Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

 

KE.2023.41

 

URTEIL

 

vom 11. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 21. August 2023

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Errichtung

einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Mutter, Beschwerdeführerin) ist die Mutter der Kinder B____, geboren am [...] 2014, C____, geboren am [...] 2016 und D____, geboren am [...] 2018.

 

Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. August 2023 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend Kindesschutzbehörde) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über ihre drei Kinder auf (Ziff. 2). Aufgrund ihrer Drohung, mit den Kindern nach Spanien zum Kindesvater zu gehen, wurde ihr ausserdem untersagt, die Kinder aus der Schweiz zu verbringen beziehungsweise verbringen zu lassen (Ziff. 1). Die Kinder wurden durch die Kantonspolizei zur Fahndung ausgeschrieben (Ziff. 3). B____ wurde am selben Tag bei der Tante aufgefunden und im Durchgangsheim [...] platziert. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal konnten auch die beiden anderen Kinder am 16. August 2023 im Hotel [...] in [...] aufgegriffen und ins Durchgangsheim [...] gebracht werden.

 

Mit Entscheid vom 21. August 2023 bestätigte die Kindesschutzbehörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter und die Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] (Ziff. 1). Weiter wurde für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet (Ziff. 2) und [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), zur Beistandsperson ernannt (Ziff. 3). Er erhielt unter anderem die Aufgaben und Befugnisse, die Unterbringung der Kinder im Durchgangsheim [...] zu sichern, zu begleiten und bei Bedarf Anschlusslösungen zu finden oder eine allfällige angezeigte Rückführung zur Mutter zu begleiten (Ziff. 5b) sowie eine umfangreiche gesundheitliche, pädagogische und kinderpsychologische Abklärung für die Kinder in die Wege zu leiten (Ziff. 5d). Zudem wurde er darum ersucht, der Kindesschutzbehörde bis zum 31. Januar 2024 zu berichten und allenfalls Anträge zu stellen (Ziff. 6). Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 21. Februar 2024 befristet (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).

 

Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 31. August 2023 erhobene Beschwerde der Mutter, mit welcher sie das Verwaltungsgericht darum ersucht, Ziffer 1 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023 betreffend C____ und D____ vollumfänglich und mit Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Darüber hinaus sei die Fremdplatzierung von B____ – eventualiter aller Kinder – bis zum 15. Oktober 2023 zu befristen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2023 beantragt die Kindesschutzbehörde die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 replizierte. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Anfechtbar sind auch Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen, die – wie im vorliegenden Fall – nach Anhörung der betroffenen Person erlassen werden und superprovisorisch Angeordnetes bestätigen, ändern oder aufheben (Art. 445 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 289). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB).

 

1.2      Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Kinder ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär findet nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist zudem auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 1.2).

 

1.4      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter bezüglich der Kinder C____ und D____ sowie die Dauer der Fremdplatzierung aller drei Kinder. Die übrigen vorsorglich angeordneten Massnahmen werden nicht angefochten.

 

2.

