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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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KE.2023.26
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
B____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe-
hörde vom 14. April 2023
betreffend Regelung Besuchskontakte
(Bestätigung vorsorgliche Massnahme)
C____, geboren am [...] 2017, ist die Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und D____. Den getrennt lebenden Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann B____ (Beschwerdeführer) zusammen.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 hob die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über ihre Tochter auf. Diese blieb bei der ihr bereits bekannten und vertrauten Pflegefamilie [...] untergebracht. Gleichzeitig erweiterte die Kindesschutzbehörde die für C____ gemäss Art. 308 ZGB bestehende Beistandschaft und ernannte als Beiständin [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Die Beiständin erhielt dabei den Auftrag und die Befugnisse,
a) sowohl C____ als auch ihre Eltern und ihre Pflegefamilie in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen,
b) die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen,
c) die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren
sowie die besondere Befugnis,
d) die schrittweise Rückführung von C____ zu ihrer Mutter A____ zu begleiten, so dass die Rückführung in einem für das Kind adäquaten Tempo erfolgen kann,
e) das Vermögen von C____ zu verwalten, ihre finanziellen Interessen zu vertreten und insbesondere
f) anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge bei den entsprechenden Stellen die direkte Auszahlung von bereits fliessenden Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV- und Pensionskassen-Kinderrenten, AHV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kindes- und Ausbildungsbeiträge) an den KJD veranlassen zu können,
g) anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge bisher noch nicht geltend gemachte Ansprüche auf Kinderalimente, Alimentenbevorschussungen für C____ geltend machen und deren direkte Auszahlung an den KJD veranlassen zu können,
h) anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge die zur Geltendmachung der Ansprüche nötigen Unterlagen und Urkunden beschaffen zu können,
i) die Anmeldung für den Kindergarten von C____ vorzunehmen,
j) für C____ eine kinderpsychiatrische Bedarfsabklärung (inkl. allfällige Indikationsstellung von therapeutischen Massnahmen) unter Einbezug der Eltern aufzugleisen,
k) für die weiteren medizinischen Angelegenheiten von C____ besorgt zu sein, sollte A____ dazu nicht in der Lage sein,
l) die Ausgestaltung der Kontakte zu der erweiterten Familie (Grossmutter, Tante, Patenonkel) zu regeln.
Weiter erhielt sie den Auftrag, die Kontakte zwischen C____ und ihren Eltern zu organisieren und insbesondere die Mutter dabei zu unterstützen, dass die Besuchskontakte mit ihrer Tochter regelmässig (mindestens einmal pro Woche) stattfinden können.
Nach diversen Vorkommnissen und Abklärungen ordnete die Vorsitzende der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde mit superprovisorischem Einzelentscheid vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 274 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB an, dass Besuchskontakte zwischen A____ und ihrer Tochter zukünftig nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden. Diese superprovisorische Anordnung begleiteter Besuchskontakte wurde von der Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 27. Dezember 2022 in eine vorsorgliche Massnahme umgewandelt. Gleichzeitig genehmigte die Kindesschutzbehörde den von der bisherigen Beiständin und den Eltern von C____ beantragten Mandatsträgerwechsel und setzte als neuen Beistand [...] (KJD) ein. Dessen Auftrag wurde erweitert, und er erhielt gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB die zusätzliche Befugnis, sich ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern mit den mit C____ befassten therapeutischen Fachpersonen auszutauschen.
Nach Durchführung einer Verhandlung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren, in welchem eine Kindsvertretung mit [...] als Kindsvertreterin angeordnet wurde, ordnete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 14. April 2022 in Bestätigung ihrer vorsorglichen Massnahme vom 27. Dezember 2022 an, dass die Besuchskontakte der Mutter mit ihrer Tochter gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB während sechs noch zu benennenden Besuchsterminen nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden, wobei die Besuchskontakte der Annäherung und dem Vertrauensaufbau zwischen Mutter und Tochter sowie zur begleitenden Fachperson dienen sollen. Weiter wurde festgestellt, dass die begleiteten Besuchskontakte durch den Beistand aufgegleist werden und er auch deren Umsetzung veranlasst (Ziff. 1).
Weiter wurde der Beistand mit dem genannten Entscheid gebeten,
- den Verlauf der begleiteten Besuchskontakte gemäss Ziff. 1 hiervor fortwährend zu evaluieren und abzuklären, wie die Besuchskontakte hinsichtlich Frequenz und Umfang inskünftig auszugestalten sind,
- zu prüfen, ob und in welchem Umfang B____ in die Besuchskontakte einbezogen werden kann sowie
- der Kindesschutzbehörde bis spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen schriftlichen Bericht über die Abklärungsergebnisse mitsamt Empfehlungen und Anträgen einzureichen. Alsdann werde die Kindesschutzbehörde über die Anträge befinden (Ziff. 2).
