Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.35

 

URTEIL

 

vom 26. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 10. August 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft / Entzug des Kontozugriffs

 


Sachverhalt

 

Am 16. Januar 2023 ersuchte die Sozialhilfe Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____. Mit Telefonat vom 31. Januar 2023 informierte die Mutter von A____, B____, die Erwachsenenschutzbehörde darüber, dass ihr Sohn an einem Fournier-Gangrän erkrankt sei und die Situation lebensbedrohlich gewesen sei. Mit mehreren Telefonaten und E- Mails führte B____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner desolaten gesundheitlichen Situation auf weitreichende Unterstützung angewiesen sei. Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 10. Juli 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte C____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Der Beistandsperson wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen:

 

a)    A____ darin zu unterstützen, sich eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu erhalten sowie ihn bei allen in diesem Zusammenhang stehenden Handlungen soweit nötig zu vertreten;

 

b)    für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

 

c)    A____ in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit/Tagesstruktur/Ausbildung zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

 

d)    A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-     Sein Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-     das Erledigen von Zahlungen,

-     die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-     ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Fest, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zudem wurde A____ ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den Beiträgen zur freien Verfügung).

 

Gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde erhob A____ am 10. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde zur Abklärung milderer Massnahmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer unter anderem um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. August 2023 bewilligte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung resp. Vertretung des Beschwerdeführers mit Advokatin [...] und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Eingabe vom 11. September 2023 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung einer Parteiverhandlung.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26. Januar 2024 sind der Beschwerdeführer sowie der Beistand und der Vertreter der KESB befragt worden. Zudem gelangten die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und der Vertreter der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB unter anderen die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person am Verfahren beteiligt. Daraus folgt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers, weshalb auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden einzutreten ist.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

 

2.

2.1      Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr ausreichend in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie stützte sich dabei auf eine ärztliche Einschätzung der UPK Basel ([...]) vom 10. Februar 2023, welche von einer mittelgradigen depressiven Episode bei Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch) ausgehe und eine Steatosis hepatis und ein Asperger Syndrom festhalte. In einem weiteren ärztlichen Bericht der UPK Basel vom 22. Mai 2023 werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen leide. Zusätzlich sei ein Asperger Syndrom diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei selbst zwar der Ansicht, dass er keine Unterstützung benötige. Aufgrund der psychischen Situation sei aber seine Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Vorliegend seien keine anderweitigen Hilfestellungen mehr möglich. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohten dem Beschwerdeführer eine weitere Verschuldung und weitere finanzielle Nachteile. Zudem sei ohne Unterstützung eine Verschlechterung seiner bereits jetzt äusserst angespannten gesundheitlichen Situation zu befürchten.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er nicht hilfsbedürftig sei. Zwar sei es ihm anfangs 2023 gesundheitlich sehr schlecht gegangen, da zu diesem Zeitpunkt einfach alles zusammen gekommen sei. Die Trennung von seiner Ehefrau im Januar 2021 und der Umstand, dass die Kindsmutter ihm den damals erst ca. 1.5-jährigen Sohn entzog, hätten ihn dermassen belastet, dass er eine schwere Depression zu entwickeln begonnen habe. In dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer sowohl in gesundheitlicher als auch in finanzieller Hinsicht vernachlässigt. Die Situation habe sich Ende Dezember 2022 dermassen zugespitzt, dass er eine Infektion im Intimbereich erlitten habe, welche operativ habe behandelt werden müssen. Da er an Diabetes Typ II leide – was er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe –, habe sich die Infektion rascher ausgebreitet als bei gesunden Menschen. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt den Lebensmut verloren, diesen aber gerade noch rechtzeitig wiederfinden können und entschieden, sein Leben wieder anzupacken. Er habe sich medizinisch behandeln lassen und seiner Mutter eine Vollmacht gegeben, sodass diese sich um die wichtigsten Dinge kümmern könne. Allerdings habe die Mutter – zu welcher er ein schwieriges Verhältnis habe – die Situation ausgenutzt, um sich in sein Leben zu mischen und ihn bei der KESB schlecht zu reden. Dabei sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits wieder dabei gewesen, die depressive Episode zu überwinden und seine gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen. Er sei bereits seit Monaten wieder in der Lage, für sich selbst zu sorgen.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes beziehungsweise entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 1. Auflage, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).