2.1      Zur Begründung ihres Entscheids vom 21. August 2023 verweist die Vorinstanz auf diverse Polizeirapporte, in welchen unter anderem auf den Verdacht auf sexuellen Missbrauch von B____ durch einen Bekannten, den vermeintlichen Drogenkonsum der Mutter, Verwahrlosungstendenzen der Kinder, ihre Betreuung durch alkoholisierte und psychisch kranke Bekannte und die Bedrohung einer Drittperson durch die Mutter in Anwesenheit der Kinder hingewiesen worden sei (E. 10 in Verbindung mit 3). Aus den Polizeirapporten und weiteren Abklärungen ergebe sich, dass das Wohl der drei Kinder in der Obhut ihrer Mutter gefährdet sei. Die Umgebung, in der sie sich befänden, sei langfristig nicht sicher und die Mutter deutlich überfordert. Als Alleinerziehende sei sie nicht zuletzt aufgrund ihres eigenen Leidenswegs stark belastet. Es gelinge ihr trotz ihres Engagements nicht, ihren Kindern die notwendige Stabilität, Betreuung und den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Zudem zeige sie sich aktuell nicht mehr zur Kooperation bereit und drohe damit, das bestehende Helfernetz für die Kinder aufzulösen. Alle Kinder würden zunehmend Auffälligkeiten zeigen. Um ihre gesunde Entwicklung langfristig zu gewährleisten, müsse der für ihre Ausbildung, Gesundheit und Betreuung erforderliche Unterstützungsbedarf dringend eruiert werden. Es sei daher unabdingbar, eine umfassende Abklärung durch Fachpersonen aufzugleisen. Gleichermassen müsse abgeklärt werden, welche Form der Unterstützung die Mutter benötige. Die Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] sei dazu geeignet, ihre adäquate Entwicklung zu gewährleisten und ihrer akuten Gefährdung entgegenzutreten. Auf diese Weise solle die Familie wieder zur Ruhe gebracht, den Kindern ein sicheres und kindgerechtes Umfeld geschaffen und die Mutter in ihrer Überforderung entlastet werden. Der Umstand, dass die Mutter nach Eröffnung des superprovisorischen Entscheids der Kindesschutzbehörde mit C____ und D____ während über einer Woche untergetaucht sei und sich unangemeldet bei einem Mieter in einem 9 m2 grossen und nur mit einem Bett ausgestatteten Zimmer in dem ausschliesslich von Männern bewohnten Hotel [...] in [...] aufgehalten habe, verdeutliche, dass es ihr nicht möglich sei, Gefahrensituationen einzuschätzen, eine kindgerechte Umgebung zu schaffen und für den Schutz der Kinder zu sorgen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre Situation aus Eigenantrieb verändert und die Kinder in ein sicheres Umfeld – bestenfalls in das Durchgangsheim [...] – verbracht hätte. Aufgrund der erneuten Manifestierung der Überforderung der Mutter und ihrer Fehleinschätzung bezüglich der Gefährdung von C____ und D____ sei eine Platzierung aller drei Kinder unausweichlich und das mildeste Mittel, um eine weitere Gefährdung abzuwenden (E. 10).

 

2.2      In ihrer Beschwerde vom 31. August 2023 rekurriert die Mutter zunächst auf ihre frühere Begleitung durch die Kindesschutzbehörde und den KJD, in deren Rahmen man die für B____ im Jahre 2017 errichtete Beistandschaft am 12. August 2021 wieder habe aufheben können (Ziff. 2). In der Folge habe sie sich um eine geregelte Anstellung und die Ablösung von der Sozialhilfe bemüht (Ziff. 3). Der KJD habe in seinem Abklärungsbericht vom 24. März 2023 festgestellt, dass die Kindesentwicklung zwar teilweise aufgrund ihrer Arbeitsabwesenheit gefährdet sei, sie jedoch motiviert und bemüht sei, diese Situation zu ändern. Sie kooperiere mit dem KJD und sei für die Schule und weitere Institutionen erreichbar. Eine Unterstützung der Familie sei zwar nötig; es müssten aber keine zivilrechtlichen Massnahmen ergriffen werden (Ziff. 4).

 

Die Kindesschutzbehörde begründe die Aufhebung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts mit drei Vorfällen, welche zwar vorübergehend das Kindeswohl beeinträchtigt hätten, aber als Einzelfälle einzustufen seien (Ziff. 13). So habe sie am 15. März 2023 im Rahmen ihrer Stellensuche kurzfristig zur Probearbeit erscheinen müssen, weshalb sie die Kinder einer Bekannten anvertraut habe. Diese habe sie entgegen ihrer Vereinbarung ab 18.00 Uhr allein im Kannenfeldpark zurückgelassen, weshalb Passanten die Polizei benachrichtigt hätten (Ziff. 5). Am 1. Juni 2023 wiederum habe sie den aus finanziellen Gründen bei sich aufgenommenen Untermieter aufgrund der Unruhe, die er in die Familie gebracht habe, aus der Wohnung weisen wollen. Da er jedoch herumgeschrien, übermässig Alkohol getrunken und die Beschwerdeführerin beängstigt habe, habe sie ihn, um sich und die Kinder zu schützen, mit vorgehaltenem Küchenmesser zum Verlassen der Wohnung bewegen müssen (Ziff. 6). Schliesslich sei sie am Nachmittag des 2. August 2023 aufgrund eines Arbeitseinsatzes erschöpft eingeschlafen, worauf die Kinder – angeführt von der ältesten Tochter – ohne ihre Erlaubnis die Wohnung verlassen hätten und zum Bahnhof SBB gegangen seien, wo sie in Spielabsicht hätten verschiedene Gegenstände verkaufen wollen. Von diesem Vorfall gestresst und in der Erkenntnis, dass die Situation mit B____ zunehmend schwierig werde, habe sie sich bereit erklärt, ihre älteste Tochter kurzzeitig bei ihrer Schwester unterzubringen (Ziff. 7). Diese Zusage habe sie jedoch widerrufen, als man ihr alle Kinder habe wegnehmen wollen. Dabei habe sie sich in ihrer Aufregung zur Aussage hinreissen lassen, die Kinder nach Spanien verbringen zu wollen. Durch die superprovisorische Massnahme vom 4. August 2023 in Angst und Aufregung versetzt, habe sie dann zur Selbsthilfe gegriffen und ihre beiden jüngeren Kinder ins Hotel [...] verbracht (Ziff. 8). Aufgrund ihrer geringen finanziellen Mittel könne ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sie dabei keinen kindgerechten Rahmen habe bewerkstelligen können (Ziff. 12).

