Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2025.1

 

URTEIL

 

vom 27. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin,

Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde

vom 2. Dezember 2024

 

betreffend Erteilung einer Weisung an die Eltern und

Errichtung einer Erziehungsaufsicht

 


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...] 2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Ein auf Mitteilung des Vaters wegen der Befürchtung eines ungenügenden Schutzes der Kinder vor sexuellen Übergriffen eines Nachbars eingeleitetes Verfahren wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, Kindesschutzbehörde) nach entsprechenden Abklärungen am 21. Juni 2021 eingestellt. Mit E-Mail vom 8. April 2024 wandte sich der Vater erneut an die Kindesschutzbehörde, weil die Mutter mehrfach gegen die bestehende mündliche und schriftliche Besuchsvereinbarung verstossen habe. Die Mutter berichtete der Kindesschutzbehörde mit E-Mail vom 20. Mai 2024 ihrerseits, dass der Vater unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen leide, was dazu geführt habe, dass Besuchskontakte wiederholt verkürzt oder abgesagt worden seien. Im Auftrag der Kindesschutzbehörde erstellte E____ GmbH einen Abklärungsbericht vom 30. August 2024, mit welchem sie der Behörde empfahl, den Vater anzuweisen, Verhaltensweisen sowie Äusserungen, welche sich gegen die Mutter richteten, vor den Kindern zu unterlassen, die Eltern anzuweisen, ein Elterncoaching zu besuchen und eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Nachdem C____ zunehmend Wutausbrüche gezeigt hatte, wurde im Juni 2024 die Kinderspitex hinzugezogen, deren Pflegefachfrau F____ die Behörde über ihre Eindrücke im regelmässigen Kontakt mit den Kindern unterrichtete. Anlässlich der Anhörung der Eltern beantragte der Vater die Anordnung einer 50:50-Betreuung.

 

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2024 wies die Kindesschutzbehörde die Eltern an, die Unterstützung der Kinderspitex Basel anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Weiter errichtete sie für die beiden Kinder eine Erziehungsaufsicht, ernannt G____, zur Aufsichtsperson und erteilt ihr den Auftrag:

a.    die Eltern bei der Umsetzung der Weisung zu unterstützen, deren Einhaltung zu überprüfen und gemeinsam mit den Eltern den Verlauf sowie die Teilnahme an der Weisung auszuwerten (mindestens alle 12 Wochen).

b.    Ansprechperson für die Koordinationsperson bzw. die fallzuständige Person bei der Kinderspitex zu sein, relevante Informationen einzuholen und den regelmässigen Austausch sicherzustellen.

 

Weiter erteilte sie der Aufsichtsperson zusätzlich den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssten oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei, sowie ihr mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen. Der Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung und dessen weitere Anträge vom 22. Oktober 2024 wurden abgelehnt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 31. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit seiner Beschwerde beantragte er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde. Für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht aufhoben werde, sei er bis zum Gerichtsverfahren zu sistieren. Weiter verlangte er, es sei ihm per 1. Februar 2024 ein «halbhälftiges Besuchsrecht beider Kinder» zu gewähren und die KESB «in Bezug auf Ihres Fehlverhaltens, deren nachweislicher Befangenheit, Voreingenommenheit und Intoleranz, seitens des Gericht» zu ermahnen. Zudem verlangte er, dass die «KESB zu einer umfangreichen Stellungnahme, in Bezug falschen Anschuldigungen, Voreingenommenheit, Missachtung Informationen des KV» und die «externe Beratungsbeauftragte E____ GMBH zu einer umfangreichen Stellungnahme in Bezug falscher Wiedergabe der Aussagen des Rekurrenten und verleumderischen Darstellungen in deren Bericht an die KESB vom 30.08.2024» aufzufordern sei. Schliesslich verlangte er, dass die KESB «die vollständigen Kostaufstellung inkl. Rechnung der E____ GmbH Auftrages offen zu legen und die Rechnungsnummer zu begründen» habe, und dass der Mutter «eine psychiatrische Therapie zu Behandlung deren narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Mangel der Reflektion wie fehlende Empathie zu verordnen» sei, deren Kosten sie selbst zu tragen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Fristerstreckung zur Akteneingabe von 14 Tagen, bis spätestens 14. Januar 2025 sowie eines unentgeltlichen Beistands, sofern der Entscheid der KESB nicht vollumfänglich abgewiesen werde, den Erlass von Gerichtskosten und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Schliesslich stellte er für den «Falle einer Neubewertung des Gerichts» Anforderungen für einen Abklärungsbericht oder einer Begutachtung.

 

Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies der Instruktionsrichter die beantragte Fristerstreckung ab, wobei er offenliess, inwieweit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist nachgereichte Unterlagen Berücksichtigung finden können. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um Bestellung eines Beistandes. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde indes wiederhergestellt. Die Kindesschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Weiter verlangte sie den Beizug der Verfahrensakte der älteren Tochter des Beschwerdeführers, H____, sowie der Verfahrensakte betreffend der beiden Kinder C____ und D____ aus dem Jahre 2021/2022, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 angeordnet worden ist. Schliesslich beantragte sie «aufgrund des Devolutiveffekts […], dass das Appellationsgericht gemäss Gefährdungsmeldung und den Anträgen der Erziehungsaufsicht, G____, vom 6. Januar 2025, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der beiden Kinder anordnet, d.h. insbesondere eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet, die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) mit einem Erziehungsfähigkeitsgutachten über A____ beauftragt und bis zur Klärung der Erziehungsfähigkeit von A____, die Kontakte von A____ zu seinen Töchtern begleitet anordnet.» Eventualiter sei die Zuständigkeit zur entsprechenden Anordnung der Kindesschutzbehörde zu übertragen. B____ liess mit Stellungnahme vom 7. Februar 2025 ebenfalls die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

 

Mit «Eilantrag» vom 20. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm «mit sofortiger Wirkung 1 Woche Fasnachtsferien mit seinen Kindern D____ und C____» zu bewilligen und ihm «per 1. März 2024 ein halbhälftiges Besuchsrecht beider Kinder […] bis der Fall vor dem Verwaltungsgericht geregelt wird», zu gewähren. Zu diesem Antrag nahm G____ mit Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung und beantragt die Anordnung einer Kontaktregelung während der Fasnachtsferien durch das Gericht. Auch die Mutter liess mit Eingabe vom 26. Februar 2025 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Antrages beantragen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 regelte der Instruktionsrichter die Betreuung der beiden Kinder während den Schulferien entsprechend dem Antrag von G____ wie folgt:

 

«Der Vater betreut die Kinder entsprechend dem von G____ mit der Eingabe vom 25. Februar 2025 eingereichten Schema vom 3. März 2025 8.30 Uhr bis Dienstag 4. März 2025 18 Uhr, vom Freitag 7. März 2025 17.30 Uhr bis Sonntag 9. März 2025 17.30 Uhr, von Dienstag 11. März 2025 17 Uhr bis Mittwoch 12. März 2025 12 Uhr, und von Donnerstag 13. März 2025 12 Uhr bis Freitag 14. März 17.30 Uhr.» Mit Eingabe vom 2. März 2025 stellte der Beschwerdeführer umfangreiche weitere Anträge, zu denen B____ mit Eingabe vom 13. März 2025 Stellung bezog, während die Kindesschutzbehörde auf eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Eingabe verzichtete. Mit Schreiben vom 31. März und vom 2. und 8. April 2025 leitete die Kindesschutzbehörde dem Gericht erneute Eingaben von A____ sowie eine Gefährdungsmeldung der G____ weiter. Mit Verfügung vom 3. April 2025 lud der Verfahrensleiter die Parteien sowie eine Vertreterin der Kinder-Spitex und G____ in die Hauptverhandlung und regelte superprovisorisch den Besuchskontakt mit Wirkung ab dem 5. April 2025. Mit Schreiben vom 8. April 2025 verlangte B____ die Anpassung der Besuchsregelung vom 11. April aufgrund des geplanten Ferienbeginns. Dieses Gesuch um Abänderung der Besuchszeiten wurde abgewiesen. Sodann gelangte auch A____ gegen die Verfügung vom 5. April 2025 mit zwei Eingaben an das Verwaltungsgericht. Den darin sinngemäss enthaltenen Antrag auf Ausschluss der G____ wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 16. April 2025 ab. Im Übrigen leitete er die beiden Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter, das auf die Beschwerde mit Urteil vom 7. Mai 2025 nicht eintrat.

 

Am 30. April 2025 wurden C____ und D____ durch Präsident Dr. Stephan Wullschleger und Richterin Dr. Jacqueline Frossard angehört. In der Folge reichte A____ zahlreichte weitere Eingaben, darunter auch Videoaufnahmen, dem Verwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 liess die Kindesschutzbehörde dem Gericht eine Meldung der Primarstufe I____ sowie weitere Eingaben von A____ zukommen.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Mai 2025 wurden A____, B____, die als Erziehungsaufsicht eingesetzte Person, die Pflegefachfrau der Kinderspitex sowie eine Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten A____, die Rechtsvertreterin von B____ und die Behördenvertreterin zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.2      Als Inhaber der elterlichen Sorge über seine beiden Töchter ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3

1.3.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

 

1.3.2   Dabei prüft das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.4, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

 

1.3.3   Bei der Regelung von Kinderbelangen gelten sowohl im Verfahren der Kindesschutzbehörde wie auch im Verwaltungsgerichtsverfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Behörden sind daher nicht an die Anträge der Parteien gebunden und können darüberhinausgehende Anordnungen treffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt wird (BGE 133 II 181 E. 3.3, 125 V 413 E. 2a; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 987) und sich der Devolutiveffekt der Beschwerde grundsätzlich nur auf diesen erstrecken kann (Seiler, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 54 N 26). Er kann im Laufe des Rechtsmittelzuges grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 688; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 11 ff.; BGE 133 II 30 E. 2, 131 II 200 E. 3.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.1, VD.2008.737 vom 10. März 2010 E. 1.2). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2022.184 vom 3. April 2023 E. 1.2.1, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2021.241 vom 20. März 2022 E. 1.3.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).

