Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2024.20

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Jacqueline Frossard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. Hans M. Weltert, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Mai 2024

 

betreffend Aufhebung des Besuchsrechts, der Weisungen und der Beistandschaft sowie Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

 


Sachverhalt

 

C____ (geb. am [...] 2017) ist der Sohn von B____ und A____. Die Eltern haben sich wenige Wochen nach der Geburt des Sohnes getrennt. C____ lebt in der Obhut der Mutter. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) den persönlichen Verkehr von C____ mit A____. Dieser wurde indes mit Entscheid vom 22. März 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sistiert, wobei die Kindesschutzbehörde die vorsorgliche Massnahme bis zum 21. September 2022 befristete. Die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 ab.

 

Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 befristete die Kindesschutzbehörde die Sistierung des persönlichen Verkehrs neu bis zum 15. Mai 2023 und es wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, einen Bericht über den Verlauf der kindsorientierten Beratung bei D____, Systemconsulting, sowie Empfehlungen zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs von C____ und seinem Vater zuhanden der Kindesschutzbehörde einzureichen. Nach Einholung dieses Berichts vom 27. April 2023, mit welchem der Beistand eine Fortsetzung der Sistierung zum Schutz des Wohls von C____ als notwendig bezeichnete, der Gewährung des rechtlichen Gehörs für die Kindseltern und der Einholung einer Erkundigung bei D____ befristete die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 15. Mai 2023 die Sistierung des persönlichen Verkehrs von C____ mit seinem Vater neu bis zum 15. Mai 2024. Zudem erteilte die Kindesschutzbehörde der Beistandsperson, E____, den Auftrag, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (vorzugsweise mit F____ von […]) zu organisieren, die ab Januar 2024 alle zwei Monate einen Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie begleite. Die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil KE.2023.24 vom 2. Oktober 2023 ab.

 

Am 26. März 2024 wurde C____ persönlich von Vertreterinnen der Kindesschutzbehörde angehört. Mit Schreiben vom 15. April 2024 gab die Kindesschutzbehörde B____ und A____ die Gelegenheit, sich zu den hängigen Anträgen und Themen zu äussern. A____ beantragte in seiner Stellungnahme, es sei die Umteilung der Obhut über C____ an ihn zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen. Zudem erneuerte er seinen Antrag auf Begutachtung der Eltern. Die Kindesschutzbehörde hob mit Entscheid vom 15. Mai 2024 das Kontaktrecht zwischen C____ und A____ (Ziff. 1) auf. Ebenfalls hob sie die für B____ und A____ bestehende Weisung, eine kindsorientierte Elternberatung bei D____ in Anspruch zu nehmen und aktiv und verbindlich teilzunehmen, auf (Ziff. 2). Sie teilte B____ die alleinige elterliche Sorge über C____ zu (Ziff. 3) und wies den Antrag von A____ auf Umteilung der Obhut ab (Ziff. 4). Sie hob die für C____ geführte Beistandschaft auf und entliess die Beistandsperson mit bestem Dank aus dem Amt (Ziff. 5). Schliesslich wies sie den Antrag von A____ auf Begutachtung der Eltern ab (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob A____ am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 15. Mai 2024. Es sei bei einem «erfahrenen Erwachsenenpsychiater (Facharzt!) ein unabhängiges und neutrales Gutachten bezüglich des seit Jahren schwelenden Elternkonfliktes anzuordnen und einzuholen.» Weiter beantragte er die Einräumung des Besuchsrechts und die Verpflichtung der Kindesschutzbehörde zu dessen Umsetzung. Dementsprechend sei eine neue Beistandschaft zur Unterstützung der Umsetzung des Besuchsrechts zu bestimmen. Sodann ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kindesschutzbehörde, eventualiter der Beigeladenen. Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2024 beantragte die Kindesschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch B____ beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 20. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung sowie die Einsetzung eines Kinderanwalts für C____. Die Kindesschutzbehörde und die Beigeladene hielten an ihren Anträgen fest und beantragten die Abweisung der Verfahrensanträge des Beschwerdeführers. Mit Verfügung vom 28. März 2025 hiess die Verfahrensleiterin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gut und wies die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge auf Einholung eines Gutachtens sowie auf Einsetzung einer Kindesvertretung – soweit sie nicht ohnehin verspätet waren – vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts ab.

 

Die verwaltungsgerichtliche Verhandlung fand am 31. Oktober 2025 statt. Anlässlich der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die Beigeladene sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien und der Vorinstanz zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (BÜCHLER/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 133 ZGB N 16, vgl. VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

 

1.3      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer vom Entscheid der Kindesschutzbehörde betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.4      Mit seiner Replik beantragte der Beschwerdeführer, C____ sei mit der Einsetzung eines Kinderanwaltes zu verbeiständen.

 

Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig eine Vertretung des Kindes an. Dabei prüft die Behörde bzw. das Gericht die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 314abis Abs. 2 ZGB). Doch selbst in diesen Fällen hat das Gericht weder automatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4 und 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach einem objektiven Massstab in Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit. Richtlinie bildet das Kindeswohl. Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliche Gewichtung zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Vorliegend geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass C____ seine Meinung klar zu äussern imstande ist. Eine Kindesvertretung zur Erkundung bzw. Übermittlung seines Willens scheint für das Beschwerdeverfahren somit unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht erforderlich. Damit ist der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Einsetzung eines Kindesvertreters, der im Übrigen auch nicht näher begründet wurde, abzuweisen.

 

1.5      Der Vertreter des Beschwerdeführers rügte schliesslich in seinem Plädoyer, dass die Kindesschutzbehörde seine Honorarnote sowohl leistungsmässig als auch in Bezug auf den Stundensatz gekürzt habe. Es gehe nicht an, dass die Kindesschutzbehörde – ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs – den Stundenaufwand von sich aus nach eigenem Gutdünken kürze, «ohne sich darüber Rechenschaft zu geben, welcher Aufwand für die Rechtsvertretung in dieser völlig verkorksten Angelegenheit füreine sorgfältige Mandatsausübung betrieben werden müsse».

 

Der Entschädigungsanspruch steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand selbst und nicht der vertretenen Partei zu. Entsprechend ist allein der Rechtsvertreter legitimiert, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten (siehe BGer 5A_96/2021 vom 3. August 2021 E. 2; 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3; 4A_206/2018 vom 7. August 2018 E. 6). Die vom Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung vorgebrachte Rüge erfolgt verspätet. Der Beschwerdeführer selbst ist diesbezüglich nicht zur Beschwerde berechtigt, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Kindesschutzbehörde hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass C____ wiederholt den Wunsch geäussert habe, den Vater nicht sehen zu wollen. Aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts und den daraus resultierenden körperlichen und seelischen Reaktionen von C____ sei es aus Sicht der Kindesschutzbehörde unabdingbar, diesen Wunsch trotz seines jungen Alters in besonderem Masse zu berücksichtigen. Folglich hob die Kindesschutzbehörde die bestehende Besuchsregelung, die seit dem 22. März 2022 sistiert war, vollständig auf. Für die psychischen Entlastung und zum Schutz der persönlichen Entwicklung von C____ sowie zur Sicherstellung des Kindeswohls verzichtete sie auf eine Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater gegen den Willen des Kindes, da bereits alle verfügbaren Massnahmen ausgeschöpft worden seien. Aufgrund der Aufhebung des persönlichen Verkehrs hob sie auch die Weisung der kindorientierten Elternberatung sowie die bestehende Beistandschaft auf. Angesichts der vollständig zerrütteten Beziehung zwischen den Eltern und dem Ausbleiben jeglicher Fortschritte trotz grösster Bemühungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen und diversen Massnahmen ging die Kindesschutzbehörde davon aus, dass es sich um einen schwerwiegenden dauerhaften Elternkonflikt handle, der chronischen Charakter aufweise und keine Hoffnung auf eine Verbesserung zulasse. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auf dieser Grundlage faktisch unmöglich, weshalb die Kindesschutzbehörde der Mutter die alleinige elterliche Sorge über C____ zuteilte. Da C____ bereits seit seiner frühesten Kindheit kaum Kontakt zu seinem Vater gehabt habe, wies sie dessen Antrag auf Umteilung der Obhut ab. Schliesslich verzichtete die Kindesschutzbehörde auf die Einholung eines Gutachtens, zumal bereits 2018 ein umfassendes kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten durch das Familiengericht Konstanz eingeholt worden sei. In diesem Gutachten sei festgehalten worden, dass die Mutter eine verlässliche Beziehung zu C____ aufgebaut habe und seine Bedürfnisse erkenne. Insgesamt habe es keine Anhaltspunkte gegeben, wonach die Erziehungsfähigkeit der Mutter in irgendeiner Weise beeinträchtigt sei. Auch eine fehlende Bindungstoleranz sei nicht erkennbar gewesen. Beim Vater sei hingegen beobachtet worden, dass dieser in Stresssituation aufbrausend reagieren könne und eine Neigung zur Wut aufweise. C____ habe bereits im frühen Kindesalter teils massiv auf die Umgangskontakte mit ihm reagiert. Die Kindesschutzbehörde erachtete eine erneute Begutachtung der Eltern auch nicht als zweckdienlich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.