Die Mutter wurde bei ihrer Bereitschaft behaftet, ihren Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für sich im Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe bei einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren (Ziff. 3). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres Ehemanns erhobene Beschwerde vom 14. Juni 2023, mit welcher sie dessen Aufhebung und die unverzügliche Wiederaufnahme der «Besuche ohne Besuchsbegleitung sowohl für die Mutter wie auch den sozialen Vater» ohne weitere Verzögerungen beantragt. Weiter verlangt sie, dass «die Rückführung […] umgehend eingeleitet» werde und «entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» zu ergreifen seien. Schliesslich sei eine «neue Überprüfung des Falles» anzuordnen.
Die Kindsvertreterin beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Kindsmutter, soweit darauf einzutreten sei. Weiter beantragt sie, es seien die Besuchskontakte von C____ und ihrer Mutter für sechs Monate alle zwei Wochen und nur in Begleitung einer Fachperson durchzuführen. Danach sei vom Beistand ein Bericht zu erstellen, wie die Besuchskontakte weiterzuführen seien. Die Anwesenheit des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei bei den Besuchskontakten von C____ und ihrer Mutter nicht zuzulassen, was von der Begleitperson sicherzustellen sei. Die beantragte Regelung der Besuchskontakte von C____ und der Kindsmutter sei auch im Falle eines Wegzugs von C____ zu ihrer Tante nach [...] aufrecht zu erhalten (dannzumal mittels Anweisung an die KESB [...]). Schliesslich seien die Kosten für die Vertretung von C____ im Rahmen der Verfahrenskosten den Kindseltern aufzuerlegen.
Nachdem die Pflegefamilie [...] nach aufgetretenen Konflikten mit C____ nicht die gewünschte Unterstützung von Seiten der Behörden erhalten hatte und ihnen ein direkter Austausch mit der Therapeutin von C____ nicht möglich war, sah sie sich nicht mehr in der Lage, C____ weiterhin zu beherbergen, kündigte das Pflegeverhältnis mit Wirkung auf Ende Juni 2023 und bat die Kindesschutzbehörde, eine alternative Unterbringungsform zu organisieren. Mit Einzelentscheid vom 23. Juni 2023 wurde C____ darauf von der Kindesschutzbehörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 2 ZGB in Änderung ihres Aufenthaltsortes im [...], untergebracht. Gleichzeitig entband die Kindesschutzbehörde die medizinisch-therapeutischen Fachpersonen (derzeit [...]) in analoger Anwendung von Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und Art. 445 Abs. 2 ZGB von ihrer Schweigepflicht, sodass ein direkter Austausch zwischen medizinisch-therapeutischen Fachpersonen und involvierten betreuenden Fachpersonen/Fachstellen stattfinden kann. Zudem wurde die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB in diesem sachlichen Geltungsbereich eingeschränkt, sodass diesbezügliche Anordnungen der Beschwerdeführerin unwirksam sind. Diese superprovisorischen Anordnungen wurden bis zum 14. Juli 2023 befristet.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2023 leitete die Kindesschutzbehörde darauf bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom 2. Juli 2023 auf Rückplatzierung von C____ geeignete Abklärungen ein und bestätigte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Unterbringung von C____ bei bestehendem Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und Art. 445 Abs. 1 ZGB im [...] wie auch die auf Art. 314 i.V.m. Art. 392 Ziff. 1 und Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte Entbindung der medizinisch-therapeutische Fachpersonen von ihrer Schweigepflicht und die auf Art. 308 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB gestützte entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Diese vorsorglichen Massnahmen befristete sie bis zum 19. Januar 2024.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2023 beantragt die Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eingeräumte Möglichkeit zur schriftlichen Replik oder zur Beantragung der Durchführung einer Verhandlung liessen sich die Beschwerdeführenden nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 9. November 2023 liess die Kindsvertreterin dem Gericht ihrer Honorarnote zukommen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der KESB (act. 13) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 1.2 m.w.H.).
Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstandes als Prozessthema möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
1.3 Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter und Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Fraglich erscheint dagegen die Beschwerdebefugnis des Ehemanns der Beschwerdeführerin, in dessen Namen diese ebenfalls Beschwerde erhoben hat. Dabei wäre zu prüfen, ob er in seiner Rolle als behaupteter «sozialer Vater» von C____ ebenfalls als dieser nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten kann. Da bei einer Mehrheit von Beschwerdeführenden für das Eintreten auf eine Beschwerde praxisgemäss die Legitimation mindestens einer beschwerdeführenden Person genügt, kann dessen Beschwerdebefugnis aber offengelassen werden (dazu VGE VG.2021.1 vom 9. November 2021 E. 1.3.4, mit Hinweis auf VGE VD.2016.218 vom 25. September 2017 E. 1.3.2.5, mit Hinweis auf VGE VD.2015.224 vom 7. September 2016 E. 2.2, VD.2015.109 vom 18. März 2016 E. 1.3, VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 291). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher insgesamt einzutreten.
1.4 Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitgegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Entscheids ist allein die Regelung der Besuchskontakte der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Auf diese Frage ist daher auch die Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt.
