Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2023.52

 

URTEIL

 

vom 10. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                     Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2023

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) war für die Zeit vom 7. Juli 2023 bis 13. Juli 2023 im [...] Basel und vom 13. Juli bis 7. August 2023 im [...] Spital hospitalisiert. Dem Spitalaufenthalt ging ein Sturz im häuslichen Umfeld voraus.

 

Mit Schreiben vom 4. August 2023 ersuchte die Leiterin des Sozialdienstes des [...] Spitals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um die Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für die Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin die vereinbarte Unterstützung durch die Spitex vehement ablehne sowie keine Kooperation zur Nachsorge zeige. Am 7. August wurde die Beschwerdeführerin von der Amtsarztperson der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt mittels fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die [...] eingewiesen. Dabei wurden bei der Beschwerdeführerin neurokognitive Defizite, fehlende situative Krankheitseinsicht/Urteilsfähigkeit und Selbstgefährdung festgestellt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Gericht für fürsorgerische Unterbringung (FU-Gericht) mit Entscheid vom 24. August 2023 abgewiesen.

 

Mit Antrag um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von [...], leitende Ärztin der [...], vom 30. August 2023 diagnostizierte diese bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung in Form einer majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimer-Erkrankung mit vaskulärer Komponente. Weiter wurden Gangunsicherheit sowie Krankheitsuneinsicht und dadurch bestehende Selbstgefährdung festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Einschränkungen seien in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Soziales sowie Administratives und Finanzielles auszumachen. Diese Einschätzung wurde mit Email vom 4. Oktober 2023 bestätigt.

 

Im Rahmen der Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin, die bis anhin geleistete Unterstützung nicht mehr erbringen zu können. Sie äusserte bei einem späteren Telefonat ausserdem den Verdacht, dass sich Drittpersonen am Vermögen ihrer Mutter bereicherten. Diese habe sich dazu nicht adäquat äussern können.

 

In der Folge errichtete die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und ernannte [...], dipl. Sozialarbeiter FH, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), zum Beistand. Der Beistand erhielt den Auftrag:

 

a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

 

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, mit Ausnahme der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

 

Es wird festgestellt, dass bei Urteilsunfähigkeit von A____ betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen diesbezügliche Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend sind. Fehlen solche Anordnungen, bestimmen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210);

 

c) ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

 

d) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:Ihr Einkommen und Vermögen im engeren Sinn (ausgenommen Hausrat, inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) sorgfältig zu verwalten, das Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe), ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Zur Sicherung ihres Vermögens wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ihre Konten entzogen. Dem Beistand wurde weiter die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen und soweit erforderlich, deren Wohnräume zu betreten. Dem Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch [...], Advokatin, am 22. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff zusammen mit der Beistandsperson zu gewähren. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu bewilligen. Im Sinne eines Verfahrensantrags ersuchte sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Erwachsenenschutzbehörde nahm am 28. November 2023 zum Verfahrensantrag Stellung.

 

Mit begründeter Verfügung vom 5. Dezember 2023 wies die Verfahrensleiterin des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 materiell zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragte deren Abweisung. Von Seiten der Beigeladenen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auf die Einreichung einer Replik sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte gleichzeitig einen bürointernen Mandatswechsel mit. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2021.180 vom 30. November 2022, VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

2.

In der Sache strittig ist die von der Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB und der Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB.

