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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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KE.2023.24
URTEIL
vom 2. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...] Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde vom 15. Mai 2023
betreffend Sistierung des persönlichen Verkehrs / Regelung der Kontakte
via Videotelefonie
C____ (geb. [...] 2017) ist der Sohn von B____ (nachfolgend Beigeladene) und A____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Die Eltern haben sich wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Kindsmutter. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend Kindesschutzbehörde) den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater. Den Eltern von C____ wurde gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht erteilt. Sie wurden zudem angewiesen, den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen. Weiter errichtete die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte D____ zum Beistand. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche der angeordneten Besuchskontakte durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März 2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs. Die Eltern seien anzuweisen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Entscheid vom 22. März 2022 sistierte daraufhin die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den persönlichen Verkehr von C____ mit dem Beschwerdeführer. Die Beigeladene und der Beschwerdeführer wurden angewiesen, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen. Zudem wurde der Beistand beauftragt, zusammen mit den Eltern eine geeignete Konfliktberatungsstelle zu suchen resp. zu bestimmen, wenn die Eltern keinen Konsens darüber fänden, sowie zusammen mit den Eltern und nach Rücksprache mit der Therapeutin bzw. dem Therapeuten zu thematisieren, unter welchen Umständen und Bedingungen die Kontakte von C____ mit dem Vater wieder aufgenommen werden könnten. Die Kindesschutzbehörde befristete die vorsorgliche Massnahme bis zum 21. September 2022 und beauftragte den Beistand, bis am 21. August 2022 einen Bericht zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 ab, nachdem ihr bereits die aufschiebende Wirkung entzogen worden war.
Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Februar 2023 wurde die Sistierung des persönlichen Verkehrs neu bis zum 15. Mai 2023 befristet und es wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, einen Bericht über den Verlauf der kindsorientierten Beratung bei E____, Systemconsulting, sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und seinem Vater zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen. Nach Einholung dieses Berichts vom 27. April 2023, mit welchem der Beistand eine Fortsetzung der Sistierung zum Schutz des Wohls von C____ als notwendig bezeichnete, der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Kindseltern und der Einholung einer Erkundigung bei E____ hat die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 15. Mai 2023 die Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit seinem Vater gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB neu bis zum 15. Mai 2024 befristet und festgestellt, dass die Massnahme nach Ablauf des vorgenannten Datums dahinfalle, wenn sie nicht zuvor durch die Kindesschutzbehörde bestätigt oder abgeändert werde (Ziffer 1). Weiter wurde der Beistandsperson, D____, der Auftrag erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (vorzugsweise mit [...] von [...]) zu organisieren, welche ab Januar 2024 alle zwei Monate einen Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie begleite (Ziffer 2). Der Kindsvater wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, vor einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen) Fachpersonen, die mit C____ befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren, wobei diese sodann über die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen ihm und der jeweiligen Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der Kindsvater bei seiner geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene Therapie/Beratung/Coaching in Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für einen kindgerechten Kontakt zu C____ zu erarbeiten (Ziffer 4). Die Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April 2024 einen Bericht über den Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen (Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 7).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei bezog er sich auf den «Entscheid betreffend der Verlängerung der Sistierung des persönlichen Verkehrs des Vaters gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB; Regelung der Kontakte via Videotelefonie». Er rügt dabei eine «falsche oder fehlerhafte Feststellung» des rechtserheblichen Sachverhalts und beantragt, es sei der angefochtene «Entscheid der KESB aufzuheben, zu korrigieren und das Besuchsrecht dem Gesetz entsprechend zu installieren». Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten in Aussicht gestellt, dass der Instruktionsrichter auf die Einholung einer Vernehmlassung und die Vornahme einer Kindsanhörung verzichte. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juli 2023 abgewiesen wurde. Auch das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung wurde aufgrund der fehlenden Erstreckbarkeit der gesetzlichen Begründungfrist abgewiesen. Mit Eingaben vom 20. und 21. Juli 2023 zeigte [...] dem Gericht die Vertretung des Beschwerdeführers an. Er ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Akteneinsicht nach erfolgter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, wobei er sich weitere materielle und formelle Anträge vorbehielt. Darauf wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2023 die Akten zugestellt und dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abgenommen. Gleichzeitig wurde das erneute Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen und im Übrigen die Überprüfung des Entscheids über die unentgeltliche Prozessführung durch den Spruchkörper in Aussicht gestellt. Mit weiterer Verfügung vom 21. August 2023 wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das Gleiche gilt für den Auftrag an den Beistand (Ziffer 2), die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ziffer 3) und die Behaftung des Beschwerdeführers bei seiner Bereitschaft, eine fachliche Begleitung in Anspruch zu nehmen (Ziffer 4). Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.3 Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinn von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Kindesschutzbehörde mehrere Massnahmen zum Schutz des Kindswohls angeordnet. Neben der Verlängerung der bestehenden Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit dem Beschwerdeführer (Ziffer 1) hat sie dem eingesetzten Beistand den Auftrag erteilt, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Begleitung eines ab Januar 2024 zu installierenden, alle zwei Monate erfolgenden Kontakts zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie einzurichten (Ziffer 2). Sie hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, vor einer selbständigen Kontaktaufnahme mit (ärztlichen) Fachpersonen, die mit C____ befasst sind, die Beistandsperson zu konsultieren, wobei diese sodann über die Notwendigkeit eines persönlichen Kontaktes zwischen ihm und der jeweiligen Fachperson entscheide (Ziffer 3). Schliesslich wurde der Kindsvater bei seiner geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene Therapie/Beratung/Coaching in Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für einen kindgerechten Kontakt zu C____ zu erarbeiten (Ziffer 4). Die Beistandsperson wurde gebeten, bis zum 15. April 2024 einen Bericht über den Verlauf der Videotelefonate sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und dem Beschwerdeführer der Kindesschutzbehörde einzureichen (Ziffer 5).
2.2 Mit seiner Beschwerdebegründung bezieht sich der Beschwerdeführer explizit bloss einerseits auf die Verlängerung der Sistierung und andererseits auf die Regelung der Kontakte via Videotelefonie. Dabei rügt er lediglich, es seien zur Sistierung des persönlichen Verkehrs nicht ausreichende Abklärungen getroffen worden. Schliesslich beantragt er im Zusammenhang mit der Aufhebung und Korrektur des angefochtenen Entscheids einzig die Installation eines dem Gesetz entsprechenden Besuchsrechts. Daraus folgt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die weitere Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die mit dem Auftrag an den Beistand zur Einrichtung einer Sozialpädagogische Familienbegleitung in Aussicht genommene Einrichtung von zweimonatlich stattfindenden, begleiteten Videotelefonkontakten ab Januar 2024 gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bilden. Demgegenüber sind die Anordnungen der Vorinstanz in den Ziffern 3 bis 5 mangels sachbezogener Rügen nicht weiter zu überprüfen.
3.
Sowohl in rechtlicher Hinsicht wie auch in tatsächlicher Hinsicht kann bezüglich der Anforderungen an die Sistierung des persönlichen Verkehrs und der vorliegenden Ausgangslage auf die entsprechenden Erwägungen (vgl. dortige E. 3) im Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 verwiesen werden.
3.1 In rechtlicher Hinsicht trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB), wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a, 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindswohl, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1, 123 III 445 E. 3b). Nach Art. 273 Abs. 2 ZGB kann die Kindesschutzbehörde die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen «die Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf» (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675 ff., 677 und 682).
