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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2025.19
URTEIL
vom 4. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o […]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2025
betreffend superprovisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB
Am 17. Mai 2025 informierte der Kindes- und Jugenddienst (KJD) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kindesschutzbehörde), dass sie von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontaktiert worden sei, um eine Unterbringung der 7-jährigen B____ , geboren und wohnhaft in Estland, zu organisieren. Laut der Polizei sei B____ mit dem Vater, A____, an der Grenze mit dem Auto angehalten worden. B____ sei von den Estländischen Behörden zur Fahndung ausgeschrieben. Es handle sich um eine Kindsentführung.
Die Kindesschutzbehörde beschloss mit Entscheid vom 17. Mai 2025, dass im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über B____ aufgehoben und B____ im […] platziert werde. Die superprovisorische Massnahme wurde bis zum 2. Juni 2025 befristet. Nach Ablauf des vorgenannten Datums falle die Massnahme dahin, wenn sie nicht zuvor durch die KESB bestätigt oder abgeändert werde. A____ und B____ würden unverzüglich persönlich angehört. Schliesslich wurde der Kinder- und Jugenddienst beauftragt, die rechtliche und soziale Situation von B____ abzuklären.
Gegen diesen Entscheid reichte A____ am 21. Mai 2025 per E-Mail Beschwerde beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt ein. Dieses reichte die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung weiter. Mit seiner Eingabe verlangt A____ die Aufhebung der superprovisorischen Massnahme und die Wiederherstellung des Kontakts zwischen Vater und Tochter. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Stellungnahme der Kindesschutzbehörde und ersuchte sie indes, dem Gericht eine allfällige Bestätigung der superprovisorischen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers für seine Tochter B____ oder andere, wesentliche Veränderung an der mit dem Einzelentscheid geregelten tatsächlichen familiären Situation umgehend mitzuteilen. Die Kindesschutzbehörde wurde zudem eingeladen, das Gesuch um eine «Wiederherstellung des Kontakts zwischen Vater und Tochter» zu prüfen. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 teilte die Kindesschutzbehörde dem Gericht mit, dass B____ die Schweiz verlassen habe und wieder in Estland angekommen sei.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB kann gemäss Art. 445 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) grundsätzlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich allerdings um eine superprovisorische Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB, gegen die keine Beschwerde erhoben werden kann. Da nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme den Betroffenen unmittelbar das rechtliche Gehör zu gewähren ist, brauchen sie in der Regel kein Rechtsmittel zu ergreifen, um ihren Standpunkt vorzutragen. Auch das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Entscheide betreffend superprovisorische Massnahmen grundsätzlich nicht ein (vgl. BGE 140 III 289 E. 1.1). Von den Betroffenen wird vor der Ergreifung der Beschwerde an das Bundesgericht verlangt, dass sie das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmengericht durchlaufen, dessen Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; BGE 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.). Dies gilt auch für das kantonale Verfahren vor der KESB. Da noch keine vorsorgliche Massnahme vorliegt, die nach Erlass der superprovisorischen Massnahme und nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2 Im Übrigen fehlt es auch an der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Die Tochter des Beschwerdeführers hat inzwischen die Schweiz wieder verlassen und ist in Estland angekommen (act. 9). Gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden für Massnahmen zum Schutz von Kindern die Regelung im Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ, SR 2011.231.011). Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es herrscht somit nicht der Grundsatz der «perpetuatio fori» (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1, 143 III 193 E. 2, 144 III 469 E. 4.2.2; VGE KE.2023.8 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.2). Damit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit dem Wegzug des Kindes weggefallen.
1.3 Schliesslich wäre die Geltungsdauer der superprovisorischen Massnahme abgelaufen, weshalb die Beschwerde auch gegenstandslos geworden ist.
2.
Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
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Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.