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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.22
URTEIL
vom 2. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 27. April 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs
Mit Schreiben vom 20. September 2022 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Sie wies darauf hin, dass A____ derzeit noch von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werde, jedoch in Kürze mittels IV-Rente und Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei es ihr auch künftig nicht möglich, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Sie sei obdachlos und gesundheitlich angeschlagen.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die KESB mit Entscheid vom 27. April 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu erhalten sowie sie bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a), für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen und allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 3b), sie darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3c), sie in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3d), sie bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten und dabei insbesondere ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe) geltend zu machen und ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstige Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (Ziff. 3e). Weiter wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung) und es wurde der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zugewiesen (Ziff. 4). Der Beistandsperson wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ umzuleiten und zu öffnen (Ziff. 5). Schliesslich wurde die Beistandsperson zur Information der Erwachsenenschutzbehörde über erhebliche Vermögensveränderungen und zur Berichterstattung verpflichtet (Ziff. 6 f.). Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit welcher sie zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Einsetzung eines Beistands nicht einverstanden sei. Hierzu nahm die Erwachsenenschutzbehörde mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2023 wurden die Beschwerdeführerin, die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde und der eingesetzte Beistand in eine Hauptverhandlung geladen, wobei der eingesetzte Beistand ermächtigt wurde, sich durch eine in Delegation fallführende Beistandsperson vertreten zu lassen. Die Vorladung konnte der Beschwerdeführerin nur über den Beistand zugestellt werden. Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. November 2023 wurden die Beschwerdeführerin, der Beistand und der Vertreter der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung zum Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Für die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese, Basler Kommentar zum ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Auch im Erwachsenenschutzrecht gilt grundsätzlich das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017), wobei an die Begründung bei nicht anwaltlich vertretenen Laien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihren klar formulierten Antrag zwar nicht weiter. Implizit bestreitet sie damit aber das Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, womit ihr Wille genügend zum Ausdruck kommt. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, also das mildeste Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Situation mit ihrer psychischen Erkrankung nicht ausreichend in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Soziales und Gesundheit, Arbeit und Tagesstruktur. Sie habe keine, der Erwachsenenschutzbehörde bekannten Angehörigen oder nahestehende Personen, die sie in den erforderlichen Angelegenheiten unterstützen könnten. Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht gezogen werden. Sie sei weder in der Lage noch Willens, Vollmachten zu erteilen, selbst wenn geeignete Vertretungspersonen zur Verfügung stehen würden. Wenn ihre finanziellen Angelegenheiten nicht durch eine dritte Person erledigt würden, bestehe die Gefahr einer Verschuldung, was durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden sei. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten ihr längerfristige Obdachlosigkeit und gesundheitliche Nachteile wie auch eine Zunahme ihrer Verschuldung, weshalb die Massnahme verhältnismässig sei.
Mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie den Kontozugriff stellte die Vorinstanz fest, dass kein vermögensrelevanter Hausrat vorhanden sei und bei dem Vermögen der Beschwerdeführerin von unter CHF 50’000 auf eine Vermögensverwaltung im engeren Sinne zu verzichten sei. Aufgrund ihrer nur bedingt gegebenen Absprachefähigkeit und der unklaren Haltung gegenüber einer Beistandschaft sowie der Gefahr, dass sie die ordentliche Einkommensverwaltung der Beistandsperson durch selbständige Transaktionen unterlaufen könnte, erachtete es die Vorinstanz zur Sicherung ihres Vermögens bzw. Einkommens angezeigt, der Beschwerdeführerin den Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB zu entziehen. Aus diesen Gründen sei eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden, Konto- und Depotbeziehungen entzogen werden müssten. Ausgenommen davon sei das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Soweit die Erwachsenenschutzbehörde in diesem Entscheid nichts anderes entschieden habe und auch zukünftig von ihr nichts anderes entschieden werde, komme der Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Errichtung der Beistandschaft, weil sie ihr Geld selbst verwalten möchte. Sie habe sich immer alleine um ihre Finanzen gekümmert und für sich selbst gesorgt. Auch als sie von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, habe sie alles immer alleine geregelt, da ihr gesagt worden sei, die Sozialhilfe sei nicht zuständig, als sie dort um Hilfe gebeten habe. Daher könne die Beschwerdeführerin nicht verstehen, dass die Sozialarbeiterin eine Gefährdungsmeldung gemacht habe, als sie von der Sozialhilfe abgelöst worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführte, hatte sie schon früher Hilfe angefordert. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 wandte sich die Beschwerdeführerin selbst an die Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten S. 1 f.). Sie gab an, sehr viele Probleme mit ihren Schulden zu haben, die sie selber nicht mehr in den Griff bekommen könne. Nach erfolgten Abklärungen (vgl. Schlussbericht vom 2. Dezember 2019, Vorakten S. 23 ff.) stellte die Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die für die Beschwerdeführerin nach Art. 308 ZGB errichtete Beistandschaft infolge der Volljährigkeit am 26. Juni 2019 dahingefallen ist (Vorakten S. 29 f.). Nachdem auch die Beschwerdeführerin in der Folge sich eher ablehnend gegen die Errichtung einer Beistandschaft gezeigt hatte (AN 3. Juli 2023, Vorakten S. 42) und sie bei der Sozialhilfe anhängig war und aus Sicht der Fachmitarbeiterin derzeit ausreichend unterstützt worden sei, verzichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 9. Juli 2020 auf die Errichtung einer Beistandschaft und stellte das Verfahren als erledigt ein (Vorakten S. 44).