 

3.2      Wie die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde ergaben, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung anfangs 2023 in einem desolaten gesundheitlichen Zustand. Die Mutter des Beschwerdeführers teilte der KESB telefonisch mit, dass er an einem Fournier-Gangrän gelitten und die lebensnotwendige OP abgelehnt habe. Die Mutter habe ihren Sohn schliesslich von der OP überzeugen können, worauf er innerhalb einer Woche fünfmal operiert worden sei (Vorakten S. 1008). Nach diversen weiteren Telefonaten der Mutter an die Erwachsenenschutzbehörde, besuchte diese den Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 bei ihm zu Hause (Vorakten S. 1013 ff.). Im Haus habe das Licht auf mehreren Etagen nicht funktioniert, im Flur sei es dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass es ihm momentan nicht gut gehe. Obwohl er die lebensnotwendige Operation zur Behandlung seines Fournier-Gangräns im Dezember überstanden habe, sei sein Gesundheitszustand doch insgesamt nicht gut. Die Spitex komme zweimal am Tag um seinen Verband zu wechseln (Vorakten S. 1013 ff.). Gemäss dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 5. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 mit einem Fournierschen Gangrän eingetreten, habe aber zunächst die operative Versorgung unter Hinweis auf die Risiken bis zum Exitus abgelehnt. Am nächsten Abend habe er sich doch für eine operative Sanierung entschieden, welche umgehend erfolgt sei (Vorakten S. 1028 ff.). Auf Anfrage der Erwachsenenschutzbehörde teilten die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) mit Bericht vom 22. Mai 2023 mit, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des letzten Kontakts im September 2022 eine schwere depressive Episode vor dem Hintergrund einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen bestanden habe. Zusätzlich sei im August 2022 in der Abteilung Psychodiagnostik der UPK die Diagnose eines Aspergersyndroms gestellt worden. Die strukturellen Schwierigkeiten des Patienten würden eine psychotherapeutische Herangehensweise unmöglich machen. Versuche einer pharmakotherapeutischen Behandlung seien an Unverträglichkeiten gescheitert. Es sei darüber hinaus eine Anmeldung zur Elektrokrampftherapie (EKT) unternommen sowie verschiedene Versuche, den Patienten beruflich zu reintegrieren. Diese Versuche seien – ebenso wie eine Anmeldung zur stationären Behandlung in der Klinik [...] – an der mangelnden Kooperation des Patienten gescheitert. Eine Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der UPK sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Im Behandlungsverlauf habe es Hinweise auf ausgeprägte Defizite in der Selbstfürsorge und auch in Bezug auf die Regelung der administrativen Angelegenheiten gegeben (ärztlicher Bericht der UPK vom 22. Mai 2023, Vorakten S. 1047 f.). Angesichts dieser Umstände lag beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft ein medizinisch bedingter Schwächezustand vor.

 

3.3      Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch auf Unterstützung angewiesen. Der Beschwerdeführer hatte keine funktionierende Tagesstruktur und liess sich über einen längeren Zeitraum gehen. Dass die Mutter ihren Sohn in der Haushaltsführung sporadisch unterstützte, führte immer wieder zu Konflikten (Vorakten S. 1088). Die Mutter kümmerte sich teilweise auch um Finanzielles, wobei der Beschwerdeführer aber seine Zahlungen zum grössten Teil selbst erledigte. Per 1. Juni 2023 verfügte der Beschwerdeführer über Betreibungen in Höhe von CHF 51’323.80. Die Erwachsenschutzbehörde kam daher zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen administrativen Angelegenheiten überfordert war. Bedingt durch seine gesundheitliche Situation benötigte der Beschwerdeführer Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Gesundheit, Arbeit und Tagesstruktur.

