Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2026.15

 

URTEIL

 

vom 7. August 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo,

c/o Advobas AG, Gellertstrasse 55, 4052 Basel

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                      Beigeladene

[...]

 

C____                                                                                              Tochter

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-

schutzbehörde vom 2. März 2026

 

betreffend Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

ZGB für C____

 


 

Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B____ (nachfolgend Beigeladene) sind die Eltern von D____, geboren am [...] 2007, und C____, geboren am [...] 2009. Mit Entscheid vom 5. April 2018 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend Kindesschutzbehörde) die für D____ und C____ bisher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal geführten Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Weiterführung. Die Beistandsperson behielt den Auftrag und die Befugnisse, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen und die Besuchsmodalitäten zu regeln sowie den persönlichen Verkehr zu überwachen. Als Beistandsperson wurde E____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), eingesetzt. Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 lehnte die Kindesschutzbehörde den vom Vater beantragten Wechsel der Beistandsperson ab, setzte gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB eine therapeutisch orientierte Familienbegleitung ein und erweiterte die Aufgaben der Beistandsperson um den Auftrag, eine geeignete therapeutisch orientierte Familienbegleitung zu organisieren sowie diese mit allen Beteiligten regelmässig auszuwerten.

 

Am [...] 2025 ist D____ volljährig geworden, so dass die Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen dahingefallen ist. Mit Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2025 beantragte die Beistandsperson die Aufhebung der Beistandschaften, da sie nicht mehr erforderlich seien, ihren Zweck nicht mehr erfüllen und den elterlichen Konflikt nur weiter fördern würden. Nach erfolgter Abklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 2. März 2026 fest, dass die für D____ geführte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Erreichen der Volljährigkeit am [...] 2025 dahingefallen ist und das Amt der Beistandsperson damit geendet hat. Sie genehmigte den Bericht der Beistandsperson vom 7. Oktober 2025 betreffend die Beistandschaft von D____ über die Zeit vom 5. April 2022 bis 4. April 2024 sowie den Schlussbericht vom 7. Oktober 2025 über die Zeit vom 5. April 2024 bis [...] 2025 (Ziff. 1-4). Weiter genehmigte sie den Bericht vom 7. Oktober 2025 betreffend die Beistandschaft von C____ über die Zeit vom 5. April 2022 bis 4. April 2024 (Ziff. 5). Schliesslich hob sie die für C____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB geführte Beistandschaft auf (Ziff. 7) und entliess E____ unter dem Vorbehalt der Genehmigung des noch einzureichenden Schlussberichts für die Beistandschaft von C____ aus der Verpflichtung als Beistandsperson (Ziff. 8-10).

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 27. März 2026 erhobene und begründete Beschwerde des Vaters, mit welcher er die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids und die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ beantragt. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Kindesschutzbehörde und subeventualiter die Einsetzung einer neuen, unabhängigen Beistandsperson anstelle der bisherigen Beistandsperson. Mit Eingabe vom 6. April 2026 hat die Beigeladene zur Beschwerde Stellung genommen. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zu den beiden Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2026 repliziert. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1    Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB) und die kantonalen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), das heisst, die von der angefochtenen Anordnung der Kindesschutzbehörde direkt betroffene Person. Weiter sind gemäss dieser Bestimmung die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Drittpersonen mit eigenen rechtlich geschützten Interessen, die mit dem angefochtenen Entschied in einem direkten Zusammenhang stehen (Ziff. 3), zur Beschwerde legitimiert (Droese, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 29, 32, 37 f.). Der Beschwerdeführer ist als Inhaber der elterlichen Sorge für seine Tochter C____ als direkt Betroffener des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.

 

1.4      Im Kindesschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindesschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

 

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Kindesschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

 

2.

Strittig ist vorliegend allein die Aufhebung der bisher für C____ geführten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.

 

2.1      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind eine Beistandsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der Beistandsperson können besondere Befugnisse übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

 

Die Prüfung angemessener Massnahmen zum Kindesschutz hat sich am Kindeswohl als oberster Maxime des gesamten Kindesrechts zu orientieren. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kindesschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 301 ZGB N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 1053 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Vorbem. Zu Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 146 III 313 E. 6.2.2, 129 III 250 E. 3.4.2).

 

Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen begegnen. Bei der Anordnung wie auch der Fortführung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Breitschmid, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 307 ZGB N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Dem entspricht, dass eine Kindesschutzmassnahme und damit auch eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB nur so lange aufrechtzuerhalten ist, als sie geeignet und erforderlich ist, eine konkrete Kindeswohlgefährdung zu beheben oder zu mildern. Erweist sich eine Massnahme als untauglich, wirkungslos oder konfliktverschärfend, so ist sie aufzuheben. Die Kindesschutzbehörde hebt die Beistandschaft daher gemäss Art. 399 Abs. 2 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.

