angewiesen worden, nach den Schulsommerferien 2022 die Voraussetzungen für die alternierende Obhut zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Vom hängigen Verfahren am Zivilgericht erfuhr sie in der zweiten Woche nach den Sommerferien, womit exakt zum Zeitpunkt des vorgesehenen Tätigwerdens ihre Zuständigkeit entfiel. Infolge der eingetretenen Unzuständigkeit konnte bzw. durfte sie die Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht umsetzen, weshalb ihre Untätigkeit keine Rechtsverweigerung oder –verzögerung darstellen kann.

 

3.

Dem Ausgang des Verfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten in Form einer Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Wie die KESB in ihrer Stellungnahme festgehalten hat, wurde jedoch sie selbst – wie auch das Verwaltungsgericht – nicht über das hängige Verfahren am Zivilgericht in Kenntnis gesetzt. Auch die vorübergehende Vertretung des Beschwerdeführers durch einen anderen Rechtsvertreter als vor Verwaltungsgericht mögen dazu beigetragen haben, dass sich der Beschwerdeführer im Irrtum über die aktuelle Zuständigkeit des Zivilgerichts befunden hat. Es rechtfertigt sich deshalb unter diesen Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Advokatin [...]

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Basel-Stadt

-       Beiständin des Kindes ([...], KJD)

-       Zivilgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.