Mit einer Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person vom 20. September 2022 (Vorakten S. 49 ff.) wandte sich sodann die Sozialhilfe an die Erwachsenenschutzbehörde. Sie teilte mit, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 obdachlos sei und sich in einer akuten Suchtthematik befinde. Die Abteilung Sucht kenne sie zwar, erreiche sie aber nur schwer. Die Sozialhilfegelder würden ihr seit Mai 2022 bar ausgezahlt, da sie keine Bankkarte mehr habe. Die Versuche, sie beim Erhalt einer ID und Bankkarte zu unterstützen, seien misslungen. Ihre Post werde aktuell vom [...] an die Sozialhilfebehörde umgeleitet. Termine und die Postübergabe könnten nur am Auszahlungstag stattfinden, da ansonsten die Verbindlichkeit fehle. Da der Beschwerdeführerin nun eine IV-Rente zugesprochen worden sei, müsse sie per 1. Oktober 2022 von der Sozialhilfe abgelöst werden. Sie sei mehrfach in der UPK aufgetaucht, eine Behandlung oder ein Entzug seien bisher aber nicht möglich gewesen. Sie sei hoch verschuldet und es sei möglich, dass sie polizeilich ausgeschrieben sei und in der kommenden Zeit in Haft komme. Die Beschwerdeführerin lehne eine freiwillige Beistandschaft ab. Mit der Ablösung von der Sozialhilfe sei aber unklar, wer ihre Administration wie die Postverwaltung, den Zugang zur IV-Rente, die Verwaltung der Ergänzungsleistungen und die Krankenkasse etc. bewältigen solle.
2.3.4 Bei der Beschwerdeführerin ist ein Schwächezustand zu bejahen. Aus den Akten ergibt sich, dass sie schon seit ihrer Jugend drogensüchtig ist. Gemäss dem Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung wurden unter Verweis auf mehrere, in den Akten liegenden Berichte der UPK, einen Arztbericht des [...] und einen Arztbericht des [...] aus den Jahren 2018 bis 2021 mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide mit Abhängigkeitssyndrom bei Konsum seit Dezember 2020 (ICD-10 F11.24) wie auch durch Kokain bei Konsum (ICD-10 F14.24) diagnostiziert. Festgestellt wurden im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung eine emotionale Instabilität, eine Impulskontrollstörung sowie abhängige und vermeidende Anteile. Eine Substitutionsbehandlung habe noch nicht einmal eingeführt werden können, weshalb von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Austritt aus der Jugendforensik keine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mehr wahrgenommen, wobei ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich auf eine Therapie einzulassen, als nicht gegeben beurteilt werden müssten. Sie sei nicht der Lage, eine geregelte Tagesstruktur einzuhalten und genügend Ressourcen für die Verbesserung ihrer Gesundheit freizusetzen. Sie sei in allen Lebensbereichen stark eingeschränkt (Vorakten S. 140 ff.).