 

Sie anerkenne, dass sie dem Wohl ihres ältesten Kindes nicht immer gerecht werden könne. Die Mutter-Kind-Beziehung sei belastet und die Tochter stelle ihre elterliche Autorität immer mehr in Frage, was zur Folge habe, dass sie ihre jüngeren Geschwister dazu animiere, ihren Anweisungen nicht zu folgen und aktiv die Regeln zu verletzen. So sei es auch zum Vorfall vom 2. August 2023 gekommen. Vor diesem Hintergrund sei sie bereit dazu, die Fremdplatzierung von B____ zu akzeptieren (Ziff. 14 f.). Demgegenüber sei das Verhältnis der beiden anderen Kinder zu ihr nicht im selben Masse belastet. Da sich die familiäre Situation durch die temporäre Abwesenheit von B____ entspannen werde, spreche nichts dagegen, C____ und D____ in ihrer Obhut zu belassen. Ein solches Setting könne ambulant durch die Kindesschutzbehörde und den KJD begleitet werden. Oberstes Ziel von Kindesschutzmassnahmen müsse sein, die Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Mutter zu belassen. Dem könne auch nicht der allfällige Einwand einer Trennung der Geschwister entgegengehalten werden, da eine solche aufgrund ihres unterschiedlichen Alters und Betreuungsaufwands höchstwahrscheinlich auch im [...] oder in anderen Institutionen eintreten werde (Ziff. 16). Die beiden Kinder seien unverzüglich wieder in ihre Obhut zu geben (Ziff. 17).

 

3.

3.1      Nach Art. 307 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde den Eltern ihr Kind wegzunehmen und in angemessener Weise anderweitig unterzubringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist, die Eltern nicht selber für Abhilfe sorgen und der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Platzierung eines Kindes mit Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (respektive nach alter Terminologie der elterlichen Obhut [vgl. dazu Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 2 und Art. 310 ZGB N 1 ff.]) kommt nur als letztmögliches Mittel in Frage, wenn das Kind in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1093; statt vieler BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist; ebenso spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität, vgl. BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3 mit Hinweisen). Ein einmal angeordneter Obhutsentzug ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Inhabern der elterlichen Sorge nicht mehr gefährdet ist (VGE VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 2.1, VD.2018.212 vom 14. Mai 2019 E. 2.3, VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Dies muss bei einem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgrund des provisorischen Charakters der Massnahme umso mehr gelten (vgl. Maranta, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 445 ZGB N 10; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.1).

 

3.2      Kann der Endentscheid nicht abgewartet werden, um das Wohl des Kindes zu schützen, hat die Kindesschutzbehörde bereits im laufenden Verfahren die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen (vgl. Fassbind, in: OFK ZGB, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 445 N 1; Herzig/Jost/Steck, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 445 ZGB N 1; Maranta, a.a.O., Art. 445 ZGB N 7). Dabei stützt sie sich auf eine bloss provisorische Prüfung der Sach- und Rechtslage und muss eine Interessenabwägung vornehmen, wobei ihr der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 445 ZGB N 11; BGE 130 II 149 E. 2.2, 127 II 132 E. 3, 117 V 185 E. 2b, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE VD.2019.67 vom 14. August 2019 E. 3.2).