2.2 Nicht einzutreten ist somit auf den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die «Rückführung […] umgehend eingeleitet und entsprechende Massnahmen zu deren Umsetzung» ergriffen werden müssten. Dieser Antrag bezieht sich auf die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter, welche im angefochtenen Entscheid gerade nicht beurteilt worden ist. Diese Frage ist vielmehr Gegenstand des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 14. Juli 2023, mit welchem geeignete Abklärungen bezüglich des Antrages der Beschwerdeführenden auf Rückplatzierung von C____ eingeleitet worden sind.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass C____ gemäss der glaubhaften Schilderung der Pflegefamilie nach den jeweiligen Besuchskontakten mit ihrer Mutter deutliche Belastungssymptome gezeigt habe. Sie habe danach regelmässig einige Tage Ruhe in reizarmer Umgebung gebraucht, um die Erlebnisse verarbeiten zu können. Veränderungen von Beziehungen hätten seitens C____s Stressreaktionen ausgelöst und ihre Bio-, Psycho- und soziale Lebenssituation ins Wanken gebracht. Insbesondere im Zusammenhang mit den in den Akten dokumentierten unbegleiteten Kontakten zwischen C____, ihrer Mutter und deren Ehemann sei eine gravierende Irritation C____s deutlich geworden, die letztlich zur Anordnung von begleiteten Kontakten geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei zwar eine gute Mutter und zeige sich beispielswiese offen bezüglich Unterstützungsbedarfs. Sie anerkenne Beziehungsprobleme und habe sich auf die Platzierung C____s einlassen können. Diese müsse und solle regelmässige Kontakte zu ihrer Mutter pflegen. Soweit C____ dies wünsche und es vertretbar erscheine, gelte dies auch für den Ehemann der Mutter. Dabei müsse C____ während der Kontakte zur Wahrung ihres Wohls genügend geschützt werden, zumal es in der Vergangenheit zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gekommen sei. Auch während der vorinstanzlichen Verhandlung habe der Ehemann äusserst impulsiv imponiert. Daher seien durch eine Fachperson begleitete Kontakte anzuordnen. Weiter sei die kinderpsychiatrische Abklärung fortzuführen und dazu vom Beistand auf Grundlage seines bestehenden Auftrages der nötige Informationsfluss herzustellen. Zwischen C____ und der Mutter habe nun seit mehreren Monaten kein Kontakt mehr stattgefunden. Bevor ein reguläres Besuchsrecht angeordnet werden könne, sei es daher nötig, dass Mutter und Tochter sich annähern und Vertrauen auch zur begleitenden Fachperson aufbauen können. Die Kontakte würden deshalb zu diesem Zweck während sechs noch zu benennenden Besuchsterminen nur in Begleitung einer Fachperson zwischen C____ und ihrer Mutter angeordnet. Diese begleiteten Besuche sollten wie in der Abklärung empfohlen ab dem Entscheiddatum bis zu den Sommerferien Ende Juni 2023 in einem zweiwöchigen Rhythmus umgesetzt werden können. Der Beistand könne den Rhythmus aber je nach Bedarf und Befindlichkeit C____s jederzeit anpassen. Er organisiere die Kontakte und veranlasse deren Umsetzung. Er werde zudem gebeten, die Kontakte fortwährend zu evaluieren und der Spruchkammer spätestens vor dem fünften Kontakttermin einen Bericht mit Anträgen hinsichtlich Frequenz und Umfang einzureichen, worauf darüber abschliessend zu befinden sei. Damit sei erstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB erfüllt seien und die Kontakte zwischen Mutter und Tochter eingeschränkt werden müssten und vorerst nur in Begleitung einer Fachperson stattfinden könnten. Dieses Vorgehen sei verhältnismässig, also geeignet, erforderlich und zumutbar, um das Kindeswohl von C____ zu wahren.
Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung zu Protokoll gegeben habe, bereits therapeutische Unterstützung in Anspruch genommen zu haben. Es sei im Hinblick auf die Kontakte zu C____ essenziell, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin einen therapeutischen Raum bewahre, in dem sie Erlebtes und ihre Lebenssituation verarbeiten könne. Nur so könne sie in weitere Entscheidungen ohne Fremdbeeinflussung und mit der nötigen Kontrolle auf der jeweiligen Sachebene vernünftig einbezogen werden. Daher werde sie bei ihrer Bereitschaft behaftet, ihren Unterstützungsbedarf psychiatrisch abklären zu lassen und für sich im Bedarfsfall auf der Grundlage der Abklärungsergebnisse geeignete Hilfe bei einer Fachperson eigener Wahl zu organisieren.