 

Von diesen Grundsätzen kann in der Praxis aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124/VD.2016.125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Die Vorinstanz muss sich jedoch mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a; BGer 9c_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/27 vom 18. Juni 2008 E. 1.3.1; VGE VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; Flückiger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 35).

 

Mit dem angefochtenen Entscheid erteilte die Kindesschutzbehörde den Eltern Weisungen, errichtete eine Erziehungsaufsicht über die beiden Kinder und wies den Antrag des Vaters auf hälftige Betreuung ab. Bei der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, der Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens betreffend den Vater sowie der Anordnung von begleiteten Kontakten des Vaters handelt es sich jeweils um schärfere Massnahmen, die sich aber im Rahmen des Streitgegenstands befinden. Folglich ist auf die entsprechenden Anträge der Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2025 einzugehen.

 

1.4      Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Eingabe vom 15. April 2025, dass die Verhandlung öffentlich durchzuführen sei (act. 40).

 

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien ist dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von einer Partei für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).  Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle (BGE 142 I 188 E. 3.2.1). Jedoch gilt die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen nicht absolut (BGE 144 III 442 E. 2.2, 142 I 188 E. 3.2.1). Zunächst können die Parteien – explizit oder stillschweigend – auf eine solche Verhandlung verzichten. Ein solcher Verzicht erfolgte vorliegend nicht. Sodann sind Ausnahmen zulässig, wobei sich eine Reihe von Gründen, aus welchen keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden muss, bereits aus dem Wortlaut von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben (BGE 144 III 442 E. 2.2). So kann etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Ausnahmekategorie «Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1, mit Hinweis auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38; VGE VD.2019.229 vom 3. November 2020 E. 2.1.3). Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5). Ob ein besonderer Grund vorliegt, welcher den Verzicht auf eine publikumsöffentliche Verhandlung rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6).

 

Vorliegend ist eine hoheitlich auftretende Behörde an dem Verfahren beteiligt. Dennoch steht eine familienrechtliche Angelegenheit (im weiteren Sinne) in Streit und obliegt der Behörde die Wahrung des Kindeswohls (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Damit kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und namentlich dem Aspekt der Kontrolle der Justiz eine andere Bedeutung zu, als dies etwa in einem Strafverfahren der Fall ist, das gänzlich andere Ziele verfolgt (vgl. dazu BGE 143 I 194 E. 3). Es geht auch dem Beschwerdeführer um die Regelung der Betreuung seiner Töchter. Auf diese beziehen sich denn auch die angefochtenen Massnahmen, welche die Vorinstanz angeordnet hat. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag damit die Interessen am Schutz des Privatlebens und damit an einem Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu überwiegen, weshalb an der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. April 2025 erfolgten Abweisung des Antrags auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung festzuhalten ist.

 

2.

2.1      Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war zunächst die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 an die Kindsschutzbehörde (act. 9/2 S. 544 f.), mit der er vor dem Hintergrund der Schilderung eines Konflikts zwischen den Eltern bei der Übergabe der Kinder eine «behördliche Besuchsregelung inkl. finanzielle und strafrechtliche Sanktionen bei mutwilliger Nichteinhaltung» beantragte. In der Folge wandte sich die Mutter mit Eingabe vom 20. Mai 2024 (act. 9/2 S. 525 f) mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde. Damit befürwortete sie den Antrag auf Unterstützung der Eltern bei der Regelung der Besuchskontakte durch die Kindesschutzbehörde und wies auf diverse gesundheitliche Probleme des Vaters, die in den letzten Jahren immer wieder zu einer Verkürzung oder Absage von Besuchskontakten geführt hätten, sowie auf das Problem ungefilterter Informationsweitergabe durch den Vater an die Kinder und die wiederkehrenden Konflikte zwischen den Eltern hin. Aufgrund dieser Meldungen erteilte die Kindesschutzbehörde E____ mit Schreiben vom 28. Mai 2024 den Auftrag darüber zu berichten, ob das Wohl der Kinder gefährdet ist und welche Unterstützungsleistungen und welche in Elternrechte eingreifenden zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen gegebenenfalls erforderlich und geeignet sind, um das Kindeswohl zu gewährleisten (act. 9/2 S. 514).

 

Mit ihrem Bericht vom 30. August 2024 (act. 9/2 S. 479 ff.) erläuterte E____ die aktuelle Situation und die Vorstellungen der Eltern über die Aufteilung der Betreuung der Kinder unter den Eltern. Sie stellte fest, dass die Kinder aus entwicklungspsychologischer Sicht sehr gut entwickelt seien, sich selbstsicher, aufgeweckt und fröhlich präsentierten, von den Eltern viele Erfahrungsmöglichkeiten mitbekommen hätten und reichhaltige Ressourcen mitbrächten. Da C____ zunehmend Wutausbrüche habe, habe die Mutter unterdessen die Kinderspitex Basel engagieren können. F____ der Kinderspitex habe im Juni 2024 ihre Arbeit aufgenommen. Der Vater habe sich nicht auf die Zusammenarbeit einlassen können, er sei nach der ersten Kontaktaufnahme telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen (act. 9/2 S. 482). Der Vater habe gesagt, dass ausschliesslich die Mutter Schwierigkeiten mit den Kindern habe. Sie würde nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen, sie würde diese ignorieren. Er wolle mehr Betreuungszeiten mit den Kindern übernehmen. Bei ihm hätten die Kinder Spass, er würde voll auf ihre Wünsche und Bedürfnisse eingehen. Immer wieder spreche er von der «Fun-Liste», die er mit den Kindern erstellt habe, wo er alle ihre Wünsche nach Aktivitäten aufnehme und dahinter festhalte, wer von den Eltern auf die Wunschliste eingehe. Er fordere einen behördlich festgelegten Betreuungsplan. Da die Mutter seiner Ansicht nach zu wenig auf die Kinder eingehe, wünsche er mehr Betreuungszeiten mit den Kindern. Im Abklärungsbericht wird weiter festgehalten, dass der Vater der Mutter verletzende, angriffige und bösartige WhatsApp- und E-Mailnachrichten schreibe. Der Vater habe sogar ein Lied mit den Kindern einstudiert, in welchem sie die Mutter beleidigen würden. Diese ungefilterten Meinungen vom Vater seien für die Kinder längerfristig schädigend. Der Vater müsse erkennen oder ermahnt werden, dass er sich vor den Kindern nicht abwertend gegen die Mutter zu äussern habe. Die Mutter zeige sich sehr wohlwollend und geduldig. Sie versuche sich zum Wohle der Kinder so gut als möglich abzugrenzen, den abwertenden Kommentaren vom Vater keine Plattform zu geben. Sie versuche so gut als möglich, ihm und den Kindern gerecht zu werden (act. 9/2 S. 483). Die abklärende Person kam zum Schluss, dass aufgrund der chronischen Disharmonie zwischen den Eltern und der konfliktreichen Kommunikation eine Kindesschutzgefährdung bestehe. Die Bedürfnisse der Kinder würden von den Eltern zwar abgedeckt, jedoch könnten Elternkonflikte sich traumatisierend auf die Kinder auswirken, weil sie Loyalitätskonflikte bei ihnen auslösten. Die Folgen für die Kinder seien oft erst später sichtbar, wenn sie Verhaltensauffälligkeiten zeigen oder psychische Probleme hätten (act. 9/2 S. 484).

