|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2025.51
URTEIL
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Vorinstanz
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. November 2025
betreffend Errichtung einer Beistandschaft sowie Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
Nachdem die Tochter von A____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erstmals am 24. Januar 2025 um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ersucht hatte, da ihre Mutter ihr und ihrem Bruder krankheitsbedingt mehr als CHF 60’000.– überwiesen habe und die Tochter am 22. September 2025 die Überweisung weiterer hoher Geldbeträge und die Befürchtung weiterer Schenkungen gemeldet hatte, wurden die Bank B____ und die Bank C____ mit Verfügung der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. September 2025 angewiesen, alle auf A____ lautenden Bankkonten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) unverzüglich zu sperren. Lic. iur. [...], Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), wurde der Auftrag mit Vertretungskompetenz erteilt, zur Erledigung der notwendigen Angelegenheiten über die Konten von A____ zu verfügen. Diese superprovisorischen Massnahmen wurden mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Oktober 2025 in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt.
Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 4. November 2025 erging folgende Verfügung:
1. Die vorsorglichen Massnahmen des Entscheides vom 21.10.2025 der Erwachsenenschutzbehörde werden per sofort aufgehoben.
2. Für A____ wird eine Beistandschaft errichtet.
3. Zur Beistandsperson wird ernannt: lic. iur. [...], Berufsbeistand,
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz ABES, Mandatscenter 1,
Rheinsprung 16/18, Postfach, 4001 Basel.
4. Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB wird der Beistandsperson im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung die Aufgabe übertragen, das Vermögen im engeren Sinn (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), von A____ bei der Bank C____ sorgfältig zu verwalten.
5. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wird A____ der Zugriff auf folgende Konto- und Depotbeziehungen entzogen:
- Bank C____ [...]
- Bank C____ [...]
6. Folgende Konto- und Depotbeziehungen sind Vermögensbeziehungen gemäss
Art. 7 VBVV, über welche die Beistandsperson gemäss Art. 9 Abs. 1 lit c VBVV nur mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen darf: Bank C____ [...]
7. Die Beistandsperson hat in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich, spätestens bis zum 31.01.2026, ein Inventar per 4.11.2025 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen.
8. Die Beistandsperson hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren.
9. Die Beistandsperson hat mit der Einreichung des Inventars gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VBVV einen Anlagevorschlag gemäss Art. 7 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VBW zur Bewilligung einzureichen (inkl. sinnvolle Strukturierung bzw. Konsolidierung der bestehenden Konto- und Depotbeziehungen).
10. Die Beistandsperson hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen. Die anfallenden Gebühren und die Entschädigung für die Mandatsführung sind jährlich a conto zu leisten. Periode: 4.11.2025 bis 3.11.2027; einzureichen bis 31.12.2027.
11. Gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG) wird eine Gebühr von CHF 500.00 zu Lasten des Vermögens von A____ erhoben. Weitere Verfahrenskosten sind nicht entstanden.
12. Gestützt auf Art. 450c ZGB wird einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen Entscheid hat A____ Beschwerde erhoben. Sie beantragt mit Schreiben vom 21. November 2025, die angeordnete Beistandschaft sowie der Entzug des Kontozugriffs seien vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Sachverhalt vollständig neu abzuklären. Mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2025 hat die KESB beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 2. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Vorakten der KESB (teilweise eingegangen im Parallelverfahren KE.2025.47) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Droese, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 450 ZGB N 29 f.).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen, sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE KE.2023.39 vom 27. Juni 2024 E. 1.4, KE.2023.43 vom 2. Februar 2024 E. 1.4). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Voraussetzungen einer Beschwerde zweifellos. Auf ihre rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2. Voraussetzungen
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 f. ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Dabei soll die Selbstbestimmung der betroffenen Person bei der Wahl der Massnahme in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB).
Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderbost, Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler (Hrsg.), FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8).