 

2.2      Der Beschwerdeführer wirft der Kindesschutzbehörde in seiner Beschwerde falsche Sachverhaltsfeststellungen vor. Der Entscheid sei sehr einseitig und suche die Fehler allzu schnell beim Beschwerdeführer. Der Elternkonflikt sei indes enorm vielschichtig geworden und bedürfe zur Lösung professioneller Hilfe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bei der KESB mehrfach beantragt, beide Eltern von einem anerkannten und neutralen Psychologen begutachten zu lassen. An diesem Antrag halte er fest. Die Eltern seien bisher nicht in der Lage gewesen, den Konflikt allein zu lösen, weshalb den Ursachen auf den Grund gegangen werden müsse. Dabei müsse der Fokus aber vermehrt auf den Elternkonflikt gelegt werden und nicht auf das Kind. Solange der Elternkonflikt andauere, finde sich das Kind immer wieder in einem Loyalitätskonflikt. Wenn sich die Kindesschutzbehörde in ihrem Entscheid auf das (veraltete) Gutachten von Dr. med. G____ vom 16. März 2018 stütze, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz.

 

Eventualiter rügt der Beschwerdeführer eine unangemessene Ermessenausübung der Kindesschutzbehörde. Die gänzliche Abschaffung des Kontaktrechts, sogar die Ablehnung von Erinnerungskontakten, entziehe dem Kindsvater die Möglichkeit, jegliche Spuren von Bindung, welche vielleicht noch bestünden, zu erhalten. Die Kindesschutzbehörde bezeichne dies korrekterweise als «ultima ratio», weigere sich dann aber, letzte Versuche zu unternehmen, dem Konflikt der Eltern auf den Grund zu gehen. Der Beschwerdeführer versuche durch verschiedene Kurse und therapeutische Massnahmen alles, um seinen Sohn wiederzusehen. Die Beigeladene unternehme dagegen nichts in diese Richtung. Sie müsse seitens des Gerichts und/oder der KESB «endlich dazu verpflichtet werden», ebenfalls Schritte auf den Beschwerdeführer zuzumachen (Beschwerde Rz. 22).

 

3.        

3.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 301 ZGB N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307–327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

 

Es ist für die Entwicklung eines Kindes von grosser Bedeutung, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu unterstützen. Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 E. 3.5). Untergräbt ein Elternteil die Stellung des anderen und beeinflusst er die Beziehung der Kinder zu diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet.

 

3.2      Das Verwaltungsgericht ging bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2022 von einer Kindswohlgefährdung von C____ aus, die nicht einzig von der Mutter beschrieben worden, sondern durch verschiedene Berichte von Fachpersonen objektiviert seien. C____ seien Ängste und stressbedingte Neurodermitis diagnostiziert worden, die besonders nach Umgängen mit dem Vater in Erscheinung getreten seien. Er habe trotz des geschützten und fachlich begleiteten Rahmens massiv den bestehenden Konflikt auf Elternebene erlebt und habe sich mehrfach deutlich geäussert, dass er die Treffen so nicht wolle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auch nicht von einem Fall von ungerechtfertigter Kontaktverweigerung gesprochen werden. Die Beigeladene habe sich mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt und im Gegensatz zum Beschwerdeführer auch entsprechend der Anweisung der KESB den Kurs «Kind im Blick» belegt. Solange nicht beide Elternteile an sich arbeiteten, würde die aggressive Stimmung bestehen bleiben, unter der C____ leide (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.4).

 

3.3      Es ist vorliegend unbestritten, dass nach wie vor ein erheblicher elterlicher Konflikt besteht. Der Beistand führte in seinem Schreiben vom 4. April 2023 aus, dass die Eltern gleichermassen hochstrittig seien wie vor einigen Monaten. Aus seiner Sicht sei es für C____ weiterhin nicht dienlich, sondern potenziell eine Belastung, wenn sie gemeinsam an einem Termin teilnehmen würden (Vorakten S. 412 f.). Der Berater D____ gab darüber hinaus an, die Besonderheit in dem Fall sei, dass es sich nicht primär um einen hochstrittigen Elternkonflikt handle, sondern darüber hinaus die Voraussetzungen für eine rein kindorientierte Beratung nicht gegeben seien. Der Vater könne nicht kindorientiert denken, er sei «unglaublich in seiner Welt und seinen Verletzungen gefangen». Er könne in kleinsten Sachen nicht voraussehen, was sinnvoll sein könnte für C____ (Zwischenrückmeldung vom 3. April 2023, Vorakten S. 416). Den Akten kann auch eine erhebliche Abwertung der Mutter durch den Vater entnommen werden. Er erscheint im Kontakt mit der Behörde jeweils fokussiert auf Schuldzuweisungen an die Kindsmutter, die er als paranoiden Menschen beschreibt, die systematische Kriegsführung, Manipulation, Stalking und Psychoterror betreibe (Schreiben des Bf. vom 29. März 2023, Vorakten S. 420 ff.; vgl. auch schon Aktennotiz betreffend Telefonat mit Bf. vom 16. November 2022, Vorakten S. 495 f., vgl. dazu auch VGE KE.2023.24 vom 2. Oktober 2023 E. 4.4). Weiter beschreibt der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 29. März 2023 an die Kindesschutzbehörde und an D____, dass sich die Mutter bei Herrn D____ als kooperatives Opfer mit zittrigen Knien und weinerlich präsentiere, was zeige, «wie hemmungslos verlogen und hinterlistig Frau B____ ist und Frau B____ geniesst offensichtliche die Aufmerksamkeit in ihrer selbstkonstruierten Opferrolle» (Vorakten S. 421). Zugleich begibt sich der Beschwerdeführer selbst in die Opferrolle und beklagt sich, er sei «abgenervt, da alle meine Urlaubstage für Gerichtstermine und/oder Elterngespräche in Anspruch genommen werden. 6 Jahre kein Urlaub, dafür darf ich mich jede Woche mit diesem Trauma und dessen Folgen auseinandersetzen. Arbeitgeber hatte ich immer so lange, wie ich Urlaubstage für diese Termine hatte» (E-Mail vom 29. März 2023 an KESB und Herrn D____, Vorakten S. 423). Dieser Vorwurf erhob er auch in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (Verhandlungsprotokoll S. 2). Darin lässt sich wiederum erkennen, dass sich der Vater um seine eigenen Befindlichkeiten dreht, anstatt sich um das Wohl von C____ zu kümmern.

 

3.4      Der Beschwerdeführer ist indes der Ansicht, dass der Konflikt insbesondere durch die Mutter auf C____ übertragen werde (Beschwerde Rz. 5). Er wirft in diesem Zusammenhang der Kindesschutzbehörde falsche Sachverhaltsfestellungen vor. Die Kindesschutzbehörde führte im angefochtenen Entscheid aus, die Mutter habe in der Vergangenheit viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer geboten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hingegen geltend, dass das Gegenteil der Fall sei. Nach der letzten Entscheidung zugunsten der Mutter, welche die Sistierung des Besuchsrechts um ein Jahr verlängerte, habe sie gleichentags beim Zivilgericht in Basel den Antrag für ein Kontakt- und Annäherungsverbot gestellt. Es trifft zu, dass die Beigeladene am 15. Mai um 8:55 Uhr am Schalter des Zivilgerichts einen Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot) einreichte und darum ersuchte, dem Beschwerdeführer sei zu verbieten, «rufschädigende Aussagen schriftlich oder mündlich gegenüber Dritten zu tätigen». Zu diesem Zeitpunkt konnte sie – wie sie geltend macht – noch kaum vom Entscheid der Kindesschutzbehörde, der gleichentags gefällt wurde, wissen (Vorakten S. 136). Ohnehin besagt dieses Gesuch nichts über ihre Bereitschaft, die Kontakte zwischen C____ und seinem Vater zu unterstützen. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie diesen Umstand in antizipierter Beweiswürdigung nicht in ihrem Entscheid erwähnte. Wie sich aus den vorangegangenen Verfahren ergibt, erklärte sich die Mutter mehrmals mit den begleiteten Besuchskontakten einverstanden und ging auch nicht gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2021 vor (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.4).