 

2.2      Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den Antrag des eingesetzten Beistandes in seinem Bericht vom 7. Oktober 2025, der Mandatsverlauf zeige, dass die Beistandschaft den elterlichen Konflikt nicht zu entschärfen vermocht habe. Die Zusammenarbeit zwischen dem Vater und der Beistandsperson sei nachhaltig gestört. Es sei zu schweren Beschimpfungen und zu strafrechtlich relevanten Auseinandersetzungen gekommen. Unter diesen Umständen fehle die notwendige Grundlage für eine konstruktive Mandatsführung. Die Beistandschaft sei damit faktisch zu einem zusätzlichen Konfliktfeld geworden und verfehle deshalb ihren Zweck. Dabei sei die Massnahme unabhängig von der Person des eingesetzten Beistands strukturell nicht geeignet, die Situation zu verbessern. Die bestehenden Spannungen würden nicht auf fachlichen Defiziten der Beistandsperson, sondern vordergründig aus einem hochbelasteten Elternkonflikt und einer fehlenden Kooperationsbereitschaft zumindest eines Elternteils resultieren. Ein Wechsel der Mandatsperson vermöge diese strukturellen Voraussetzungen nicht zu verändern. Die Beistandschaft dürfe nicht zur Plattform elterlicher Konfliktführung werden. Sie sei kein Instrument, um Durchsetzungskraft gegenüber einem Elternteil zu erzeugen. Die Aufrechterhaltung einer im Ergebnis nicht wirksamen Beistandschaft sei hierfür kein geeignetes Mittel. Weiter verwies die Vorinstanz darauf, dass C____ mittlerweile 16 Jahre alt und urteilsfähig sei. Sie lebe im gerichtlich geregelten Wechselmodell und sei in der Lage, organisatorische Fragen, wie die praktische Feriengestaltung sowie den Umgang mit ihren Ausweispapieren altersentsprechend selbst mitzugestalten. Eine über den bestehenden Elternkonflikt hinausgehende erhebliche Kindeswohlgefährdung sei nicht ersichtlich. Die Mutter und C____ seien mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden.

 

Daraus schloss die Vorinstanz, dass sich die Weiterführung der Beistandschaft unter diesen Umständen unabhängig von der eingesetzten Person als nicht mehr geeignet und nicht erforderlich erweise. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Massnahme seien daher nicht mehr erfüllt, weshalb die Beistandschaft aufzuheben sei.

 

2.3      Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass bereits wenige Monate nach der Übernahme des Mandats erhebliche Probleme zwischen ihm und der eingesetzten Beistandsperson aufgetreten seien. Er habe sich durch das Verhalten und die Handlungen der Beistandsperson wiederholt benachteiligt, diskriminiert und im Vergleich zur Mutter zurückgesetzt gefühlt. Seine Beanstandungen im Jahr 2019 seien von der Kindesschutzbehörde nicht behandelt worden. Darauf hätten sich die Fronten verhärtet. Gleichzeitig hätten sich die der Beistandsperson übertragenen Befugnisse faktisch als wirkungslos erwiesen. Er verweist auf Probleme bei der Übergabe des Passes und des Impfausweises der Kinder zwischen den Eltern, die von der Mutter verweigerte Weiterleitung von Kinderzulagen oder die eigenmächtige Anmeldung beim Zahnarzt. Die Mutter halte wiederholt gerichtlich festgelegte Abmachungen nicht ein. So sei C____ in den Sommerferien 2025 einen Tag zu spät aus den Ferien mit der Mutter in China zurück und zu ihm gekommen. Er verweist auf eine von ihm beim Erziehungsdepartement gegen den eingesetzten Beistand erhobene Aufsichtsbeschwerde. Die Probleme seien nicht durch mangelnde Kooperationsbereitschaft seinerseits oder strukturelle Konflikte zwischen den Eltern bedingt, sondern seien dadurch begründet, dass gerichtliche Regelungen, insbesondere betreffend Ferien und organisatorischer Belange, seit Jahren nicht umgesetzt würden und die Beistandsperson ihrer Aufgabe, die Einhaltung dieser Regelungen zu unterstützen und durchzusetzen, nicht nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. So bleibe die Rolle der Mutter im gesamten Konfliktgeschehen trotz seiner konkreten Hinweise auf die mangelnde Einhaltung gerichtlicher Regelungen durch sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes weitgehend unberücksichtigt. Diese Abweichungen beträfen zentrale Bereiche der Betreuung und Organisation. Sie seien geeignet, die bestehenden Spannungen massgeblich zu verstärken. Weiter rügt er die Nichtberücksichtigung fachlicher Defizite der Beistandsperson. Die Vorinstanz sehe über deren konkrete Mandatsführung hinweg. Damit verkenne sie, dass die Wirksamkeit einer angeordneten Massnahme wesentlich von deren konkreten Umsetzung im Einzelfall abhänge. Der eingesetzten Beistandsperson sei es über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gelungen, auf die Einhaltung der gerichtlichen Vorgaben hinzuwirken oder eine tragfähige Vermittlung zwischen den Eltern sicherzustellen. Es sei wiederholt zu Pflichtverletzungen und Eskalationen gekommen, ohne dass wirksame Korrektur- massnahmen ergriffen worden wären. Erforderlich gewesen wäre ein «aktives, ausgleichendes und durchsetzungsfähiges Handeln der Beistandsperson». Die Situation habe sich unter der bestehenden Beistandschaft nicht stabilisiert, sondern teilweise sogar weiter verhärtet, was ein gewichtiges Indiz darstelle, dass die konkrete Führung des Mandats den gesetzlichen Anforderungen möglicherweise nicht genügt habe.