3.2 Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung der Verhältnisse am 14. Juni 2022 erwogen, dass verschiedene Berichte und Aussagen von Fachpersonen auf eine Kindswohlgefährdung hinwiesen. Verwiesen wurde dabei auf die besorgten Schilderungen des Besuchsbegleiters [...], wonach C____ bei den von ihm begleiteten Besuchen die klar spürbare gegenseitige Ablehnung der Eltern wahrnehme und darunter leide. Er gebe auch während der Besuchszeiten an, keine Besuchskontakte mehr zu wollen. Der Besuchsbegleiter beschreibe einen massiven Loyalitätskonflikt und eine Retraumatisierung angesichts der vorbestehenden belasteten Beziehung. Verwiesen wurde dabei auf die Hospitalisierung von Mutter und Kind in der Frauenklink Richterswil im Frühjahr 2017 infolge von Wochenbettkomplikation, welche auf die belastende soziale Situation zu Hause zurückzuführen gewesen sei. Weiter wurde auf Schilderungen der Sozialpädagogin [...] verwiesen, die C____ im Rahmen der «Praktischen Hilfe nach der Geburt im 1. Lebensjahr des Kindes» kennenlernte. Sie habe bei den wöchentlichen Kontakten des Kindes mit dem leiblichen Vater eine deutliche Veränderung bei C____ mit einem Aufblühen seiner Neurodermitis in diesen Monaten festgestellt, wohingegen dieser juckende Hautausschlag während der Zeit ohne Umgang gänzlich verschwunden sei. Auch [...], Analytische Kinder- und Jugendlichen-Therapeutin, welche C____ von Januar bis Juli 2020 aufgrund von Ängsten und Albträumen behandelte, habe neben Ängsten eine stressbedingte Neurodermitis diagnostiziert, welche besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung getreten sei. C____ habe zumindest zuletzt klar zu verstehen gegeben, dass er keine Besuchskontakte mehr wolle. Es sei offensichtlich, dass C____ sehr unter der Konfliktsituation und der explosiven Stimmung anlässlich der Übergaben leide und dies nun auch selbst klar zum Ausdruck bringe. Die Parteien hätten sich nicht an die Vorgabe der Kindesschutzbehörde im Entscheid vom 2. Dezember 2021 gehalten, dass die Übergaben jeweils so stattzufinden hätten, dass Auseinandersetzungen zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes verhindert werden könnten.
Vor diesem Hintergrund wurde im damaligen Urteil erwogen, dass Konflikte zwischen den Eltern zwar nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen dürften, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 und 127 III 295 E. 4a). Weiter wurde auf die Bedeutung persönlicher Kontakte des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung und bei seiner Identitätsfindung (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a; VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1) und die damit begründete Verpflichtung des sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils hingewiesen, den persönlichen Verkehr zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Fankhauser (Hrsg.), FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 273 ZGB N 5) sowie die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorzubereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010).
Infolgedessen stellte das Verwaltungsgericht damals fest, dass von einer durch verschiedene Berichte von Fachpersonen objektivierten Kindswohlgefährdung auszugehen sei. Es könne nicht von einem Fall von ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen werden. Die Kindsmutter habe sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt und im Gegensatz zum Beschwerdeführer entsprechend der Anweisung der KESB den Kurs «Kind im Blick» («KiB») belegt (act. 9 S. 278). Solange nicht beide Elternteile an sich arbeiteten, bleibe die aggressive Stimmung bestehen, unter der C____ leide. Um eine weitere Belastung von C____ und damit auch eine allfällige Zementierung der Abneigung der Besuchskontakte zu verhindern, sei die Sistierung des persönlichen Verkehrs daher gerechtfertigt und nehme Druck von C____.
