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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.37
URTEIL
vom 13. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
c/o B____,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
C____ Beigeladene
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 12. Juli 2023
betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
Verzicht auf eine Beistandschaft,
Weisung
A____, geboren am [...] 2008, ist die Tochter von C____; der Kindsvater ist verstorben. Die Mutter ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über ihre Tochter. Im Jahr 2019 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (LU) zunächst eine Beistandschaft für A____ errichtet. In der Folge wurde C____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen, A____ in verschiedenen Institutionen platziert und die elterliche Sorge der Mutter in schulischen Belangen/beruflicher Ausbildung sowie im Bereich Gesundheit beschränkt (vgl. etwa Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. April 2021 und vom 6. Mai 2021). Nach Aufhebung dieser Massnahmen am 10. November 2022 und einem Umzug von Mutter und Tochter nach Basel-Stadt war bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kein Verfahren mehr hängig.
Am 27. März 2023 erfolgte eine Gefährdungsmeldung der diensthabenden Notfallpsychiaterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: Kindesschutzbehörde) aufgrund einer akuten Eskalation in der Familie. Gleichentags ging ein Polizeirapport bei der Kindesschutzbehörde ein, welcher auch auf eine Gefährdung des Kindes hindeutete. Ebenfalls am 27. März 2023 kontaktierte die ältere Halbschwester von A____, D____, die Kindesschutzbehörde und berichtete von einer Gefährdung A____s. Daraufhin hob am 28. März 2023 die Kindesschutzbehörde im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C____ über A____ auf und platzierte die Tochter im Universitätskinderspital beider Basel (UKBB). Mit Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 30. März 2023 wurde A____ superprovisorisch auf der B____ untergebracht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von A____ wurden mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 12. April 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 hob die Kindesschutzbehörde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C____ für A____ auf und verfügte, die Tochter sei weiterhin in der B____ und anschliessend in einer geeigneten Jugendwohngruppe in Basel unterzubringen (Ziff. 2). Auf die Errichtung einer Beistandschaft für A____ wurde verzichtet (Ziff. 3). E____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend: KJD), wurden der Auftrag und die Berechtigung erteilt (Ziff. 4):
a) Die Unterbringung von A____ gemäss Ziff. 2 zu begleiten,
b) das Notwendige für die Finanzierung der Unterbringung und des Lebensunterhalts von A____ vorzunehmen, insbesondere bei den entsprechenden Stellen die direkte Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen (AHV-, IV und Pensionskassen-Kinderrenten, AJV- und IV-Ergänzungsleistungen, Kinder- und Ausbildungszulagen) sowie Stipendien für A____ an den Kinder- und Jugenddienst zu veranlassen,
c) A____ bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz zu unterstützen,
d) die Kindesschutzbehörde vor einem Übertritt von A____ in eine Jugendwohngruppe zu informieren, und
e) die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist.
