Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

KE.2023.4

 

URTEIL

 

vom 20. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. Januar 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie ernannte einen Beistand und bestimmte dessen Aufgaben. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 31. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht an. Darin äusserte er das Anliegen, in seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen lediglich unterstützt und keinesfalls vertreten zu werden. Die KESB teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2023 mit, dass sie die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids prüfe. Mit neuem Entscheid vom 23. Februar 2023 zog sie den Entscheid vom 12. Januar 2023 in Wiedererwägung. Sie sah von der Errichtung einer Beistandschaft in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit ab. Im Bereich Finanzen/Administration wurde die Beistandschaft beibehalten. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts stellte dem Beschwerdeführer daraufhin in Aussicht, dass das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werde, wenn der Beschwerdeführer dagegen nicht innert Frist bis zum 24. März 2023 begründeten Einspruch erhebe (Verfügung vom 2. März 2023). Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit ist jedoch die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG).

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aber noch aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1925, 1931).

 

Der Beschwerdeführer focht den Entscheid der KESB vom 12. Januar 2023 betreffend die Errichtung der Beistandschaft an. Mit seiner Beschwerde rügte er, dass er in seiner Wohnsituation und in medizinischen Massnahmen nur unterstützt und nicht vertreten werden wolle. Er wolle weiterhin selbst über seine Wohnsituation und seine medizinischen Massnahmen bestimmen. Diesem Anliegen entsprach die KESB mit dem neuen Entscheid vom 23. Februar 2023. Sie bestätigte zwar die angeordnete Beistandschaft. Gleichzeitig beschränkte sie aber die Aufgaben des eingesetzten Beistands. Dieser ist nur noch für den Bereich Finanzen/Administration zuständig. In den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Arbeit wurde die Massnahme aufgehoben. Damit entsprach die KESB den Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren. Demzufolge entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gegen die in Aussicht gestellte Abschreibung des Verfahrens erhob der Beschwerdeführer keinen Einspruch.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand, [...] (ABES)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Johannes Hermann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.