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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
KE.2025.7
URTEIL
vom 22. August 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Prof. Dr. Cordula Lötscher,
Dr. Katharina Zimmermann und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...],
Kinder- und Jugenddienst KJD,
Leonhardsstrasse 45, Postfach 715, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde
vom 10. März 2025
betreffend Errichtung einer Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB
B____ (geboren am [...] 2009) kam im Jahr 2024, nachdem seine Eltern gestorben sind, als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber zu seiner volljährigen Schwester, A____, in die Schweiz. Mit Entscheid vom 10. März 2025 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für B____ eine Vormundschaft gemäss Art. 327a ZGB. Als Vormund setzte sie [...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ein. Damit lehnte sie den Wunsch der Schwester, sie selbst als Vormundsperson einzusetzen, ab.
Dagegen erhob A____ mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin weist sie darauf hin, dass sie die Vormundschaft für B____ und ihre anderen zwei Brüder bereits in [...] innegehabt habe. Es sei für sie darum gegangen, das entsprechende Dokument in der Schweiz offiziell anerkennen zu lassen. Sie beantragt die Zusprechung der Vormundschaft an sie selbst. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 beantragte die Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Verhandlung auf Wunsch von A____ hat abgeboten werden müssen, führte das Verwaltungsgericht am 22. August 2025 eine Verhandlung durch, anlässlich welcher A____ ihre Beschwerde zurückzog. Dazu und für die weiteren Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Behandlung der Beschwerden ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.
2.1 Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits in [...] die Vormundschaft für B____ innegehabt habe. Als B____ in die Schweiz gekommen sei, hätte sie lediglich das Dokument der Vormundschaft von der KESB anerkennen lassen wollen. Daher habe sie nicht verstanden, weshalb die KESB für B____ einen anderen Beistand ernannt habe. B____ habe das ebenfalls nicht akzeptieren wollen. In der Zwischenzeit hätten sie aber den Beistand kennengelernt und er könne ihnen helfen. Sie habe in der Zwischenzeit auch ein Baby bekommen, so dass sie froh um die Hilfe sei. Auch B____ sei nun mit dem Beistand einverstanden, deshalb ziehe sie ihre Beschwerde zurück.
2.2 Angesichts des Beschwerderückzugs ist das vorliegende Verfahren als erledigt abzuschreiben. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 54.810).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand ([...]), KJD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.