 

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe erwogen, C____ hätte sich negativ über Herrn A____ gegenüber der Kinderärztin geäussert. Dies entspreche nicht den Tatsachen; die Kinderärztin habe aufgrund einer zeitnah stattgefundenen Jahresuntersuchung nicht bestätigen können, dass C____ sich negativ geäussert hätte. Allerdings werden im angefochtenen Entscheid gar keine Aussagen der Kinderärztin genannt. Inwiefern die Kindesschutzbehörde damit den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben soll, ist somit nicht ersichtlich.

 

Der Beschwerdeführer macht schliesslich zu Recht geltend, dass die Kindesschutzbehörde im Entscheid eine Aussage von C____ anlässlich der Kindsanhörung anders als in der Aktennotiz schilderte. Gemäss der Aktennotiz vom 26. März 2024 habe C____ auf die Frage nach dem Beschwerdeführer gemeint, dass dieser böse sei. Er habe erzählt, «dass er von Mama erfahren habe, dass er böse sei. Er habe Mama auch geschlagen, ihn jedoch nicht.» Die Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid, wonach C____ der Ansicht sei, «A____ sei böse, da er B____ geschlagen habe», ist somit ungenau. Jedoch lässt auch die Protokollierung der Kindsanhörung nicht bzw. nicht eindeutig den Schluss zu, dass die Mutter C____ direkt gesagt habe, dass der Beschwerdeführer «böse sei». Diese führt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2024 an die Kindesschutzbehörde aus, es habe sie erschreckt, dass C____ seinen Vater als bösen Menschen bezeichnet, dies sei nicht in ihrem Sinne. Sie habe immer Wert darauf gelegt, seine Fragen neutral zu beantworten und ihre Gefühle dabei, wenn überhaupt nötig, möglichst unbelastet zu vermitteln, um ihn mit der Situation nicht zu belasten und ihm die Sicherheit zu geben, dass sie ihn bei seinem Kontakt zum Vater jederzeit unterstütze (Vorakten S. 136). Es trifft sicherlich zu, dass ein Kind die Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater spürt, selbst wenn sie es ihm gegenüber nicht ausdrücklich anspricht. Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2022 festhielt, gibt es indes keine Anhaltspunkte, dass die Mutter den Sohn vorsätzlich manipuliert oder vom Vater fernhält. Vielmehr schilderte sie bereits in jenem Verfahren glaubhaft, dass sie dem Kind vermittelt habe, es dürfe seinen Vater lieb haben, selbst wenn sie diesen nicht mehr lieb habe. Zudem gab sie an, ihn gegen seinen Willen an die vereinbarten Besuche gebracht zu haben, um das Besuchsrecht des Vaters weiter zu ermöglichen. Sie beschrieb sodann nachvollziehbar C____s Ängste und Reaktionen im Zusammenhang mit den Besuchen (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.2). Die ungenaue Zitierung von C____s Aussage anlässlich der Kindsanhörung ändert unter diesen Umständen nichts daran, dass die Mutter in der Vergangenheit viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen C____ und dem Beschwerdeführer bot. Sie hat auch entsprechend der Anweisung der Kindesschutzbehörde zeitnah den Kurs «Kind im Blick» belegt. Insgesamt ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass die Kindesschutzbehörde sich auf die «erlogenen und schlechtmachenden Aussagen der Kindsmutter abstützt, ohne auf den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers einzugehen». Es ist der Kindesschutzbehörde auch nicht vorzuwerfen, wenn sie nicht sämtliche Vorkommnisse der letzten Jahren aus den über 4'000 Seiten umfassenden Akten in ihrem Entscheid abbildet, sondern sich auf das Wesentliche abstützt, wobei sie sich aufgrund der zahlreichen E-Mails sowie den Gesprächen mit den Beteiligten durchaus ein eigenes Bild machen konnte.

 

3.5

3.5.1   Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile den Kurs «Kind im Blick» absolviert hat und von diesem nach eigener Bekundung hat profitieren können, muss auch aktuell von einer mangelnden Kindsorientierung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Jedenfalls brachte die vom Beschwerdeführer schon mehrfach betonte Bereitschaft, eine Therapie in Anspruch zu nehmen, bis anhin keine merkliche Verbesserung der Situation. Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht gab er an, er sei ja bereits in einem Gespräch mit einem Psychiater und offen für Selbstkritik, dennoch war an der Verhandlung selbst kein selbstkritisches Wort des Beschwerdeführers zu hören. Vielmehr warf er den involvierten Fachleuten und der Kindesschutzbehörde vor, nicht imstande zu sein, konfliktfrei und neutral zu kommunizieren (Verhandlungsprotokoll S. 9, 10, 11). Zudem waren seine Äusserungen von Vorhaltungen gegenüber der Beigeladenen geprägt: In den Gesprächen mit dem Psychiater, J____, würde sein Unverständnis darüber thematisiert, dass es nicht möglich sei, mit Frau B____ in den Dialog zu treten, weil sie immer neue Anschuldigungen bringe und ihm verschiedenste Straftaten unterstelle (Verhandlungsprotokoll S. 2). Auf die Frage, ob er mit dem Coach auch thematisiere, was er beitragen könne, damit der Konflikt auf der Elternebene weniger im Vordergrund stehe, sondern der Sohn, antwortete er, es sei schwierig, eine Lösung zu finden, weil die Mutter destruktiv und toxisch sei (Verhandlungsprotokoll S. 3). Weiter tat der Beschwerdeführer mehrmals sein Unverständnis darüber kund, dass er Briefe an C____ nicht mit Papa unterschreiben dürfe (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Zwar führte bereits D____ explizit aus, dass die Mutter dem Beschwerdeführer nicht verboten habe, Papa zu schreiben, sondern ihm einfach erklärt habe, dass er damit seinen Sohn eher wegtreibe. Wenn er mit dem Vornamen unterschreiben würde, käme das bei C____ besser an. Der Vater habe das nicht hören wollen. Die Mutter «sei auch am Rand, mache nicht alles gut, aber sie versuche dem Vater zu helfen» (Zwischenrückmeldung von D____ vom 3. April 2023, Vorakten S. 417). Der Beschwerdeführer konnte sich diesbezüglich auch auf Rückfrage an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht in die Situation von C____ hineinversetzen, sondern betonte – ohne auch nur im Ansatz zu verstehen, dass dies eine völlig andere Situation wäre – wiederholt, dass er niemals auf die Idee kommen würde, der Mutter zu verweigern, eine Postkarte mit Mama zu unterschreiben, als Antwort auf die Frage, ob er sich vorstellen können, weshalb das für C____ schwierig sei (Verhandlungsprotokoll S. 3, 4 und 10). Dem Beschwerdeführer ist es folglich weiterhin nicht möglich, zwischen dem Konflikt auf der Elternebene und der Kindesebene zu trennen.

 

3.5.2   Solche extremen Spannungen zwischen den Eltern stellen eine besondere Belastung für das Kind dar, die sich schädigend auf dieses auswirkt (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 274 N12). C____ zeigte die Belastung durch den Konflikt schon früh mit körperlichen Anzeichen wie Neurodermitis und auch Bettnässen (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.2.2). Aktuell hat er laut Angaben der Mutter keine Neurodermitis mehr (Verhandlungsprotokoll S. 12). Er verhalte sich eher zurückhaltend, wenn er eine Karte oder ein Geschenk vom Beschwerdeführer erhalte. Die Mutter schilderte an der Verhandlung, dass C____ ihr gesagt habe, als sie ihn einmal am Abend auf den Vater angesprochen habe, jetzt habe er das Ganze gerade vergessen, sie solle ihn am Morgen fragen, damit er es durch den Tag (bis vor dem Einschlafen) wieder vergessen könne (Verhandlungsprotokoll S. 13). Es ist unter diesen Umständen nach wie vor von einer starken Belastung von C____ auszugehen. Angesichts der bereits früher abgeklärten und dokumentierten Belastung von C____ (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2023) konnte daher auch auf eine direkte Abklärung beim Kind verzichtet werden. Insgesamt ist eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen.

