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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.23
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o [...]
B____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 15. Mai 2023
betreffend Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflö-
sung
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 24. Februar 2017 wurde für A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft errichtet. Der Beistand erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit (ohne Kompetenz bei Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden), sowie Soziales und Administration/Finanzen übertragen. Zudem ist ihm die Befugnis eingeräumt worden, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen. Das Mandat wird von [...], Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), geführt. Mit Schreiben vom 26. April 2023 ersuchte der Beistand die KESB um Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse [...] in Basel und zur Haushaltsauflösung. Seit dem 26. Juli 2021 lebt die Rekurrentin im Alters- und Pflegeheim [...].
Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 gab die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) dem Beistand der Beschwerdeführerin die Zustimmung betreffend seinen Antrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung gemäss Art. 416 Abs. I Ziff. I ZGB. Sie hat im Wesentlichen erwogen, aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. April 2023 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren könne und es ihr auch nicht selbst möglich sei, den Auftrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung zu erteilen.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn B____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer von beiden unterzeichneten Eingabe vom 8. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm mit ihrer Eingabe vom 14. Juli 2023 zur Beschwerde Stellung und beantragt, es sei auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.
Die Einzelheiten der Vorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.4 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).
1.5
1.5.1 Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Schwächezustandes in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Urteilsfähigkeit setzt einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).
1.5.2 Vorliegend erscheint es als offensichtlich, dass die Eingabe vom 8. Juni 2023 vom Beschwerdeführer und nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde. Der Beistand der Beschwerdeführerin konnte gemäss dem angefochtenen Entscheid die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit ihr besprechen. Dies wird in der Stellungnahme der KESB vom 14. Juli 2023 noch präzisiert, aus welcher sich ergibt, dass von einer Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde am 29. Juni 2023 ein Besuch bei der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Hierbei sei deutlich geworden, dass mit der Beschwerdeführerin kein adäquates Gespräch geführt werden könne. Demgemäss habe auch der Beschwerdeinhalt nicht angesprochen werden können. Die Beschwerdeführerin habe lediglich geäussert, dass sie Angst habe, man bei ihr bleiben solle und gefragt, wo ihr Sohn sei. Zudem habe sie den Namen des Sohnes nicht benennen können. Durch eine Pflegerin habe die Vertretung der Erwachsenenschutzbehörde die Information erhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ca. einem halben Jahr kaum mehr spreche und die einzigen Sätze die obgenannten seien (vgl. Eingabe der KESB vom 14. Juli 2023).
Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich vom Beschwerdeführer allein verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin ist weder in der Lage, eine solche zu formulieren, noch eine solche zu verstehen. Es fehlt ihr trotz der hierfür nur sehr geringen Anforderungen (vgl. VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.3) an der hierfür erforderlichen Urteilsfähigkeit, weswegen auf die von ihr erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.5.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdeberechtigt.
1.6 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nur äussert kurz begründet. Immerhin ist aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, kann somit im Rahmen des Eintretens gerade noch von einer ausreichenden Begründung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerde wurde zudem gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben, so dass auf die Beschwerde, soweit sie vom Beschwerdeführer erhoben wurde, eingetreten werden kann.
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Im Wesentlichen begehrt er, es seien keine Liquidierungsmassnahmen vorzunehmen und bemängelt am Entscheid der KESB einzig, es habe an einer Rechtsmittelbelehrung gefehlt.
2.2 Auf Liquidierungsmassnahmen während dem Verfahren wurde verzichtet, weil der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 450 c ZGB) und diese nicht entzogen wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 15. Juni 2023). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Entscheid der KESB eine Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe, ist zum einen nicht erstellt, zum anderen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig an der richtigen Stelle Beschwerde erhoben hat. Die betreffende Rüge erweist sich somit als hinfällig.
2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche «elementaren» Tatsachen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären. Solche sind nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr erscheint aufgrund der mit Arztzeugnis vom 28. April 2023 dokumentierten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die eigene Wohnung nicht mehr als möglich. Da es von Gesetzes wegen die Aufgabe eines Beistandes im Bereich Administration und Finanzen ist, das Vermögen der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten, ersuchte er bei der Erwachsenenschutzbehörde somit folgerichtig um Zustimmung zur Kündigung der Wohnung und Auflösung des Hausrats. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mit welchem sie dem Antrag des Beistandes der Beschwerdeführerin zur Kündigung ihrer Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel und die Haushaltsauflösung zustimmt, erweist sich somit mit Blick auf ihren Gesundheitszustand als sachgerecht.
Hieraus folgt, dass – in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz – auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A____ mangels Urteilsfähigkeit nicht einzutreten und die Beschwerde von B____ abzuweisen ist.
3.
A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt B____ grundsätzlich dessen Kosten. Für das vorliegende Verfahren erscheint die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von CHF 200.– an den Beschwerdeführer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde von A____ wird mangels Urteilsfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde von B____ wird abgewiesen.
A____ werden umständehalber keine Kosten auferlegt. B____ werden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen) auferlegt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beistand der Beschwerdeführerin ([...], Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.