C____ wurde zudem angewiesen, keine persönlichen Informationen, Bilder und Dokumente über A____ zu verbreiten (Ziff. 5). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 14. August 2023 mit dem sinngemässen Antrag, Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und ihre finanziellen Angelegenheiten seien auch weiterhin durch C____ zu verwalten (KE.2023.37). Gleichentags erhob auch C____ Beschwerde, wobei sich diese explizit nur gegen Ziff. 3 und Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids richtete (KE.2023.38); zudem stellte sie diverse Verfahrensanträge. Mit Stellungnahme vom 28. August 2023 beantragte die Kindesschutzbehörde im Verfahren KE.2023.38, der Antrag von C____ auf Befreiung von Verfahrenskosten sei gutzuheissen; hingegen seien der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ebenso wie der Antrag auf Anhörung von A____ in Anwesenheit einer Kinder- oder Schulpsychologin abzuweisen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin wies mit begründeter Verfügung vom 8. September 2023 die Anträge von C____ auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anhörung von A____ ab. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 stellte die Kindesschutzbehörde Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A____ (KE.2023.37) sowie auf Abweisung der Beschwerde von C____, soweit darauf einzutreten sei (KE.2023.38). Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde von der Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass von C____ innert Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde von A____ eingegangen sei; ausserdem wurden die Verfahren KE.2023.37 und KE.2023.38 zusammengelegt. Mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Urteilsfähigkeit von A____ ihrer Mutter betreffend den Entscheid über eine Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei aus ihrer elterlichen Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen. Am 4. Oktober 2023 erklärte C____ den Rückzug ihrer Beschwerde, mit einer weiteren Eingabe vom 4. Oktober 2023 beantragte sie Einsicht in die Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 schrieb die zuständige Präsidentin des Appellationsgerichts das Beschwerdeverfahren KE.2023.38 betreffend C____ unter Verzicht auf eine Kostenauferlegung als erledigt ab. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde weiter festgestellt, dass die Beschwerdeführerin A____ im Verfahren KE.2023.37 innert Frist keine Replik eingereicht habe, zudem wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Am 6. November 2023 liess C____ (nachfolgend: Beigeladene) dem Gericht zahlreiche Dokumente zukommen. Zum vereinbarten Akteneinsichtstermin am 9. November 2023 erschien sie nicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde (KE.2023.37 und KE.2023.38) in digitalisierter Form ergangen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.2.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden.
1.2.3 Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2020.166 vom 18. Oktober 2020 E. 1.2, VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
1.3
1.3.1 Die Erhebung einer Beschwerde setzt eine entsprechende Beschwerdelegitimation voraus. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Zwar ist A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Verfahrensbeteiligte gemäss Art. Art. 450 Ziff. 1 ZGB vom angefochtenen Entscheid grundsätzlich betroffen. Ihre Beschwerde richtet sich indessen nicht gegen die Platzierung, sondern lediglich gegen die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete direkte Auszahlung der Sozialversicherungsleistungen an den Kinder- und Jugenddienst zur Verwaltung durch E____, um die Kosten der Platzierung der Beschwerdeführerin zu decken. Dabei geht es in erster Linie um die Waisen-, sowie die IV-Kinderrente, welche bis anhin der sorgeberechtigten Mutter ausbezahlt wurden. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Auszahlungsmodalitäten überhaupt beschwerdelegitimiert ist bzw. ob sie gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Sowohl die Waisen- als auch die Kinderrente sind im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind zu sehen (Art. 276 ff. ZGB). Während der Anspruch auf Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVG aber originär dem rentenberechtigten Kind selbst zusteht, ist bei der Kinderrente als derivativer Zusatzrente zur Hauptrente die invalide Person selbst – und damit im vorliegenden Fall die Mutter – anspruchsberechtigt (Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG; ZAK 1989 S. 224, insbes. E. 2b, P 39/86, bestätigt in BGE 122 V 300 E. 4b; BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 305 E. 3 S. 308 und BGE 114 II 123 E. 2b; BGer 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019). Daraus folgt, dass die Beschwerdelegitimation von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zumindest fraglich ist und wohl hinsichtlich der akzessorischen Kinderrente eher zu verneinen, hingegen bezüglich der Waisenrente im Zweifel zu bejahen ist.
1.3.2 Die Beschwerde ist nur sehr kurz begründet; immerhin ist aber ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Dispositiv Ziff. 4 lit. b des angefochtenen Entscheides nicht einverstanden ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um die Laienbeschwerde einer urteilsfähigen Minderjährigen handelt, ist von einer ausreichenden Begründung auszugehen. Auf die gemäss Art. 450 Abs. 3 und 450b ZGB rechtzeitig erhobene Beschwerde ist somit – vorbehältlich einer hinreichenden Legitimation (vgl. oben E. 1.3.1) – einzutreten.