 

3.4      Ohne Unterstützung drohten dem Beschwerdeführer grosse finanzielle Nachteile, wie auch schwerwiegende gesundheitliche Nachteile. Beim einzigen persönlichen Treffen der KESB mit dem Beschwerdeführer gab er zwar an, dass er sich einer eigenen Lösung bezüglich seinen Schwierigkeiten annehme. Er hat jedoch keinerlei Massnahmen getroffen, um seinen Unterstützungsbedarf zu decken. Wie die Erwachsenenschutzbehörde im Abklärungsbericht festhielt, war die soziale Situation des Beschwerdeführers sehr angespannt. Zu seinem Kind und der Kindsmutter bestehe kein Kontakt. Der Beschwerdeführer habe die Kindsmutter mit Textnachrichten belästigt und sei bedrohlich aufgetreten. Ebenso sei die Situation mit der Mutter des Beschwerdeführers sehr schwierig. Die Mutter möchte sich ganz aus der Unterstützung zurückziehen, was ihr jedoch aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers schwerfalle (Abklärungsbericht vom 26. Juni 2023, Vorakten S. 1087). Der Beschwerdeführer wollte seinerseits keine Hilfe mehr von der Mutter und war jedenfalls nicht in der Lage, sich von jemandem in seinem Umfeld unterstützen zu lassen. Da eine Vertretungsbeistandschaft unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen will (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8), erwies sich vor diesem Hintergrund die angeordnete Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in den angeordneten Bereichen notwendig. Der Eingriff war auch nicht übermässig, da der Beschwerdeführer die volle Handlungsfähigkeit behielt. Die Anordnung der Beistandschaft erschien im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids somit verhältnismässig.

 

3.5      In Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2023 auf einen ärztlichen Bericht der UPK vom 22. Mai 2023 abstellte, der sich auf eine Zeit bis November 2022 bezieht. Abklärungen bezüglich Errichtung einer Beistandschaft nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Nach dem Besuch der Erwachsenenschutzbehörde beim Beschwerdeführer am 15. Februar 2023 war es der Behörde auch nicht mehr möglich, einen Kontakt zu dem Beschwerdeführer herzustellen, da dieser nicht kooperationsbereit war. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte die KESB auch nicht auf neuere Berichte oder Tatsachen abstellen. Dass zwischen den Abklärungen und dem Ansetzen einer Spruchkammersitzung einige Wochen vergehen, ist bei einem solchen Fall nicht unüblich. Insgesamt ist die Dauer von den Abklärungen der KESB ab Februar 2023, über den Abklärungsbericht vom 26. Juni bis zum Entscheid der Spruchkammer vom 10. Juli 2023 nicht zu beanstanden.

 

4.

Zu prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.

 

4.1      Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28. August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3, VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

 

4.2      Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht geltend, dass er aufgrund der lebensbedrohenden Situation anfangs 2023 Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen hätte, zu der er vorher keine Beziehung mehr gehabt habe. Sie habe daraufhin die KESB manipuliert und sich in sein Leben eingemischt. Zuvor hätte er seine Sachen selbst erledigt. Zu den Schulden sei es aufgrund der Krise gekommen, die er im Jahr 2021 gehabt hätte, als seine Ex-Frau ihm seinen Sohn entzogen hätte. Er weigere sich nicht grundsätzlich, Rechnungen vom Staat zu bezahlen. Inzwischen habe er sich aber wieder gefangen. Er würde es als eine «Mid-life-Crisis» bezeichnen. Er sei nun wieder in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Er arbeite auch wieder und es laufe eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Verhandlungsprotokoll S. 2).