 

4.

4.1      Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Frauenklinik des Universitätsspitals Basel (USB) vom 25. November 2014 wegen Erreichbarkeitsschwierigkeiten und positiven Drogentests während der Schwangerschaft wird die Familie bereits seit der Geburt des ersten Kindes von der Kindesschutzbehörde begleitet. Der damals mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter des KJD wies zwar auf den Suchtmittelkonsum und häusliche Konflikte mit Polizeieinsätzen zwischen den Kindseltern hin, kam jedoch zum Schluss, dass keine Anordnung nötig sei, da die erforderlichen Hilfen mit der Mutter vereinbart werden könnten und der Vater mittlerweile nach Spanien ausgereist sei (Abklärungsbericht des KJD vom 20. März 2015). In der Folge blieb die Beziehung der Eltern allerdings weiterhin konfliktgeladen (dazu Abklärungsbericht der Klinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel [UPKKJ] vom 24. Oktober 2017, S. 2; Polizeirapporte vom 31. Mai 2015, 29. Juni 2015, 1. Juli 2015, 8. Juli 2015, 17., 22. und 23. Dezember 2015). Nach einer weiteren Eskalation geriet die Beschwerdeführerin in eine psychische Krise mit einem einwöchigen stationären psychiatrischen Aufenthalt, in dessen Folge sie ins Ausland ging. Dadurch kam es im Jahre 2017 zu einem fünfmonatigen Kontaktabbruch zwischen der Mutter und den beiden Kindern B____ und C____. In dieser Zeit übernahmen die Grosseltern mütterlicherseits die Betreuung der Kinder. Die Kindesschutzbehörde errichtete mit Entscheid vom 1. Juni 2017 eine Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Spanien im Juni 2017 besuchten die Kinder sie zunächst an den Wochenenden (Abklärungsbericht der UPKKJ vom 24. Oktober 2017, S. 1 f.) und kehrten Mitte November 2017 ganz zu ihr zurück, worauf eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingerichtet wurde. Den Kindern ging es dabei nach Auskunft der Familienbegleitung gut (Ausserordentlicher Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3). Im Abklärungsbericht der UPKKJ wurde die Beschwerdeführerin als eine um das Wohl der Kinder und die Beziehung zu ihnen besorgte, souveräne und ruhige Mutter beschrieben. Es wurde eine sichere Bindung zwischen ihr und B____ konstatiert (Abklärungsbericht der UPKKJ vom 24. Oktober 2017, S. 2 f.). Nach Konflikten mit ihrem neuen Partner reiste sie im September 2018 mit den Kindern nach Spanien, wo sie von der dortigen Kindesschutzbehörde aufgegriffen und in einem Frauenhaus untergebracht wurden. Wenig später wurden die Kinder in verschiedene Pflegefamilien platziert, bevor sie Ende Oktober 2018 mit Hilfe des Beistands wieder nach Basel kommen konnten. Dank dem hohen Engagement der Mutter und der Grosseltern soll es den Kindern dabei gut gegangen sein. Der Beistand attestierte der Beschwerdeführerin, eine liebevolle, aufmerksame Mutter zu sein, die trotz der Beziehungsabbrüche eine gute Bindung zu den Kindern aufweise. Gleichzeitig sei es ihr aber wiederholt nicht gelungen, die Kinder von Gefährdungssituationen fernzuhalten. Ihre derzeitige Situation könne als stabil bezeichnet werden (Ausserordentlicher Bericht des KJD vom 21. Januar 2019, S. 3 f.). Mit Entscheid vom 12. August 2021 hob die Kindesschutzbehörde die Erziehungsbeistandschaft für die Kinder auf, da es der Mutter trotz massiver Ereignisse gelungen sei, die familiären Strukturen aufrechtzuerhalten, die Kinder zu versorgen und wieder in geordnete Bahnen zurück zu finden. Es seien deutliche Entwicklungsschritte hin zu mehr Stabilität und Sicherheit erkennbar und man erwarte, dass die Mutter weiterhin auf freiwilliger Basis mit dem KJD zusammenarbeiten werde (Ziff. 4).

