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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht
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KE.2025.38
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 4. August 2025
betreffend Beistandschaft
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Erwachsenenschutzbehörde) vom 3. November 2022 wurde für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1972, eine Beistandschaft errichtet. Als Beistandsperson wurde B____, Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Der Beistand erhielt im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (inkl. Art. 395 Abs. 3 ZGB) die Aufgabenbereiche Wohnen, Gesundheit (ohne Kompetenz bei Urteilsunfähigkeit über medizinische Massnahmen zu entscheiden), Soziales, Rechtliches und Administration/Finanzen übertragen. Zudem wurde der Beistandsperson die Befugnis erteilt, die Post der Beschwerdeführerin umzuleiten und zu öffnen. Eine dagegen erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin zurück (vgl. Verfahren VD.2022.274). Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 um Aufhebung dieser Beistand wies die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 5. Juni 2023 ab und erteilte dem Beistand im Aufgabenbereich Gesundheit neu die Kompetenz, bei Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin über medizinische Massnahmen entscheiden zu können. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein (VGE KE.2023.30 vom 19. September 2023). In der Folge stellte die Beschwerdeführerin weitere Aufhebungsanträge, zu denen der Beistand ablehnend Stellung bezog. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Erwachsenenschutzbehörde den Aufhebungsauftrag der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 4. August 2025 erneut ab.
Mit Eingabe vom 10. September 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Bitte, ihr zu helfen, an das Verwaltungsgericht. Die Erwachsenenschutzbehörde ernannte mit Einzelentscheid vom 15. September 2025 neu C____, Berufsbeiständin ABES, als Beiständin für die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 16. September 2025 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Einholung einer Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde, zog die Vorakten bei und stellte den Verfahrensbeteiligten die Ladung in eine Verhandlung des Gerichts in Aussicht. Mit Eingaben vom 25. September 2025 und 7. Oktober 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Aufhebung der Beistandschaft erneut an das Gericht. Nach weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. November 2025 und ihrer Hausärztin vom 5. November 2025 aus welchen hervorging, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen könne, wurde die am 26. November 2025 angesetzte Verhandlung mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7. November 2025 abgeboten und ein Entscheid ohne Verhandlung in Aussicht gestellt. Der vorliegende Entscheid wurde in einer am 26. November 2025 durchgeführten Beratung des Gerichts getroffen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person. Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).
1.5 Vorliegend kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur knapper Begründung ihrer handschriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 4. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 5. August 2025 zugestellt (vgl. Zustellungsnachweis zum Entscheid). Die erst am 10. September 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gegen diesen Entscheid erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie aber abzuweisen.
2.
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen bzw. weiterzuführen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet bzw. aufrechterhalten, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB, BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Schwächezustand der Betroffenen zum Positiven verändert hat (Biderbost, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 399 N 5; VGE VD.2015.256 vom 15. Juni 2016 E. 2.1).
2.2 Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 3. November 2022, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Bedingt durch ihre gesundheitliche Situation benötige sie Unterstützung bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie der Einkommens- und Vermögensverwaltung, im Bereich Wohnen, Soziales, Gesundheit und Rechtsverkehr. Sie bezog sich dabei auf die ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. [...] vom 31. August 2022, Dr. med. [...] vom 17. Oktober 2022 und von Dr. med. [...] vom 26. Oktober 2022 (act. 4 S. 1695 ff.).
Im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 4. August 2025 bezog sich die Erwachsenenschutzbehörde für die Ablehnung des Aufhebungsantrages der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die telefonische Stellungnahme des Beistands vom 4. Juni 2025 (Aktennotiz, act. 4 S. 57). Dieser habe ausgeführt, dass sich der krankheitsbedingte Schwächezustand der Beschwerdeführerin seit Errichtung der Beistandschaft nicht wesentlich vermindert habe. Er erhalte täglich E-Mails mit nicht nachvollziehbarem Inhalt und unrealistischen Forderungen von der Beschwerdeführerin. Sie sei aufgrund ihres Schwächezustands nach wie vor schutz- und hilfsbedürftig, verkenne ihre finanzielle Situation und verstehe grundlegende Themen trotz seiner Erklärungsversuche nicht. Ihre Wohnung sei eigentlich zu teuer für ihr Budget, aber sie scheine sich dort wohlzufühlen, weshalb er daran nichts ändern wolle. Die Beschwerdeführerin verstehe aber nicht, dass sie dann weniger Geld im Monat zur freien Verfügung habe. Im Falle der Aufhebung der Beistandschaft müsste deshalb damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder damit überfordert wäre, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten so zu erledigen, dass es für sie nicht zu unzumutbaren Nachteilen führe. Sie würde sich sofort wieder verschulden. Wenn die finanzielle Situation über einen längeren Zeitraum stabil sei, könne die Aufhebung nochmals geprüft werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne er dies nicht verantworten (angefochtener Entscheid E. 8). Die Erwachsenenschutzbehörde gelangte zum Schluss, dass sich aus den Akten weiterhin ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin ergebe. Sie leide unter anderem an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, Bulimia nervosa sowie einer leichten Intelligenzminderung (angefochtener Entscheid E. 13). Nach Einschätzung der Ärzte sowie ihres Beistands sei sie bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen (angefochtener Entscheid E. 14). Insgesamt erachtete die Erwachsenenschutzbehörde daher die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beistandschaft als erfüllt und wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab (angefochtener Entscheid E. 15 f.).
2.3 Mit ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin aus, sie wolle endlich frei sein und ihre Traumwohnung geniessen – ohne Beistand und Familie. Sie sei traurig und habe alles verloren: ihr Leben, ihr Lachen, Freunde. Sie wolle keinen Kontakt mit ihrem Beistand und die Beistandschaft beenden (vgl. act. 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10). Ähnlich äusserte sie sich bereits gegenüber der Vorinstanz (vgl. insbesondere act. 4 S. 26, 33, 38, 41, 106, 108 und 114 f.).
2.4 Seit der Errichtung der Beistandschaft finden sich keine neuen ärztlichen Beurteilungen in den Akten. Die Einschätzung des damaligen Beistands zur Situation der Beschwerdeführerin erscheint jedoch eindeutig und überzeugend (vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2025, act. 4 S. 57). Auch ihre zahlreichen, meist handschriftlichen Eingaben mit sich wiederholenden Formulierungen lassen nicht auf eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes schliessen. Gleiches folgt aus dem ärztlichen Attest ihrer Hausärztin vom 5. November 2025, mit welchem ihr für die angesetzte Gerichtsverhandlung Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wurde (act. 13). Es ist deshalb mit der Erwachsenenschutzbehörde davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Schwächezustand besteht. Ihre Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft im bisherigen Umfang erweist sich im Hinblick auf eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und verhältnismässig.
2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beiständin (C____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.