 

2.1      Die Beschwerdeführerin rügt die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Es sei nicht korrekt, dass sie hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration urteilsunfähig sei. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer diagnostizierten mittelschweren Demenz, es lägen bislang jedoch keine objektiven Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Es erweise sich zudem als widersprüchlich, wenn die Erwachsenenschutzbehörde zum einen ausführe, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, Vollmachten zu erteilen, ihr zum anderen aber keine Verfahrensbeiständin zur Seite stelle und von ihr erwarte, ihre rechtlichen Interessen selber zu vertreten resp. selbst eine rechtliche Vertretung zu beauftragen. Bereits im Rahmen der Verhandlung betreffend die Anordnung resp. die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung vom 18. September 2023 sei die Beschwerdeführerin ohne jegliche rechtliche Unterstützung von einem Gremium der Erwachsenenschutzbehörde befragt worden. Indem keine Verfahrensbeiständin eingesetzt worden sei, zeige sich, dass die Beschwerdeführerin – auch nach der Auffassung der Erwachsenenschutzbehörde – in der Lage sei, sich selbständig eine Vertretung zu besorgen, was nun auch geschehen sei. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin habe demnach zur Folge, dass die Beschwerdeführerin entweder urteilsfähig sei oder der Entscheid betreffend die fürsorgerische Unterbringung vom 18. September 2023 ungültig erlassen worden sei, indem keine Verfahrensbeistandschaft errichtet wurde. Die Beschwerdeführerin sei somit urteilsfähig.

 

2.2      Die Erwachsenschutzbehörde erklärt in ihrer Stellungnahme, sie gehe von der Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration aus. Dies habe sich auch im Verlauf der Abklärungen anhand der ärztlichen Einschätzung der [...] und im Gespräch mit der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der FU-Verhandlung nicht mehr mobil und stark gangunsicher gewesen, habe sich jedoch in der Lage gesehen, sich bei Rückkehr in ihre Maisonette-Wohnung wieder vollends mobil zu bewegen. Sie habe wiederholt akute Gefährdungsaspekte verkannt, welche sich im Zusammenhang mit ihrer gesundheitlichen Situation aufgedrängt hätten. Bereits im Rahmen der Abklärungen erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen im Frühjahr 2021 seien ambulante Hilfestellungen mit der Beschwerdeführerin während ihres Reha Aufenthaltes im [...] Spital Basel (wie z.B. die Installation der Spitex) diskutiert und als notwendig für eine Rückkehr in das heimische Umfeld befunden worden. Gemäss Rückmeldung der damals organisierten Spitex wurden die Spitexleistungen nach Rückkehr der Beschwerdeführerin in die eigene Wohnung umgehend wieder abbestellt. Während des Aufenthalts im [...] Spital vom Juli/August 2023 bestanden aufgrund der Vorgeschichte erhebliche Zweifel an der Compliance der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Installation und Zusammenarbeit mit ambulanten Hilfestellungen und Diensten. Weiter sei im Verlauf der Abklärungen eine mögliche unrechtmässige Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin durch Drittpersonen festgestellt worden. Auf den Umstand angesprochen, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, sich daran zu erinnern oder die Situation zu erklären, was wiederrum auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit hinweise.

 

Für die Abklärungsverfahren betreffend die Errichtung einer Beistandschaft werden bei der KESB Basel-Stadt praxisgemäss keine Verfahrensbeistandschaften errichtet. Im Antrag zur Errichtung einer Beistandschaft von der zuständigen Ärztin der [...] stehe geschrieben, dass die Beschwerdeführerin ihre Wünsche und Bedürfnisse angemessen äussern könne. Die Spruchkammervorsitzende, welche das angesprochene Verfahren betreffend FU instruierte, habe daher zum Schluss gelangen dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen selbständig habe wahrnehmen können und eine Verfahrensbeistandschaft im FU-Verfahren aus diesem Grund nicht notwendig gewesen sei. Dieser Entscheid sei unabhängig von der Fähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgt, eine Vollmacht an eine rechtsvertretende Person zu erteilen. Aus dem Umstand, dass keine Verfahrensbeistandschaft errichtet worden sei, könne darum nicht auf eine Urteilsfähigkeit geschlossen werden.