 

Bereits im Sommer 2022 trafen erneut Meldungen bei der Kindesschutzbehörde ein, in welchen über eine Überforderung der Mutter im Umgang mit ihren Kindern berichtet wurde (Gefährdungsmeldungen zweier Helferinnen der Lebensmittelabgabestelle [...], jeweils vom 2. August 2022), was die Beschwerdeführerin bestritt (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 8. August 2022). Ende September 2022 schilderte sodann ein in die Betreuung der Kinder involvierter Bekannter gegenüber der Polizei den Verdacht, dass B____ in Spanien Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen Freund der Mutter geworden sei. Gleichzeitig berichtete er darüber, dass die Mutter «nicht gut zu ihren Kindern schaue» und «sie nur umher schiebe». Diverse Personen seien mit der Betreuung betraut (Polizeirapport vom 30. September 2022, S. 2 f.). Nachdem die Nachbarn im Oktober 2022 die Polizei gerufen hatten, weil die Kinder Gegenstände vom Balkon warfen, wurden sie mit einem «total überforderten» Au-pair-Mädchen aus Spanien angetroffen; die Wohnung befand sich in einem desolaten Zustand (Polizeirapport vom 7. Oktober 2022, S. 3 ff.). In der Folge brachte auch die Mutter den mutmasslichen sexuellen Übergriff auf B____ in Spanien zur Anzeige und berichtete über einen weiteren Vorfall mit dem gleichen vermeintlichen Täter. Der zweite Übergriff soll sich ein Jahr später in der Schweiz ereignet haben, als der Verdächtige in der Wohnung der Mutter seine Ferien verbrachte (Polizeirapport vom 4. November 2022, S. 3 f.). Schliesslich kam es zu den drei besagten Vorfällen, die zum erneuten Eingreifen der Kindesschutzbehörde führten: Am 15. März 2023 wurde die Polizei gerufen, weil die Kinder sich alleine im Kannenfeldpark aufhielten. Als die Mutter die Kinder später von der Polizeiwache abholte, gab sie an, dass eine Bekannte auf die Kinder hätte aufpassen sollen (Polizeirapport vom 15. März 2023). Am 1. Juni 2023 erhielt die Polizei eine Meldung wegen eines heftigen Streits in der Wohnung der Beschwerdeführerin. Hintergrund war eine Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Untermieter, den sie aus der Wohnung weisen wollte und deshalb in Anwesenheit der Kinder mit einem Küchenmesser bedrohte. Der Mitbewohner schilderte gegenüber der Polizei, dass die Kinder oft alleine seien und die Mutter «Dealer» in die Wohnung hole, um mit ihnen Drogen zu konsumieren. Auch angetroffene Nachbarn berichteten, dass die Kinder in der Nacht schreien würden und der Verdacht bestehe, dass die Mutter sie oft alleine zu Hause lasse. Die Kinder machten auf die Polizisten einen vernachlässigten Eindruck; die Wohnung war unaufgeräumt, der Fussboden mit alten Essensresten verschmutzt (Polizeirapport vom 1. Juni 2023). Am 2. August 2023 wurden die Kinder dann durch die Polizei am Bahnhof SBB aufgegriffen, wo sie nach eigenen Angaben Sachen verkaufen wollten, um Essen zu kaufen. Als die Beschwerdeführerin dazu kam, zeigte sie sich uneinsichtig und schob die Verantwortung den Kindern zu (Polizeirapport vom 2. August 2023). Gegenüber dem KJD erklärte sie bei einem folgenden Hausbesuch, dass die Kinder in den letzten Tagen drei Mal von zu Hause weggelaufen seien (Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 2). Nach Eröffnung des superprovisorischen Platzierungsentscheids der Kindesschutzbehörde versteckte sie sich schliesslich mit den beiden jüngeren Kindern in einem nicht kindgerechten Hotel, wo sie sie gemäss den Angaben in einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 15. August 2023 erneut unbeaufsichtigt gelassen und vernachlässigt zu haben scheint.

