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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2023.51
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 3. Oktober 2023
betreffend Errichtung einer Beistandschaft, Entzug des Kontozugriffs
Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchten das Wohnungswesen der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der Sozialdienst der Kantonspolizei Basel-Stadt und das Veterinäramt Basel-Stadt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Sie wiesen darauf hin, dass sie die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der [...] in [...] im Rahmen einer durch das Veterinäramt mit Unterstützung der Kantonspolizei am 10. August 2023 durchgeführten Kontrolle in einem desolaten Zustand aufgefunden hätten. Das Haus sei komplett mit Abfall befüllt, voller Tauben- und Rattenkot und nur mit grosser Mühe begehbar gewesen. Im Keller hätten sich tote und lebendige Ratten, in den oberen Stockwerken Tauben befunden. Im Dachgeschoss sei ein Zimmer vorgefunden worden, welches bis zu den Knien mit alten Brotlaiben befüllt gewesen sei. Es habe nach Urin, Abfall, Speiseresten und Verwesung gerochen. Sanitäre Anlagen, eine benutzbare Küche oder einen Platz zum Schlafen habe man nicht erkennen können; auch Stromversorgung sei keine vorhanden gewesen. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer während des Einsatzes habe sich sehr schwierig gestaltet. Er habe sich kaum beruhigen lassen; seine Aussagen seien geprägt gewesen von der wahnhaften Vorstellung, dass seine Nachbarn ihn seit zehn Jahren mit tödlichen Gasen vergiften würden. Er habe einen äusserst strengen Körpergeruch ausgestrahlt, seine Nägel seien ungeschnitten gewesen und ihm hätten diverse Zähne gefehlt. Er habe weder seinen eigenen Zustand noch jenen der Liegenschaft wahrgenommen und geäussert, dass er diese innerhalb einer Woche aufräumen könne. Die piketthabende Amtsärztin sei aufgeboten worden und habe eine fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) verfügt.
Nach entsprechenden Abklärungen errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 für A____ eine Beistandschaft und ernannte [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) zum Beistand. Dem Beistand wurden im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für eine den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers entsprechende Wohnsituation zu sorgen und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 3a); für eine hinreichende medizinische Betreuung beziehungsweise für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein das gesundheitliche Wohl des Beschwerdeführers nach Möglichkeit zu fördern und ihn – mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu medizinischen Massnahmen – bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten (Ziff. 3b); ihn bei der Erledigung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen und ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Poststellen, Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (Ziff. 3c). Dem Beschwerdeführer wurde ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung entzogen; das alleinige Verfügungsrecht über die Vermögenswerte wurde der Beistandsperson zugewiesen (Ziff. 4). Diese wurde ermächtigt, soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers umzuleiten und zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten (Ziff. 5 f.). Ferner wurde bestimmt, dass sie über das Depot Nr. [...] bei der Bank [...] nur mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf (Ziff. 7) und unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2023, ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen hat (Ziff. 8). Sie wurde zur unverzüglichen Information über erhebliche Vermögensveränderungen (Ziff. 9) sowie zur periodischen Berichterstattung alle zwei Jahre verpflichtet (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 700.– erhoben (Ziff. 12) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen diesen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. Oktober 2023, mit welcher das Verwaltungsgericht darum ersucht wird, die Beistandschaft und den Entzug des Kontozugriffs aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Verfügung vom 30. November 2023 gewährte Replikfrist ungenutzt verstreichen lassen und auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Als verbeiständete Person ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde dem Gericht in schriftlicher und begründeter Form einzureichen. Aus der Beschwerde vom 7. Oktober 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden ist, weil er der Ansicht ist, an keiner psychischen Erkrankung zu leiden und nötigenfalls von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützt werden zu können. Dabei handelt es sich zwar um eine äusserst kurze Begründung; bei nicht anwaltlich vertretenen Laien sind allerdings keine hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen. Auf die rechtzeitig erhobene und hinreichend begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer und der Entzug seines Zugriffs auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen durch die Erwachsenenschutzbehörde.