3.2 Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass das vorinstanzliche Verfahren anstelle von Fakten von Vorurteilen geprägt gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit den involvierten Personen sei durch die Behörden aktiv verhindert worden. Die erhobenen Vorwürfe stützten sich allein auf Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie auf Polizeiberichte von Beamten, die während der Vorfälle gar nicht anwesend gewesen seien. Die Vorwürfe seien nicht geprüft und so gut wie keine Abklärungen gemacht worden. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gar keine Gelegenheit gegeben worden, die Vorwürfe zu widerlegen. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass C____ wegen ihrer Beziehungsprobleme massiver Gewalt ausgesetzt und die Beschwerdeführerin durch ihre Beziehung destabilisiert gewesen sei. Dies sei nicht belegt, und wenn es wahr wäre, hätte die Kindesschutzbehörde längst handeln müssen. Die Massnahmen orientierten sich nicht an den Bedürfnissen von C____ und beruhten auf nicht nachvollziehbaren, mangelhaften Abklärungen von «angeblichen Fachpersonen». Auffälligkeiten beim Kind würden auf Probleme in ihrer Beziehung statt ‒ als viel wahrscheinlichere Ursache ‒ auf die Vorgehensweise der Behörden zurückgeführt. Die Entfremdung von den Eltern sei gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Kindswohlgefährdung einzustufen. Die Besuche seien im Oktober 2021 ohne Abklärung des Sachverhalts gestoppt worden, worauf die Beschwerdeführerin zum Schutz des Kindes vor weiteren Abbrüchen auf weitere Besuche verzichtet habe. Sie habe sich dann wieder zu Kontakten drängen lassen. Dieser Abbruch sei genutzt worden, um C____ in eine psychologische Abklärung zu schicken, ihre Auffälligkeiten seien aber nur im Umfeld der Pflegefamilie aufgetreten. Diese psychologische Abklärung sei durch eine nicht zur Anamnese berechtigte Kinderpsychologin erstellt worden. Darin spiegle sich, dass nicht die Beschwerdeführenden, sondern die von der KESB verursachten Kontaktabbrüche für C____s Zustand verantwortlich seien. Die Beschwerdeführenden hätten darauf versucht, der Behörde klar zu machen, was ihrer Ansicht nach falsch laufe, diese habe aber systematisch Transparenz verweigert und sie als nicht kooperativ dargestellt. Es sei versucht worden, C____ zu isolieren und zu entfremden. Die Beschwerdeführenden kritisieren die Abmeldung von C____ von der KITA und ihre Anmeldung in einem Kindergarten in der Nähe der Pflegeeltern, womit C____ in ihrer schwierigen Lage aus einer stabilen Lage gerissen worden sei. Im Juni 2022 habe sich der Kinder- und Jugenddienst trotz zwei positiven Berichten von E____ geweigert, das Besuchsrecht zu erweitern und stattdessen die Sanktionen verschärft, was damit begründet worden sei, dass C____ zu viel Stress habe. Der von ihnen gewünschte Plan ihrer Aktivitäten sei verweigert worden. Auch eine Teilnahme an einer Familientherapie in kindgerechter Form sei verweigert worden. Es werde nicht die geringste Rücksicht auf den Erziehungsstil der Mutter genommen. Obwohl das enge Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Tochter hervorgehoben, sie als tolle Mutter bezeichnet und C____ als tolles Kind gelobt werde, werde ohne Rücksicht auf die Konsequenzen systematisch Distanz erzwungen. Die Beziehung zum sozialen Vater werde gar nicht thematisiert. Diese wichtige Bindung werde ignoriert. Die Behörde sei dabei geplant und systematisch vorgegangen, um die Besuche zu unterbinden. Am 15. Dezember 2022 habe Frau [...] vom KJD ohne Vorwarnung und Nennung von Gründen alle Besuchskontakte eingestellt. Obwohl es seit Monaten keinen Grund mehr für eine Besuchsbegleitung gegeben habe, sei der KJD nie darauf eingegangen. Auch ihre Kritik an der Besuchsbegleitung durch E____ sei nicht aufgenommen worden. Die Zusammenarbeit sei von E____ beendet worden, nicht von ihnen. Die Besuchsbegleitung sei explizit darauf ausgelegt gewesen, jeden kleinen Fehler zu melden, um ein weiteres Besuchsverbot durchsetzen zu können. Der ursprüngliche Grund der Begleitung, gemeinsame Besuche der Beschwerdeführenden bei der Tochter zu verhindern, sei «hinterhältig und intransparent so erweitert» worden, «dass auch die Mutter abgeklärt werden sollte».