 

2.3      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

 

Gemäss den medizinisch dokumentierten Feststellungen der Erwachsenenschutzbehörde wurde bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer majoren neurokognitiven Störung mit Verhaltensstörung mit mittelschwerem Schweregrad bei wahrscheinlicher Alzheimererkrankung mit vaskulärer Komponente diagnostiziert (Kurzaustrittsbericht [...] vom 5. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 125; Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 281). Dies entspricht einer mittelschweren Demenz. Die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit gemäss ärztlicher Diagnose beeinträchtigt, was einen Schwächezustand darstellt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen sehr wohl objektive Anhaltspunkte für deren Schutzbedürftigkeit. Zum einen liegt die ärztliche Einschätzung vor, aufgrund der diagnostizierten Demenzerkrankung und den damit einhergehenden behavioralen und psychologischen Symptomen sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bereiche Wohnen, Gesundheit, Finanzen und Administration auf Unterstützung angewiesen. Zum anderen ist die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin mehrfach dokumentiert (FU-Anordnung vom 7. August 2023, Vorakten KESB, S. 236; Gutachten von [...] vom 23. August 2023, Vorakten KESB S. 226 und 232, Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 125). Weiter zeugt auch die Verweigerung der Mitwirkung an weiteren Abklärungen ihres kognitiven Zustandes (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 107, 111; Aktennotiz Round Table im [...] Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.; Mitteilung FU von [...] Spital, Vorakten KESB, S. 436).) davon, dass die Beschwerdeführerin keine rationelle Beurteilung der Situation mehr vornehmen kann und sich der Tragweite ihrer Entscheidungen nicht bewusst ist. Sie scheint nicht in der Lage, sich selbst ein adäquates Bild von der Realität verschaffen zu können (Email von [...] vom 4. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 161). Die Beschwerdeführerin ist somit hilfs- und schutzbedürftig.

 

Auch wenn die hilfsbedürftige Person ihre Angelegenheiten nicht selbst hinreichend besorgen kann, sind die Voraussetzungen für eine Beistandschaft nur dann erfüllt, wenn sie zudem nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entsprechende Vollmacht zu erteilen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001 f., 7043; Biderbost, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 390 ZGB N 21 mit weiteren Hinweisen). Selbstredend ist, dass das Ausstellen einer Vollmacht alleine nicht ausreichend ist, sondern namentlich auch die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu instruieren und zu überwachen gegeben sein muss (vgl. Rosch, in: Berner Kommentar, Art. 390 ZGB N 166). Die medizinischen Feststellungen zeigen weiter, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage ist, eine von ihr bevollmächtigte Person zu überwachen. Zudem traten im erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungsverfahren Anzeichen dafür auf, dass sich eine bevollmächtigte Vertrauensperson der Beschwerdeführerin an deren Vermögen bereichert haben könnte, wobei die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht erklären konnte. Die fehlende Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin führt weiter dazu, dass sie sich ihrer Defizite selbst nicht bewusst ist und entsprechend auch keine eigenen Schutzmassnahmen treffen wird. Schliesslich führen auch die Einwände der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Schluss. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin führt die Tatsache, dass die Erwachsenenschutzbehörde ihr für das Verfahren keine Vertretung zur Seite stellte, nicht automatisch dazu, dass sie hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten als urteilsfähig anzusehen ist. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht abstrakt, auch nicht ein für alle Mal bezüglich einer bestimmten Person. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes Rechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung oder ein Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten, daran beteiligten Person zu bejahen ist (Fankhauser, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 16 ZGB N 34). Urteilsfähigkeit ist daher ein relativer Begriff und ist immer auf ein konkretes Geschäft bezogen anzusehen. Die Beschwerdeführerin war im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren durchaus in der Lage, zu äussern, dass sie keine Beistandschaft wolle, und hat dies auch getan (Entscheid KESB vom 23. Oktober 2023 Ziff. 7). Dass sie deswegen aber auch in Bezug auf ihre finanziellen und administrativen Belange genügend urteilsfähig sein soll, um diese selbst zu regeln oder Vollmachten zu erteilen, ist keineswegs automatisch anzunehmen. Davon ist denn auch, wie erwogen, nicht auszugehen. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, den oben ermittelten krankheitsbedingten Schwächezustand zu entkräften.