Schliesslich wurde festgestellt, dass die Eltern der Unterstützung bedürften, um ihr eigenes Verhalten im Konflikt zu reflektieren und um die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen. Eine Beratung biete ihnen Gelegenheit, sich mit einer Fachperson auszutauschen und mit deren Unterstützung an einer Lösung des Kontaktabbruchs zu arbeiten (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser, a.a.O., 677). Eine solche sei aber bisher an der Terminproblematik gescheitert. Nachdem die Anweisung zum Besuch des Kurses «KiB» bis jetzt von Seiten des Beschwerdeführers nicht befolgt worden sei, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde nun die Eltern in die Vorleistungspflicht genommen hätte. Es sei daher im vorliegenden Fall angezeigt, die Besuchskontakte so lange zu sistieren, bis eine Konfliktberatung angegangen worden sei. Es liege im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, sich dafür Zeit einzuplanen, «ansonsten er die Konsequenz, d.h. einen andauernden Kontaktabbruch, auch selbst zu tragen» habe. Mit einem langdauernden Kontaktunterbruch steige dabei das Risiko, dass die ablehnende Haltung von C____ grösser werde. Es wurde daher festgehalten, dass der Kontakt von C____ mit seinem Vater wünschenswert bleibe. Deshalb wurde die Anweisung an die Eltern, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen, geschützt.
4.
Auf dieser Grundlage ist nun die Verlängerung der Sistierung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn zu prüfen.
4.1 Unter Verweis auf die Meinungen der Beistands- und Beratungspersonen hat die Vorinstanz erwogen, dass sich seit dem letzten Sistierungsentscheid auf der Elternebene wenig verändert habe. Die beratende Fachperson spreche lediglich von Kleinigkeiten, die hätten verbessert werden können. So hätten sie immerhin gemeinsame Gespräche in einem Raum geführt. Die Besonderheit an der Konstellation liege gemäss E____ darin, dass es sich nicht in erster Linie um hochstrittige Eltern handle, sondern die Grundvoraussetzung für eine kindsorientierte Beratung nicht vollständig gegeben sei, da es dem Vater nur selten möglich sei, kindsorientiert zu denken. Dieser sei unglaublich in der Vergangenheit und seinen Verletzungen gefangen. Er würde aber weiterhin mit den Eltern zusammenarbeiten. Abgesehen von einem vorsichtigen, meist von Missverständnissen bezüglich Formulierung der Inhalte, des Zeitpunkts, etc. gezeichneten postalischen Kontakt sei wenig möglich gewesen. Die Eltern würden sich ununterbrochen anfeinden und benötigten bereits sehr viel Unterstützung, um die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Von einem persönlichen Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn sei im Rahmen der Beratungsgespräche noch nicht einmal die Rede gewesen. Vielmehr sei den Eltern klar kommuniziert worden, dass ein persönlicher Kontakt aktuell nicht kindgerecht ausgeübt werden könne. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen kindsorientierten Beratung sowie der zu geringen Fortschritte in der elterlichen Kommunikation, komme die Kindesschutzbehörde aktuell nicht umhin, die Kontaktregelung abermals zu sistieren. Die Eltern könnten nur mit sehr viel Unterstützung miteinander kommunizieren. C____ müsse vor diesem Konflikt maximal geschützt werden. Der von der Beistandsperson vorgeschlagene postalische Kontakt zwischen Vater und Sohn sei aufgrund des Alters von C____ auf längere Frist nicht ausreichend. Deshalb solle E____ mit den Eltern auf einen Kontakt via Videotelefonie arbeiten, welchen die Beistandsperson voraussichtlich ca. ab Januar 2024 alle zwei Monate organisieren solle.
4.2 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer diesbezüglich, dass die zur Verlängerung der Sistierung des persönlichen Verkehrs getroffenen Abklärungen für eine so einschneidende Massnahmen nicht genügten. Der Sohn sei nicht abgeklärt oder nach seiner Sicht auf die Situation befragt worden. Sein Zustand werde allein durch die Perspektive der Kindsmutter wiedergegeben. Es sei anzuzweifeln, dass sie dabei neutral und wahrheitsgetreu handle. Ihre Aussagen, welche den Elternkonflikt ausmachten, deckten sich nicht mit jenen der Kinderärztin, der Kindergärtnerin und der Kinderpsychologin von C____. Auch E____ äussere sich sehr einseitig gegen ihn. Er beurteile seine Persönlichkeitsstruktur, nicht aber jene der Kindsmutter und verletze damit die Neutralität.