 

Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht geprüft habe, ob nicht als milderes Mittel ein Wechsel der Beistandsperson hätte vorgenommen werden müssen. Ein solcher Wechsel hätte das Potenzial gehabt, verhärtete Fronten aufzubrechen, das Vertrauen der Parteien in die behördliche Unterstützung wiederherzustellen, eine sachlichere, strukturierte Kommunikation zwischen den Eltern zu fördern und damit die bestehende Konfliktdynamik zumindest teilweise zu entschärfen. Indem stattdessen die Massnahme vollständig aufgehoben worden sei, sei die Tragweite des Verhältnismässigkeitsprinzips verkannt worden.

 

Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine fortbestehende Kindeswohlgefährdung geltend. Diese manifestiere sich dadurch, dass bestehende gerichtliche Regelungen nicht zuverlässig und konsistent umgesetzt würden. C____ habe es so jahrelang an stabilen und verlässlichen Rahmenbedingungen gefehlt. Gerade diese Verlässlichkeit sei jedoch für eine gesunde Entwicklung eines Kindes von zentraler Bedeutung. Der fortbestehende Elternkonflikt wirke sich dabei nicht nur abstrakt, sondern ganz konkret auf den Alltag von C____ aus. Dies zeige sich etwa bei der Planung und Durchführung von Ferien, bei der Einhaltung von Übergabeterminen oder bei organisatorischen und gesundheitlichen Fragen (Stichworte Impfausweis, Zahnarzttermine etc.). Wiederkehrende Unstimmigkeiten und kurzfristige Änderungen führten dazu, dass C____ jahrelang keine klare Orientierung gehabt habe und sich nicht auf feste Abläufe habe verlassen können. Dies habe auch Loyalitätskonflikte hervorgerufen, indem C____ zwischen die widersprüchlichen Interessen und Erwartungen der Eltern geraten sei. Nach Aufhebung der Beistandschaft würde diese Kindswohlgefährdung sogar verschlimmert. Das Alter und die Urteilsfähigkeit von C____ würden die Aufhebung der Massnahme nicht rechtfertigen. Es seien für sie in der hochstrittigen Elternkonstellation weiterhin klare Strukturen und eine unterstützende Instanz notwendig. Die Fähigkeit des Kindes, eigene Entscheidungen zu treffen, ersetze die Verantwortung der Behörden, das Kindeswohl aktiv zu sichern und eine verlässliche Rahmenstruktur zu schaffen, nicht. Die Beistandschaft als solche sei nach wie vor geeignet, erforderlich und grundsätzlich wirksam. Die bestehenden Probleme seien nicht der Massnahme als solcher zuzuschreiben, sondern vielmehr deren konkreten Umsetzung. Daraus folge, dass nicht die Aufhebung der Beistandschaft, sondern vielmehr deren Anpassung, insbesondere durch einen Wechsel der Beistandsperson, angezeigt gewesen wäre.

 

3.

3.1      Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, welche Kindswohlgefährdung durch die Beistandschaft vorliegend abgewendet werden könnte. Zutreffend ist zwar, dass ein schwerwiegender Elternkonflikt, wie er vorliegend dokumentiert ist, das Kindswohl gefährden kann. Wie dem Antrag des Beistands vom 7. Oktober 2025 (Vorakten, act. 6, S. 94 f.) entnommen werden kann, sind die Eltern massiv zerstritten und sämtliche Bemühungen, den Streit zwischen ihnen zu besänftigen, gescheitert. Gleichwohl beurteilte er das Kindswohl von C____ aber als gewährleistet. Es werde durch beide Elternteile überwacht und C____ könne allfällige Probleme mit ihrer Schwester und ihrer Mutter besprechen. Die Multisystemische Therapie (nachfolgend MST) habe ihre Arbeit im Februar 2022 aufgegeben, da weder die Eltern noch die Kinder in sinnvollem Masse mit ihr kooperiert hätten. Die Beistandschaft diene mehr dazu, den elterlichen Streit zu vergrössern, da der Beschwerdeführer bei jeglichen Streitigkeiten über die Behörden schimpfe und ihnen Unfähigkeit vorwerfe.