2.2 Erforderlichkeit
2.2.1 Die KESB hat hinsichtlich des nach Art. 390 ZGB erforderlichen Schwächezustands und der daraus resultierenden Hilfs- und Schutzbedürftigkeit erwogen, die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Situation ausreichend in der Lage sei, ihre Angelegenheiten (insbesondere Zahlungen/Administration) selbstständig zu erledigen. Bedingt durch die phasenweise auftretende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und der damit zusammenhängenden beschränkten Urteilsfähigkeit tätige sie jedoch teilweise unverhältnismässig hohe Schenkungen, sodass ihr Vermögen geschützt werden müsse. Die Errichtung einer Beistandschaft sei daher angezeigt.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines solchen Schwächezustandes. Sie sei «gesundheitlich und psychisch in der Lage», ihre Angelegenheiten sowohl finanziell als auch organisatorisch vollständig selbst zu regeln (Beschwerde Ziff. 6). Sie sei urteilsfähig und ohne Einschränkung in der Lage, ihr Vermögen selbstständig zu verwalten. Dafür bestünden auch klare Belege in Form ihrer bisher stets ordnungsgemäss und pünktlich bezahlten Rechnungen. Die Annahme einer eingeschränkten Fähigkeit zur Vermögensverwaltung entbehre jeder Grundlage. (Ziff.3). In ihrer Replik führt sie aus, es liege bei ihr kein Schwächezustand im Sinne des Erwachsenenschutzrechts vor, der eine Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit begründen würde – jedenfalls nicht in der dargestellten Art und Tragweite. Die beanstandeten Überweisungen seien ausschliesslich zugunsten ihrer Kinder und nicht an aussenstehende Drittpersonen erfolgt. Sie seien jeweils an konkrete, nachvollziehbare Anlässe gebunden gewesen und im Verhältnis sowohl zum tatsächlichen Bedarf als auch zu ihren finanziellen Möglichkeiten angemessen. Es handle sich insbesondere um Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Wohnbedarf sowie um Investitionen in Arbeits- bzw. Büromaterial im Rahmen selbstständiger beruflicher Tätigkeiten ihrer Kinder. Eine pauschale Qualifikation dieser Zahlungen als hoch oder unangemessen sei daher sachlich nicht gerechtfertigt. Die Unterstützungsleistungen seien nicht Ausdruck mangelnder Abgrenzungsfähigkeit oder finanzieller Unbesonnenheit gewesen, sondern es habe sich um situationsadäquate, zeitlich begrenzte und verantwortbare elterliche Hilfeleistungen gehandelt.
2.2.3 Einer Aktennotiz zum Gespräch einer Vertretung der KESB mit der Beschwerdeführerin und ihrer Psychologin […] vom 13. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geäussert hat, dass sie das Gefühl habe, ihren Kindern das Geld schuldig zu sein und sie sich frage, ob die Beträge hoch genug seien oder sie nicht mehr geben müsste (Vorakten KE.2025.47 S. 176). Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Aktennotiz vom 3. März 2025 zu einem Telefonat der KESB mit […], Psychiater UPK, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei den thematisierten Geldgeschenken an ihre Kinder eingeschränkt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an einem schuldhaften Wahn und gehe davon aus, dass sie ihre Kinder in der Vergangenheit vernachlässigt habe und ihnen das Geld daher schulde. Sie sei auch nicht empfänglich, wenn ihre Kinder dies verneinten (Vorakten KE.2025.47 S. 174 f.). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich bei den Schenkungen um eine elterliche Hilfestellung gehandelt habe, ist festzuhalten, dass diese Hilfe offensichtlich nicht auf deren Wunsch hin erfolgt ist, was sich zweifelsfrei aus den erfolgten Gefährdungsmeldungen ihrer Tochter ergibt.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die erfolgten Zuwendungen ihren finanziellen Möglichkeiten angemessen gewesen seien. Aus den Vorakten ist jedoch ersichtlich, dass sich die monatlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin auf eine AHV-Rente von CHF 2’439.– beschränken und zusätzlich ein Vermögensverzehr von monatlich CHF 4’000.– stattfindet (Bankbelege, Vorakten KE.2025.47 S. 102 ff., 140 ff.). Ihr derzeitiges Vermögen von rund CHF 700’000.– (Depotbewertung Bank C____ per 23. September 2025, Vorakten KE.2025.47 S. 134 ff.) ist demnach der zentrale Pfeiler ihrer Altersvorsorge und muss die bestehenden Einkünfte voraussichtlich noch für viele Jahre massgeblich ergänzen, um den aktuellen Lebensstandard aufrecht zu erhalten – die Beschwerdeführerin ist erst 67 Jahre alt. Eine Verminderung des Vermögens durch Geldabflüsse im hohen fünfstelligen Bereich gefährdet die langfristige Altersvorsorge erheblich. Es ist daher erforderlich, das Vermögen der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise zu schützen.