4.3 Bereits am 14. Juni 2023 und mithin am Tag der mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2022.74 erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 22. März 2022 erfolgte Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, unterbreitete die Kindesschutzbehörde den Eltern Termine für eine kindszentrierte Beratung bei E____ (E-Mail von [...] vom 14. Juni 2022 betreffend Terminvorschläge, act. 9 S. 285 f.) und verpflichtete sie mit Entscheid vom 30. Juni 2022 gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, diese wahrzunehmen (act. 9 S. 279 ff.). Mit Bericht vom 17. August 2022 stellte der zuständige Sozialarbeiter des KJD noch keine Veränderung gegenüber der vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 beurteilten Sachlage fest (act. 9 S. 195 ff.). Gestützt darauf wurde die Sistierung des Kontaktrechts von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 20. September 2022 verlängert (act. 9 S. 190 ff.). In der Folge wurde der Konflikt um den Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Sohn überlagert von einem Konflikt über dessen Unterhaltspflicht, welche zuvor mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2022 auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien geregelt worden war (vgl. act. 9 S. 162 ff.).
Bereits die zweite, per Videokonferenz durchzuführende Sitzung von E____ mit den Eltern konnte nicht durchgeführt werde, da sich der Beschwerdeführer nicht eingeloggt hatte (vgl. act. 9 S. 205 ff.). Dies hat er auf mangelnde Information über eine Terminänderung zurückgeführt (E-Mail von A____ vom 2. September 2022, act. 9 S. 204). In der Folge kam es diesbezüglich zu einem per E-Mail geführten Disput, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer E____ vorwarf, «falsche Sachen» zu behaupten, und sich nach der Möglichkeit einer «alternative[n] ‘Fachperson’» erkundigte, da er das Vertrauen verloren habe (E-Mail von A____ vom 21. September 2022 act. 9 S. 185). In der Folge seien von beiden Elternteilen Onlinetermine abgesagt worden oder hätten wegen schlechter Internetverbindung beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden können. Da die Online-Besprechungen wenig zielführend gewesen seien, wurden physische Treffen bei E____ in seinem Büro vereinbart (E-Mail von [...] vom 1. Dezember 2022, act. 9 S. 168; Aktennotiz betreffend Rückruf von E____ vom 2. Dezember 2022, act. 9 S. 167). Mit Rückmeldung vom 26. Januar 2023 (Aktennotiz betreffend Anruf von E____ vom 26. Januar 2023, act. 9 S. 123) teilte E____ der Kindesschutzbehörde mit, dass einerseits erste «Kooperationsregungen» da seien, es dem Beschwerdeführer aber andererseits sehr schwer falle, kindsorientiert zu denken. Er werde gemäss eigenen Angaben immer wieder «getriggert». Es sei zunächst ein schriftlicher Kontakt abgemacht worden. Nach einem Weihnachtsgeschenk habe der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt aufgenommen, nachdem die Kindsmutter kein Foto von C____ geschickt und er Angst gehabt habe, dass C____ es falsch verstehen werde.