 

3.6     

3.6.1   Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der dauernde Elternkonflikt die Umsetzung des Besuchsrechts mit C____ bislang verhindert habe (Beschwerde Rz. 11). Er wirft der Kindesschutzbehörde indes vor, die genauen Hintergründe, Ursachen und Wirkungen des Elternkonfliktes gar nicht wissen zu wollen. Er behauptet, das Verhalten der Kindsmutter lasse sich nur mit einer krankhaften Wesensveränderung erklären, weshalb – gerade auch im Interesse des Kindswohls – bei einem erfahrenen Erwachsenenpsychiater ein unabhängiges und neutrales Gutachten bezüglich des seit Jahren schwelenden Elternkonfliktes einzuholen sei.

 

3.6.2   Nach Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die Kindesschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen zur Sachverhaltsabklärung ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

 

3.6.3   Der Beschwerdeführer führte die Probleme auf der Paarebene bereits im Verfahren VD.2022.74 allein auf die Kindsmutter zurück. Diese habe seit Mitte der Schwangerschaft eine Schwangerschaftsdepression mit paranoiden Wahrnehmungsstörungen entwickelt. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass sich diese Schilderung nicht bestätigen lasse. Gemäss dem kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. med. G____ vom 16. März 2018 (nachfolgend Gutachten G____) habe der Psychotherapeut I____ dem Beschwerdeführer erklärt, dass Mütter, wenn sie in Sorge um ihre Kinder seien, «psychosenah» (also sehr extrem) reagieren könnten. Der Beschwerdeführer habe darauf sofort bei der Beigeladenen gesehen, dass diese eine Psychose haben könnte und habe dies von Herrn I____ schriftlich bestätigt gewollt. Herr I____ habe jedoch dem Beschwerdeführer lediglich erklären wollen, dass die Kindsmutter in einer belasteten Situation gewesen sei und Verständnis und Unterstützung vom Kindsvater gebraucht hätte (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.2). Zum Konflikt der Eltern wird im Gutachten G____ ausgeführt, dass dieser ein extremes Ausmass erreicht habe. Die Eltern seien nicht in der Lage, ein Gespräch miteinander zu führen und machten sich gegenseitig heftige Vorwürfe (Vorakten S. 4390). Die Gutachterin schätzte die Bindungstoleranz der Mutter als ausreichend ein. Die Einschränkung beziehe sich darauf, dass die Mutter Ängste äussere, der Vater könnte in Ausnahmesituationen sich oder dem Kind schaden oder ungute Einflüsse auf das Kind haben. Andererseits jedoch zeige die Mutter in ihrem Verhalten, dass sie die Umgangskontakte unterstütze, d.h. sie bringe das Kind zum Kinderschutzbund und sie betone auch, dass es für die Entwicklung des Kindes wichtig sei, Kontakt zum leiblichen Vater zu haben (Vorakten S. 4391). Ebenso bestätigte Dipl.-Psych. H____ am 21. April 2020, dass es der Mutter bei Fragen um den Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater ausschliesslich um das Wohl des Jungen gehe und hier in keiner Weise unverarbeitete Beziehungskonflikte hineinspielen würden (Vorakten S. 4393).

 

Auf diese Einschätzungen kann vorliegend nach wie vor abgestellt werden. Insgesamt ist es auch nicht massgeblich, wer die «Schuld» am Elternkonflikt trägt (vgl. auch BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). Eine gutachterliche Aufarbeitung von Vergangenem zur Ermittlung des Ursprungs des Elternkonflikts sowie das Vorliegen eines (positiven) Berichts über den Beschwerdeführer würde seitens des Kindes wohl kaum mehr Vertrauen schaffen und das Bedürfnis erwecken, näheren Kontakt zu seinem Vater zu wollen (vgl. auch VGE VD.2022.51 und VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 3.9). Gutachten sind nicht einfach eine weitere Handlungsoption der Behörde in einer aussichtslos erscheinenden Konfliktsituation (Michel/Gareus, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, FamPra.ch 2016 S. 874 ff., 893). Ein neues Gutachten ändert die begutachteten Personen nicht, dafür bräuchte es die Bereitschaft zur Selbstkritik, welche der Beschwerdeführer missen lässt. In den Akten ist durchgehend erkennbar, dass er die Schuld einzig der Mutter zuweist und den involvierten Fachpersonen keine Hilfe zutraut. So war er bereits mit der Beratung durch I____ sehr unzufrieden (Vorakten S. 4364). Ebenfalls rügt er eine fehlende Neutralität von D____, welche jedoch nicht ersichtlich ist, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl. VGE KE.2023.24 vom 2. Oktober 2023 E. 4.4). Wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht und in einem von ihm zu den Akten gegebenen Zeitungsartikel ausgeführt wird, kann der Schlüssel zur Entspannung erbitterter Familienkonflikte in der Stärkung der Elternbeziehung bestehen. Das könnten Gerichte etwa dadurch erreichen, dass sie streitende Eltern in Mediationen schicken, um ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zu stärken (Schweizer/Vogel-Etienne, Kindeswohl braucht Elternwohl, Vorakten S. 103). Vorliegend haben weder die Anordnung einer Konfliktberatung noch die kindorientierte Elternberatung eine Verbesserung erreicht. Auch wenn ein Gutachten zum Schluss käme, die Mutter trage zu einem überwiegenden Teil zum Elternkonflikt bei, würde dies an der Situation nichts ändern. Eine erneute Begutachtung der Eltern scheint daher auch vor diesem Hintergrund nicht geboten. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist folglich auch nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzbehörde in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete.

 

4.

4.1      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

 

4.2      Zu überprüfen ist zunächst die Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer.

 

4.2.1   Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann sodann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

 

Zugleich ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als «ultima ratio» in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b,120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302). Wie sich in der Praxis der familienrechtlichen Begutachtung und Beratung zeigt, haben dabei im Bereich des Kontaktabbruchs in Hochkonfliktsituationen Art und Durchführung von Interventionen zur (Wieder-)Aufnahme von Kontakten, das Aufeinanderfolgen sowie die zeitliche Taktung einen erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf (Fassbind/Schreiner/Schweighauser, Kontaktverweigerung, Kontaktabbruch und Kontaktanbahnung bei hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen, in: FamPra.ch 3/2021, S. 675 ff., 677 und 682).

 

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 127 III 295 E. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3).

 

4.2.2   Wie die Kindesschutzbehörde im angefochtenen Entscheid feststellte, hatte C____ seit Jahren kaum Kontakt zu seinem Vater. Sie führt aus, eine Vater-Sohn-Beziehung habe faktisch nie aufgebaut werden können. Die Kindesschutzbehörde habe diverse Massnahmen ergriffen, um das Gelingen der Kontakte zwischen C____ und dem Vater sicherzustellen, jedoch vermochte keine den Elternkonflikt dahingehend zu beruhigen, dass eine Kommunikation im Sinne von C____ möglich geworden wäre. Bei den Eltern entstünden immer wieder zahlreiche Missverständnisse und sie könnten die Sicht des jeweils anderen kaum einnehmen. Dem Vater falle es ausserdem schwer, die Kinderperspektive einzunehmen und kindorientiert zu denken. Trotz seiner geäusserten Bereitschaft, eine eigene Therapie in Anspruch zu nehmen, sei es ihm bis vor Kurzem nicht gelungen, eine solche für sich zu organisieren. C____ habe wiederholt geäussert, zuletzt gegenüber den Vertreterinnen der Kindesschutzbehörde, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu wollen. Eine negative Beeinflussung seitens der Mutter könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, wobei auch festgehalten werden könne, dass sie in der Vergangenheit viel Unterstützung zum Aufbau der Kontakte zwischen C____ und dem Vater geboten habe.

 

4.2.3   Feststeht, zwischen C____ und seinem Vater konnten immer nur begleitete Kontakte stattfinden (vgl. act. 25). Der letzte begleitete Besuchskontakt fand am 12. Februar 2022 im Büro des Besuchsbegleiters F____ statt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juni 2022 festhielt, kam es dabei zu einer Zuspitzung der Situation, als C____ sich in die Arme des neuen Partners der Mutter gerettet habe, nachdem er sich 45 Minuten gewehrt habe, zum Vater zu gehen. Darauf sei es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Partner gekommen, während der Partner der Mutter weiter C____ in den Armen gehalten habe. Die Stimmung sei von einer grossen Aggressivität geprägt gewesen. Der Besuchsbegleiter und der Vater seien später mit B____ in den Wald gegangen, worauf C____ erklärt habe, dass er die beiden (Vater und Besuchsbegleiter) nie wieder besuchen wolle und dass er endlich ernst genommen werden wolle (VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.2.3).