 

2.2      Mit dem angefochtenen Entscheid erwog darauf die Kindesschutzbehörde, zwischen den Eltern bestünden erhebliche Unterschiede in ihren pädagogischen Haltungen. Die Mutter biete den Kindern Struktur und Regeln, während der Vater die Wünsche der Kinder weitgehend unbegrenzt akzeptiere und sie in ihrem Verhalten gewähren lasse. Diese konträren Erziehungsansätze führten zu Spannungen, die sachliche Gespräche zwischen den Eltern nahezu unmöglich machten. Während die Mutter sich um eine sachliche Kommunikation bemühe, verhalte sich der Vater ihr gegenüber verletzend und aggressiv. Die chronische Disharmonie und die konfliktreiche Kommunikation zwischen den Eltern bergten die Gefahr erheblicher emotionaler Belastungen für die Kinder und das Risiko, dass die Kinder in Loyalitätskonflikte mit potenziell traumatisierenden Wirkungen gelangen könnten. Aus den Schilderungen der Mutter, der Pflegefachperson sowie aus dem Bericht der abklärenden Sozialpädagogin gehe hervor, dass C____ bereits auffälliges Verhalten zeige, beispielsweise durch unkontrollierte Wutausbrüche und die Zerstörung ihrer eigenen Habseligkeiten. Der Einwand des Vaters, dass diese Auffälligkeiten nur im häuslichen Umfeld der Mutter auftreten würden und daher ausschliesslich dort begründet seien, unterstreiche seine fehlende Reflexion bezüglich seines eigenen Anteils an den Belastungen innerhalb des Familiensystems. Zudem zeige sich, dass der Vater seine eigene Wahrnehmung der Situation nicht hinterfrage. Langfristig bestehe die Gefahr, dass die beschriebenen Belastungen in das Jugend- und Erwachsenenalter übergehen und dort zu weiteren Schwierigkeiten führten. Darüber hinaus zeige der Vater weder Einsicht in die potenzielle Gefährdung des Kindeswohls durch sein Verhalten, noch erkenne er die manipulative und instrumentalisierende Wirkung seines Handelns. Dieser Umstand mache deutlich, dass externe Unterstützung erforderlich sei, um die positive Entwicklung der Kinder zu sichern. Während die Mutter bereit sei, Unterstützungsangebote anzunehmen, scheiterte deren Umsetzung bislang häufig an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Vaters gegenüber den involvierten Fachpersonen. Um den Kindern die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, sei es erforderlich, den Vater ausdrücklich anzuweisen, die Angebote der Kinderspitex anzunehmen, sich aktiv zu beteiligen und an Gesprächen und gegenseitigen Austauschen mitzuwirken. Zur Überprüfung und zur Begleitung der Weisung werde eine Aufsichtsperson ernannt, die der Familie als zusätzliche Ansprechperson zur Verfügung stehe. Diese Massnahmen sollen dazu beitragen, eine positive Entwicklung von C____ und D____ nachhaltig zu sichern und das Kindeswohl zu gewährleisten. In Anbetracht der Tatsache, dass der Vater bislang keine Kooperationsbereitschaft gegenüber verschiedenen Fachstellen (Kinderspitex Basel, Sozialpädagogin und Kindesschutzbehörde) gezeigt habe und folglich auch keine Informationen über seinen gesundheitlichen Zustand vorlägen, könne schliesslich auf seinen Antrag auf eine hälftige Betreuung nicht eingegangen werden.

 

2.3      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht geltend und wirft den an der Abklärung Beteiligten Voreingenommenheit, systematische Einseitigkeit und Verleumdung vor. Die Mutter scheine dadurch, dass sie «immer wieder dieselben Narrative» über ihn verbreite, darauf abzuzielen, das ausschliesslich weibliche Personal der KESB, der Spitex und der E____-Beratung in eine Art «weibliche Allianz» einzubinden. Als Beispiel der gerügten fachlichen Inkompetenz weist er auf ein Mail vom 12. Juni 2024 hin, mit dem eine Kontaktaufnahme zu «Lehrpersonal» angekündigt worden sei, obwohl die Kinder damals «noch nicht eingeschult» gewesen und Kindergärtnerinnen kein Lehrpersonal seien. Weiter macht er geltend, dass ihm bei der Abklärung durch Frau E____ manipulative Fragen in «ungeeignetem öffentlichen Umfeld» auf einem Spielplatz gestellt worden seien. Er wirft der KESB eine systematische Befangenheit und ein Totalversagen vor und erhebt umfangreiche Vorwürfe gegen die abklärende Mitarbeiterin der Behörde (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.). Weiter beschuldigt der Beschwerdeführer die Mutter, ihn abzuwerten, und macht geltend, dass sie die Kinder nur «zum Kuscheln und Schmusen» haben wolle. Er wirft ihr eine «rigide Einstellung […] zur Kleidung der Kinder» vor und behauptet, dass sie diese zwinge, übermässig warme Kleidung zu tragen. Weiter legt er ihr «pädagogisches Fehlverhalten», Zwangsmassnahmen, rigide Regeln, «Ablehnung von Fachwissen» und «fehlende Empathie» zur Last. Sie zeige kein Interesse am Speedcubing-Erfolg von C____. Er wirft ihr eine mangelnde Bereitschaft, auf die Wünsche der Kinder einzugehen, ein Desinteresse an den Hobbies und den Erfolgen der Kinder sowie eine ausgeprägte Fixierung auf eigene Interessen vor.

 

Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass die Wutausbrüche von C____, die er per Audio und Video dokumentiert habe, ausschliesslich im Umfeld der Mutter auftreten würden und bezeichnet sie als Ausdruck einer «Ansammlung von Frustration» aufgrund der «emotionalen Belastung durch die Kindsmutter, die sich in ständig wiederholenden Verboten, einem Desinteresse an den Hobbys und Erfolgen der Kinder sowie einer völligen Missachtung ihrer Wünsche in Bezug auf Aktivitäten äussere». Er macht geltend, dass das Verhalten der Mutter von den Kindern als restriktiv und erdrückend empfunden werde. Den wegen der Wutausbrüche erfolgten Beizug der Kinderspitex bezeichnet er als eine Pathologisierung von C____. Schliesslich wirft er der Mutter erneut einen ungenügenden Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen durch einen Nachbarn vor.

 

Weiter macht er geltend, die erstellte «Fun-Liste» sei eine «Aktivitätenliste» gewesen. Er habe die Initiative zu deren Erstellung ergriffen, «um die Wünsche der Kinder strukturiert darzustellen». Zudem wirft er der Mutter vor, aggressiv auf Kritik der Kinder an ihrem Körper zu reagieren. Das von den Kindern gesungene Lied auf den Busen und Körper der Mutter sei eine humorvolle «kreative Verarbeitung», welche typisch sei, wenn ihnen verboten werde, bestimmte Themen anzusprechen. Er macht geltend, die massive Zurechtweisung der Kinder durch die Mutter sei darauf zurückzuführen, dass sie an fehlender Selbstakzeptanz bezüglich ihres Körpers sowie an mangelnder Reflexion und Eigenwahrnehmung leide. Er bestreitet dabei eine Abwertung der Mutter, welche auch nicht durch das Lied erfolgt sei. Er übe bloss sachliche Kritik, weshalb die Empfehlung, Kritik an der Mutter zu unterlassen «eine mangelnde Differenzierung zwischen Kritik und Beleidigung» zeige.

 

Mit seiner Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer, dass bei den Übergaben seit zwei Jahren Probleme beständen, was er auf die Unzufriedenheit der Kinder mit der Regelung der Betreuungsanteile zurückführt. Er macht aber geltend, dass sich die Situation etwas entspannt habe, seit die Übergaben per Tram erfolgten. Eine konstruktive Kommunikation zwischen den Eltern sei derzeit nicht möglich, was aber «ausschliesslich daran» liege, «dass die KM nur ihre eigene Sichtweise akzeptiert, Kritik ignoriert und sich weder entschuldigt noch auf Anfragen des KV reagiert». C____ fühle sich deshalb von ihrer Mutter nicht gehört, wie sie in einem Brief geschrieben habe. Soweit auf Ausfälle von Besuchszeiten des Vaters infolge gesundheitlicher Probleme verwiesen werde, hätten sich diese in den Jahren 2022 und 2023 ereignet, aber nicht mehr im Jahr 2024. Die Mutter greife auf «längst vergangene Ereignisse zurück». Er sei heute in ausgezeichneter körperlicher Verfassung. Er habe die Mutter früher transparent und offen über seine gesundheitliche Situation informiert, mache dies aber wegen ihres vertrauensschädigenden Verhaltens mit Weitergabe der Info an die KESB und an E____ nicht mehr.

 

Vor diesem Hintergrund bestreitet der Beschwerdeführer insgesamt das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung und macht geltend, dass eine «vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen Elternteilen» keine Kindswohlgefährdung darstelle. Die angeordnete Verpflichtung zur Annahme der Unterstützung der Kinderspitex und die Einrichtung einer Erziehungsaufsicht diene allein dem Wunsch der Mutter, eine vollständige Kontrolle über seine Kommunikation mit den Kindern zu erreichen. Er rügt einen grundlosen, gravierenden Eingriff in seine Rechte. Weiter rügt er, dass sein Besuchskontakt mit den Kindern auf einem übermässig komplizierten und belastenden Besuchsplan basiere, der zahlreiche Änderungen erfahre. Stattdessen verlangt er eine hälftige Betreuung durch die Eltern und verweist auf seine Betreuung der Kinder während zwei separaten Ferienwochen im Jahr 2024.

 

2.4      Mit ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass mit E____ bewusst eine externe Fachperson mit der Abklärung betraut worden sei. Damit habe man den Bedenken des Beschwerdeführers bezüglich Neutralität und Unabhängigkeit der Abklärung aufgrund der Anstellung der Mutter beim […] Rechnung tragen und die Akzeptanz und das Vertrauen in die behördliche Abklärung fördern wollen. Bereits mit E-Mail vom 14. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer die Abklärende aufgefordert, keinen nicht abgesprochenen Kontakt zu Lehrpersonen aufzunehmen. Auf die entsprechende Stellungnahme der Abklärenden hin habe er der zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde mit Schreiben vom 17. Juni 2024 erklärt, dass er den Einstieg in die behördliche Abklärung als sehr irritierend empfunden habe, und behauptet habe, von der Abklärenden als «Behörden- und Frauenhasser» bezeichnet worden zu sein. Mit seinem Widerstand gegen eine Abklärung bei «Lehrpersonen» habe der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass der Begriff «Schule» im Rahmen der behördlichen Abklärung grundsätzlich auch Betreuungspersonen des Kindergartens sowie schulergänzende Angebote und Tagesstrukturen einschliesse. Beide Elternteile hätten wiederholt auf die Wutausbrüche von C____ hingewiesen, deren Ursache von den Eltern unterschiedlich gedeutet worden sei. Die Kindeschutzbehörde habe bereits damals befürchtet, dass die Wutausbrüche des Kindes auf die belastende familiäre Situation sowie auf die Überforderung durch den elterlichen Konflikt zurückzuführen sein könnten. Sie habe deshalb zur zeitnahen Entlastung von C____ die Einbindung der pädiatrischen psychiatrischen Kinder-Spitex empfohlen. Die Mutter habe diese Empfehlung umgehend ausgeführt, worauf F____ von der Kinder-Spitex Basel ihre Tätigkeit im Juni 2024 aufgenommen habe. Im Unterschied zur Mutter habe sich der Vater auf dieses unterstützende Setting nicht einlassen können. Nach einer ersten Kontaktaufnahme durch die zuständige Fachperson sei er für weitere Gespräche nicht mehr erreichbar gewesen.