 

4.2      Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Vorinstanz primär zur Begründung der vorsorglichen Platzierung angerufenen Vorfälle keineswegs als Einzelfälle, wie die Beschwerdeführerin dies darzustellen sucht. Sie sind nicht bloss Belege für eine jeweils vorübergehende Gefährdung des Kindeswohls, sondern Ausdruck einer fortwährenden Überforderung der Beschwerdeführerin im Umgang mit ihren Kindern. Soweit sie zur Erklärung der ungenügenden Aufsicht und Betreuung der Kinder auf ihre finanzielle Situation und ihren Wunsch zur selbständigen Bestreitung ihres Unterhalts verweist, vermag dies die fortlaufende, von verschiedenen Seiten festgestellte Vernachlässigung der Kinder nicht zu rechtfertigen, zumal die Sozialhilfe ihre Ablösung gar nicht verlangte. Im Gegenteil: Sie machte den Ablöseversuch der Mutter sogar zum Gegenstand einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde (Gefährdungsmeldung der Sozialhilfe vom 31. August 2022). Die Überforderung der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht nur aus der fortdauernden Vernachlässigung der von ihr sich selbst oder ständig wechselnden Betreuungspersonen überlassenen Kinder, sondern auch aus der mangelhaften Haushaltsführung. So wurde die Wohnung im Laufe der Jahre immer wieder und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Replik vom 16. Oktober 2023, S. 2) zuletzt im Juni 2023 in einem desolaten Zustand aufgefunden, wobei auf dem Küchentisch drei grosse Küchenmesser frei herumlagen (Polizeirapport vom 1. Juni 2023, S. 4).

 

4.3      Dieser Überforderung vermochte die Mutter bisher trotz vielfältiger Unterstützung nicht nachhaltig beizukommen. Zwar war für den KJD trotz anfänglicher Skepsis und Misstrauen noch im März 2023 eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin möglich (Abklärungsbericht des KJD vom 24. März 2023, S. 7). In der Folge scheint sie aber sowohl mit dem KJD als auch mit der im April 2023 installierten Multisystemischen Therapie (MST) der UPKKJ nur noch schwankend kooperiert und letzten Endes eine weitere Zusammenarbeit gänzlich abgelehnt zu haben (dazu E-Mail des KJD vom 3. August 2023 und Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 1), sodass auch diese Hilfsangebote nicht mehr greifen konnten.

 

4.4      Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann ihre Überforderung auch nicht allein mit dem Einfluss der ältesten Tochter auf das Familiensystem erklärt werden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich nicht nur B____, sondern auch die anderen Kinder – insbesondere C____ – gemäss diversen Berichten auffällig, grenzüberschreitend und distanzlos verhalten (Abklärungsbericht des KJD vom 24. März 2023, S. 5; Polizeirapport vom 2. Juni 2023, S. 4) und vernachlässigt wirken (Polizeirapport vom 2. Juni 2023, S. 4). Hinzu kommt, dass die Gefährdung der Kinder auch auf das Verhalten der Mutter gegenüber Dritten zurückzuführen ist, welches unabhängig von B____ besteht. So setzte sie die Kinder wiederholt Dritten aus, von denen eine Gefährdung bereits ausgegangen war oder mit einer solchen gerechnet werden musste. Dies gilt sowohl für den Bekannten, den die Beschwerdeführerin trotz des Verdachts auf sexuellen Missbrauch an B____ als Feriengast bei sich aufnahm, als auch für den Vater der Kinder, zu dem sie ungeachtet der von ihr geltend gemachten Probleme mit häuslicher Gewalt und Drogen ausreisen wollte (dazu Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 2), und den Untermieter, den sie unter Androhung von Waffengewalt wieder aus der Wohnung weisen musste. Auch der Umstand, dass sie die Kinder zeitweise einem überforderten Au-pair-Mädchen überliess und sich mit C____ und D____ in ein kleines, bereits bewohntes Hotelzimmer absetzte, wo sie die Kinder gemäss der Gefährdungsmeldung der Hauswartin des Hotels unbeaufsichtigt «toben» liess (Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 15. August 2023), zeugt von ihrer Überforderung. Die Beschwerdeführerin scheint nicht in der Lage zu sein, ihre eigenen Anteile an der Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Sie möchte die «Schuld» jeweils bei anderen sehen – bei Dritten oder gar bei den Kindern selbst (vgl. etwa Polizeirapport vom 2. August 2023, S. 2; Polizeirapport vom 15. März 2023, S. 2) – und tendiert zur Verharmlosung der Vorfälle (so zum Beispiel in einem Telefongespräch mit der Kindesschutzbehörde, Aktennotiz vom 10. August 2023; vgl. auch Antrag des KJD vom 11. August 2023, S. 77). Im Übrigen ist auch nicht erstellt, dass sie die Platzierung der ältesten Tochter tatsächlich akzeptiert, stellte sie deren Unterbringung doch noch kurz nach Eintritt als kindeswohlgefährdend in Frage (Aktennotiz der Kindesschutzbehörde vom 10. August 2023), sodass fraglich erscheint, ob sie die Notwendigkeit dieser Massnahme wirklich einsieht.