Gemäss der Auskunft von C____, Abteilung Sucht, vom 26. September 2022 ist die Beschwerdeführerin dort eingebunden. Sie sei seit längerem obdachlos, komme immer wieder bei Bekannten unter, sei im Verhalten unauffällig und nicht gefährdet. Es habe auch ein Kontakt mit [...] stattgefunden (Vorakten S. 58 und S. 72). Laut Angaben von [...], Mittlerin im öffentlichen Raum der Abteilung Sucht, sei die Beschwerdeführerin bei ihrer suchtabhängigen Mutter untergekommen, für welche sie auch Drogen organisiere. Gemäss ihrer eigenen Aussage schaffe sie es nicht mehr, sich um ihre Post zu kümmern (AN vom 5. Dezember 2022, Vorakten S. 89). Am 23. Januar 2023 teilte C____ mit, dass bezüglich Personensorge zwar keine aktuelle Gefährdung bestehe, bezüglich der finanziellen Angelegenheiten aber schon. Die Situation mit der drogenabhängigen Mutter und Schwester sei komplex und der [...] nicht mehr involviert (Vorakten S. 126).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Aufnahme im «[...]» beworben hatte, wo man davon ausging, dass sie der Unterstützung durch eine Beistandsperson bedürfe, zumal ihre seit drei Jahren bekannte Situation desolat sei (AN vom 30. März 2023, Vorakten S. 242). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe aber sowohl im «[...]» als auch im Frauenwohnhaus die Kündigung erhalten, da sie unerlaubterweise ihre Mutter zu Besuch gehabt habe (Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.5 Wie sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergab, konnte der Beistand für die Beschwerdeführerin inzwischen eine eigene Wohngelegenheit organisieren. Er gab an, dass die Beschwerdeführerin zuvor mit ihrer Mutter und deren Freund in der Einzimmerwohnung der Mutter lebte. Diese Wohnsituation sei sehr problematisch gewesen, da die Beschwerdeführerin das Gefühl habe, sie müsse für ihre Mutter und ihre Geschwister sorgen. Sie benötige Abstand und müsse selbst zur Ruhe kommen können. Die Beschwerdeführerin brauche jemanden, der sie «an die Hand nehme», da sie dies in ihrem Leben noch nie gehabt habe und eine Chance erhalten solle, ihre vorhandenen Ressourcen zu nutzen (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin bestätigt auch mündlich, dass sie süchtig sei. Sie brauche aber für ihre Sucht nicht viel Geld. Sie habe ihre Sucht im Griff. Sie sei alleine von den Spritzen weggekommen und habe Termine beim [...] vereinbart (Verhandlungsprotokoll S. 3). Sie habe zurzeit keine Tagesstruktur und würde grundsätzlich «nichts machen». Sie sei oft bei ihrer Mutter und schlafe viel. Sie würde sich das eigentlich anders wünschen. An der Verhandlung sei sie zu spät erschienen, da sie am Abend vorher spät ins Bett gegangen sei. Sie fände es aber gut, dass sie überhaupt gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 2).
2.3.6 In Bezug auf ihre finanzielle Situation ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2020 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der IV hat (Vorakten S. 97 und 98 ff.). Die IV-Rente beträgt CHF 1’650.–. Daneben erhält die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen. Laut Angaben des Beistands hat sie zudem eine Rückzahlung der IV im fünfstelligen Bereich erhalten, welche er verwaltet. Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 23. September 2022 wies die Beschwerdeführerin 25 offene Betreibungen im Total von CHF 38’600.04 und 21 Verlustscheine im Betrag von CHF 41’257.64 auf (Vorakten S. 54 ff.). Die Beschwerdeführerin spricht davon, «dass nur die Schulden bei der Stawa» massgebend seien. Die Schulden beim Betreibungsamt stammten aus der Zeit vor ihrer Volljährigkeit, es seien insbesondere Bussen bei der SBB, da sie von den verschiedenen Heimen «abgehauen sei». Diese Schulden könne sie nicht ernst nehmen und das Problem auch nicht lösen (Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.3.7 Diese Umstände zeigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen und sozialen Situation nicht ausreichend in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Es fällt der Beschwerdeführerin schwer, Termine einzuhalten. Einladungen zum Gespräch bei der Erwachsenenschutzbehörde am 29. November 2022 und 2. Februar 2023 nahm sie nicht wahr (Vorakten S. 84, S. 125, S. 94) respektive meldete sich krankheitshalber ab, wobei sie auch am Folgetermin nicht erschien (Vorakten S. 127). Auch bei einem weiteren Termin vom 30. März 2023 ist sie unentschuldigt nicht erschienen (Vorakten S. 243). Auf die Gewährung des schriftlichen Gehörs (Vorakten S. 244) hat sie ebenfalls nicht reagiert. An die Verhandlung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin mit Verspätung erschienen. Hierbei ist aber zu attestieren, dass sie ihre Verspätung telefonisch vorab gemeldet hat. Wenn sie jemand im Hintergrund unterstützt, kann die Beschwerdeführerin durchaus Termine – etwa beim [...] – organisieren und diese wahrnehmen. Sie benötigt folglich eine Bezugsperson, mit der sie nötige Schritte aufgleisen, Resultate auch teilen und das weitere Vorgehen besprechen kann. Auch der schriftliche Verkehr des Gerichts mit ihr war nur über den Beistand möglich, da sie selber die Gerichtspost nicht abnahm. Mit der eigenen Wohnung konnte der Beistand bereits einen wichtigen Punkt zur Stabilisierung der Situation der Beschwerdeführerin gewährleisten. Insofern wurden in der Zeit seit der Errichtung der Beistandschaft schon Fortschritte gemacht. Die Beschwerdeführerin ist sich denn auch der Hilfe des Beistands bewusst und kann diese auch zu einem gewissen Teil akzeptieren oder schätzen.