 

Die Kindesschutzbehörde führt weiter aus, dass der Vater deutliche konfliktorientierte Tendenzen aufweise. Er mache die Mutter nicht nur allein für die Wutausbrüche von C____ verantwortlich, sondern pflege auch eine aggressive und beleidigende Kommunikation ihr gegenüber. Aus der Gesamtdynamik lasse sich schliessen, dass der Vater seine abwertende Haltung gegenüber der Mutter auch in Gesprächen mit den Kindern zum Ausdruck bringe. Dieses Muster sei nicht neu, habe er doch schon im Jahr 2021 eine Elternberatung nach wenigen Sitzungen abgebrochen und zeigten sich Parallelen zwischen seinem aktuellen Verhalten und seinen Streitigkeiten mit der Mutter seiner Tochter H____. Der Vater verweigere sich wiederholt der behördlichen Intervention, da er diese offenbar als Bedrohung seiner Autonomie und als Benachteiligung wahrnehme. Seine Verhaltensweisen seien geprägt von Misstrauen, einem ausgeprägten Kontrollbedürfnis, Angst vor Stigmatisierung sowie der Projektion von Verantwortung auf die Mutter und die Behörde.

 

Unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldung der Erziehungsaufsicht vom 6. Januar 2025, in welcher davon ausgegangen wurde, dass die Belastung der Kinder weiter zunehmen werde, da die Angebote der Kinder-Spitex derzeit pausierten und die Situation als hochdynamisch erachtet werden müsse, erachtete die Kindesschutzbehörde umfassendere Massnahmen als erforderlich, um die Kinder ausreichend zu schützen. Die wiederholte Weigerung des Vaters, mit involvierten Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, führe zu erheblichen Belastungen für die Kinder. Seine verzerrte Wahrnehmung und das Boykottieren externer Hilfen würden dazu beitragen, dass die Kinder von wichtigen Unterstützungssystemen isoliert würden, was ihre emotionale Belastung zusätzlich verstärke. Die wiederholten verbalen Abwertungen gegenüber der Mutter und die Übertragung von Konflikten auf die Kinder würden auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Erziehungskompetenz des Vaters hinweisen und zu einer starken emotionalen Belastung der Kinder in Loyalitätskonflikte führen. Dies rechtfertige die Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche. Die Kindesschutzbehörde beantragte daher über die von ihr angeordneten Massnahmen hinaus die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, die Beauftragung der UPK, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten betreffend den Beschwerdeführer zu erstellen, und begleitete Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern zu verfügen.

 

2.5      Die Mutter wies mit ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf ihre berufliche Verbindung zum Kinder- und Jugenddienst hin, aufgrund derer die Betreuung der Familie einer externen Beratungsstelle übertragen werden sollte. Weiter wies sie darauf hin, dass die Behandlung ihres eigenen Falles durch Mitarbeitende des KJD für sie psychisch äusserst belastend wäre. Die Beschwerde sei daher unter Anweisung an die KESB, den Fall einer externen Beratungsstelle zur Abklärung und Antragstellung betreffend das weitere Vorgehen zu übertragen, abzuweisen.

 

3.

3.1      Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022., Art. 301 ZGB N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).

 

3.2      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 ZGB N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.

 

3.3

3.3.1   Es ist vorliegend unbestritten, dass ein erheblicher elterlicher Konflikt besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belegen die Akten dabei eindrücklich, dass es sich dabei nicht bloss um eine «vorübergehende Disharmonie in der Kommunikation zwischen Elternteilen» handelt. Den Akten kann eine konstante, erhebliche Abwertung der Mutter durch den Vater entnommen werden. Es wird von abschätzigen, demütigenden Äusserungen des Vaters gegenüber der Mutter und über die Mutter berichtet (Bericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 479 ff.). Soweit der Beschwerdeführer eine «manipulative Darstellung des Sachverhalts im E____-Abklärungsbericht» geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits hat er bei den Abklärungen bei E____ nach einer ersten Befragung nicht mehr mitgewirkt, ein Muster, das sich auch bei der später involvierten Spitexhilfe und Erziehungsaufsicht wiederholte, andererseits können die Feststellungen im Abklärungsbericht auch aufgrund der zahlreichen Eingaben und Ausführungen im vorliegenden Verfahren nachvollzogen werden. So bezeichnete er die Mutter mit Mail an die eingesetzte Erziehungsaufsicht, die Kindesschutzbehörde und die Mutter selber als «eine klein geistige Kontrollsüchtige Spass bremsende intolerante Mutter». Ihr Anliegen, dass die Kinder in der kalten Jahreszeit Schal, Mütze und Handschuhe tragen, hat er dabei als «Verschwörungstheorien» abgewertet (Mail vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.). Er wirft ihr vor, «seit Jahren kein altersgerechtes, feinfühliges oder emotional verfügbares Verhalten gegenüber ihren Töchtern» zu zeigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56) und eine «hinterhältige verlogene empathielose egoistische narzisstische selbstverliebte Mutter» zu sein (Mail vom 5. Mai 2025, act. 61). Deutlich wird auch das Bemühen des Vaters, die Alltagsgestaltung der Kinder im Haushalt der Mutter bestimmen zu wollen. Diesem Ziel dient die von ihm initiierte «Fun»-Liste, welche die Kinder haben schreiben und der Mutter abgeben müssen, wobei es sich dabei um eine mittlerweile «mehrseitige Excel-Liste» handeln soll (AN Gespräch 21. Okt. 2024 act. 9 S. 464 ff.).

 

Der Vater diskreditiert weiter auch das Anliegen der Mutter, mit Bezug auf ihren Körper nicht abgewertet zu werden. Er führt dieses Anliegen auf Defizite der Mutter zurück. Anstatt sie vor diesem von ihm behaupteten Hintergrund aber auch gegenüber den Kindern zu schützen und diesen zu vermitteln, dass ihre Mutter in diesem Bereich verletzlich ist, unterstützt er ein kindliches Verhalten, von dem er weiss, dass es die Mutter verletzt. Er findet dieses darüber hinaus sogar «äusserst amüsant». Seine diesbezüglichen, wiederholten Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung wie auch mit dem Mail vom 12. Dezember 2024 (act. 9/2 S. 409 ff.) belegen in erschreckender Weise eine fehlende Fähigkeit zur Reflexion eigenen Verhaltens. Er schreibt ihr, sie solle seiner «tiefen Verachtung sicher» sein. Es gebe «keinen Menschen auf dieser Welt, dem ich mehr, jeden Kummer & Schmerz dieser Welt wünsche» als ihr. Dies «nicht wegen [ihrer] Lügen, nicht wegen [ihrer] Intrigen, [ihrer] Affären, [ihrer] Abwertung [ihrer] Intimität, sondern wegen der beispiellosen Kälte, mit der [sie] die Bedürfnisse [ihrer] Kinder zum Schweigen» bringe. Für ihre Kinder sei sie «ein menschlicher Abgrund, der sich mit keinem Wort mehr beschreiben» lasse (Mail vom 8. Mai 2025, act. 61).

 

3.3.2   Offensichtlich bestehen auch unterschiedliche Konzepte bei der Kindererziehung. Gemäss der Aussage der Kinder seien sie lieber beim Vater, da es dort keine Regeln gäbe. Die einzige Regel bestehe darin, dass sie keine Gegenstände kaputt machen dürften (AN Tel. F____ vom 26. September 2024 act. 9/2 S. 475). Im Abklärungsbericht werden die unterschiedlichen pädagogischen Haltung der Eltern dahingehend beschrieben, dass die Mutter «die Strukturierte und Organisierte mit Regeln und Strukturen» sei, während der Vater eher einen «laisser-faire»-Stil pflege und mit den Kindern ein kreatives und lustvolles Zusammensein lebe. Wenn der Vater dies bestreitet und diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennen will, verkennt er, dass insoweit insbesondere auch auf die eigenen Aussagen der Kinder Bezug genommen worden ist, welche mangels entsprechender Mitwirkung mit ihm nicht haben besprochen werden können.