1.4 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt sich nach den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen. Sie macht geltend, ihre finanziellen Angelegenheiten seien auch zukünftig von ihrer Mutter zu verwalten. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid nur noch im Hinblick auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b und damit auf die Übertragung der Regelung der Finanzen auf sowie eine diesbezüglich allfällig erforderliche Vertretung durch E____ strittig. Der angefochtene Entscheid ist daher trotz Geltung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes allein mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 4 lit. b zu überprüfen.
2.
2.1 In der Regel errichtet die Kindesschutzbehörde zwecks Begleitung und Umsetzung einer Platzierung eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB. Die Behörde kann in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 392 Ziff. 2 ZGB einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben offensichtlich unverhältnismässig wäre. Es muss sich hierbei um klare Aufträge betreffend einzelne Geschäfte handeln (Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 392 N 22). Anordnungen gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB sind nur zulässig, wenn die generellen Voraussetzungen für eine Beistandschaft erfüllt sind und können nicht als Ersatzlösung getroffen werden, weil die Voraussetzungen für eine Beistandschaft fehlen (Biderbost, a.a.O., Art. 392 N 5).
2.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB klar gegeben. So ist das Kindeswohl gefährdet, die Beigeladene ist nicht im Stande, von sich aus für Abhilfe zu sorgen und Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB sind zur Finanzierung des unabdingbaren Heimplatzes nicht ausreichend. Die Eltern tragen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, namentlich auch die Kosten für eine ausserfamiliäre Unterbringung (Biderbost, a.a.O., Art. 276 N 22 mit weiteren Hinweisen, Art. 307 N 13).
2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen geäusserten Vorbehalte gegenüber einer Beistandschaft werde auf die Errichtung einer solchen verzichtet. Es sei jedoch mit Blick auf die Platzierung der Beschwerdeführerin nicht möglich, gänzlich auf die Koordination durch eine Fachperson zu verzichten und allein auf die Kooperation der Beigeladenen zu bauen, würde dies doch den Erfolg der Platzierung gefährden. Es würden daher im Sinne eines Minimal-Settings E____ vom KJD als involvierter begleitender Fachperson mehrere Aufträge erteilt, insbesondere um die Finanzierung der Platzierung sicherzustellen und diesbezüglich nötigenfalls vertretend zu handeln (angefochtener Entscheid Ziff. 27 f., Dispositiv Ziff. 4 lit. b).
2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beigeladenen seien gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Kinderrente, die Waisenrente und die Rente des verstorbenen Kindsvaters entzogen worden, weshalb sie von ihr nun nicht mehr wie bisher einen Betrag zur freien Verfügung erhalte. Diese Änderung sei der Beschwerdeführerin weder von E____ noch von der Kindesschutzbehörde mitgeteilt worden und entspreche nicht ihren Wünschen. Vielmehr beantrage sie, dass ihre Finanzen wie bisher auch weiterhin von der Beigeladenen zu verwalten seien (Beschwerde p. 1).
2.5 Hierzu argumentiert die Kindesschutzbehörde in ihrer Stellungnahme, es treffe zu, dass aufgrund der Platzierung die Sozialversicherungsleistungen der Beschwerdeführerin nun an den KJD und nicht mehr an die Beigeladene flössen. Die diesbezügliche Begründung ergebe sich aus dem angefochtenen Entscheid. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrer Beschwerde gegen die notwendige vertretende Kompetenz, die Finanzierung der Platzierung sicherzustellen und die damit für sie empfundenen Einschränkung wehre, erweise sich gerade als Bestätigung dieser Begründung. Zwar sei durchaus möglich, dass die Umleitung der Mittel durch den KJD auch zu Einschränkungen der bisherigen finanziellen Regelung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin führe. Dies sei aber den knappen finanziellen Verhältnissen geschuldet und zur Sicherstellung der Platzierungsfinanzierung unvermeidlich (KE.2023.37 [act. 4]).