 

4.5      Aus alldem folgt, dass die vorsorgliche Platzierung von C____ und D____ zusammen mit B____ notwendig ist, um ihrer Gefährdung entgegenzuwirken und weitere Abklärungen aufzugleisen.

 

5.

5.1      Neben der Platzierung an sich ficht die Beschwerdeführerin auch die Dauer der Massnahme an. Eine Befristung der Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sei weder verhältnismässig noch angezeigt. Vielmehr würden für die Vornahme der notwendigen Abklärungen sechs Wochen ausreichen. Eine Anordnung für sechs Monate weise den Charakter eines endgültigen Entscheids auf. Nach einer so langen Dauer werde eine Rücknahme durch die Beschwerdeführerin aufgrund der starken Einbindung der Kinder in ein entsprechendes Setting und der drohenden Entfremdung zwischen Mutter und Kindern (Replik vom 16. Oktober, S. 2) äusserst schwierig sein. Ausserdem erscheine fraglich, ob die Kindesschutzbehörde wirklich eine bloss vorübergehende Platzierung anstrebe, gehe doch der KJD in seinem Bericht vom 11. August 2023 davon aus, dass eine dauerhafte Fremdplatzierung angezeigt sei. Da am 15. Oktober 2023 die Schulferien enden würden und B____ respektive alle Kinder dann wieder in ihre alten Klassen zurückkehren könnten, sei die Platzierung bis zu diesem Datum zu befristen (Beschwerde vom 31. August 2023, Ziff. 18 f., 21).

 

5.2      Darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorübergehend oder auf Dauer erfolgen muss, wird gerade mit der vorsorglich vorgenommenen Platzierung der Kinder im Durchgangsheim [...] zur weiteren Abklärung zu prüfen sein. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2023 zu Recht ausführt (Ziff. 2 Abs. 3), würde eine Frist von sechs Wochen zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zum Entscheid über das weitere Vorgehen offensichtlich nicht ausreichen. Die Aufarbeitung der Familiensituation mit der Mutter und den Kindern benötigt deutlich mehr Zeit. So soll die Beistandsperson für die Kinder umfassende gesundheitliche, pädagogische und kinderpsychologische Abklärungen in die Wege leiten und den Unterstützungsbedarf der Mutter abklären (Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. August 2023, Ziff. 5c und 5d). Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen wird dann zu prüfen sein, ob eine längerfristige Platzierung notwendig ist oder ob ambulante Massnahmen ausreichen, um die Sicherheit und Stabilität der Kinder sicherzustellen. Dies wird auch von der Beurteilung der zukünftigen Kooperationsbereitschaft der Mutter abhängig sein, was nach all den Vorfällen und ihrem bisherigen Verhalten nicht innert weniger Wochen beurteilt werden kann. Die der Beistandsperson hierfür gesetzte Frist zur Berichterstattung bis zum 31. Januar 2024 und die davon abhängige Befristung der vorsorglichen Platzierung bis zum 21. Februar 2024 sind daher sowohl notwendig als auch verhältnismässig.

 

6.

Daraus folgt, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), welche aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen. Dem unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser verzichtete darauf, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen. Sein Aufwand ist daher zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von zehn Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Soweit das Mandat von einem Volontär des Vertreters betreut worden ist, wird mit dem resultierenden Honorar zum entsprechenden Ansatz (vgl. § 21 HoR) ein dem Ausbildungsstand entsprechend höherer Aufwand entschädigt. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'000.– mit einem Auslagenersatz von CHF 60.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 60.– und 7,7 % MWST von CHF 158.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Kinder- und Jugenddienst

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Tugce Fildir

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.