Mit einer weiteren Zwischenrückmeldung vom 3. April 2023 (Aktennotiz von E____ vom 3. April 2003, act. 9 S. 95 ff.), auf die sich die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen stützt (vgl. bereits E. 4.1), teilte E____ mit, dass die physischen Treffen nun «ok» verlaufen seien. Man habe ein «paar Kleinigkeiten» erreicht. Die Eltern hätten miteinander reden können und der Beschwerdeführer habe C____ eine Karte und ein Geschenk geschickt. Im Übrigen seien die Gespräche schwierig gewesen. Es gehe nicht primär um einen hochstrittigen Elternkonflikt, vielmehr seien die Voraussetzungen für eine rein kindsorientierte Beratung nicht gegeben. Der Vater könne nicht kindsorientiert denken, er sei unglaublich in seiner Welt und seinen Verletzungen gefangen. Es komme zu Irritationen, wenn der Beschwerdeführer in einem Briefentwurf an den Sohn eine Vollmacht zur Ausstellung eines Passes an das Kind senden wolle. Zudem habe die Kindsmutter ihm geraten, nicht als «Papi» sondern mit seinem Vornamen zu unterzeichnen, weil das bei C____ besser ankomme, was er als Verbot verstehe. Die Mutter stehe zwar «auch am Rand», versuche aber dem Beschwerdeführer zu helfen. Nun hätte er den Beschwerdeführer aber ein erstes Mal «weicher» erlebt. Vorerst gehe es aber bloss um schriftliche Kontakte. Trotz ihres ebenfalls seltsamen Verhaltens sei die Mutter «unter dem Strich normaler». Er empfehle derzeit eine Weiterführung der Sistierung. Schliesslich teilte er am 15. Mai 2023 (Aktennotiz betreffend Anruf von E____ vom 15. Mai 2023, act. 9 S. 62 f.) mit, dass sich die Situation zwar langsam ein bisschen beruhige. Es hätten Kontakte zum Sohn stattgefunden, welche von der Kindsmutter unterstützt würden. Es bestünden aber weiter kleine Reibungspunkte, auf welche C____ zu reagieren scheine. Der Beschwerdeführer habe nach eigener Aussage eine Hilfe für kindsorientiertes Denken gefunden. Er könne langsam akzeptieren, dass ein direkter Kontakt nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Struktur eine spezielle Wahrnehmung und höre Dinge anders, als was gesagt worden sei. Aktuell solle der schriftliche Kontakt fortgesetzt werden. Zu überlegen seien vierteljährliche Sitzungen beim Beistand, bei denen die Kindsmutter den Beschwerdeführer über Entwicklungen bei C____ orientieren könne. Sobald irgendeine Fachperson sage, dass er kindsorientiert denken könne, sei auch an einen direkten Kontakt, etwa in Form einer Videokonferenz, zu denken. Dabei müsse Tempo herausgenommen werden, da sich C____ ansonsten nach ein, zwei Kontakten weigere. Dabei sage C____, er wisse, dass der Vater ihn gerne habe. Er habe ihm gegenüber aber ein ungutes Gefühl. Er würde Gespräche weiterführen, wenn der Vater sich Hilfe hole. Es gehe im Schneckentempo in die richtige Richtung. Es sei dem Beschwerdeführer vorzuschreiben, dass er sich Hilfe holen müsse. Beide Eltern sollten bis Ende Jahr an sich arbeiten und im nächsten Jahr versuche man umzusetzen, was sie vielleicht gelernt haben.
4.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, wieso auf die fachliche Einschätzung der Situation durch E____ nicht abgestellt werden soll. Gründe für die geltend gemachte fehlende Neutralität von E____ werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und sind auch nicht ersichtlich. So wird aus den Akten etwa auch deutlich, dass auch die Kindsmutter entsprechend der Empfehlung von E____ weiter an sich zu arbeiten haben wird.
Die Einschätzung von E____ wird im Übrigen auch von der Rückmeldung der Psychotherapeutin von C____, [...], vom 24. Januar 2023 gedeckt (E-Mail von [...] vom 24. Januar 2023, act. 9 S. 130 f.). Diese erlebte C____ zwar als aufgeweckt und neugierig sowie ohne Anzeichen von Trennungsangst. Bezüglich der familiären Situation habe er aber wenig berichtet. Aus ihrer Sicht sei es zentral, dass die Eltern einen Umgang mit ihrer schwierigen Situation fänden. Sie begrüsse aus therapeutischer Sicht daher Gespräche, welche die Eltern gemeinsam und ohne C____ wahrnehmen, um einen Weg zu finden. Diese gemeinsame Basis sei zentral, damit sich C____ gut entwickeln könne.