 

Auch mit der Eingabe vom 27. März 2025 (act. 27) hält der Rekurrent der Mutter vor, an der Fasnacht 2025 «keine Vorkehrungen zum Schutz der Kinder» unternommen zu haben. Der Vorwurf, dass die Kinder keine Namensschilder oder Adressanhänger getragen hätten und keine Abmachungen für den Fall, dass man sich verliert, getroffen worden sein sollen, belegt, dass der Beschwerdeführer die Kinder diesbezüglich investigativ befragt haben muss. Seltsam mutet dabei der Vorwurf an, dass die Kinder die Mutter mehrfach um solche Schutzvorkehren gebeten, diese sie aber abgelehnt haben soll. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer den Vorwurf an die Adresse der Mutter, die Töchter nicht genügend vor sexuellen Übergriffen durch einen Nachbarn zu schützen (vgl. jüngst Eingabe vom 27. März 2025, act. 27). Mit Abklärungsbericht vom 28. Mai 2021 (act. 9/2 S. 570) wurde indes festgestellt, es könne ausgeschlossen werden, dass die Mutter eine Gefährdung ihrer Kinder zulässt und eine eventuelle Täterschaft schützt. Gleichwohl hat er damals eine Strafanzeige eingereicht (vgl. Schreiben Stawa vom 2. März 2022, act. 9/2 S. 547). Übergriffsvorwürfe, welche sich später als haltlos erwiesen haben, hat der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Mutter seiner Tochter H____ erhoben (vgl. VGE VD.2010.107 vom 15. Februar 2011 E.3.2).

 

3.3.3   Wie der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6. Januar 2025 (act. 9/2 S. 282 ff.) entnommen werden kann, agiert der Vater seit dem Entscheid der KESB auf verschiedenen Ebenen. Seine Handlungen zeugen von einer ausgeprägten Angriffs- und Verteidigungshaltung. Seine Kommunikation richte sich vor Allem gegen die Kindsmutter und sei von verbalen Grenzüberschreitungen hinsichtlich ihrer persönlichen und beruflichen Integrität geprägt und habe teilweise drohenden Charakter.

 

3.4     

3.4.1   Diesen Konflikt auf der Elternebene trägt der Beschwerdeführer belegtermassen auch unter Einbezug der Kinder aus. Er ist offensichtlich nicht in der Lage, die eigene Diskreditierung der Mutter gegenüber den Kindern zu erkennen und bestreitet die Kommunikation unter den Eltern an die Kinder weiter zu geben (vgl. auch Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). So versuchte er etwa beim Gespräch bei der Kindesschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 zu erklären, dass die Aussage, «die Mutter ist langweilig», nicht ein Schlechtreden, sondern lediglich die Beschreibung einer Charaktereigenschaft sei (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Gleichzeitig insinuiert er, dass dies «eine subjektive Wahrnehmung der Kindesmutter» sei, «deren emotionale Verarbeitung im Rahmen einer professionellen therapeutischen Begleitung sinnvoll sein" könnte (vgl. auch Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Diesen Diskurs empfindet er offenbar nicht als «verletzend», gesteht aber gleichzeitig zu, mit Schreiben vom 2. März 2025 «offen und selbstkritisch» dargelegt zu haben, er habe «erkannt, dass sein bisheriges Kommunikationsverhalten im Kontakt mit der Kindesmutter zeitweise unangebracht» gewesen sei (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Daneben diskreditiert er auch die Kinderspitex gegenüber den Kindern (Protokoll Mutter vom 26. Dezember 2024 act. 9/2 S. 361 ff.). Auch das Beispiel der Übergabe, bei der C____ noch am Biscuitbacken war, belegt, dass der Vater selber auf seinen Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner Tochter durchsetzt. Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu bestreiten sucht, dass er die Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu disqualifizieren sucht, mit welcher er schikaniert werden sollte (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 384 ff.).

 

Insgesamt scheint es dem Vater aktuell nicht möglich zu sein, in Bezug auf den Konflikt den Kindern ihrem Alter entsprechend zu begegnen und den Konflikt ausschliesslich auf der Erwachsenenebene auszutragen. Er scheint die Kinder im Konflikt zu manipulieren und zu instrumentalisieren, indem er ihnen Dokumente aus der KESB-Akte zeigt, über die Kinder Informationen einholt, mit den Kindern einen Brief mit den Worten «Mama du hörst uns nicht» erstellt (G____ vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S. 282 ff.). Er legt ihnen den Emailverkehr zwischen ihm und der Mutter vor, um die Mutter einer angeblichen Lüge zu bezichtigen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 57). Schliesslich belegt der Vater selbst, dass er mit den Kindern unentwegt interrogatorische Diskussionen über ihre Situation und die Betreuungsregelung führt. So hat er nach der Kinderanhörung ein «Nachgespräch» geführt, bei dem er sich von den Kindern «auf Nachfrage» schildern liess, «welche Fragen ihnen gestellt wurden – und noch wichtiger, welche eben nicht». Er hat dabei offenbar die Wutausbrüche von C____ im Haushalt der Mutter und deren Ursachen, einen Brief von C____ an die Mutter oder angebliche Abwertungen der Mutter durch den Vater im Detail mit den Kindern besprochen (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 56). Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 hat er dem Gericht schliesslich ein Protokoll eingereicht, das er von einem Streit von C____ mit der Mutter, von dem ihm die Tochter erzählt habe, angefertigt hat (act. 71). Streitgegenstand war ein Tisch, den C____ haben wollte, die Mutter aber nicht. Über diesen Konflikt haben sich Mutter und Tochter dann ausgetauscht. Im Protokoll wird die Mutter zunächst diskreditiert. C____ sei über den Gesprächswunsch verwundert gewesen, da die Mutter das sonst nie gemacht habe. Sie sei angespannt gewesen, aber im Verlauf des Gesprächs entspannter geworden. Im Protokoll wird dann auch vermerkt, dass der Vater «C____ immer wieder mitgeteilt hatte (dies geht aus der Gefährdungsmeldung der Kindesmutter von April 2024 hervor), dass die Mama ja stets behaupten würde, dass das Türe zuknallen ausschliesslich mit dem Streit der Eltern zu tun habe und sonst nichts anderes». Dieses Protokoll liess er von C____ unterschreiben (act. 71). Gestützt auf dieses Protokoll machte er dann auch eine Gefährdungsmeldung bei der KESB (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 73).

 

Diesen Konflikt trägt C____ mittlerweile auch in die Schule, wo sie einer Mitschülerin darüber erzählt und wo man sich Sorgen um das Mädchen macht (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73).

 

3.4.2   Weiter zeigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Videosequenzen eindrücklich auf, dass der Vater die Elternkonflikte mit den Kindern bespricht. In einem Video berichtet C____ dem Vater, dass sie bei der Mutter mit dem Rubik’s Cube trainiert habe, die Mutter dies aber mit einer uninteressierten oder abschätzigen Geste beachtet habe Der Vater tröstet das Kind, wobei er das Geschehene mehrfach wiederholt. Selbst als die Tochter schon vom Gespräch weggegangen ist, insistiert der Vater immer wieder darauf, dramatisiert die aus seiner Sicht erfolgte Belastung des Kindes und versucht damit, die Nähe des Kindes zu gewinnen. Er benutzt die Gelegenheit, seiner Tochter sein Narrativ über die bei der Mutter liegenden Gründe für ihr Türschletzen vorzutragen und ihr mitzuteilen, dass der von der Mutter produzierte Druck auf die Tochter so lange steigen werde, bis es sie verjage, wie dies ihm auch passiert sei (act. 68 mp4 160). In einem anderen Video reagiert er mit einem schallenden, fast höhnischen Lachen auf die beiläufige Aussage von C____, dass die Mutter manchmal meine, sie sei «alleine auf der Welt» (act. 6 mov 158). Somit bringt der Vater die Kinder auch mit nonverbalen Botschaften in einen Loyalitätskonflikt.

 

Der Beschwerdeführer erkennt auch an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung nicht, dass er die Mädchen mit seinem Verhalten darin bestärkt, die Mutter abzuwerten. Er versteift sich darauf, dass C____ ja sagen würde, dass ihre Wutanfälle nur mit der Mutter zu tun hätten (Verhandlungsprotokoll S. 3, 5). Da diese Wutanfälle nur bei der Mutter passieren, geht er davon aus, dass sein Verhalten keinen Anteil daran haben kann und zeigt damit seine fehlende Reflexion bezüglich seines eigenen Einflusses auf die Belastungen innerhalb des Familiensystems.