3.3 Die Kindsvertreterin rügt es demgegenüber als nicht nachvollziehbar, dass die KESB im angefochtenen, allein auf die Regelung des Besuchsrechts beschränkten Entscheid nicht definitiv über die Besuchskontakte entschieden und stattdessen angeordnet habe, dass vorerst nur die nächsten sechs Besuchstermine zu begleiten seien und der Beistand bis spätestens vor dem fünften Besuchstermin einen Bericht mitsamt Empfehlungen und Anträgen einzureichen habe. Damit sei weder C____ noch der Mutter und den Pflegeeltern eine Perspektive gegeben worden. Sie seien alle im Ungewissen gelassen worden, wie die Besuchskontakte künftig geregelt würden, obwohl sich das Verfahren schon über Jahre hinziehe und sich die Instabilität der Mutter seit Jahren eher verstärkt habe. Da C____ nach den Kontakten jeweils sehr unruhig, aufgewühlt und emotional instabil sei, Belastungssymptome wie vermehrte Bauchschmerzen zeige, sich zurückziehe und stets ein paar Tage brauche, um sich wieder zu sammeln, und gleichzeitig in den Tagen unmittelbar vor den Kontakten bereits wieder aufgeregt sei, also kaum noch zur Ruhe kommen könne, seien die Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter vorläufig auf einen Termin alle zwei Wochen zu beschränken. Die Pflegefamilie [...] sei bis vor kurzem vor allem damit beschäftigt gewesen, C____ zu beruhigen, sie abzuholen und aufzubauen. Es sei dringend notwendig, dass C____ ein paar Tage am Stück unbelastet, ruhig und unbeschwert sein könne, weshalb die Besuchskontakte nur alle zwei Wochen durchzuführen seien. Dies sei nicht nur in der Begründung so auszuführen, sondern auch im Dispositiv des Entscheids für die nächsten sechs Monate so festzusetzen. Bis zu den nun angebrochenen Sommerferien hätten bisher keine Besuchskontakte stattgefunden. Sie seien zwar vom Beistand organisiert, von der Mutter aber nicht wahrgenommen worden. Weiter weist die Kindsvertreterin darauf hin, dass C____ keine Kontakte zum Ehemann ihrer Mutter wünsche. Solche seien nicht vertretbar und stünden in klarem Widerspruch zum Kindswohl, nachdem C____ mehrmals Zeugin von heftigen Auseinandersetzungen und gar häuslicher Gewalt zwischen den Ehegatten geworden sei. So habe C____ letztes Jahr nach den Tagen mit einem Kontakt mit Herrn B____ mit starken Belastungssymptomen reagiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die KESB im Dispositiv des angefochtenen Entscheids ohne nähere Begründung angeordnet habe, dass der Beistand zu prüfen habe, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in die Besuchskontakte einbezogen werden könne. Mit Bezug auf die Beschwerde widerspricht die Kindsvertreterin der Behauptung, wonach versucht werde, die Besuchskontakte zu unterbinden. Vielmehr sei es die Kindsmutter, welche die Besuchstermine kurzfristig und zum Verdruss ihrer Tochter absage und Besprechungen betreffend den Besuchskontakt beim KJD nicht wahrnehme. Die Mutter habe sich mit der Besuchsbegleitung einverstanden erklärt, wie sie im Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. Januar 2022 festgehalten worden sei.
3.4 Mit ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den involvierten Fachstellen/-personen und den Beschwerdeführenden zunehmend verschlechtert habe. Die Beschwerdeführenden würden massiven Einfluss auf die Tätigkeit des Beistandes nehmen, wobei eine eskalierende Tendenz zu verzeichnen sei. Gleichwohl werde der Beschwerdeführerin zur Deeskalation der Situation Gelegenheit zur Kooperation gegeben, weshalb etwa im angefochtenen Entscheid auf eine Beschränkung ihrer elterlichen Sorge verzichtet worden sei. Tatsächlich habe sie sich im gesamten Verlauf denn auch nicht gänzlich unkooperativ verhalten. Vor diesem Hintergrund seien die Besuchskontakte zwischen C____ und ihrer Mutter mit dem angefochtenen Entscheid stufenweise und unter fortwährender Evaluierung aufgebaut worden.
4.
4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b).
Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, inFamPra.ch 2016 S. 302). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen. Sie kann etwa nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. Begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675, 677 und 682).
4.2 Der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist in allen Teilen zu folgen.
4.2.1 Wie dem Bericht des KJD vom 14. Dezember 2022 (act. 13 S. 301 ff.) entnommen werden kann, fanden im Oktober und November 2022 auf Druck der Beschwerdeführenden hin im Rahmen der Besuche zwischen Mutter und Tochter auch Kontakte zu deren Ehemann statt. Diese wurden zwar einerseits als freudige Begegnungen wahrgenommen. Beim zweiten Kontakt habe aber auch wahrgenommen werden können, dass die ungewohnte Situation für C____ aufwühlend gewesen sei. Die Pflegefamilie habe vor und nach diesen Kontakten eine grosse Belastung und emotionale Instabilität im Verhalten und den Äusserungen von C____ wahrgenommen. Sie habe etwa gesagt, sie kenne ausser dem Beschwerdeführer niemanden Böses, auch wenn die Mutter gesagt habe, dass er nun nett sei. Sie habe nach dem ersten Treffen über Bauchschmerzen geklagt und in der nächsten Woche eingenässt und zweimal nachts eingekotet. Auch nach dem zweiten Treffen habe sie mit Erschöpfung, einem Hautausschlag sowie starker Suche nach Aufmerksamkeit und Wegstossen der Pflegeeltern und Rückzug reagiert. Im Kindergarten habe sie über Bauchschmerzen geklagt, sich aus der Gruppe zurückgezogen und Bedarf gezeigt, sich auszuruhen. Vor dem nächsten Treffen mit der Mutter sei sie sehr nervös gewesen. Sie habe von den Erlebnissen erzählt, als der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Kontakte mit dem Beschwerdeführer hätten C____ verunsichert, was sich in den somatischen und psychischen Belastungssymptomen gezeigt habe. Sie reagiere mit somatischen Beschwerden und falle in alte Verhaltensweisen zurück. Sie solle daher weiterhin vor Situationen, welche Ängste auslösen, geschützt werden, was mit der Beschwerdeführerin besprochen werden sollte. Es wurde daher empfohlen, dass die Kontakte zwischen C____ und ihrer Mutter nur noch einmal pro Woche für drei Stunden begleitet stattfinden sollten. Die Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer sollten für mindestens sechs Monate sistiert werden. Dieser Bericht basiert auf einem ausführlichen Beobachtungsprotokoll der Pflegeeltern (act. 13 S. 305 ff.).