 

In den darauffolgenden Verfahren wurde beschrieben, dass sich auf der Elternebene wenig verändert habe. Der beratende Psychologe D____ sprach lediglich von Kleinigkeiten, die hätten verbessert werden können. So hätten die Eltern immerhin gemeinsame Gespräche in einem Raum geführt (Vorakten S. 416). Die Kindesschutzbehörde kam in ihrem Entscheid vom 15. Mai 2023 zum Schluss, dass sich die Eltern ununterbrochen anfeinden würden und bereits sehr viel Unterstützung benötigten, um die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. Von einem persönlichen Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn sei im Rahmen der Beratungsgespräche noch nicht einmal die Rede gewesen. Vielmehr sei den Eltern klar kommuniziert worden, dass ein persönlicher Kontakt aktuell nicht kindgerecht ausgeübt werden könne. C____ müsse vor diesem Konflikt maximal geschützt werden. Die KESB versuchte daher einen Kontakt via Videotelefonie aufzugleisen (vgl. dazu VGE KE.2023.24 vom 2. Oktober 2023 E. 4.1). Die involvierten Fachperson lehnten zu diesem Zeitpunkt einen Wiederaufbau des persönlichen Kontakts ab. D____ war zwar beim Telefongespräch mit der Kindesschutzbehörde am 15. Mai 2023 zuversichtlich, dass der Beschwerdeführer langsam akzeptieren könne, dass ein direkter Kontakt nicht möglich sei. C____ sage, er wisse, dass der Vater ihn gerne habe, aber er habe ihm gegenüber ein «ungutes Gefühl». Der Berater machte sich Sorgen aufgrund dieser Ambivalenz, selbst wenn C____ durch den Rahmen einer Begleitung oder durch die Videotelefonie geschützt sei (Vorakten S. 382). Der Beistand führte in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2023 aus, dass er C____ einmal persönlich im Rahmen eines Hausbesuchs getroffen habe. Er erachtete weitere Gespräche mit C____ als nicht zielführend, da «wie mehrfach ausgeführt, dieser massive Elternkonflikt derart im Weg steht, dass C____ nicht in der Lage war und ist, von Herr A____ als seinem Vater zu profitieren» (Vorakten S. 274.). C____ selbst gab zuletzt im Gespräch mit der Kindeschutzbehörde vom 26. März 2024 auf alle Fragen hinsichtlich einer Kontaktaufnahme mit seinem Vater klar an, dass er ihn weder sehen noch mit ihm telefonieren möchte und es nichts gebe, was er ihm sagen oder er mit ihm machen möchte. Ob er ihn vielleicht einmal zu einem späteren Zeitpunkt sehen möchte, konnte er nicht beantworten (Vorakten S. 182).

 

4.2.4   C____ hält damit daran fest, dass er momentan keinen Kontakt zu seinem Vater möchte. Dieser Wille von C____ kann nicht unberücksichtigt bleiben. Zwar ist C____ erst acht Jahre alt, weshalb man noch nicht ohne Weiteres von seiner Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ausgehen kann. Ein Kindeswille ist autonom, wenn er hinreichend erlebnisgestützt ist und nicht das Resultat einer eigennützig manipulativen Beeinflussung. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass am Kindeswillen auch Fremdeinflüsse beteiligt sind, zumal Erziehung ohne Beeinflussung kaum möglich ist (Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., Göttingen 2023, S. 90, 92; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl., Stuttgart 2022, S. 101). Anlässlich der aktuellen Verhandlung äusserte die Mutter, dass sie das Bestmögliche versuche, aber es nicht möglich sei, dass C____ nichts von dem Elternkonflikt mitbekomme, Kinder hätten so feine Antennen. C____ spüre, wenn sie nervös sei (Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dennoch bemühte sich die Mutter immer wieder, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. So trifft es nicht zu, wie der Beschwerdeführer ihr wiederholt vorwirft, dass sie ihm verbot, seine Postkarten mit «Papa» zu unterschreiben (s. Beschwerde Rz. 10c, vgl. auch Mail des Bf. an KESB vom 16. Mai 2023, Vorakten S. 380, dazu oben E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer verkennt in seiner Beschwerde zudem, dass die Idee mit Karten und Geschenk durchaus von der Mutter stammt. (Vorakten S. 417). Die Mutter führte an der Verhandlung aus, dass C____ eher zurückhaltend reagiere, wenn eine Karte oder ein Paket vom Vater komme. Meistens wolle er es nicht sofort anschauen (Verhandlungsprotokoll S. 13), erst auf mehrfaches Nachfragen der Mutter. Wie D____ festhielt, würde es mit dem Briefkontakt sowieso nicht gehen, wenn sie nicht dahinterstehen würde (Aktennotiz vom 3. April 2023, Vorakten S. 417). Es kann dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass das Kind von der Mutter beeinflusst worden ist. C____ hat all die Jahre ohne den Vater bei der Mutter gelebt und es ist deshalb anzunehmen, dass er durch die Äusserungen seiner engsten Bezugsperson geprägt wurde. Dies steht einer autonomen Willensbildung jedoch nicht per se entgegen (VGE VD.2022.51 und VD.2022.201 vom 9. Februar 2023 E. 3.7.1; Staub, Bedeutung des Kindeswillens und des Persönlichkeitsrechts bei Umgangswiderständen, in: Rumo-Jungo/Fountoulak-is/Pichonaz [Hrsg.], Der neue Familienprozess, Zürich 2012, S. 141, 145). Bereits im Gutachten I____ wurde die Anspannung beschrieben, die beim Vater zu spüren ist und seine Neigung, sehr schnell aufbrausend reagieren zu können. So spüre das Kind doch eine Anspannung, welche es belasten könne, was sich bereits laut Beschreibung im Verhalten C____s nach dem Umgang gezeigt habe (Vorakten S. 4389). C____ hat seitdem seinen Willen konstant und vehement vorgebracht, trotz Versuche der Mutter, ihn zunächst zu den begleiteten Besuchen zu überreden bzw. für die später erhaltenen Briefe zu interessieren. Auch wenn C____ in Bezug auf das Kontaktrecht altersbedingt noch nicht urteilsfähig ist, ist damit seinem Wunsch Beachtung zu schenken. Die Gewährung des persönlichen Verkehrs kann zwar dann nicht vom Einverständnis der Kinder abhängig gemacht werden, wenn dessen Ablehnung des einen Elternteils wesentlich durch die vom anderen Elternteil übernommene Gegeneinstellung geprägt ist. Ansonsten würde das Recht gleichsam in die Hand des obhutsberechtigten Elternteils gelegt (BGer 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3, 5C.170/2001 vom 31. August 2001 E. 5a/dd). Dies ist vorliegend jedoch wie dargelegt nicht der Fall.

 

Somit müssen die Angst und die Ablehnung von C____ als Ausdruck seines Willens berücksichtigt worden. Neben negativen Erlebnissen, beruht die Ablehnung von Kontakten zum Vater sicherlich auch auf der eingetretenen Entfremdung. Ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener Kontakt widerspricht jedoch vorliegend dem Kindeswohl. Es würde eine riesige Belastung für C____ darstellen. Wie das Bundesgericht betont, ist das Wohl des Kindes nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung (BGer 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 4.3, 5C.170/2001 vom 31. August 2001, E. 5a/aa). Der Vater hatte in den ersten fünf Lebensjahren von C____ die Gelegenheit, eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen. Es fanden in Deutschland zahlreiche Kontakte statt (act. 25). Bereits dann richtete sich das Hauptaugenmerk des Vaters aber vor allem auf diejenigen Termine, die aufgrund von Krankheit von C____ oder seiner Mutter oder Ähnlichem nicht stattfinden konnten (s. act. 25). Die gesamte Situation war stets von der Einstellung des Vaters geprägt, dass alle gegen ihn arbeiten würden. Diese Wahrnehmung des Vaters hat sich bis heute nicht geändert. Daher verkennt er auch, dass C____ unter der Gesamtsituation leidet, selbst wenn einzelne begleitete Besuche gut verlaufen sind. Die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers schliesst – wie sich an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erneut gezeigt hat – aus, dass er in der Lage ist, auf die Interessen und Bedürfnisse von C____ einzugehen. Es geht denn auch nicht nur um die Durchführung der Kontakte an sich, sondern um die Belastung und den Druck, den C____ auch ausserhalb dieser Zeit verspürt, wenn der Beschwerdeführer Einfluss auf sein Leben nimmt. C____ muss vor davor geschützt werden, zumal mit der Kindesschutzbehörde davon auszugehen ist, dass der Wiederaufbau persönlicher Kontakte neue Elternkonflikte schüren würde, was sich für C____ wiederum nachteilig auswirken würde.