2.3 Verhältnismässigkeit
2.3.1 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der verfügten Errichtung einer Beistandschaft und die Entziehung des Zugriffs auf die Vermögenswerte bei der Bank C____ geprüft. Sie hat dazu erwogen, durch die Einsetzung einer Beistandsperson könne die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen geschützt werden, weshalb die Massnahme geeignet sei. Da subsidiäre Massnahmen, wie z.B. eine Kontosperrung, jeweils nur kurzfristig helfen würden, der richtige Zeitpunkt nicht verpasst werden dürfe und keine anderweitigen Hilfestellungen in Bezug auf die Vermögenssicherung ersichtlich seien, sei die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich. Ohne eine solche könnte die Beschwerdeführerin weiterhin auf ihr Vermögen bei der Bank C____ zugreifen und Überweisungen, bzw. Schenkungen, vornehmen. Aufgrund ihrer Krankheit sei bei der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, notwendige Hilfe- und Unterstützungsmassnahmen adäquat einzuschätzen, eingeschränkt. Es werde lediglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und keine Einkommensverwaltung errichtet. Somit seien die Konten bei der Bank B____ nicht betroffen. Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche die Beistandschaft mit sich brächten, stünden somit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander, weshalb die Errichtung einer Massnahme als zumutbar eingestuft werde. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie deren konkrete Ausgestaltung erwiesen sich vorliegend als verhältnismässig.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie werde seit längerer Zeit treuhänderisch durch Herrn [...] von der Bank C____ unterstützt. Er berate sie engmaschig in sämtlichen finanziellen Fragen, kenne ihr Budget detailliert und stelle sicher, dass ihre finanziellen Angelegenheiten jederzeit korrekt und transparent geführt würden. Eine zusätzliche behördliche Beistandschaft sei deshalb weder nötig noch verhältnismässig. [...] sei bereit, sie künftig noch engmaschiger zu unterstützen und sicherzustellen, dass ihre Vermögensführung ordnungsgemäss erfolge (Beschwerde Ziff. 2, 5). Es fänden regelmässige persönliche Treffen sowie telefonische Besprechungen mit ihrer Bank statt. Diese kontinuierliche externe Begleitung stelle sicher, dass ihre finanziellen Entscheidungen reflektiert, strukturiert und verantwortungsvoll erfolgten (Replik). Die Beschwerdeführerin moniert ausserdem, die vorsorglich angeordnete Beistandschaft habe bewirkt, dass mehrfach Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt worden seien, was zu Zahlungserinnerungen und Mahnungen geführt habe. Die Beistandschaft habe somit negative Folgen für sie (Beschwerde Ziff. 4).
2.3.3 Das Fachwissen des Bankberaters der Beschwerdeführerin wird von keiner Seite angezweifelt, dieser verfügt jedoch nicht über die Autorität, die Beschwerdeführerin verbindlich vom Abzug von Geldmitteln abzuhalten.
Es wird von Seiten der KESB ausdrücklich anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren alltäglichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb die angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverwaltung auf ihre Vermögenswerte bei der Bank C____ beschränkt ist und sie über die auf ihrem Konto bei der Bank B____ eingehenden Mittel weiterhin selbständig verfügen kann. Es kann offen bleiben, ob es im Rahmen der vorsorglichen Massnahme zu Verzögerungen bei der Begleichung von Rechnungen gekommen ist; hierfür ist inskünftig wieder die Beschwerdeführerin selbst zuständig und die Beistandschaft kann sich diesbezüglich nicht mehr nachteilig auswirken.
Es ist zusammenfassend festzustellen, dass kein milderes Mittel vorhanden ist, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu schützen, als die von der KESB verfügte Beistandschaft mit Vermögensverwaltung. Da sich die verfügte Zugriffssperre auf die Vermögenswerte bei der Bank C____ beschränkt und der Beschwerdeführerin liquide monatliche Mittel in unveränderter Höhe zur Verfügung stehen, erweist sich die von der KESB angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und partieller Zugriffssperre als verhältnismässig.
Die Nachfrage der KESB vom 19. Dezember 2025 beim eingesetzten Beistand (act. 4) hat ergeben, dass der monatliche Übertrag von CHF 4’000.– vom Konto der Bank C____ auf das Konto der Bank B____ unverändert beibehalten wurde. Der Beistand ist im Rahmen des vorliegenden Entscheids anzuweisen, diesen Betrag auch in Zukunft nicht zu kürzen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beistand wird angewiesen, die monatlichen Überweisungen von mindestens CHF 4’000.– beizubehalten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand lic. iur. [...] (ABES)
- Bank B____, Fachstelle KESB
- Bank C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.