 

3.5      All dies lässt klar erkennen, dass sich C____ und D____ in einem Loyalitätskonflikt befinden müssen. Sie hören von ihrem Vater immer wieder Abwertungen der Mutter, wie dass sie keine Empathie und kein Interesse an ihren Hobbies hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Umgekehrt sagen die Mädchen dem Vater negative Dinge über die Mutter, da sie wissen, dass sie damit seine Aufmerksamkeit gewinnen. Deutlich wird die Beeinflussung durch den Vater auch durch die Angaben der Mädchen anlässlich der Kinderanhörung. Auf die Frage, ob man an der Betreuungsregelung etwas ändern sollte, stimmten sie das Lied «1 Woche, 1 Woche und ein Missiday und sieben Wochen Holiday» an. Der Liedvorschlag sei von Papi gekommen. Auf die Frage, ob es noch andere Lieder gebe, die sie mit dem Vater zur Familiensituation gesungen hätten, verneinen sie entschieden. Das sei das einzige Lied (Kinderanhörung vom 30. April 2025 S. 2). Die Kinder liessen damit das Lied über den Busen der Mutter unerwähnt, da es ihnen wohl bewusst war, dass dieses Lied zwar vom Vater aber nicht von anderen Leuten akzeptiert würde. Ebenso dementierten sie die vom Vater inszenierte und von ihm so genannte «Meuterei», mit der er die Betreuungsregel einseitige ändern und durchsetzen wollte (vgl. die ausführliche Schilderung in act. 34 f., sowie unten E. 4.4.5). Schliesslich erwähnen sie, dass ihre Mama keine Empathie habe und sprechen damit dem Vater nach. Auch wenn die Kinder einen vergnügten Eindruck machten, ist klar festzuhalten, dass das Erleben des Elternkonflikts sowie das einseitige Ausarbeiten einer Betreuungsregelung mit dem Vater für ein sechs- und ein siebeneinhalbjähriges Kind eine Überforderung darstellt. Weiter befragte der Vater die Kinder, ob sie von der Mutter vor der Kinderanhörung vorbereitet worden seien. Dies hätten sie verneint, worauf er ihnen seinen Emailverkehr mit der Mutter vorgelegt hätte, wo sie daran festhält, allein mit den Kindern ans Gericht zu kommen und ausführt, sie «werde sie darin bestärken sich frei zu äussern». Dies soll C____ dementiert und ausgeführt haben, «Mama ist so gemein, sie will nur nicht, dass wir ‘schlecht’ über sie reden… Mama hält keine Versprechen und lügt uns immer an». D____ soll sich darüber beklagt haben, nicht mal in den Arm genommen worden zu sein, was sie «sehr sehr traurig gemacht» habe (Eingabe vom 5. Mai 2025, act. 57).

 

Die Kinder werden von ihrem Vater in Themenbereiche hineingezogen, für die sie zu jung sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beanstanden, dass der Vater sich dazu versteigt, mit oder über die Tochter das angebliche Sexualleben der Mutter auszuspionieren. Gemäss einer Mitteilung von C____ in der Schule hat die Tochter heimlich die Nachrichten ihrer Mutter gelesen und gemeinsam mit dem Vater herausgefunden, dass einer von angeblich zwei Freunden der Mutter in Bern wohne (Mail PS I____ vom 23. Mai 2025, act. 73). Der Vater konfrontierte die Mutter damit in grenzüberschreitender Weise per SMS und Email (vgl. act. 61). Und er sprach die Kinder darauf an, dass die Mutter «ein Schmusi-Schmusi» habe und die «Kinder zukünftig nicht mehr zu belügen» habe. Er stellte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung denn auch nicht in Abrede, C____ darauf angesetzt zu haben «Detektivin zu spielen» (Verhandlungsprotokoll S. 13).

 

Damit zeigt der Vater, dass er die Kinder wiederkehrend über Angelegenheiten der Mutter informiert, die in deren Bereich fallen, die Kinder an Konflikten mit der Mutter teilhaben lässt und sie mit nicht kindsgerechten Themen überfordert. Dabei wäre es zweifelsfrei die Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Kinder aus den Streitigkeiten auf der Elternebene herauszuhalten. Es ist für die Entwicklung eines Kindes von grosser Bedeutung, zu beiden Elternteilen eine gute Beziehung zu pflegen. Die Eltern sind verpflichtet, eine solche nach Kräften zu unterstützen. Aufgrund der Loyalitätspflicht unter den Eltern gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Aufgabe der erziehenden Person erschweren könnte (vgl. VGE VD.2009.694 vom 20. Januar 2010). Untergräbt ein Elternteil gegenüber den Kindern die Stellung des anderen und beeinflusst er die Beziehung der Kinder zu diesem gar negativ, so wird das Kindeswohl in aller Regel gefährdet. Vorliegend versucht der Vater, die Situation zu kontrollieren, beeinflusst die Kinder emotional gegen die Mutter und benutzt sie, um sich selbst zu bestätigen. Diese Instrumentalisierung der Kinder fügt ihnen erheblichen Schaden zu, da sie in elterliche Konflikte hineingezogen werden, die sie weder verstehen noch bewältigen können. Damit liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor.

 

4.

4.1      Zu prüfen ist, welche Massnahmen zum Schutz der Kinder zu ergreifen sind. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (BGE 140 III 241 E. 2.1 S. 242; zum Ganzen: BGer 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1 ff).

 

4.2     

4.2.1   Mit dem angefochtenen Entscheid wurde eine Erziehungsaufsicht errichtet und G____ zur Aufsichtsperson ernannt. Wie sich aus dem Antrag der Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung sowie aus der Gefährdungsmeldung der G____ vom 6. Januar 2025 ergibt, konnte diese Massnahme nicht greifen. Den Akten kann entnommen werden, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht möglich ist, mit Dritten das familiäre Problem zu bearbeiten. Schon 2021 soll eine Elternberatung bei der FABE vom Vater nach ein paar Sitzungen abgebrochen worden sein (Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024, act. 9/2 S. 482). Nachdem er sich während der Abklärung von E____ zunächst sehr motiviert gezeigt haben solle, sei er im Verlauf der Abklärung aus unerklärlichen Gründen nicht mehr erreichbar gewesen (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Bereits nach dem ersten Gespräch mit E____ wandte er sich an die Kindesschutzbehörde und berichtete, dass dieses «sehr irritierend» gewesen und er von Frau E____ als Frauen- und Behördenhasser bezeichnet worden sei (AN Tel. Vater vom 17. Juni 2024 (act. 9/2 S. 507). Nach einer ersten Kontaktnahme war er auch für die Kinderspitex nicht mehr erreichbar (Bericht E____, act. 9/2 S. 482). Aufgrund dieser ablehnenden Haltung des Vaters haben die Einsätze der Kinderspitex nur bei der Mutter stattfinden können (AN Tel. F____ vom 26. September 2024 act. 9/2 S. 475). In der Folge eskalierte der Beschwerdeführer die Konfrontation weiter durch die Erhebung einer Strafanzeige gegen die Kinderspitex (Rapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 383 ff.; Mail Kinderspitex vom 5. Dezember 2024 act. 9/2 S. 427; Mail Vater vom 9. Dezember 2024 act. 9/2 S. 424 f.; AN Tel Vater vom 10. Dezember 2024 act. 9/2 S. 422) und den Versand von Mails mit drohendem Inhalt an die Kinderspitex (Mail Leiterin Kinderspitex vom 20. Dezember 2024 act. 9/2 S. 335). Das Gespräch bei der Kinderschutzbehörde vom 21. Oktober 2024 verliess er vorzeitig, nachdem er zunehmend aufgebracht reagierte und sich nicht beruhigen liess (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Seine fehlende Mitwirkung begründet er jeweils stereotyp. E____ wirft er einen «diktatorischen Auftritt» vor und macht geltend, dass sie ihm vorgeworfen habe, ein Frauen- und Behördenproblem zu haben (AN Gespräch 21. Oktober 2024 act. 9 S. 464 ff.). Der zuständigen Mitarbeiterin der Kindesschutzbehörde wirft er Befangenheit vor und verlangte einen Wechsel der Fallbetreuung (Mail vom 22. Oktober 2024, act. 9/2 S. 462).

 

Auch eine Kontaktnahme mit der eingesetzten Erziehungsaufsicht, G____ hat der Beschwerdeführer mangels Interesse abgelehnt (Mail G____ an Vater 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 415). Er wirft ihr ohne nähere Konkretisierung «unsachliche, teilweise polemische und pauschalierende Aussagen» und «Voreingenommenheit und mangelnde Professionalität» vor und rügt, dass sie «zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Kindesvater aufgenommen» habe (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er war dabei auch nicht bereit, am Entscheid über einen Klassenwechsel von C____ mitzuwirken (Mail Vater vom 18. Dezember 2024 an G____ act. 9/2 S. 332). Eine Kommunikation und Kooperation mit Drittpersonen lehnt er dezidiert ab (G____ vom 6. Januar 2025 act. 9/2 S. 282 ff.). Gleichzeitig droht er auch Frau G____ wie auch der Rechtsvertreterin der Mutter mit einer Strafanzeige (Mail vom 20. Februar 2025, act. 21) und der Mutter mit einer Medienkampagne, um sie und alle involvierten Personen «an den Pranger zu stellen» (Mail Mutter vom 18. Februar 2025, act. 14). Später macht er geltend, gegen G____ zwischenzeitlich mehrere Strafanzeigen eingereicht zu haben wegen «Verleumdung, übler Nachrede, Ehrverletzung und mehrfache falscher Anschuldigungen» (Mail vom 9. April 2025, act. 38). Die fallführende Mitarbeiterin der Vorinstanz bezeichnet er in einem Mail an sie als «automatisierten Papagei» mit einer «Textverständnisschwäche» und teilt mit, dass er «keinerlei Interesse an einer Zusammenarbeit mit ihrer in sämtlichen Belangen überforderten imkompetenten Behörde» habe (Mail vom 7. April 2025, act. 32). Er wirf sowohl der KESB wie auch dem Verwaltungsgericht «Totalversagen» vor (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Dabei verkennt er die Realität, wenn er geltend macht, dass auch die «Anwältin der Gegenseite» die fehlende Neutralität der KESB und von G____ «bestätigt» habe (Eingabe vom 16. April 2025, act. 41).

