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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2024.41
URTEIL
vom 29. Juli 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, lic. iur Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____, Beigeladene 1
[...]
C____ Beigeladene 2
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 24. September 2024
betreffend Genehmigung Honorarnote Kindesvertreterin
A____ (Vater/Beschwerdeführer) und C____ (Mutter/Beigeladene 2) sind die Eltern von D____ (geboren am [...]), deren älterem Bruder und jüngeren Schwester. Die getrenntlebenden Eltern befinden sich im Scheidungsverfahren.
Mit Entscheid vom 15. Juli 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) im Hinblick auf ein vor der Kindesschutzbehörde hängiges Verfahren eine Kindesvertretung für D____. Zur Kindesvertreterin wurde B____, (Beigeladene 1), ernannt. In der Folge genehmigte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 24. September 2024 die mit Schreiben vom 26. August 2024 eingereichte Honorarnote der Kindesvertreterin und sprach ihr für ihre Bemühungen vom 12. März 2024 bis 15. August 2024 total CHF 6'471.80, inkl. Mehrwertsteuer und Spesen, zu Lasten des Vermögens der Eltern zu. Weiter wurde entschieden, dass die Vertreterin vorab aus der Staatskasse entschädigt wird und die Eltern dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids je die Hälfte des Betrags zu leisten haben. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 erhob der Vater zwei nahezu identische Beschwerden an das Verwaltungsgericht, wobei sich die erste Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. September 2024 richtet und die zweite Beschwerde gegen die Kindesvertreterin persönlich. Darin ersucht er das Gericht, «die Rechnung der Kinderanwältin auf die Angemessenheit und Rechtmässigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Korrekturen vorzunehmen». Die Kindesvertreterin und die Kindesschutzbehörde liessen sich je mit Eingaben vom 9. Januar 2025 bzw. 21. Januar 2025 vernehmen. Die beigeladene Mutter verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 liess die Kindesvertreterin dem Gericht ihre Honorarnote zukommen. Der Beschwerdeführer, die Kindeschutzbehörde und die Beigeladene 2 verzichteten auf eine Stellungnahme. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer von diesem betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2 Die Kindesschutzbehörde und die Kindesvertreterin machen aber eine verspätete Einreichung der Beschwerden geltend, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Vernehmlassung S. 1 f.; Stellungnahme Ziff. 1).
Wie sich aus den Vorakten ergibt, stellte die Kindesvertreterin der Kindesschutzbehörde mit Eingabe vom 26. August 2024 ihre Honorarnote vom gleichen Tag für ihre Bemühungen vom 12. März 2024 bis zum 15. August 2024 zu, mit der Bitte um Prüfung und Genehmigung (act. 7 S. 215 ff.). Die Kindesschutzbehörde genehmigte die Honorarnote mit Einzelentscheid vom 24. September 2024. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2024 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung, act. 7 S. 160). Darin wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung auf die 30-tägige Beschwerdefrist hingewiesen. Zudem wies der zuständige Spruchkammervorsitzende der Kindesschutzbehörde den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. September 2024 auf sein Beschwerderecht und die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Kostenaufstellung hin (act. 7 S. 159). Noch am gleichen Tag beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht (E-Mail vom 26. September 2024, act. 7 S. 148). Mit E-Mail vom 27. September 2024 wies die Kindesschutzbehörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Informationsrecht gemäss einer beim Zivilgericht unterzeichneten Vereinbarung eingeschränkt sei, weshalb ihm «nicht eine Einsicht in die gesamten Akten gewährleist[et]» werden könne. Weiter wurde mitgeteilt, dass Eltern grundsätzlich persönlich erscheinen müssten, um die Akten zu sichten, und dass der Beschwerdeführer sich für eine Terminvereinbarung bei der zuständigen Fachmitarbeiterin der Kindesschutzbehörde melden könne (act. 7 S. 148). Soweit aus den Akten erkennbar, ersuchte der Beschwerdeführer erstmals mit E-Mail vom 3. Dezember 2024 um einen Termin zur Akteneinsicht (act. 7 S. 45). Daraufhin berief sich die Kindesschutzbehörde unter Hinweis auf die Vereinbarung beim Zivilgericht erneut auf das eingeschränkte Informationsrecht des Beschwerdeführers und bat ihn um Angabe, welche Informationen und Dokumente er benötige (E-Mail vom 5. Dezember 2024, act. 7 S. 44). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 wies der Beschwerdeführer auf die Schwierigkeit hin, die von ihm benötigten Dokumente zu konkretisieren, ohne den Inhalt der Akten zu kennen (act. 7 S. 45) und hielt mit E-Mail vom 10. Dezember 2024 an seinem Antrag auf Akteneinsicht fest, um «die ausreichende Überprüfung geschilderter Sachverhalte und den ausgewogenen Einbezug beider Elternteile in dem ganzen Vorgang nachvollziehen [zu] können» (act. 7 S. 42).