 

4.2.5   Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bildet der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen bzw. wenn die Gefahren für das Kindeswohl sich nicht anders vermeiden lassen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa, 122 III 404 E. 3b S. 407). Ein begleitetes Besuchsrecht wäre grundsätzlich ein solches taugliches Ersatzmittel (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Dies wurde vorliegend versucht. Gemäss Angaben der Beigeladenen fanden in Deutschland 66 begleitete Besuche statt (act. 25), ohne dass unbegleitete Besuche aufgegleist werden konnten. Dies ist immerhin bemerkenswert und spricht für sich. Ab Januar 2021 fanden sodann in der Schweiz elf Besuchsbegleitungen im 14-tägigen Rhythmus statt (vgl. etwa Vorakten S. 2002). Zuvor zeigte sich der Beschwerdeführer zögerlich; statt das Angebot der 14-tägigen begleiteten Besuche anzunehmen, beharrte er auf wöchentlichen Besuchen. Er behauptete zu Unrecht, dies sei ihm von der Kindesschutzbehörde so zugesichert worden. Trotz mehrfacher Hinweise nutzte der Beschwerdeführer die Zeit, um alte Konflikte wiederzubeleben, statt ein rasches Wiedersehen mit dem Sohn aufzugleisen (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 16. September 2021, Vorakten S. 3084). Danach regelte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 den persönlichen Verkehr von C____ mit seinem Vater und ordnete wiederum begleitete Besuche an. Nachdem die ersten beiden begleiteten Besuche durchgeführt worden waren, beantragte der Beistand am 2. März 2022 die Sistierung des persönlichen Verkehrs, da C____ trotz des geschützten und fachlich begleiteten Rahmens massiv den bestehenden Konflikt auf Elternebene erlebt habe und sich mehrfach deutlich geäussert habe, dass er die Treffen so nicht wolle (Vorakten, S. 2959 f., 2985). Seit diesem Zeitpunkt hat die Kindesschutzbehörde verschiedene Massnahmen geprüft und angeordnet. Die Eltern wurden angewiesen, den Kurs Kinder im Blick (KiB) zu besuchen (Entscheid vom 2. Dezember 2021), was zunächst nur die Mutter erfüllte. Danach wies die Kindesschutzbehörde die Eltern an, eine Konfliktberatung in Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 22. März 2022), welche wie oben dargelegt keine merklichen Verbesserungen erzielen konnte. Es trifft dabei auch nicht zu, dass es der Mutter diesbezüglich an Freiwilligkeit und Motivation fehlte, wie ihr der Beschwerdeführer vorwirft (Replik Rz. 14). Wie er zu Recht ausführt, sind Elternberatungen und jegliche weiteren Massnahmen nur insofern sinnvoll und Nutzen stiftend, als die Beigeladene wirklich bereit sei, sich darauf einzulassen. Die Beigeladene nahm durchaus an den Beratungen teil, obwohl sie gemäss den Worten des Beschwerdeführers «aus einer Machtposition heraus agiert, da sie C____ in ihrer Obhut hat». Vielmehr war es der Beschwerdeführer der anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht im Verfahren VD.2022.74 äusserte, dass es für ihn sehr schwierig sei, Zeit für die online-Beratungen zu finden (VGE VD.2022.74 vom14 Juni 2022 E. 3.3.1). Als weiterer Schritt erteilte die Kindesschutzbehörde dem Beistand den Auftrag, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, welche alle zwei Monate einen Kontakt zwischen dem Sohn und seinem Vater via Videotelefonie begleite. Zudem wurde der Kindsvater bei seiner geäusserten Bereitschaft behaftet, eine eigene Therapie/Beratung/Coaching in Anspruch zu nehmen, um die Voraussetzungen für einen kindgerechten Kontakt zu C____ zu erarbeiten (Entscheid vom 15. Mai 2023).

 

All diese Massnahmen konnten keine Besserung der Situation bewirken. Nach Einschätzung von D____ traten die notwendigen Fortschritte hinsichtlich Einigung, Kind-Fokussierung usw. nicht ausreichend ein (vgl. Vorakten S. 273). Der Beschwerdeführer schien während allen Verfahren nicht zur Reflexion bereit zu sein (vgl. VGE VD.2022.74 vom 14. Juni 2022 E. 3.3.2). Zu der dem Beistand in Auftrag gegebenen Organisation von begleiteten Videokontakten konnte es aufgrund der ausbleibenden Verbesserung der Umstände daher gar nicht erst kommen. Es ist dem Beschwerdeführer in dieser Zeit auch nicht gelungen, über einen postalischen Kontakt die Beziehung zu C____ aufzubauen. Wie die Mutter ausführt, habe der Vater seit Beendigung der Konfliktberatung im Zeitraum von über einem Jahr lediglich eine Weihnachtkarte nach Weihnachten und ein (unverpacktes Geschenk) ein paar Tage danach zum 7. Geburtstag geschickt. Weder zu einem anderen Anlass noch zwischendurch habe der Vater die Chance zum Kontaktaufbau genutzt (Beschwerdeantwort S. 2). Um eine angemessene und praktikable Besuchsregelung zu finden, bedürfte es der Mitwirkung beider Parteien. Der Beschwerdeführer beteuerte zwar mehrfach, eine Therapie in Anspruch zu nehmen. Erst seit dem 22. April 2024 (kurz vor Erlass des angefochtenen Entscheids) ist er indes in Behandlung bei Dr. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Vorakten S. 169). Nach seinen eigenen Angaben habe Herr J____ etwas von posttraumatischer Belastungsstörung gesagt und es würde auch über seine Probleme gesprochen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Dabei scheint er sich dem Thema, was für C____ wirklich wichtig wäre, um wieder einen Kontakt herzustellen, nicht nähern zu können. Mit dem Antrag bei der Kindesschutzbehörde auf Umverteilung der Obhut zeigt er vielmehr, dass er nach wie vor nicht dazu in der Lage ist, sich in C____ hineinzuversetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er seinen Sohn aus seinem gewohnten Umfeld und von seinen Bezugspersonen – mit dem Vorschlag eines 14-tägigen begleiteten Kontakt zur Mutter (Verhandlungsprotokoll S. 15) – weg in einen anderen Kanton bringen möchte, wo C____ keine Anknüpfungspunkte hat. Da kommt es nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer nun viel Platz hätte, um ihn aufzunehmen, und 50 Personen aus der Familie des Beschwerdeführers auf C____ warten, wie er das ausführt (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Auch diesbezüglich scheint es dem Beschwerdeführer eher um einen äusseren Schein als um das Wohl von C____ zu gehen. Der Beschwerdeführer weckt nach wie vor den Anschein, in seinen eigenen Verletzungen gefangen zu sein. Er bringt immer wieder dieselben Vorwürfe vor, wie zum Beispiel, dass die Mutter C____ gedroht habe, ihn von einer Besuchsbegleitung nicht mehr abzuholen, dies hätte sie bei Herrn D____ eingeräumt (Verhandlungsprotokoll, S. 9, s. bereits VGE VD.2022.74 vom14 Juni 2022 E. 3.3.2). Dazu findet sich indes kein Beleg in den Akten. Auf Nachfrage an der Verhandlung äusserte die Mutter, dass sie C____ nie gedroht habe, ihn nicht mehr abzuholen, auch in Deutschland nicht. Sie habe ihm immer gesagt, Mama komme dann wieder (Verhandlungsprotokoll S. 12). Es ist insgesamt unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung festzuhalten, dass es dem Vater nicht gelingt, die Belastung von C____ einzuordnen und seine eigenen Interessen – namentlich in Bezug auf das Kontaktrecht – in angemessener Weise zurückzustellen. Dies zeigt die mangelnde Fähigkeit des Vaters, sich auf die Ebene des Kindes einzulassen. Dem Beschwerdeführer geht es hauptsächlich um seine Bedürfnisse und Befindlichkeiten, wobei er nicht in der Lage ist, sich kindsorientiert zu verhalten, sondern sich in Schuldzuweisungen an die Mutter und die involvierten Fachpersonen verrennt.