 

4.2.2   Angesichts dieser mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers konnte mit der Erziehungsaufsicht – auch in der Zeitspanne bis zur Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde – nicht die erforderliche Unterstützung und Beruhigung der Situation erfolgen. Wie G____ auch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ausführte, scheint der Beschwerdeführer keine Unterstützung akzeptieren zu können, die auf freiwilliger Basis beruht und nicht mehr Kompetenzen hat (Verhandlungsprotokoll S. 11). Die Versuche, mit dem Beschwerdeführer in Kooperation zu gelangen, scheiterten. Aus diesem Grund benötigt es vorliegend eine weitergreifende Massnahme. Einer Beistandsperson kommen diesbezüglich mehr Kompetenzen zu als einer Erziehungsaufsicht. Die Beistandsperson hat das Recht auf Einblick und Auskunft und ist befugt, den Eltern bei der Förderung und Erziehung der Kinder Empfehlungen und Anleitung zu geben. In Besuchsrechtsfragen berät die Beistandsperson nicht nur, sondern hat auch die Kompetenz, die Details zu regeln, damit der persönliche Kontakt tatsächlich ausgeübt werden kann. Wie von der Kindesschutzbehörde und der Erziehungsaufsichtsperson dargetan, ist angesichts der vorliegenden Umstände die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB der nächste Schritt (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 11).

 

Es ist zentral, dass zwischen den Eltern eine neutrale Person vermittelt und die Kommunikation übernimmt. Die direkten Anschuldigungen und Beleidigungen des Vaters gegenüber der Mutter müssen unterbunden werden. Zudem kann die Beistandsperson eine Anlaufstelle für die Kinder sein. Die Kinder benötigen angesichts der Zuspitzung der Situation eine professionelle Unterstützung. Ein wesentlicher Bestandteil der Aufgaben des Beistands wird sodann sein, den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu organisieren und zu überwachen. Aufgrund der wiederholten Weigerung des Vaters, mit involvierten Fachstellen und der Mutter zu kooperieren, was zu erheblichen Belastungen für die Kinder führt, ist die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB erforderlich und verhältnismässig.

 

4.3      Fraglich ist indes, in welchem Rahmen der persönliche Verkehr und die Betreuung durch den Vater überhaupt erfolgen soll.

 

Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich nicht möglich, eigene Anteile am Elternkonflikt zu erkennen, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Verantwortung für die angespannte Situation liege «nachweislich bei der Mutter» (Eingabe vom 20. Februar 2025, act. 14). Er wirft den Behörden eine pauschale Behauptung vor, dass er sich nicht kooperativ zeige, ohne jegliche Belege oder Substantiierung dieser Aussage (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Gleichzeitig rühmt er sich, gemäss einem nicht weiter nachgewiesenen «forensischen Gutachten» «nachweislich [über] ein überproportionales Mass an Empathie, Reflexion, Eigen- und Fremdwahrnehmung» zu verfügen, während die Mutter «Null» Empathie zeige (Mail vom 9. Januar 2025, act. 14). Merkwürdig mutet auch an, wie der Vater Vorwürfe gegenüber der Mutter erhebt, welche in stärkerem Masse auf ihn selbst zutreffen. Er bezeichnet sie als kontrollierend, montiert aber selbst in seiner Wohnung überall Überwachungskameras, die er im Grundsatz immer laufen lässt und deren Aufzeichnungen er in Verfahren verwenden will (Mail vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 409 ff.; AN Tel. Kinderspitex 18. November 2024 act. 9/2 S. 449; Verhandlungsprotokoll S. 5 f.). Er wirft der Mutter vor, rigide zu sein und die Wünsche der Kinder nicht beachten zu wollen. Das Beispiel der Übergabe der Kinder von der Mutter zum Vater, bei der C____ noch am Biscuitbacken war, belegt, dass auch der Vater selbst auf seinen Bedürfnissen besteht und diese gegen die Interessen seiner Tochter durchsetzt. Auffällig erscheint, dass er diesen Fakt damit zu bestreiten sucht, dass er die Situation als Inszenierung der Kinderspitex zu disqualifizieren sucht, mit welcher er schikaniert werden sollte (vgl. Polizeirapport vom 12. Dezember 2024 act. 9/2 S. 384 ff.). Er behauptet, die Mutter instrumentalisiere die Kinder, ohne dies weiter konkretisieren zu können (Eingabe vom 20. Februar 2025, act. 14). Schliesslich hält er ihr im Zusammenhang mit dem Gespräch von Mutter und Tochter über die Gründe für das «Türschletzen» vor, die Emotionen ihrer Tochter systematisch umzuinterpretieren, deren eigene Worte nicht zu akzeptieren, sondern zu relativieren. Damit würde sie eine gezielte psychologische Einflussnahme auf die Tochter vornehmen (Eingabe vom 21. Mai 2025, act. 69). Er erkennt dabei nicht, dass es gerade er ist, der dies mit seinem gesamten Verhalten tut. Er verkennt auch die Verortung seines Problems, wenn er auf den Besuch eines Fitnessstudios verweist und mit Hinweis auf seine körperliche Gesundheit den Bestand eines Problems verneint (Mail vom 9. Januar 2025, act. 14). Die Uneinsichtigkeit des Vaters in Bezug auf sein dysfunktionales elterliches Verhalten und seine emotionale Instabilität, die er auch anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zeigte, führen zur Frage, in welchem Rahmen er eine Betreuung der Kinder vornehmen kann.

 

Ist das Kindeswohl wie vorliegend gefährdet, darf das Gericht ein Gutachten bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Elternteile anordnen (BGer 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2). Der Beschwerdeführer erklärte sich an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung damit einverstanden, eine Begutachtung von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) durchführen zu lassen. Er beantragte aber sogleich, dass im Falle der Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit auch die Erziehungsfähigkeit der Mutter abzuklären sei. Vorliegend gibt es jedoch keine Anzeichen im Verhalten der Mutter, die auf eine die Begutachtung rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls hinweisen würde. Das bedeutet nicht, – wie vom Beschwerdeführer interpretiert – dass die Mutter alles richtig und der Vater alles falsch machen würde. Es wird von keinem Elternteil verlangt, «alles richtig zu machen». Die Eltern haben jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur guten Entwicklung der Kinder erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten (BGE 142 III 1 E. 3.4). Dass dies dem Vater nicht gelingt, zeigen die zahlreichen genannten Beispiele. Angesichts der fehlenden Einsicht des Vaters, der konfliktorientierten Kommunikation und der Instrumentalisierung der Kinder muss sein Verhalten und sein Gesundheitszustand abgeklärt werden, da es in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit relevant ist. Im bisherigen Verfahren blieb offen, ob und welche Erkrankungen der Vater hat (angefochtener Entscheid Rz. 11). Um die Frage der Betreuung der Kinder durch den Vater beurteilen zu können, muss daher die Erziehungsfähigkeit des Vaters durch die Einholung eines Gutachtens geklärt werden. Die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) als geeignete Institution werden beauftragt, die Erziehungsfähigkeit des Vaters abzuklären und der Kindesschutzbehörde zu berichten sowie eine Empfehlung über die Ausgestaltung des Kontaktrechts des Vaters mit seinen Kindern abzugeben.

 

4.4

4.4.1   Es bleibt der persönliche Verkehr des Vaters mit den beiden Mädchen bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zu regeln.

 

4.4.2   Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5, 130 III 585 E. 2.1; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2016 S. 305). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1, in: FamPra.ch 2013 S. 819 f.).

 

Konflikte zwischen den Eltern dürfen nicht per se zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchsrechts auf unbestimmte Zeit führen, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.1 und 127 III 295 E. 4a). Bei der Konkretisierung des Kindswohls ist auch zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 127 III 295 E. 4, 123 III 445 E. 3c, 122 III 404 E. 3a). So sind selbst für Kinder, die keine innige Beziehung zu ihren Vätern pflegen oder aufbauen können, Besuchskontakte grundsätzlich von Bedeutung, da es auch für sie wichtig ist zu wissen, woher sie stammen (vgl. VGE 650/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.2.1; zum Ganzen: VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 3.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.1). Die sorge- oder obhutsberechtigte Person ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 4 ff.; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 5).

 

Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b, 120 II 229 E. 3a/bb; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 305).

 

4.4.3   Die Eltern übten bis anhin eine alternierende Betreuung aus, wobei die Kinder im zwei Wochen-Rhythmus jeweils insgesamt fünfmal beim Vater und insgesamt neunmal bei der Mutter übernachteten. Laut dem Abklärungsbericht E____ vom 30. August 2024 sei der Betreuungsplan von der Mutter so ausgestaltet worden, dass die Kinder nicht länger als zwei Tage am Stück durch den Vater betreut würden. Gemäss Aussage der Mutter müsse sie die Kinder nach der Rückkehr vom Vater jeweils neu «büscheln», sie müssten sich wieder an Regeln und Strukturen gewöhnen. Die Kinder seien nach der Rückkehr vom Vater auch oft müde, da sie bei ihm länger wach bleiben dürften. Dass die Wochenplanung für eine aussenstehende Person kompliziert zu verstehen sei, bestritt die Mutter nicht (Abklärungsbericht, act. 9/2 S. 480).

 

4.4.4   Der Beschwerdeführer macht geltend, der aktuelle Besuchsplan sei übermässig kompliziert und belastend, insbesondere für die Kinder. In seiner Beschwerde fordert er «mit Nachdruck die Umsetzung einer halbhälftigen Besuchsregelung, basierend auf dem wiederholt geäusserten Wunsch der Kinder sowie seiner eigenen Bereitschaft und Fähigkeit, eine gleichwertige Betreuung sicherzustellen» (Beschwerde S. 63).