Den Akten kann entnommen werden, dass die Honorarnote der Kindesvertreterin den Eltern und damit auch dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht zur Kenntnis gebracht wurde und sie auch nicht vorgängig Stellung nehmen konnten. Dies wird allerdings vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, weshalb offenbleiben kann, ob der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör eine solche vorgängige Kenntnisgabe an die Eltern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den ihnen aufzuerlegenden Kindesvertretungskosten erfordern würde (ebenfalls offengelassen in VGE VD.2024.21 vom 10. November 2024 E. 3.1; bejahend Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 299 ZPO N 28; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 299 N 19; vgl. zur Zusprechung von Parteientschädigungen gemäss Art. 105 ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3 Aufl., Zürich 2016, Art. 105 N 5).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. September 2024 sowie gegen die Kindesvertreterin datieren vom 18. Dezember 2024. Wann dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt wurde und wann er Kenntnis von der Honorarnote und damit von den Einzelheiten des geltend gemachten Aufwands der Kindesvertreterin erlangte, ergibt sich aus den Akten nicht. Entgegen den Ausführungen der Kindeschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung scheint der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2024 aber noch keine Einsicht in die Unterlagen erhalten zu haben, zumal er am 10. Dezember 2024 an seinem Antrag auf Akteneinsicht festhielt. Der genaue Zeitpunkt der Einsichtnahme ist für den vorliegenden Entscheid aber auch nicht wesentlich. Zwar erfolgte der vom Beschwerdeführer am 26. September 2024 gestellte erste Antrag auf Akteneinsicht innert der 30-tägigen Beschwerdefrist. Danach ersuchte er bei der Kindeschutzbehörde, soweit aus den Akten ersichtlich, aber erst am 3. Dezember 2024 um einen Termin zur Akteneinsicht (act. 7 S. 45). Ob dieses Zuwarten dazu führt, dass die Beschwerden als verspätet anzusehen sind, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. September 2024 ohnehin abzuweisen ist. Soweit sich die zweite Beschwerde gegen die Kindesvertreterin als Person richtet (Seite 3 der Eingabe vom 18. Dezember 2024), stellt diese kein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf diese Beschwerde nicht einzutreten ist.
1.2.3 Soweit die Kindesvertreterin in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass grundsätzliche Kritik an ihrer Mandatsführung nicht im Beschwerdeverfahren über den Rückforderungsentscheid zu prüfen sei (vgl. Stellungnahme Ziff. 3.3), ist folgendes anzumerken: Die Eltern sollen zwar die Unabhängigkeit der Kindesvertretung nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend deren Handlungen in Fragen stellen können. Da die Befugnisse der Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder grundsätzlich nur durch die Errichtung einer Vertretung, nicht aber durch die späteren Handlungen der eingesetzten Kindesvertretung im Verfahren beeinträchtigt werden, fehlt es ihnen in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertretung an einem formellen Beschwerderecht (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; OGer ZH PQ220020-O/U vom 19. Mai 2022 E. 2.4). Den Eltern steht aber die Möglichkeit zu, der einsetzenden Behörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, sodass diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wenn das angezeigt erscheint. Gefährdet die Kindesvertretung mit ihrer Amtsführung das Kindeswohl, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen treffen können, wozu notfalls auch die Auswechslung der Kindesvertretung gehört (a.a.O.). Die Beschwerdelegitimation der Eltern ist hingegen zu bejahen, wenn – wie vorliegend – die monierten Handlungen der Kindesvertretung Auswirkungen auf deren Honorarnote haben, andernfalls eine Überprüfung der Erforderlichkeit (vgl. dazu unten E. 3.2, mit Hinweisen) der in der Honorarnote geltend gemachten Aufwendungen der Kindesvertretung gar nicht möglich wäre.
1.3
1.3.1 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die Regeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Dabei überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf alle in Frage kommenden Aspekte, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE KE.2024.18 vom 6. Oktober 2024 E. 1.4, VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Entsprechende Rügen sind innert Frist mit der Beschwerdebegründung geltend zu machen. Versäumtes kann nicht mit der Replik nachgeholt werden (VGE KE.2023.18 vom 31. Juli 2023 E. 1.3, VD.2022.255 vom 16. Februar 2023 E. 1.3, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Mit seiner Beschwerdebegründung beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe des von der Kindesvertreterin geltend gemachten Aufwands.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Hälfte der vom Gemeinwesen an die Kindesvertreterin ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'471.80 zu tragen und diesem zu vergüten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch die Zusprechung dieser Entschädigung an die Kindesvertreterin zulasten der Staatskasse nicht beschwert, weshalb ihm insofern die Legitimation zur Anfechtung fehlt (vgl. VGE KE.2024.21 vom 10. November 2024 E. 2.3). Tatsächlich bezieht sich seine Beschwerde denn auch nur auf die ihm auferlegte Vergütungsforderung. Aufgrund seiner Rügen ist aber indirekt auch der aus der Staatskasse entschädigte Aufwand zu überprüfen.