 

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers macht deutlich, dass die Problematik im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zur Zeit nicht behoben werden kann. Die emotionale Belastung von C____ ist nachvollziehbar und evident. Ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer konnte nicht aufgebaut werden. Die Aufhebung des Besuchsrechts stellt unter diesen Umständen eine erforderliche Massnahme dar. Sie erweist sich auch als verhältnismässig, da die bereits mehrfachen Sistierungen des persönlichen Verkehrs den Beschwerdeführer zu keiner Veränderung seines Verhaltens oder zu selbstkritischen Gedanken geführt haben, sondern er weiterhin die Schuld lediglich bei allen anderen sieht.

 

4.2.6   Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Kindesschutzbehörde zur psychischen Entlastung und zum Schutz der persönlichen Entwicklung von C____ auf eine Durchsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer verzichtete und die bestehende Besuchsregelung aufhob.

 

4.2.7   Schliesslich prüfte die Kindesschutzbehörde das Instrument der Erinnerungskontakte und erwog, dass es aufgrund des bisherigen Verlaufs der Kontaktversuche und dem Scheitern bereits auf niederschwelliger Ebene zum jetzigen Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen sei, dass C____ sich auf diese Art von Kontakten einlassen würde. Vielmehr zeige sich, dass es trotz grosser Bemühungen sämtlicher involvierter Fachpersonen nicht möglich gewesen sei, nur schon einen Kontakt via Videotelefonie zwischen C____ und dem Vater aufzubauen. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Erinnerungskontakten seien folglich nicht gegeben.

 

Weder vom besuchsberechtigten Elternteil noch vom Kind wird anlässlich eines Erinnerungskontakts verlangt, eine Beziehung zu leben (Kilde, Der persönliche Verkehr: Eltern – Kind – Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, Zürich 2015, S. 201). Allerdings könnten erzwungenen Kontakte bereits Tage oder Wochen vor dem Treffen zu erheblichem Stresserleben der Kinder führen, was bei jüngeren Kindern erhebliche Auswirkungen auf die psychische Verfassung und Alltagsbewältigung haben könnte (vgl. Büchler/Enz, Der persönliche Verkehr, FamPra.ch 2018 S. 911 ff., 936). Angesichts der vorliegenden starken Weigerung von C____ würden erzwungene Erinnerungskontakte wohl erst recht ausschliessen, dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine freiwillige Kontaktaufnahme zum Vater möglich sein wird. Trotz der Aufhebung des persönlichen Verkehrs steht es dem Beschwerdeführer derweil weiterhin frei, mit seinem Sohn brieflichen Kontakt zu pflegen. Zudem soll C____ weiterhin die Möglichkeit haben, den Beistand zu kontaktieren, falls er einen Kontakt zum Vater aufbauen möchte (vgl. dazu hinten E. 4.5.2).

 

4.3      Aufgrund der Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und dem Beschwerdeführer hob die Kindesschutzbehörde auch die Weisung zur kindsorientierten Beratung auf, da deren Grundlage beziehungsweise die Zielsetzung dahingefallen sei. D____ beantragte den Abschluss der kindsorientierten Elternberatung, da seiner Ansicht nach seine Ziele nicht mit denjenigen der Kindesschutzbehörde übereinstimmten. Insbesondere war er der Auffassung, dass von Seiten Kindesschutzbehörde keine Vorgaben bezüglich zukünftiger Kontakte zwischen Vater und Sohn gemacht werden sollten. In seinem Bericht zeigte er auf, dass sich die Beratung als sehr schwierig gezeigt habe, jedoch minimale Fortschritte erzielt werden konnten. Die Wahrnehmung der Eltern war jedoch anders und beide befürworteten die Aufhebung der Weisung und den Abbruch der Beratung. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch in seiner Beschwerde nicht gegen die Aufhebung der Weisung. Folglich ist die Aufhebung der Weisung zur kindsorientierten Beratung unter den vorliegenden Umständen nicht zu bemängeln.

 

4.4

4.4.1   Weiter teilte die Kindesschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid die alleinige elterliche Sorge über C____ der Mutter zu. Sie erwog dabei, dass im vorliegenden Fall bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Entscheid vom 2. Dezember 2021) die Kindesschutzbehörde noch die Auffassung vertreten habe, es handle sich bei dem Konflikt zwischen den Eltern (noch) nicht um eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit. Aufgrund der vollständig zerrütteten Beziehung zwischen den Eltern und dem Ausbleiben jeglicher Fortschritte trotz grösster Bemühungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen und diversen Massnahmen, müsse nun davon ausgegangen werden, dass es sich um einen schwerwiegenden dauerhaften Elternkonflikt handle, welcher chronischen Charakter aufweise und keine Hoffnung auf eine Verbesserung zulasse. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auf dieser Grundlage faktisch unmöglich. Vielmehr trage die Mutter die Verantwortung für C____ und erwecke bei den involvierten Fachpersonen dabei den Eindruck, diesen im Fokus zu haben und seine Bedürfnisse vollumfänglich zu erfüllen. Es sei zu erwarten, dass die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge dahingehend eine Verbesserung des Kindswohl herbeizuführen vermöge, dass alltägliche, wie auch besondere Entscheidungen ohne Verzögerungen im Sinne von C____ getroffen werden könnten. Dies, ohne die wiederkehrenden Konflikte zwischen den Eltern, welche den massiven Loyalitätskonflikt von C____ ständig wieder neuanheizten.

 

4.4.2   Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass sich der Entscheid nur auf seine (vermeintlichen) Fehler stütze. Die im Entscheid erwähnte angebliche mangelnde Fähigkeit, sich in C____ hineinzuversetzen, sei einfach nicht richtig, ebenso «die recycelten Beispiele der verpassten Unterschriften». Er rügt, dass die alleinige elterliche Sorge mit bloss bürokratischer Vereinfachung der Prozesse mit Entscheidungen bezüglich C____ begründet werde. Dies habe sicherlich seine Vorteile für die Kindesschutzbehörde, jedoch werde dem Kindsvater so die letzte Möglichkeit genommen, zumindest in Geschehnisse betreffend sein eigenes Kind einbezogen zu werden.

 

4.4.3   Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (vgl. etwa BGer 5A_106/2019 vom 16.03.2020 E. 5.4). Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

 

Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB allerdings nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 141 III 472 E. 4.5 f.). Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, so führt das gemeinsame Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5).

 

4.4.4   Vorliegend ist zwischen den Eltern weder eine Zusammenarbeit noch ein auch nur minimaler Austausch möglich, was sie nicht bestreiten. Der Beschwerdeführer weist dabei die Schuld der Mutter zu (siehe oben). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Zuteilung der Sorgerechte weder an der «Schuldfrage» auf Elternebene orientieren noch von Sanktionsgedanken gegenüber einem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen darf (BGE 142 III 197 E. 3.7). Hinzu kommt, dass in den Akten durchaus Beispiele zu finden sind, in denen der Beschwerdeführer die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erschwerte (etwa Vorakten S. 351 ff., 414). Die Kindesschutzbehörde stellte zu Recht fest, dass es bei erforderlichen Absprachen und Unterschriften wiederholt zu unverhältnismässigen Verzögerungen durch den Beschwerdeführer gekommen sei, wie beispielsweise bei der Zustimmung zur Ausstellung eines Passes und der Zustimmung zur Auslandsreise. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Beispiele «recycelt» sind. In beiden Fällen benötigte es jedenfalls die Intervention sowohl der Beistandsperson als auch der Kindesschutzbehörde, um die erforderlichen Unterschriften des Beschwerdeführers bzw. die nötigen Kopien erhältlich zu machen (Vorakten S. 412). Inwiefern es den Eltern unter diesen Umständen möglich sein soll, die elterliche Sorge gemeinsam effektiv auszuüben, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zudem seit einigen Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr mit dem Sohn und verfügt damit zu keinem persönlichen Zugang zu diesem. Alles in allem ist er damit nicht in der Lage, aus eigener Kraft von seinem bisherigen Sorgerecht Gebrauch zu machen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es nicht im Kindeswohl, wenn der Mitinhaber der elterlichen Sorge in allen Belangen stets von neuem die Kindesschutzbehörde oder das Gericht anrufen muss (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 2.5). Auch gemäss der Einschätzung von D____ könne die gemeinsame elterliche Sorge de facto nicht ausgeübt werden. Jemand müsse es steuern können. Die Mutter komme so nicht zurecht, wenn der Vater nie reagiere (Vorakten S. 418). Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auf dieser Grundlage faktisch unmöglich.