 

4.3      Dem Beschwerdeführer geht es heute körperlich besser. Wie sich anlässlich der Verhandlung zeigte, ist er in der Lage, seine körperliche Gesundheit nicht mehr zu vernachlässigen. Er nimmt Termine bei seinem Hausarzt wahr, zu welchem er ein gutes Verhältnis hat. Der Hausarzt attestiert denn auch, dass aus seiner Sicht der Beschwerdeführer vollständig in der Lage sei, sämtliche Aufgaben des alltäglichen Lebens zu bestreiten und sämtliche Entscheidungen in sämtlichen Lebensbereichen selber kompetent zu treffen (Schreiben von Dr. med. [...] vom 10. August 2023, Vorakten S. 1118). Zu 50 % ist der Beschwerdeführer weiterhin krankgeschrieben. Daneben hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2023 eine 50 % Stellen bei der [...] GmbH, mit der Möglichkeit, das Pensum zu erhöhen. Er befindet sich zwar noch in der Probezeit, macht aber zu Recht geltend, dass er diese Stelle ohne Hilfe des Beistands selbst gefunden hat. Dies ist positiv zu werten. Negativ fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrmals täglich E-Mails mit den immer gleichen Fragen in ausfälligem Ton an die KESB sendet. Es ist festzuhalten, dass diese E-Mailflut des Beschwerdeführers an die KESB nicht akzeptabel ist. Der Beschwerdeführer ist darauf zu behaften, dass er die Fragen zum Kontakt zu seinem Sohn von nun an seiner Anwältin überlässt (Verhandlungsprotokoll S. 3).

 

In Bezug auf seine psychische Gesundheit ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner Psychotherapie nachgeht. Dennoch kann es vorliegend offengelassen werden, ob beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Schwächezustand vorliegt. Wie auch die Erwachsenenschutzbehörde angibt, ist die Beistandschaft jedenfalls heute nicht mehr verhältnismässig. Es ist nicht eindeutig, dass der Grund, weswegen Zahlungen ausbleiben, weiter in einem Schwächezustand liegt. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden, seine Rechnungen – wie vor dem Beginn der Krise durch die Trennung von der Ehefrau und seinem Kind – wieder selbst in die Hand zu nehmen. Falls er hierbei falsche Prioritäten setzt und es wieder zu Betreibungen kommt, gefährdet der Beschwerdeführer jedenfalls nicht Dritte, wie beispielsweise Kinder, die bei ihm wohnen.

 

Der Beistand selbst führte in der Verhandlung aus, dass die Beistandschaft vorliegend aufgehoben werden könne. Der Beschwerdeführer wehre sich sehr stark gegen die Beistandschaft und wolle keine Hilfe, gleichzeitig gefährde er sich höchstens selber. Im schlimmsten Fall würde er seine Wohnung verlieren oder es gäbe eine erneute Gefährdungsmeldung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Der Vertreter der KESB erkennt zwar eine grosse Gefahr, dass eine neue Gefährdungsmeldung komme, da die Mutter des Beschwerdeführers ihn jeden dritten Tag anrufe. Die Unterstützung sei aktuell aber nicht mehr unbedingt verhältnismässig (Verhandlungsprotokoll S. 3).

 

Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind vorliegend nicht besonders hoch. Aus dem Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende Beistandschaft über den Beschwerdeführer nun aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in ausreichendem Masse Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 10. Juli 2023 aufgehoben.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

 

Wie erwogen war die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer in Anwendung der «Kann-Bestimmung» von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGE VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 7.2). Der Vertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung indes ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 2. November 2023 macht sie einen Aufwand von 33.3 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 20). Darauf kann abgestellt werden. Hinzu kommen 2.25 Stunden für die Hauptverhandlung. Folglich ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7’116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5’922.50 und 8,1 % auf CHF 1’413.25), aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 10. Juli 2023 aufgehoben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 7’116.70, zuzüglich Auslagen von CHF 219.10 und MWST von CHF 570.50 (7,7 % auf CHF 5’922.50 und 8,1 % auf CHF 1’413.25), total CHF 7’906.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-       Beistand, C____ (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.