2.1 Zur Begründung ihres Entscheids vom 3. Oktober 2023 verwies die Erwachsenenschutzbehörde darauf, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder nahestehenden Personen habe, welche ihn unterstützen könnten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und mangelnden Krankheitseinsicht und Kooperationsfähigkeit könnten auch keine subsidiären Massnahmen in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage noch willens, gültige Vollmachten zu erteilen (Ziff. 19). Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass er nicht mehr im Stande sei, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Aufgrund seiner Wahnsymptomatik und Verkennung der eigenen Situation benötige er Unterstützung bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten, bei der Vermögensverwaltung und im Bereich Wohnen und Gesundheit (Ziff. 22), sodass die Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang angezeigt sei (Ziff. 23). Der Schwächezustand und die daraus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit seien durch den Arzt Dr. med. B____ bestätigt worden (Ziff. 24). Es müsse sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und bei einer Schweizer Krankenversicherung angemeldet werde. Ohne vertretende Unterstützung könne er seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren und es bestehe die Gefahr einer Verschuldung (Ziff. 25 f.). Der Beschwerdeführer selbst sei zwar der Ansicht, dass er keine Unterstützung benötige. Aufgrund der wahnhaften Störung, unter welcher er leide, sei jedoch seine Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen und anzunehmen, eingeschränkt. Der benötigte Schutz und die Einschränkungen, welche mit einer Beistandschaft einhergingen, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erweise sich somit als verhältnismässig (Ziff. 27). Aufgrund der Ablehnung der Beistandschaft, der fehlenden Absprachefähigkeit und der Gefahr, dass der Beschwerdeführer die ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung der Beistandsperson durch selbständige Transaktionen unterlaufen könnte, sei es zur Sicherung seines Vermögens beziehungsweise Einkommens zudem angezeigt, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen werde. Ausgenommen davon sei ein von der Beistandsperson zu bezeichnendes Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung (Ziff. 30).
2.2 In seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2023 wendet der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein, dass er an keiner wahnhaften Störung oder anderen psychischen Erkrankung leide. Er habe auch keine Probleme, «seine Sachen zu erledigen». Sollte er Hilfe brauchen, stünden seine Ehefrau und sein Sohn zur Verfügung; eine fremde Person komme nicht in Frage und sei von der Familie nicht erwünscht. Seine «Beistandspersonen» seien seine Ehefrau C____ und sein Sohn D____.
2.3 Dem hält die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 entgegen, dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen, die ihr vorlägen, an einem schwergradig psychotischen Syndrom leide. Das Störungsbild habe zu einer ausgeprägten Verwahrlosung geführt, welche mit einer desolaten Wohnsituation einhergehe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht urteilsfähig und könne seinen Hilfs- und Schutzbedarf nicht adäquat einschätzen. Die Ehefrau könne ihn aufgrund der eigenen gesundheitlichen Situation nicht in ausreichendem Masse unterstützen. Sie habe dies zwar im Alltag getan, die desolate Wohnsituation aber nicht verhindern können. Es bestehe die Vermutung, dass sie selbst an einem Schwächezustand leide, der es ihr verunmögliche, den Unterstützungsbedarf ihres Ehemanns zu erkennen. Der Sohn wiederum habe im Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023 angegeben, dass er keinen engen Kontakt zu seinen Eltern pflege und als Schauspieler in Deutschland viel unterwegs sei. Er sei sich der Situation seiner Eltern nicht bewusst gewesen und habe geäussert, froh über die behördliche Unterstützung zu sein, da er sich mit dem Schweizer System nicht gut auskenne. Die Hilfestellung durch die Ehefrau und den Sohn seien nicht ausreichend, um die Interessen des Beschwerdeführers in notwendigem Ausmass zu wahren (Ziff. II). Die Beschwerde vom 7. Oktober 2023 sei abzuweisen (Ziff. I 2).