 

Die Kindeschutzbehörde beantragt hingegen mit ihrer Vernehmlassung, dem Vater seien zum Schutz der beiden Kinder nur noch begleitete Kontakte zu erlauben. Die Beigeladene schliesst sich diesem Antrag an.

 

4.4.5   Der Vater rügt, die Mutter weigere sich, eine einvernehmliche Besuchs- und Ferienplanung zu finden (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2025, act. 14). Er macht eine Ungleichbehandlung geltend, wenn die Mutter Ferien mit den Kindern beziehe, womit sein Besuchsrecht tangiert werde (vgl. Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Da die Mutter bisher aber die Obhut hat, kann sie mangels einer Regelung der Ferien insgesamt diese selbständig anordnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung von Ferien des obhutsausübenden Elternteils nicht Teil der elterlichen Sorge, welche den Eltern gemeinsam zukommt. Vor den Osterferien begann der Beschwerdeführer dennoch, Betreuungspläne nach seinen Wunschvorstellungen zu erarbeiten. Diese und «die vom Kindesvater vorgenommene zusätzliche Übernachtung» will er «mit beiden Kindern im Voraus besprochen» haben. Sie sei «von diesen einstimmig bejaht» worden (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34). Er änderte kurzfristig die aktuelle Praxis und brachte die Kinder an einem Freitag nicht wie sonst üblich zu der Mutter zurück und liess sie eine Nacht länger bei ihm übernachten (Eingabe G____ vom 1. April 2025, act. 29). Diesbezüglich erklärt der Vater, der Freitag in Woche 2 sei ein sogenannter Problem-Tag. Er habe «diesen – im Dialog mit den Kindern – angepasst, indem er eine Übernachtung bis Samstagmorgen ermöglichte. Dies diente ausdrücklich der Entlastung der Kinder und wurde transparent kommuniziert. Dennoch wurde dieser pädagogisch nachvollziehbare Schritt von der Kindesmutter sowie durch G____ und die KESB als ‘eigenmächtige Veränderung’ dargestellt - eine Interpretation, die angesichts der Tatsachen nicht haltbar ist». Gleichzeitig schilderte er in extenso die einseitige Änderung und Durchsetzung der Betreuungsregel als von ihm inszenierte «Meuterei», die auch noch auf Video aufgenommen worden sei (Eingabe vom 12. April 2025, act. 34; vgl. dazu auch Eingabe vom 12. April 2025, act. 35). In seinen Eingaben und im Laufe des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer jeweils vor, dass sich die Kinder eine Woche Papa und eine Woche Mama wünschen würden (vgl. z.B. AN Gespräch 21. Oktober 2024, act. 9 S. 464 ff.). Anlässlich der Kinderanhörung vom 30. April 2025 bestätigten C____ und D____ dies teilweise. Der Vater habe ihnen einen Vorschlag gemacht, «so 5 mal da und 5 mal dort zu sein». Sie hätten dem Vorschlag zugestimmt. Gleichzeitig gaben sie an, eine ganze Woche bei einem Elternteil sei zu lang, da sie dann lange Zeit nach dem anderen Elternteil hätten. Es sollte ihnen daher jeweils freiwillig, im Sinne eines Dürfens möglich sein, während der Woche zum anderen Elternteil zu gehen (AN Kinderanhörung vom 30. April 2025 S. 1 f.). An der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erklärte der Vater, er habe verschiedene Modelle mit C____ und D____ besprochen. Die Kinder würden ihren Papa vermissen, wenn es zu lange Unterbrüche gebe. Und sie würden dramatische Übergaben vermeiden wollen, indem die Kinder am nächsten Tag in die Schule zu bringen wären. D____ würde nun das Modell eine Woche Papa/eine Woche Mama nicht mehr wünschen. Nun hätten sie sich für das Modell 2-2-3 entschieden, da es den «Vermissen-Faktor» und die Übergaben am Freitagabend nicht mehr gebe (Verhandlungsprotokoll S. 5).

 

Dies zeigt bereits, dass die Kinder im Alter von sechs und siebeneinhalb Jahren noch keinen konsistenten Wunsch betreffend eine Betreuungsregelung bilden können und es ihnen nicht möglich ist, solche Entscheidungen zu treffen. Dies verkennt der Beschwerdeführer wiederholt und bespricht mit den Mädchen auch am Tag vor der Verhandlung erneut eine mögliche Betreuungsregelung. Wie die Kindesschutzbehörde in ihrer Vernehmlassung geltend macht, führt das Verhalten des Vaters zu einer starken emotionalen Belastung der Kinder, die in Loyalitätskonflikte geraten und dadurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen liegt es nicht in der Hand des Vaters, eine Betreuungsregelung auszuhandeln. Vielmehr steht das Wohlergehen der Kinder im Vordergrund. Die Familiensituation muss unter fachlicher Unterstützung stabilisiert werden. Bis zum Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Vater mit Empfehlungen betreffend die Ausgestaltung des künftigen persönlichen Verkehrs, muss daher sichergestellt werden, dass der Loyalitätskonflikt der Kinder nicht weiter genährt wird. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Vaters, die Instrumentalisierung der Kinder und die daraus resultierenden psychischen Belastungen der Kinder und der Mutter rechtfertigen grundsätzlich die Einschränkung seines Umgangsrechts auf begleitete Besuche.

 

Begleitete Besuche werden normalerweise auf einen oder einzelne Nachmittage in der Woche festgesetzt. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass C____ und D____ aktuell viel Zeit beim Vater verbringen und auch mehrmals in der Woche bei ihm übernachten. Sie wünschen sich, auch weiterhin bei ihrem Vater zu sein, was die Mutter ebenfalls unterstützt. Es ist fraglich, ob bei dieser Ausgangslage eine starke Reduktion der beinahe hälftigen Betreuungszeit auf einzelne begleitete Besuchsnachmittage verhältnismässig ist. Zwar muss verhindert werden, dass der Vater die Mädchen weiter in einer Art und Weise beeinflusst, die als emotional destabilisierend und potenziell kindeswohlgefährdend einzustufen ist. Die Gefahr besteht jedoch, dass bei einer radikalen Reduktion seines Kontaktrechts, er erst recht auf jegliche Art und Weise versucht, auf die Kinder Einfluss zu nehmen. Gemäss Aussage der Erziehungsaufsicht an der Verhandlung, scheinen Unterstützungsangebote von aussen den Druck zu erhöhen und könnten aufgrund des Abwehrverhaltens des Vaters noch zu einer grösseren Belastung der Kinder führen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10). Zudem könnte eine plötzliche, grosse Veränderung des Alltags der Kinder ebenfalls eine destabilisierende Wirkung auf sie haben. Folglich erweist sich ein Zusammenspiel von begleiteten Besuchen und unbegleiteten Besuchen vorliegend als angemessen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Übergaben entweder im Anschluss an die Schule bzw. den Kindergarten erfolgen oder begleitet werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass keine Übergaben am Freitagabend erfolgen, da diese als besonders konfliktbehaftet beschrieben wurden. Die Betreuungszeiten des Vaters sind daher wie folgt festzulegen:

 

Jede zweite Woche von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn und jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr, wobei die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr) begleitet zu erfolgen haben.

 

Diese Massnahme dient einerseits der Sicherung des Kindeswohls und soll andererseits eine weitere Eskalation der Familiensituation verhindern. Die genannte Besuchsregelung gilt, bis geklärt ist, inwieweit die Persönlichkeitsstruktur des Vaters mit einer kindeswohlverträglichen Elternrolle vereinbar ist und weitere Empfehlungen der UPK vorliegen. Die Kindesschutzbehörde ist demnach zu beauftragen, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Vater die Betreuungsregelung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

4.5      Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers somit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 ist wie dargelegt abzuändern.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts seiner finanziellen Umstände ist diese zu bewilligen. Folglich gehen die Gerichtskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1’200.– zu Lasten der Gerichtskasse. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Partei ferner zu einer Parteientschädigung verurteilt werden. Aufgrund ihrer Uneinbringlichkeit angesichts der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend praxisgemäss auf das Zusprechen einer Parteientschädigung zu verzichten. Das Gesuch der Beigeladenen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates Verfahren verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 2. Dezember 2024 wird wie folgt abgeändert:

-       Die Universitären Psychiatrischen Kliniken in Basel (UPK) werden mit der Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ zu Handen der Kindesschutzbehörde beauftragt. Der Vater wird verpflichtet, in dem von der Klinik festgelegten Rahmen vollumfänglich mitzuwirken.

-       Die Betreuungszeiten des Vaters werden neu wie folgt festgelegt:

·         Jede zweite Woche: von Samstag 9:00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn.

·         Jeden Mittwoch nach Kindergarten- bzw. Schulende bis 17:00 Uhr.

Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13:00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9:00 Uhr) erfolgen begleitet.

 

-       Für C____ und D____ wird gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB eine Erziehungsbeistandschaft errichtet.

-       Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, eine Beistandsperson einzusetzen. Die Beistandsperson erhält folgenden Auftrag:

·         den Eltern mit Rat und Tat beiseite zu stehen;

·         die vom Gericht angeordnete Besuchsbegleitung einzurichten, zu koordinieren und zu überwachen;

·         die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen sind.

-       Die Kindesschutzbehörde wird beauftragt, nach Vorliegen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens über A____ die Betreuungsregelung sowie die Erziehungsbeistandschaft zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

 

Das Gesuch der Beigeladenen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in ein separates Verfahren verwiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beigeladene

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.