2.6
2.6.1 Die 2008 geborene Beschwerdeführerin ist minderjährig, aber urteilsfähig. Die Beigeladene hat bisher als Mutter und gesetzliche Vertreterin die finanziellen Angelegenheiten ihrer Tochter verwaltet. Aus dem angefochtenen Entscheid sowie aus den Vorakten der Kindesschutzbehörde geht eine starke Ambivalenz der Beigeladenen in Bezug auf die Therapierung und Platzierung ihrer Tochter hervor (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 25). So befürwortete sie zunächst ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie in Anspruch nehmen sollte (vgl. E-Mails der Beigeladenen an KESB vom 28. März 2023 sowie vom 31. März 2023, KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 546 ff., 535 ff., 567 ff.), boykottierte in der Folge jedoch die konkrete Umsetzung, indem sie sich nicht nur gegen die Therapie aussprach, sondern der Therapeutin gar mit einer Strafanzeige drohte, worauf sich jene zurückzog (vgl. Mail der B____ vom 23. August 2023, KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 40 f.; E-Mail der Beigeladenen vom 28. August 2023, KESB-Akten [act. 4] S. 16 f.; Aktennotiz KESB vom 12. September 2023, KESB-Akten [act. 5] S. 6; Schreiben der KESB an Beigeladene vom 14. September 2023, KESB-Akten [act. 5] S. 4). Vor diesem Hintergrund wurde mit Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Oktober 2023 festgestellt, dass aufgrund der bestehenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin ihrer Mutter betreffend den Entscheid über eine Psychotherapie, inklusive Medikamenteneinnahme, keinerlei aus ihrer elterlichen Sorge resultierenden Entscheidbefugnisse mehr zukommen.
2.6.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Juli 2023 hat die Kindesschutzbehörde dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, nicht mehr bei der Mutter, sondern in einer Jugendgruppe zu wohnen, entsprochen (vgl. dazu Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023, KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 475 ff.). Dieser Wunsch steht teilweise im Widerspruch zur Position der Beigeladenen, die sich im Verlauf des vorliegenden Verfahrens immer wieder höchst ambivalent in Bezug auf die Platzierung ihrer Tochter geäussert hat (vgl. Abklärungsbericht von E____ vom 28. März 2023, KESB-Akten KE.2023.38 [act. 4] S. 478, 480 f.; angefochtener Entscheid Ziff. 25). Zwar ist dieser Punkt aufgrund des Beschwerderückzugs der Beigeladenen nicht (mehr) angefochten, der Umstand, dass die Beigeladene ihre Beschwerde unter dem Hinweis auf Behördenwillkür zurückgezogen hat, veranschaulicht indessen, dass diese Ambivalenz nach wie vor besteht (vgl. Eingabe der Beigeladenen vom 4. Oktober 2023). Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die notwendige Finanzierung der angeordneten Platzierung durch die Beigeladene nicht ohne weiteres und kontinuierlich sichergestellt ist. Eine nicht gesicherte Finanzierung würde jedoch die Platzierung der Beschwerdeführerin gefährden, was es – insbesondere mit Blick auf die langjährige Vorgeschichte mit zahlreichen Massnahmen und Platzierungen – zu vermeiden gilt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Anliegens einzig auf die von ihr subjektiv empfundene finanzielle Einschränkung hinweist und nicht etwa argumentiert, die Kooperation der Beigeladenen bezüglich der Finanzierung der Platzierung stehe ohnehin ausser Frage, macht deutlich, dass die von der Vorinstanz erfolgte Beauftragung von E____ nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich und mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin unerwünschte Beistandschaft klar die mildestmögliche Massnahme zur Sicherstellung der Finanzierung der Platzierung ist. Den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere auch was allfällige sich daraus für die Beschwerdeführerin ergebende finanzielle Einschränkungen betrifft, ist vollumfänglich zu folgen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Wie bereits die Vorinstanz verzichtet auch das Verwaltungsgericht gestützt auf § 40 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung von Kosten.