Die mangelnde Kindsorientierung des Beschwerdeführers im bisherigen Verlauf des Verfahrens kann auch den weiteren Akten der Vorinstanz entnommen werden. So erscheint er im Kontakt mit der Behörde jeweils fokussiert auf Schuldzuweisungen an die Kindsmutter, die er als paranoiden Menschen beschreibt, die systematische Kriegsführung, Manipulation, Stalking und Psychoterror betreibe (Schreiben von A____ vom 29. März 2023, act. 9 S. 104 ff.; vgl. auch schon Aktennotiz betreffend Telefonat mit A____ vom16. November 2022, act. 9 S. 174 f.). Er äusserte Mühe mit den Gesprächen, bei denen «drum rum geredet» werde. Man solle doch konkret fragen, was für ein Problem die Kindsmutter habe. Sie sei eine «hochaggressive Frau», die immer neue Lügen erfinde (Aktennotiz betreffend Telefon an den Beschwerdeführer vom15. Februar 2023, act. 9 S. 117 ff.). Dass sie «sich bei Herrn E____ als kooperatives Opfer mit zittrigen Knien und weinerlich» präsentiere, zeige «wie hemmungslos verlogen und hinterlistig» sie sei. Sie geniesse «offensichtlich die Aufmerksamkeit in ihrer selbstkonstruierten Opferrolle». Sie habe den Konflikt heraufbeschworen und erfinde bei jeder Gelegenheit immer neue Konfliktthemen. Er sei «abgenervt». Er wolle aber nicht aufgeben und «C____ einem hasserfülltem, verlogene[n] Schicksal» überlassen (Schreiben von A____ vom 29. März 2023, act. 9 S. 99 ff.).
Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile den Kurs «Kind im Blick» (KiB) absolviert hat und von diesem nach eigener Bekundung hat profitieren können, so fehlt es vorläufig weiterhin an einer Basis für eine derzeitige Etablierung direkter Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Aufgrund der bereits früher abgeklärten und dokumentierten Belastung von C____ (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2023) konnte daher auf eine direkte Abklärung beim Kind verzichtet werden.
4.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ansichten von E____ und der Kindesschutzbehörde bezüglich der Ziele und des Vorgehens nicht mehr übereinstimmten. So hat E____ sich zwar für eine Weiterführung der Elternberatung ausgesprochen, um auf die im angefochtenen Entscheid angeordneten Kontakte via Videotelefonie hinzuarbeiten. Nachdem sich die Kindesschutzbehörde aber gegen eine Weiterführung der kindsorientierten Elternberatung entschieden hat, hat E____ die kindsorientierte Beratung seinerseits entgegen seiner Einschätzung frühzeitig abgeschlossen (Bericht an KESB vom 20. Mai 2023, act. 9 S. 53 ff.). Damit hat sich die Ausgangslage für die Zukunft zwar verändert. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Grundlage für die vom Beschwerdeführer gewünschte Aufhebung der Sistierung der Besuchskontakte und die implizit mitbeantragte Beschleunigung von Videokontakten derzeit fehlt. Wie vor diesem Hintergrund für die Zukunft weiter verfahren werden soll, wird die Vorinstanz bei der Begleitung der familiären Situation zu beurteilen haben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. Wie er aber mit Eingabe vom 20. Juli 2023 hat nachweisen lassen, wurde bei der Berechnung seiner Bedürftigkeit den aktuell bestehenden Lohnpfändungen keine Beachtung geschenkt. Wie mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2023 bereits in Aussicht gestellt, ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit diesem Entscheid daher in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer diese mit Bezug auf die ordentlichen Verfahrenskosten zu gewähren, auch wenn seine Beschwerde an der Grenze zur Aussichtslosigkeit steht. Daraus folgt, dass die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Demgegenüber gibt es keinen Anlass, die mit Verfügung vom 25. Juli 2023 eingehend begründete Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung in Wiedererwägung zu ziehen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beigeladene
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beistand, D____ (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.