In Bezug auf ihre finanziellen Angelegenheiten erkennt die Beschwerdeführerin aber keinen Unterstützungsbedarf. Entgegen ihrer Auffassung hat sie diese aber in den letzten Jahren nicht alleine geregelt, sondern ist durch eine Sozialarbeiterin der Sozialhilfe Basel unterstützt worden, die für die Zahlung der Rechnungen, wie etwa der Krankenkasse, gesorgt hat. Die Einstellung der Beschwerdeführerin zu ihren Schulden beim Betreibungsamt lässt befürchten, dass die Beschwerdeführerin weitere Rechnungen unbeglichen lassen würde, die sie als nicht prioritär einstuft. Die Beschwerdeführerin tönte in der Verhandlung sodann an, dass das Geld nicht ausreiche. Allerdings kann der Beistand nicht mehr Geld zur Verfügung stellen, als die Beschwerdeführerin durch die IV und EL erhält. Es ist anspruchsvoll, die monatlichen Ausgaben mit diesem kleinen Budget zu meistern. Der Beistand gibt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin ohne Kontrolle ihr gesamtes Einkommen ausgeben werde, da sie dann noch auf die Rückzahlung der IV zurückgreifen könne. Wie sich anlässlich der Verhandlung ergab, neigt die Beschwerdeführerin dazu, mit ihrem Geld auch den Bedarf ihrer Familienmitglieder zu decken (Verhandlungsprotokoll S. 4). Zwar ist es jeder Person selbst überlassen zu entscheiden, was sie mit dem eigenen Geld anstellt. Es genügt für ein behördliches Eingreifen insbesondere nicht, wenn in einer nach landläufiger Auffassung unvernünftigen Art und Weise mit Geld umgegangen wird (Biderbost, a.a.O., Art. 390 N 3, 13). Eine Grenze ist dann zu setzen, wenn das «auffällige» bzw. verschwenderische Verhalten einer Person auf einem Schwächezustand beruht und davon ausgegangen werden muss, sie sei sich der Konsequenzen nicht bewusst. Dann liegt das Verhalten nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb sich auch aus diesen Umständen ein Schutzbedarf ergibt.
2.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft verhältnismässig ist. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann der Beschwerdeführerin die erforderliche Hilfe zukommen, womit die Massnahme geeignet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Umfeld, das ihr bei der Regelung ihrer Angelegenheiten helfen könnte. Da damit keine andere Unterstützungsform ersichtlich ist, erweist sich die Beistandschaft auch als erforderlich. Die Beschwerdeführerin scheint sich vor allem bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten eingeschränkt zu fühlen. Zwar ist ihr Wunsch, möglichst selbständig ihre Rechnungen zu bezahlen, durchaus verständlich. Gerade in diesem Bereich ist es indes notwendig, dass die Beschwerdeführerin vom Beistand unterstützt wird, um ihr Geld einzuteilen. Ohne Errichtung der Beistandschaft droht eine weitere Verschuldung der Beschwerdeführerin und auch ein Verlust der neuen Wohnung. Es ist aber wichtig, für die Beschwerdeführerin eine selbständige Wohnform aufrechtzuerhalten, damit sie genügend Distanz zu ihrer Mutter und damit ausreichend Raum für sich selbst hat. Darüber hinaus ändert die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung nichts an der Höhe der vorhandenen Mittel, über die die Beschwerdeführerin verfügen kann. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin würde deren Aufhebung ihre finanzielle Lage nicht verbessern. Angesichts der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihr Geld übermässig für andere Personen oder Drogen ausgeben würde, überwiegt das Interesse, die finanziellen Verwaltungsbefugnisse beim Beistand zu belassen. In Bezug auf die übrigen Vertretungsrechte bleibt festzuhalten, dass diese nur soweit auszuüben sind, als es notwendig erscheint. Die Begleitung des Beistands bei der Organisation der medizinischen Betreuung sowie bei der Gestaltung des sozialen Umfelds ist für die Stabilisierung der Situation wertvoll. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Beistandschaft übermässig ausgeübt wird. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB geht damit auch nicht über das Notwendige hinaus. Da die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht adäquat einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das vom Beistand zu bezeichnende Konto mit den von diesem zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit, selbstständig Zahlungen zu tätigen. Die Beistandschaft und damit die Stabilisation der Beschwerdeführerin ist gerade der Schlüssel zum Erfüllen des Wunsches der Beschwerdeführerin nach mehr Selbständigkeit in Zukunft. Die Beschwerdeführerin verfügt über Potential, das sie durch den Beistand ausschöpfen kann – insbesondere was ihre künftige Tagesstruktur, Ausbildung und Beschäftigung angeht. Es ist wichtig, dass die noch junge Beschwerdeführerin ihre vorhandenen persönlichen Ressourcen nicht durch eine weitergehende Verschuldung beeinträchtigt. Der erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Damit erweist sich die Beistandschaft als verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Umständehalber wird vorliegend indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.