2.4
2.4.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Kann eine volljährige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, wird eine Beistandschaft errichtet (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bedarf sie der Vertretung, wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB). Bei der Wahl der Massnahmen soll ihre Selbstbestimmung so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Behördliche Massnahmen sind lediglich soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann (BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006, S. 7001, 7042; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung bereits auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private beziehungsweise öffentliche Dienste – gewährleistet, sind keine Massnahmen anzuordnen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Nicht erforderlich ist die Zustimmung des Betroffenen zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10). Ist die hilfsbedürftige Person im Bereich der Vermögensverwaltung zu vertreten, kann die Erwachsenenschutzbehörde ihr, falls erforderlich und verhältnismässig, den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne ihre Handlungsfähigkeit zu beschränken (Art. 395 Abs. 3). Nötigenfalls kann der Zugriff auch hinsichtlich sämtlicher Konten entzogen werden (Biderbost, a.a.O., Art. 395 N 20).
2.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an akuten psychotischen Symptomen leidet (vgl. Bericht der UPK vom 31. August 2023, S. 1 f.; psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023, S. 3; ärztliche Auskunft von Dr. med. B____, Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Eine gesicherte Diagnose steht zwar noch nicht fest. Wie die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung zu Recht anführt, ist jedoch erstellt, dass diese Symptomatik zu einer ausgeprägten Verwahrlosung geführt hat, die sowohl den Zustand des Beschwerdeführers selbst als auch jenen seiner Wohnung, welche durch die Medizinischen Dienste für unbewohnbar erklärt wurde (Verfügung vom 18. August 2023), betrifft. Die desolate Wohnsituation wird durch den Beschwerdeführer bagatellisiert und auf eine Verschwörung seines Nachbarn gegen ihn zurückgeführt (dazu Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 11. August 2023). Eine Krankheitseinsicht besteht nicht (Bericht der UPK vom 31. August 2023, S. 2). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er gibt an, keine Altersrente zu beziehen, Pfandflaschen zu sammeln und einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachzugehen (a.a.O., S. 2). Eine Krankenversicherung ist ebenfalls nicht bekannt (Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sowohl bei der Erledigung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten als auch im Bereich Wohnen und Gesundheit Unterstützung benötigt. Fraglich ist, ob seine Ehefrau und sein Sohn diese Aufgaben übernehmen könnten, sodass sich die Anordnung einer Beistandschaft erübrigen würde. Gemäss eigenen Angaben des Sohnes wohnt dieser in [...] und ist als Schauspieler viel in Deutschland unterwegs. Er wäre zwar bereit, zu einem späteren Zeitpunkt die Finanzadministration zu übernehmen, wünscht sich aber zur Regelung der derzeitigen komplexen Situation zunächst eine behördliche Intervention (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 10. Oktober 2023, S. 1). Die Ehefrau hingegen zeigt sich gemäss den Aussagen des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers nicht gesprächsbereit (Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie bisher auch nicht für Gespräche mit der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stand (Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023, S. 19). Die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes scheint sie nicht einzusehen (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023, S. 2; Aktennotiz der Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2023); die Wohnsituation an der [...] führt sie ebenso wie der Beschwerdeführer auf den Nachbarn zurück (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E____ vom 7. September 2023, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie den Unterstützungsbedarf ihres Ehemannes adäquat einschätzen und ihm die nötige Hilfestellung leisten kann. Die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer war somit angezeigt und angesichts der ohne behördliche Intervention drohenden Folgen auch verhältnismässig. Was den Entzug des Kontozugriffs betrifft, ist festzuhalten, dass der Beistand mit dem bestehenden Vermögen die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers sichern muss. Da der Beschwerdeführer jedoch eine Beistandschaft ablehnt, besteht die Gefahr, dass er sein Vermögen anderweitig verwendet und der Beistand seinen Auftrag nicht wahrnehmen kann. Zur Sicherung des Vermögens des Beschwerdeführers war es daher auch geboten, dass ihm der Zugriff auf seine Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.