Auf diesen Bericht hin verwahrte sich die Beschwerdeführerin gegen die angeblich «haltlosen Vorwürfe» (Mails vom 15. Dezember 2022, act. 13 S. 294 ff. und 300). Dabei ist eine Tendenz zur Beleidigung und Disqualifikation des Gegenübers und zu Rundumschlägen zu erkennen (vgl. auch weitere Mails vom 16., 17., 19. und 28. Dezember 2022, 5. Januar, 7., 8., 9., 14. Februar 2023 act. 13 S. 282, 273 ff., 265 ff., 249, 246 ff., 244 f., 240, 239, 236 f., 231 f.). In der Folge hat die Beschwerdeführerin die weitere Besuchsbegleitung durch E____ abgelehnt, worauf auch E____ nach dem Erhalt weiterer äusserst beleidigender Nachrichten der Beschwerdeführerin sich hierfür nicht mehr zur Verfügung stellte. Auch die Zusammenarbeit mit weiteren Begleitungen lehnte die Beschwerdeführerin ab (Schreiben [...] vom 16. Dezember 2022, act. 13 S. 280). Einen Termin mit der Behörde zur Abklärung und weiteren Regelung der Situation haben die Beschwerdeführenden kurzfristig verschoben (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 260 f.; vgl. auch Mail vom 11. April 2023, act. 13 S. 196). In der Folge verlangten sie mehrfach neue Besprechungstermine (vgl. Mails vom 21., 26., 28. Februar 2023, act. 13 S. 228, 223 f.), um ein solches Gespräch dann aber bei einem telefonischen Kontakt wieder abzulehnen (AN vom 2. März 2023, act. 13 S. 219). Auch nach dem von der Beschwerdeführerin selber verlangten Wechsel der Beistandsperson war es ihr nicht möglich, offen und sachlich in den offerierten Dialog mit dem neuen Beistand zu treten. Vielmehr quittierte sie bereits beim Kennenlerngespräch vom 1. Februar 2023 jeden Satz des Beistands mit Vorwürfen und Abwehr, ohne Bereitschaft, ihm zuzuhören. Dabei zeigte sich auch der Beschwerdeführer gegenüber dem Beistand sehr angriffig und abwertend. Schliesslich wurde das Gespräch von den Beschwerdeführenden mit «Nazi»-Vorwürfen vorzeitig beendet. Seither war für den Beistand ein kindsbezogener Austausch mit der Mutter «sehr erschwert bis unmöglich», weshalb auch keine sinnvollen Lösungen für C____ hätten gefunden werden können (vgl. Bericht KJD vom 22. März 2023, act. 13 S. 205 ff.). Gleichzeitig monierte die Beschwerdeführerin die fehlende Umsetzung ihres Besuchsrechts (vgl. Mail vom 23. März 2023, act. 13 S. 204) und beschwerte sich weiter per Mail bei den Behörden (vgl. Mails vom 11. April 2023, act. 13 S. 194, 196). Mit diesen Erkenntnissen kontrastiert die Eigenwahrnehmung der Beschwerdeführenden, sie «würden alles tun um zu kooperieren» (Mail vom 21. Dezember 2023, act. 13 S. 262) und seien «sehr sachlich» (Mail vom 19. Februar 2023, act. 13 S. 229) erheblich. Aufgrund dieses Verlaufs der Abklärungen und des Verfahrens geht der Vorwurf der Beschwerdeführerin in ihrem Mail vom 13. April 2023 an die Vorinstanz (act. 13 S. 191 ff), wonach sich der Beistand nicht für ihre Lebenssituation interessiert habe und sie nicht habe zu Wort kommen lassen (vgl. auch Protokoll Vorinstanz 14. April 2023, act. 13 S. 180), an der Sache vorbei. Vielmehr belegen die Akten, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich ist, in eine kindbezogene Kooperation mit den Behörden zu kommen. Dies hat die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Verhandlung denn auch implizit anerkannt (Protokoll Vorinstanz 14. April 2023, act. 13 S. 181). Auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid hat sie weiterhin in gleicher Art mit den Behörden kommuniziert (vgl. Mail vom 23. und 24. Mai 2023, act. 13 S. 159 f., 162). Leider gelang es in der Folge weiterhin nicht, die Belastung von C____ durch die Besuche zu reduzieren, sodass sich die Pflegefamilie schliesslich ausserstande sah, das Pflegefamilienverhältnis fortzusetzen. Gleichwohl hielten die Beschwerdeführer an ihrem Kurs, Termine für eine Besuchsbegleitung nicht wahrnehmen zu wollen, fest (vgl. Mail vom 12. Juni 2023 act. 13 S. 119), um darauf wieder ebensolche einzufordern (Mail vom 20. Juni 2023, act. 13 S. 116). Am 4. Juli 2023 ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen vorgängigen Zusicherung (act. 10 S. 41) nicht zu einem Termin bei der KESB erschienen (act. 10 S. 31; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act. 13 S. 72) und hat ein Gespräch mit E-Mail vom 2. Juli 2023 als nicht nutzbringend bezeichnet (act. 10 S. 33; vgl. auch Mail vom 2. Juli 2023, act. 13 S. 73). Gleichwohl hat sie mit E-Mail vom 4. Juli 2023 den zuständigen Mitgliedern der involvierten Behörden eine Strafanzeige angedroht, wenn sie sie nicht am 25. Juli 2023 treffen und eine Lösung erarbeiten wollten (act. 10 S. 52).