 

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Errichtung der Beistandschaft sowie der Entzug des Kontozugriffs der Beschwerdeführerin stellten erhebliche Eingriffe in die privaten Interessen der Beschwerdeführerin dar und seien nicht erforderlich und demnach auch nicht verhältnismässig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei – wie in der Vergangenheit auch – in der Lage, nötigenfalls selber Personen mit ihrer Personen- und Vermögenssorge zu beauftragen. Sodann stelle der vollumfängliche Entzug des Kontozugriffs der Beschwerdeführerin entgegen der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht die mildeste Massnahme dar. Die mildeste Massnahme wäre vorliegend vielmehr ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und eines allfälligen Beistands verbunden mit der Errichtung einer monatlichen, maximalen Bezugslimite in der Höhe von beispielsweise CHF 2'000.–, CHF 3'000.– oder CHF 4'000.–. Für monatliche bzw. regelmässige Zahlungen könnten des Weiteren entsprechende Daueraufträge eingerichtet werden, welche den mit der Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung im Zusammenhang stehenden Aufwand auf ein Minimum reduzieren würden. Mit der vorgenannten Vorgehensweise würde zudem auch die Sicherung des Vermögens der Beschwerdeführerin sichergestellt werden können. Schliesslich sei die Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin und die Eigentumsgarantie – verbunden mit der Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin selbst zu überlassen sei, ob und in welchem Umfang sie ihr Einkommen und ihr Vermögen ausgebe – höher als die Sicherung ihres Vermögens zu gewichten. Der Entzug des Kontozugriffs und die Errichtung der Beistandschaft erwiesen sich daher als unverhältnismässig.

 

Zudem sei seitens der Erwachsenenschutzbehörde lediglich abgeklärt worden, ob die Kinder der Beschwerdeführerin bereit wären, deren finanzielle Angelegenheiten zu regeln. Die Beschwerdeführerin habe jedoch seit Jahren zwei Angestellte, C____, welche sich um die Post und die Bezahlung der Rechnungen kümmere, sowie D____, welche ihr im Haushalt helfe, putze und Einkäufe erledige. Es seien demnach genügend andere Personen vorhanden, welche die Vermögenssorge der Beschwerdeführerin übernehmen könnten.

 

3.2      Die Erwachsenenschutzbehörde bringt vor, durch die Einsetzung der Beistandsperson könne die Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten unterstützt werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Da subsidiäre Massnahmen nicht funktioniert hätten und keine anderweitigen Hilfestellungen bestünden, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne Errichtung der Beistandschaft drohe der Beschwerdeführerin eine Verschuldung und allenfalls ein nicht wieder gut zu machender finanzieller Nachteil. Es müsse sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin vertretende Unterstützung im Bereich der Einkommensverwaltung erhalte und der Verbleib in einer geeigneten Wohninstitution gesichert werden könne. Wenn die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nicht durch eine dritte Person erledigt würden, bestehe die Gefahr einer Verschuldung sowie einer möglichen unrechtmässigen Bereicherung von Drittpersonen am Vermögen. Dies sei durch eine vertretende Unterstützung zu vermeiden. Die Notwendigkeit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung durch eine Beistandsperson sei daher gegeben. In Absprache mit der Beistandsperson sei es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in Eigenverwaltung zu führen und somit selbständige Bezüge für ihren täglichen Lebensbedarf zu tätigen. Da sie sich im Alters- und Pflegheim [...] befinde, sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hohe Ausgaben habe, zumal die alltägliche Versorgung in der Heimpauschale mit inbegriffen sei.

 

Aufgrund der kognitiven Einschränkungen sei bei der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch eine Beistandschaft entstehen, würden somit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, weshalb die Errichtung einer Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung erwiesen sich vorliegend als verhältnismässig.

