Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.2

 

URTEIL

 

vom 4. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 29. Dezember 2022

 

betreffend Wechsel der Beistandsperson

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) vom 30. September 2021 wurde für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, eine Beistandschaft errichtet und ihre Schwester, B____ (nachfolgend: Beigeladene), als Beiständin eingesetzt. Die Beigeladene erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabenbereiche Finanzen und Administration, Wohnen, Gesundheit (ohne die Kompetenz, bei Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden) sowie Soziales übertragen. Am 4. November 2022 reichte die Beigeladene der Erwachsenenschutzbehörde den jährlichen Rechenschaftsbericht ein, aus welchem nicht belegte Ausgaben und ein an die Beigeladene selbst ausbezahltes Darlehen ersichtlich waren. Die Abklärungen der Erwachsenschutzbehörde ergaben, dass der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden war.

 

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Beigeladene mit Entscheid vom 29. Dezember 2022 aufgrund dieser Vorfälle unter Vorbehalt der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung per 31. Dezember 2022 aus ihrem Amt entlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter wurde sie ersucht, per 31. Januar 2023 einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung über den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2). Als neuer Beistand wurde ab 1. Januar 2023 der Berufsbeistand C____ eingesetzt (Dispositiv-Ziff. 3). Er wurde beauftragt, mit der Beigeladenen eine Abzahlungsvereinbarung für die Rückzahlung des der Verbeiständeten entstandenen Schadens zu erstellen (Dispositiv-Ziff. 4), der Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über seine Amtsführung zu berichten und Rechnung zu stellen (Dispositiv-Ziff. 5) sowie sich betreffend die Übergabe der Vermögenswerte mit der Beigeladenen in Verbindung zu setzen (Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurde auf die allfällige Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen behördlichen Organen hingewiesen (Dispositiv-Ziff. 7). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet, allfällige weitere Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse genommen und einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 7-9).

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Schreiben vom 2. Januar 2023 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie weiterhin ihre Schwester als Beiständin wünscht. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm mit E-Mail vom 21. Februar 2023 Stellung betreffend die Kompetenz der Beigeladenen, bei Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über medizinische Massnahmen zu entscheiden. Zudem teilte der am 17. Februar 2023 neu eingesetzte Berufsbeistand, D____, in Nachachtung der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. Februar 2023 mit E-Mail vom 8. März 2023 mit, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sei, an einer Verhandlung teilzunehmen. Betreffend Entscheidungen sei sie jedoch sehr labil, weshalb sie unter Umständen auch kurzfristig nicht zu Terminen erscheine.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Juli 2023 wurden die Beigeladene, der Beistand und die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde zur Sache befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangte. Dabei hielt sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung. Für die Ausführungen der Verhandlungsteilnehmenden wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

1.4      Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur kurzer von ihr unterzeichneter Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

 

2.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Dezember 2022 erfolgten Wechsel der Beistandsperson und wünscht weiterhin ihre Schwester als Beiständin.

 

2.1     

2.1.1   Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 ZGB N 12).

 

Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

 

2.1.2   Gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB hat die Beistandsperson die Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz der Beistandsperson, von Interessen Dritter oder von der offenen oder versteckten Wahrung öffentlicher Fiskalinteressen oder Interessen der Öffentlichkeit (Affolter, Basler Kommentar, a.a.O. Art. 408 N 7). Die Beistandsperson führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor (Art. 410 Abs. 1 ZGB). Zudem erstattet sie der Erwachsenenbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Rechnung und der Bericht werden von der Erwachsenenschutzbehörde geprüft (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB) und sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB).

 

2.2      Zur Begründung des Wechsels der Beistandsperson erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, dass die Beigeladene sich selbst ein Darlehen in Höhe von CHF 4'500.– ausbezahlt habe und als Taschengeld des Monats Juni 2022 verbuchte Auslagen in Höhe von CHF 4'802.– nicht belegen oder schlüssig erklären könne. Dadurch sei der Beschwerdeführerin ein finanzieller Schaden in Höhe von CHF 9'302.– entstanden, weshalb die Beigeladene per 31. Dezember 2022 aus ihrem Amt als Beiständin entlassen und ab 1. Januar 2023 ein Berufsbeistand des ABES eingesetzt werde.

 

2.3      Die von der Erwachsenenschutzbehörde geschilderten Handlungen der Beigeladenen, die für die Beschwerdeführerin einen finanziellen Schaden zur Folge hatten, werden von der Beigeladenen zugegeben (vgl. ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2022, KESB-Akten act. 4 S. 200). Damit ist sie ihrer Pflicht, die Vermögenswerte der verbeiständeten Person sorgfältig zu verwalten, nicht nachgekommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Erwachsenenschutzbehörde sie aus ihrem Amt entlassen und den neu eingesetzten Berufsbeistand mit der Erstellung einer Abzahlungsvereinbarung beauftragt hat. Mittlerweile leistet die Beigeladene monatlich Rückzahlungen in Höhe von CHF 200.–, wobei die sechs bisher geleisteten Raten nach Angaben des aktuellen Beistandes «mehr als pünktlich» erfolgt seien (Verhandlungsprotokoll S. 4).

 

Wie sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ergab, möchte die Beigeladene das Amt der Beiständin «nicht unbedingt» weiterführen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Selbst wenn die Beigeladene das Amt ausüben wollte, bestünde aufgrund der bestehenden Abzahlungsvereinbarung jedoch ein Interessenskonflikt, da sie ihre eigenen Rückzahlungen überwachen müsste (Verhandlungsprotokoll, S. 6; Vernehmlassung S. 2). Ihre Eignung als Beiständin ihrer Schwester ist daher auch aus diesem Grund zu verneinen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass im vergangenen Jahr praktisch kein persönlicher Kontakt zwischen den beiden Schwestern mehr stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin es offenbar aktiv ablehnt, Anrufe der Beigeladenen entgegenzunehmen (Verhandlungsprotokoll S. 3 f., 6). Angesichts der angespannten Familienverhältnisse erscheint es daher auch zwecks Interessenwahrung und Konfliktvermeidung sinnvoll, eine neutrale Beistandsperson einzusetzen (vgl. Biderbost, a.a.O. Art. 389 ZGB N 2, mit Hinweis auf BGer 5A_546/2020 vom 21. Juni 2021 E. 3.5.2). Anzumerken bleibt, dass die Beigeladene – vorbehältlich einer anderslautenden Patientenverfügung –  im Falle der Urteilsunfähigkeit ihrer Schwester weiterhin berechtigt ist, die gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen wahrzunehmen (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 7; vgl. E-Mail KESB vom 21. Februar 2023, act. 5; Verhandlungsprotokoll S. 3).

 

3.        

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beigeladene

-       KESB

-       Beistand, D____ (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.