4.2.2 Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen ist, im Interesse von C____ eine zielführende Kommunikation bezüglich der Regelung ihres Kontaktes zu ihrer Tochter aufzunehmen. Einen solchen im behördlich geregelten Rahmen zu pflegen, hat sie ebenfalls unterlassen. Wie die Vorinstanz unwidersprochen ausgeführt hat, hat bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides seit Monaten kein Kontakt zwischen Mutter und Tochter mehr stattgefunden. Obwohl die Beschwerdeführenden immer wieder die Wichtigkeit von Kontakten zwischen C____ und ihnen hervorheben, bestreiten sie nicht, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer dieses Verfahrens die Gelegenheiten zum begleiteten Besuch ihrer Tochter trotz entsprechender Organisation durch deren Beistand und Klarstellung des Instruktionsrichters, dass diese weiterhin stattfinden sollen (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2023), nicht wahrgenommen hat. Daraus folgt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr als verletzend erlebten Verhaltens der Behörden auch nicht gelungen ist, im Rahmen des ihr Ermöglichten die Interessen ihrer Tochter zu wahren.
4.2.3 Wenn die Beschwerdeführenden die durch die häusliche Gewalt erfolgende Belastung des Familiensystems in Abrede stellen, widerspricht dies ebenfalls klar den vorliegenden Vorakten.
Bereits im Frühling 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bedrohung durch den Beschwerdeführer hilfesuchend an die KESB (AN 30. März 2020 act. 13 S. 6449). Am 19. November 2020 requirierte sie die Polizei, weil sie für sich und ihre Tochter Angst vor dem Beschwerdeführer habe, der sich noch in ihrer Wohnung befinde (act. 13, 6423 ff.). Am 28. November 2020 rief sie die Polizei, weil der Beschwerdeführer, mit dem sie zweieinhalb Monate zusammen gewesen sei, immer wieder bei ihr auftauche und pausenlos klopfe. Sie und ihre Tochter hätten Angst. Er sei gewalttätig geworden und habe gedroht, ihr und der Tochter die Kehle aufzuschlitzen. Er habe schliesslich die Wohnungstür aufgebrochen (act. 13 S. 6414 ff.). Trotz polizeilicher Schutzmassnahmen kontaktierte er sie in der Folge weiterhin, weshalb sie erneut polizeilichen Schutz beanspruchen musste (Rapport vom 3. Dezember 2020, act. 13 S. 6404 ff.). Am 1. Januar 2021 erfolgte eine Requisition der Polizei durch eine Drittperson wegen eines lautstarken Streits zwischen den Beschwerdeführenden, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin beschimpfte und mit dem Tod bedrohte (act. 13 S. 6373 ff.). Darauf folgte aufgrund von Bedrohungen durch den Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer Requisitionen der Polizei durch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 13 S. 5175 ff, 5181 ff., 5209 f., 5222 ff., 5230 ff., 5235 ff., 6128 ff., 6319 f., 6347 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 27. Juli 2021 (act. 13 S. 5494k ff.) um Mitternacht barfuss mit C____ auf der Strasse angetroffen worden war, weil sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befunden und sie Angst vor ihm gehabt hatte und die Polizei die Beschwerdeführerin auch am Folgetag mit Angstzuständen in ihrer Wohnung angetroffen hatte, erfolgte die Platzierung von C____ in der Entlastungspflegefamilie [...] (vgl. Entscheid vom 28. Juli 2021, act. 5483 ff.). Am 14. November 2021 requirierte die Beschwerdeführerin die Polizei, weil der Beschwerdeführer ihre Wohnung nicht mehr verliess, Sex von ihr wollte und sie gegen ihren Willen packte, küsste und schliesslich schlug. Sie biss und verbrühte ihn darauf mit heissem Wasser. Der Beschwerdeführer bestritt diese Schilderung der Beschwerdeführerin in allen Teilen, wobei allerdings sowohl Spuren des Bisses wie auch der Hautrötung erstellt werden konnten (Rapport vom 15. November 2021, act. 13 S. 5139 ff.). Wie dem Requisitionsbericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. Februar 2022 (act. 13 S. 4972 ff.) entnommen werden kann, bestand damals eine amtliche Fernhalteverfügung (vgl. act. 13 S. 5079) gegenüber dem Beschwerdeführer. Gleichwohl hat ihm die Beschwerdeführerin «nochmals eine Chance» geben wollen, worauf er sie am 6. Februar 2022 würgte. Nach einem verbalen Streit in der Wohnung kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Restaurant [...] in Basel, bei welcher er ihr mit dem Tod drohte und sie zu Boden warf. Nach zwischenzeitlicher Beruhigung ging der Streit darauf weiter. Zutreffend ist, dass dieser polizeilich protokollierte Verlauf auf den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin beruht, der Streit wurde aber durch einen requirierenden Dritten bestätigt. Anlässlich der von ihr selber telefonisch eingeleiteten polizeilichen Intervention vom 24. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin in stark alkoholisiertem und weinerlichem Zustand angegeben, dass ihr heutiger Gatte ihr gegenüber tätlich geworden sei. Sie äusserte dabei auch den Wunsch, in eine Klinik eintreten zu wollen (vgl. Berichte Polizei Solothurn vom 24. Mai 2022, act. 13 S. 4938 f., 4943 f.). Am 22. November 2022 drang der Beschwerdeführer nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus der Kriseninterventionsstation trotz Hausverbot gewaltsam in deren Wohnung ein, worauf sie flüchtete und ein Annäherungsverbot erwirkte (Rapport Kantonspolizei Basel vom 22. November 2021, act. 13 S. 5122, vgl. auch act. 13 S. 5079). Am 5. Januar 2023 wurde die Polizei von Nachbarn wegen eines massiven verbalen Streits zwischen den Beschwerdeführenden requiriert (act. 13 S. 5071 f.).