 

3.3

3.3.1   Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person geeignet und erforderlich sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein und somit das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7042; Biderbost, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

 

3.3.2   Die Beschwerdeführerin ist kaum mobil und stark sturzgefährdet (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August 2023 der [...], Vorakten KESB, S. 303 f.; Gutachten von [...], Vorakten KESB, S. 235, siehe auch bereits Aktennotiz Round Table im [...]-Spital vom 5. Mai 2021, Vorakten KESB, S. 357 f.). Entgegen der Ansichten der Beschwerdeführerin ist ihr gemäss ärztlicher Einschätzung ein selbstständiges Wohnen in ihrer nicht rollstuhlgängigen Maisonettewohnung nicht mehr möglich, vielmehr werde eine 24-Stunden-Betreuung benötigt (Antrag auf Beistandschaft vom 30. August 2023 der [...], S. 303 f.). Die Beschwerdeführerin sieht ihre Hilfsbedürftigkeit nicht ein und bezeichnet sich selbst als kerngesund (Austrittsbericht [...] vom 17. Oktober 2023, Vorakten KESB, S. 109). Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft mit dem angeordneten Auftrag im Bereich Wohnen ist in der festgestellten Situation der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Folgen ihres Schwächezustandes geeignet.

 

Hilfsmittel und Unterstützung für zuhause lehnt die Beschwerdeführerin ab, resp. scheint sie nicht für notwendig zu halten (Gesuch um Anordnung/Verlängerung der FU vom 30. August 2023, Vorakten KESB, S. 278, vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2023, Vorakten KESB, S. 189 f.). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, sie habe sich mit milderen Massnahmen, wie der Aufbietung der Spitex und des Mahlzeitendienstes, einverstanden erklärt. Die Installation der Spitex wurde jedoch im Frühjahr 2021 durch den Sozialdienst des [...] Spitals Basel aufgegleist, allerdings von der Beschwerdeführerin nach Rückkehr in die eigene Wohnung umgehend wieder abbestellt. Die Beschwerdeführerin hat einen Sohn und eine Tochter, welche jedoch nicht die erforderliche Unterstützung leisten können. Die Beistandschaft ist somit das mildeste geeignete Mittel, um gewährleisten zu können, dass sich die Beschwerdeführerin in einer ihrem gesundheitlichen Zustand angemessenen Wohnsituation befindet. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Die Verhältnismässigkeit im Bereich Wohnen ist gegeben.

 

3.3.3   Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist zweifelsfrei geeignet, die Beschwerdeführerin bei ihren finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigener Aussage zwar bisher während des Spitalaufenthaltes um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin gekümmert, kann diese Unterstützung in Zukunft jedoch nicht mehr weiter übernehmen. Auch der Sohn der Beschwerdeführerin steht nicht zur Verfügung. Somit hat die Beschwerdeführerin keine nahen Verwandten, welche die anfallenden Aufgaben übernehmen können. Die Beschwerdeführerin verfügt offenbar zuhause mit ihren Hausangestellten C____ und D____ über ein Helfersystem, welches sie bei der Bezahlung ihrer Rechnungen unterstützt. Diese Unterstützung durch die Hausangestellten fällt jedoch mit dem derzeitigen Aufenthalt im Pflegeheim weg. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Hausangestellten C____ und D____ der Beschwerdeführerin derart nahe stünden, dass sie bereit wären, die Beistandschaft für diese zu übernehmen. Die selbständige Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin ist, wie oben ausgeführt, aufgrund der fehlenden Überwachungsfähigkeit durch diese nicht mehr möglich (siehe E. 2.3). Weitere im Abklärungsverfahren durch die Beschwerdeführerin aufgezählte Unterstützungspersonen (E____, F____) werden in der Beschwerde nicht mehr genannt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie ebenfalls nicht in Frage kommen (siehe auch Verhandlungsprotokoll, Vorakten KESB, S. 196, offenbar kein Besuch durch E____ während des Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin). Weiter erscheint die Erledigung finanzieller Angelegenheiten durch andere Bekannte aufgrund des Verdachts der ungerechtfertigten Bereicherung am Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit als ausgeschlossen. Die Beistandschaft stellt somit unter den gegebenen Umständen eine erforderliche Massnahme dar.

Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, im Sinne einer milderen Massnahme hätte ein paralleler bzw. gleichzeitiger Kontozugriff der Beschwerdeführerin und des Beistands verbunden mit einer monatlichen, maximalen Bezugslimite und der Errichtung von Daueraufträgen angeordnet werden können, verkennt sie, dass unter der vorliegenden Vermögensbeistandschaft im Ergebnis eine weitgehend ähnliche Regelung getroffen werden kann. In Absprache mit der Beistandsperson ist es der Beschwerdeführerin möglich, ein Konto in Eigenverantwortung zu führen. Somit kann sie von diesem Konto selbstständig Bezüge für ihren täglichen Lebensbedarf tätigen (siehe Stellungnahme KESB vom 21. Dezember 2023), was im Ergebnis einer vorgeschlagenen Bezugslimite gleichkommt. Ein paralleler Kontozugriff ist dem Beistand aus Haftungsgründen nicht zumutbar, muss er doch über die Verwendung der seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte Rechenschaft ablegen können. Eine mildere Massnahme ist somit nicht ersichtlich. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht zu beanstanden.

3.3.4   Betreffend gesundheitlichen Entscheiden stellt sich die Tochter als Ansprechperson zur Verfügung. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine Patientenverfügung, welche im Falle ihrer Urteilsfähigkeit in Bezug auf zu treffende medizinische Entscheidungen vorgeht. Im Bereich Gesundheit wurden somit die zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen wahrgenommen.

4.        

4.1      Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.–.

 

4.2      Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Mittellosigkeit oder [prozessuale] Bedürftigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit Nachweisen). Auf dem vorhandenen Vermögen wird der Gesuchstellerin ein sogenannter Notgroschen als Freibetrag zugestanden. Der wertmässige Umfang dieses Notgroschens bemisst sich nach Alter, Gesundheitszustand, Einkommen und Unterhaltspflichten des Gesuchstellers (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 117 ZPO N 112). Nach der Praxis des Appellationsgerichts gilt bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein Vermögen von bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.6 mit Nachweisen). Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Für die Mittellosigkeit gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen. Wenn die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, ist das Gericht zudem nicht verpflichtet, ihr bei Einreichung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Kommt eine anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihrer Obliegenheiten nicht genügend nach, so kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.2 mit Nachweisen).

 

Aus der von ihr eingereichten Steuererklärung aus dem Jahre 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damals über ein Reinvermögen von CHF 66'000.– verfügte (Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2020, act. 3, 376). Wie hoch ihr Vermögen derzeit ausfalle, sei aus aktuellem Anlass nicht bekannt. Gemäss Abklärungsbericht der Erwachsenenschutzbehörde verfügte die Beschwerdeführerin per 4. September 2023 noch über ein Kontoguthaben von rund CHF 58'000.–. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, einen Nachweis ihres aktuellen Vermögensstands vorzulegen sowie darzulegen, dass sich ihr Vermögen zwischenzeitlich verringert habe. Dass das den Akten zu entnehmende Vermögen der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr bestünde, macht diese somit nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits in fortgeschrittenem Alter und ihr Gesundheitszustand ist angeschlagen, was eine Erhöhung des praxisgemässen Notgroschens rechtfertigt. Die Höhe des vorhandenen Vermögens übersteigt den praxisgemäss gewährten Notgroschen von CHF 25.000.– jedoch auch unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin bei weitem, weshalb vorliegend keine Mittellosigkeit angenommen werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Beistand, [...] (ABES)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Melissa Buser

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.