 

Es bleibt grundsätzlich die Frage nach milderen Mitteln, die jedoch vorliegend nicht ersichtlich sind. Eine Unterstützung der Eltern in Belangen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung durch den Beistand erwies sich als nicht durchführbar, zumal der Beschwerdeführer dem Beistand nicht traute. Die erneute Anordnung von Gesprächen oder Mediationsversuchen sind angesichts der genannten Umstände nicht erfolgsversprechend (vgl. auch BGer 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.4). Angesichts der vollständig zerrütteten Beziehung zwischen den Eltern und dem Ausbleiben jeglicher Fortschritte trotz grösster Bemühungen von verschiedenen involvierten Fachpersonen und diversen Massnahmen, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um einen schwerwiegenden dauerhaften Elternkonflikt handelt, der chronischen Charakter aufweist. Damit erwies sich die Auffassung der Kindesschutzbehörde bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Entscheid vom 2. Dezember 2021), dass es sich bei dem Konflikt zwischen den Eltern (noch) nicht um eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit handle, als unzutreffend. Erweist sich die Annahme, dass Konflikte zwischen den Eltern mit der Zeit beigelegt werden können und sich die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts einpendelt, im Nachhinein als falsch, können allenfalls veränderte Tatsachen und damit ein Abänderungsgrund im Sinn von Art 298d Abs. 1 ZGB gegeben sein (BGE141 III 472 E. 4, 4.3). Vorliegend geht es nicht um punktuelle Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten oder um einen singulären Konflikt. Vielmehr wurde auch anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung eine festgefahrene Situation festgestellt, wobei der Beschwerdeführer keinesfalls eigene Fehler einsehen konnte, sondern ständig Vorwürfe wiederholte, die teilweise aus der Zeit in Deutschland stammten (Verhandlungsprotokoll S. 2, 12). Auf der anderen Seite zeigte sich die Mutter zurückhaltend und schilderte hauptsächlich, wie es C____ gehe. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kindesschutzbehörde zum Schluss kam, dass die Mutter bei den involvierten Fachpersonen den Eindruck erweckt, den Sohn im Fokus zu haben und seine Bedürfnisse vollumfänglich zu erfüllen. Sie trägt dabei auch die Verantwortung für C____. Bei einer Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge wird es ihr möglich sein, Entscheidungen im Sinn von C____ zu treffen, ohne dabei Verzögerungen in Kauf zu nehmen oder auf die Hilfe der Kindesschutzbehörde angewiesen zu sein. Dies wiederum vermag dazu beitragen, dass weniger Konflikte auf der Elternebene entstehen, welche den Loyalitätskonflikt von C____ verstärken.

 

4.4.5   Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Konflikt mit Ausnahmecharakter vorliegt, der in den vergangenen Jahren nicht abgeklungen ist, sondern sich zunehmend verhärtet hat. In dieser Situation ist die Alleinzuteilung des Sorgerechts an die betreuende Mutter gerechtfertigt.

 

4.5

4.5.1   Zudem hob die Kindesschutzbehörde mit dem angefochtenen Entscheid die bestehende Beistandschaft auf. Der Beistand sei mit Aufgaben rund um die Ausgestaltung des Besuchsrechts zwischen C____ und dem Beschwerdeführer betraut gewesen. Aufgrund der Aufhebung der bestehenden Besuchsrechtsregelung und folglich durch den Verzicht auf die Durchsetzung des persönlichen Verkehrs seien auch die Aufgaben der Beistandsperson obsolet geworden.

 

4.5.2   Verbietet das Kindeswohl die Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts und sind auch die Voraussetzungen für ein begleitetes Besuchsrecht nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Raum für die Errichtung einer Beistandschaft, da die Aufgabe des Beistandes nicht in der Überwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB bestehen kann (vgl. BGE 126 III 219 E. 2c; BGer 5C.68/2004 vom 26.05.2004 E. 2.4). Vorliegend soll C____ allerdings die Möglichkeit erhalten, einer neutralen Drittperson signalisieren zu können, falls er ein Interesse verspürt, in Kontakt zu seinem Vater zu treten. Dabei geht es nicht darum, dass der Beistand eine künftige Annäherung zwischen dem Kinde und dem Vater fördern soll. Der Beistand erhält vielmehr die Aufgabe, regelmässig (mindestens einmal pro Jahr) mit C____ ein Gespräch zu führen, um ein allfälliges Bedürfnis nach Kontakt zum Vater abzuklären. In diesem Sinne ist die Aufhebung der Beistandschaft der Kindesschutzbehörde nicht zu bestätigen.

 

4.5.3   Der Beschwerdeführer verlang einen Wechsel der Beistandsperson aufgrund dessen Untätigkeit, da dieser gemäss seiner Stellungnahme seit fast sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu den Eltern, geschweige denn zu C____, gehabt habe. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zudem aus, dass E____ ihn vor der letzten Hauptverhandlung «so gruselig» ausgelacht habe. Er sei auch nicht in der Lage, konfliktfrei zu kommunizieren und habe ihn zum Beispiel angerufen, als der Beschwerdeführer am Autofahren gewesen sei und ihn in ein Gespräch verwickelt, dass C____ den neuen Partner von Frau B____ für seinen leiblichen Papa halte. Insgesamt hält der Beschwerdeführer den Beistand «menschlich und fachlich nicht in der Lage, an dieser Stelle zu arbeiten» (Verhandlungsprotokoll S. 9). Diese Wahrnehmung des Beistands durch den Beschwerdeführer kann nicht dazu führen, dass eine neue Beistandsperson eingesetzt wird, die C____ noch gar nicht kennt. Es geht nun nur noch darum, dass eine neutrale Person für C____ eine Anlaufstelle ist, falls er nicht an seine Mutter gelangen möchte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass E____ dafür nicht geeignet ist, bzw. dass der Beschwerdeführer nicht ähnliche Vorwürfe gegen eine andere Beistandsperson erheben würde. Vielmehr ist es sinnvoll, die Beistandschaft bei E____ zu belassen, den C____ bereits kennt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung einer neuen Beistandsperson ist daher abzuweisen.

 

5.

5.1      Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist. Einzig in Bezug auf die Aufhebung der Beistandschaft in Disp. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beistandschaft ist weiterzuführen und der Beistand erhält die Aufgabe, regelmässig (mindestens einmal pro Jahr) mit C____ ein Gespräch zu führen, um ein allfälliges Bedürfnis nach Kontakt zum Vater abzuklären.

 

5.2      Dieser Ausgang des Verfahrens entspricht weitgehend einem Unterliegen des Beschwerdeführers. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte anlässlich der Verhandlung noch keine Honorarnote ein, weshalb über die Entschädigung auf dem Zirkularweg entschieden wird.

 

Die unterliegende Partei kann weiter zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit grundsätzlich nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO; VGE VD.2021.100 vom 2. Dezember 2020 E. 5). Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In ihrer Honorarnote vom 30. Oktober 2025 macht die Vertreterin der Beigeladenen einen Aufwand von 17.5 Stunden (ohne die Dauer der Hauptverhandlung von 4.5 Stunden) geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen, allerdings wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.– vergütet. Zu dem Honorar von CHF 5’500.– (22x250.–) kommen die Auslagen in Höhe von CHF 165.– (maximal 3 % Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements [SG 291.400]) und die Mehrwertsteuer. Insgesamt beträgt die Parteientschädigung damit CHF 5’665.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 458.85.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Disp. Ziff. 5 des Entscheids der Kindesschutzbehörde vom 15. Mai 2024 aufgehoben. Die Beistandschaft wird mit verändertem Auftrag weitergeführt und der Beistand erhält die Aufgabe, regelmässig (mindestens einmal pro Jahr) mit C____ ein Gespräch zu führen, um ein allfälliges Bedürfnis nach Kontakt zum Vater abzuklären.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'665.–, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 458.85, zu bezahlen.

 

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nach Einreichung der Honorarnote in ein separates Verfahren verwiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beistand (E____, KJD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.