2.2 Die Entschädigung der Vertretung des Kindes ist von der Behörde, die sie eingesetzt hat, verbindlich festzulegen (BGE 142 III 153 E. 2.4). Bemessungsgrundlage für die Entschädigung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 314abis ZGB und Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) der effektive Zeitaufwand, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5; Schweighauser, in: Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 4. Auflage, Bern 2022, Art 300 ZPO N 63 f.; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 300 N 36 f.; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 314abis ZGB N 54 f; Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 299 N 18). Die Aufgaben der gestützt auf Art. 314abis ZGB eingesetzten Kindesvertretung entsprechen dabei jenen im zivilprozessualen Familienverfahren (Art. 299 ZPO; Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 314a/314abis ZGB N 5). Bei deren Konkretisierung sind je nach Alter der Kinder und Situation im Einzelfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Ein Teilgehalt besteht darin, den Willen des Kindes gegenüber der Behörde zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt insbesondere bei urteilsfähigen Kindern. Bei jüngeren Kindern, die in der Regel noch nicht von der Behörde selbst angehört werden, kann der Kindesvertretung die Funktion einer «Dolmetscherin» zukommen, soweit es ihr möglich ist, sich im ungezwungenen Rahmen aufgrund eines kindgerecht geführten Gesprächs ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes zu machen (BGer 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, mit Hinweis auf BGer 5A_465/2012 vom 18. September 2012 E. 4.2 und 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.3). Weiter obliegt es der Kindesvertretung, sich im Sinne eines Aufklärungsauftrages (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 30) ein Bild von der konkreten Situation der Kinder in örtlicher, häuslicher und schulischer Hinsicht wie auch in Bezug auf die Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie zwischen Geschwistern zu machen und der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Dabei gilt es insbesondere auch den sorgfältig abgeklärten Willen der Kinder (vgl. BGer 5A_ 403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.3; Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], KUKO ZGB, 2. Auflage, Basel. 2018, Art. 314abis N 11) beziehungsweise deren Optik in das Verfahren einzubringen, ohne bloss deren Sprachrohr zu sein (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO N 3 ff.; dazu Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 17 f.). Die eingesetzte Vertretung hat ihre Aufgabe «in völliger Unabhängigkeit» (Schweighauser, a.a.O., Art. 299 ZPO N 46; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 299 N 30) und unbeeinflusst von den Eltern und der Kindesschutzbehörde zu erfüllen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 37; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 13). Im Ergebnis kommt ihr eine Vertretungs-, Kontroll-, und Übersetzungs- sowie auch Vermittlungsfunktion zu, wobei letztere eine entsprechende Akzeptanz der Familie voraussetzt (Schweighauser, a.a.O., Art. 300 ZPO N 23 ff.; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 300 N 10 ff.). Zum Auftrag gehört dabei auch die Begleitung des Kindes und ein Wächteramt bezüglich der getroffenen Anordnungen und Vereinbarungen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 31 f.). Tätigkeiten, die nicht in diesen Aufgabenbereich der Kindesvertretung fallen oder zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, müssen nicht entschädigt werden (BGE 142 III 153 E. 3.3, 5 und 6.2; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 28).