Damit ist eine Vielzahl polizeilicher Requisitionen wegen häuslicher Gewalt dokumentiert. Weshalb darauf nicht abgestellt werden können soll, wie die Beschwerdeführenden behaupten, ist unerfindlich, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann über Jahre hinweg ohne Grund falsch beschuldigt hat, zumal die Polizei teilweise durch unbeteiligte Dritte verständigt worden ist. Vor diesem Hintergrund und den entsprechenden Andeutungen von C____ durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, dass Besuche der Mutter in Begleitung ihres Ehemanns die Tochter belasten, wie dies die Pflegeeltern unter Nennung konkreter Symptome substantiiert haben. Weiter ist auch eine starke psychische Belastung der Beschwerdeführerin belegt, befand sie sich doch gemäss dem Bericht der UPK vom 25. August 2021 (act. 13 S. 5294) «seit dem 5.3.2020 in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Ambulanz für Suchttherapie (AfS) der Universitären Psychiatrischen Kliniken». «Zielsetzungen der Behandlung» war dabei «einerseits die psychotherapeutische Unterstützung im Umgang mit schwierigen Emotionen und Lebensverhältnissen, andererseits die kontinuierliche Evaluation und Optimierung der aktuellen Psychopharmakotherapie». Ihre Belastung ergibt sich auch aus dem mittels der polizeilichen Requisitionen über einen langen Zeitraum belegten desolaten Zustand ihrer Wohnung (vgl. etwa Rapport 16. Dezember 2020, act. 13 S. 6388 ff., auch Aktennotiz Sozialdienst der Kantonspolizei vom 30. November 2020, act. 13 S. 6421). Diesbezüglich wurde auch das Amt für Wohnungswesen des Gesundheitsdepartements aktiv (vgl. Schrieben vom 26. Februar 2021, act. 13 S. 6330 f.).
4.2.4 Aus all diesen Gründen hat die Vorinstanz aufgrund der belegten Belastung von C____ das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin zu Recht im angeordneten Umfang mit Begleitung beschränkt. Wie die Kindsvertreterin zu Recht geltend macht, hat die Beschwerdeführerin den Besuchskontakt zu ihrer Tochter vorerst ohne Begleitung ihres Ehemannes auszuüben, was in Ergänzung des Dispositiv mit dem vorliegenden Entscheid klarzustellen ist. Die Verpflichtung des Beistands, zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Ehemann in die Besuchskontakte einbezogen werden kann, ist hingegen nicht aufzuheben, erscheint sie doch als Grundlage für eine allfällige spätere Abänderung der Regelung tunlich.
Eine definitive Regelung der Besuchskontakte erscheint aufgrund der neuerlichen Änderung der Situation von C____ nach dem Ende ihrer Betreuung in der Pflegefamilie [...] wie auch der fortgesetzten Verweigerung der Besuche durch die Beschwerdeführerin nicht opportun. Es wird vielmehr Sache der Vorinstanz sein, die Situation aufgrund der Empfehlungen des eingesetzten Beistands weiter abzuklären und gegebenenfalls neu über den Besuchskontakt zu entscheiden.
5.
5.1 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid mit der Präzisierung, dass die Beschwerdeführerin die Besuche bis zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ohne Begleitung durch ihren Ehemann vorzunehmen hat, zu bestätigen ist. Wie bereits die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung von Kosten.
5.2 Der Kindsvertreterin, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss Aufstellung in ihrer Eingabe vom 9. November 2023 ausgerichtet. Ihr Aufwand gemäss eingereichter Kostennote belief sich auf 4,25 Stunden, die zu einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 6.20.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird dahingehend ergänzt, dass die Beschwerdeführerin die Besuche ihrer Tochter bis zu einem neuen diesbezüglichen Entscheid der Vorinstanz ohne Begleitung durch ihren Ehemann vorzunehmen hat.
Es wird umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Der Kindsvertreterin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 850.– zuzüglich CHF 6.20 Auslagenersatz aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- KESB
- Kindsvertreterin
- Beigeladener
- Beistand (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.