2.3 Entsprechend der zivilprozessualen Regelung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) zählen die Kosten der Kindesvertretung zu den Verfahrenskosten (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Cottier, a.a.O., Art. 314abis N 15). Sie sind zunächst von der Kindesschutzbehörde zu vergüten und müssen danach von den Eltern getragen werden, sofern und soweit diese kostenpflichtig werden (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, a.a.O., Art. 314abis ZGB N 56; Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 27).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Zeitaufwand für E- Mails unverhältnismässig sei. Die Kindervertreterin habe in ihrer Rechnung wiederholt 10 Minuten für den Empfang und die Bearbeitung von E-Mails veranschlagt. Eine pauschale Abrechnung in dieser Form sei nicht nachvollziehbar und entbehre einer klaren rechtlichen Grundlage. Es sei nicht ersichtlich, ob und wie der tatsächliche zeitliche Aufwand geprüft worden sei. Auch fehle eine Auflistung der E-Mail-Nachrichten, welche eine Überprüfung ermöglichten (Beschwerde Ziff. 1)
Nach der Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertretung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (vgl. dazu oben E. 2.2). Wiederholt qualifizierte das Bundesgericht Entschädigungen, welche losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand bemessen worden waren, als im Ergebnis willkürlich (BGE 142 lll 153 E. 2.5, mit Hinweis auf BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4 und 5 sowie 5A_168/2012 E. 4.2 und 5; je mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings lässt die Rechtsprechung ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar bei Kindesvertretungen bestehen, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist (BGE 142 lll 153 E. 2.5). Das Honorar für die anwaltliche Vertretung des Kindes im Kanton Basel-Stadt orientiert sich an den Schweizerischen Standesregeln, den Vorgaben des baselstädtischen Advokaturgesetzes (SG 291.100) und des kantonalen Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement [HoR, SG 291.400]), wobei der angemessene effektive Zeitaufwand, der Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung des Falles berücksichtigt werden (vgl. §10 und § 19 HoR). Wie die Kindesschutzbehörde richtig erkannt hat, ist eine Abrechnung nach Minutenansatz nicht ausdrücklich vorgesehen. Den Ausführungen der Kindesschutzbehörde weiter folgend, gewährleistet die Vorgehensweise der Kindesvertreterin, welche den Aufwand für den Empfang und die Bearbeitung von E-Mails differenziert, indem sie zwischen 5 und 30 Minuten Aufwand je nach Komplexität und Umfang unterschieden hat, eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung, die vorliegend nicht zu beanstanden ist (Vernehmlassung S. 2; Stellungnahme Kindesvertretung S. 2 f.).
3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Kindesvertreterin unzulässige Korrespondenz mit der Mutter in Rechnung gestellt habe (Beschwerde Ziff. 2) und dass ein unangemessenes Verhältnis der schriftlichen Kontaktaufnahmen mütterlicherseits vorliege (Beschwerde Ziff. 3) sowie eine einseitige Kommunikation mit der Mutter stattgefunden habe (Beschwerde Ziff. 4).
Die Kindesvertretung soll unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde ihr Amt wahrnehmen können (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Aufwendungen der Kindesvertretung sind nur soweit zu entschädigen, wie sie im Einzelfall erforderlich waren. Bei der Erfüllung der betreffenden Aufgaben geniesst die Kindesvertretung jedoch eine gewisse Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist (BGE 142 III 153 E. 6.2, mit Hinweisen). So liegt es gerade in der Natur der strittigen Familienkonstellationen, die der Einsetzung einer Kindesvertretung zugrunde liegen (vgl. Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), dass die Eltern deren Sicht- und Vorgehensweise nicht oder nicht in allen Belangen teilen. Es ist aber nicht Sache der Eltern, die Professionalität der Auftragserfüllung durch die Kindesvertretung zu beurteilen. Diese wird primär von der Kindesschutzbehörde als einsetzende Instanz bewertet (vgl. oben E. 1.2.3; VGE KE.2024.21 vom 10. November 2024 E. 4.3.2). Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der Kindesvertreterin in Frage stellt und ihr ein parteiisches Handeln vorwirft, zeigt er nicht auf, dass die von der Kindesvertreterin getätigten Bemühungen tatsächlich nicht der Vertretung des sorgfältig abgeklärten subjektiven Willens des Kindes entsprachen und nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich waren (vgl. oben E. 2.2). Sein Vorwurf, wonach die Kindesvertreterin unzulässig und einseitig mit der Mutter kommuniziert habe, zielt daher ebenfalls an der Sache vorbei. Schliesslich wird auch seine Behauptung, dass die Kindesvertreterin Tätigkeiten übernommen habe, die in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsvertretung der Mutter (im Scheidungsverfahren) fallen, nicht substantiiert, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde gegen die Kindesvertreterin nicht einzutreten ist und die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 24. September 2024 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2.2).
4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–. Zudem hat er der beigeladenen Kindesvertreterin eine angemessene Parteientschädigung für den Aufwand in diesem Verfahren zu leisten (§ 30 Abs. 1 VRPG). In ihrer am 2. Juni 2025 eingereichten Honorarnote vom 2. April 2025 macht die Kindesvertreterin einen Aufwand von 3.3333 Stunden zum Ansatz von CHF 250.– geltend, zuzüglich Auslagen (3 % Spesenpauschale in Höhe von CHF 30.–) und Mehrwertsteuer (act. 10). Dieser Aufwand erscheint angemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Kindesvertreterin ist nicht einzutreten und die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 24. September 2024 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 833.30, zuzüglich Auslagen von CHF 30.– und 8,1 % MWST von CHF 69.95, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladene 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.