 

3.2      Diese Einschätzung der Beistandsperson und der Vorinstanz wird durch die Akten eindrücklich dokumentiert. Wie dem Abschlussbericht der eingesetzten MST vom 23. Mai 2022 entnommen werden kann, war «vor dem Hintergrund der praktisch nicht vorhandenen Kooperation sämtlicher Familienmitglieder auf der Basis des weiterhin bestehenden elterlichen Konfliktes» eine Arbeit mit der Familie oder eine therapeutische Intervention nicht möglich (Vorakten, act. 6, S. 118 ff.). Belegt ist dabei aber auch, dass der Beschwerdeführer weder bereit noch in der Lage zu sein scheint, in einer seiner Verantwortung für das Wohl seiner Kinder bewussten Art und Weise mit der Beistandsperson zu kommunizieren. Dies geht in erschreckender Weise bereits aus seiner E-Mail an die Beistandsperson vom 17. Dezember 2025 hervor (Vorakten, act. 6, S. 68). Darin diffamiert er diese als «kleinen parteiischen Anfänger» und «kleinen parteiischen Feigling», für den sich dessen Mutter schämen solle. Er habe sich zum «kleinen hechelnden Schosshund» der Kindsmutter gemacht, die ihn «am Nasenring» vor versammeltem Publikum […] durch die Manege» führe. Er «habe selten eine Person getroffen, die ihren Beruf so hart verfehlt hat wie du». Diese Äusserungen bilden die Fortsetzung des früheren Mailkontakts des Beschwerdeführers mit dem Beistand, wie den E-Mails vom 23. Oktober 2025 («erbärmlicher berufsversager», Vorakten, act. 6, S. 90), vom 4. März 2024 («totale 0», «total versager», «adipöse witzfigur», «verbrecher» etc., Vorakten, act. 6, S. 110), vom 11. Dezember 2023 («vollpfosten», «schuljunge», «anfänger», Vorakten, act. 6, S. 124), vom 14. November 2023 («Monsieur völlig unfähig», Vorakten, act. 6, S. 133) oder vom 20. März 2023 («[...]NULLein», «flachpfeife», Vorakten, act. 6, S. 173) entnommen werden kann. Dabei erklärte der Beschwerdeführer explizit, er «scheisse» auf die Kindesschutzbehörde und die «gesamte männerdiskriminierende bande von linken drecksfeministinnen und ihren handlagern» und werde alles ignorieren und verweigern, was ihm nicht passe (E-Mail vom 14. November 2023, Vorakten, act. 6 S. 133 f., vgl. schon Vorakten, act. 6, S. 173). Schockierend erscheint schliesslich die Bemerkung des Beschwerdeführers, er «bete dafür», dass der Beistand von einem «eingewanderten ‘facharbeiter’ in die kunst des messerschlitzens eingeweiht» werde, was er ihm «von herzen und ihrer gesamten familie am liebsten gleich mit» wünsche (E-Mail vom 14. November 2023, Vorakten, act. 6, S. 134). Übergriffiges Verhalten gegenüber Dritten kann auch dem Bericht des Beistands vom 11. Dezember 2023 für die Zeit vom 5. April 2020 bis 4. April 2022 (Vorakten, act. 6, S. 114 ff.) entnommen werden. Zusammen mit dem offensichtlich ebenfalls unkooperativen Verhalten der Mutter folgt daraus, dass eine zielführende Arbeit dem eingesetzten Beistand unmöglich gewesen ist und auch einer anderen Beistandsperson nicht möglich gewesen wäre. Aus der genannten Korrespondenz muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch zur konstruktiven Zusammenarbeit mit einer anderen Beistandsperson zumindest dann nicht bereit wäre, wenn sie nicht bedingungslos seinen Wünschen entsprechend handeln und ihm etwas nicht passen würde.

 

3.3      Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich falsche Erwartungen gegenüber dem Beistand gehabt hat, dem wie von ihm mehrfach erklärt, keine Zwangsmittel im Konflikt der Eltern zukommen (vgl. schon E-Mail Beistand an Vertreterin vom 10. Dezember 2023, Vorakten, act. 6, S. 126). Die Möglichkeiten einer Beistandsperson, der Mutter Einhalt zu bieten, wie es der Beschwerdeführer von ihr erwartet (Aktennotiz vom 23. Januar 2026, Vorakten, act. 6, S. 64), sind daher im bestehenden Konflikt der Eltern begrenzt. Beistandspersonen sind zwar verpflichtet, sich entsprechend ihrem Auftrag zur Wahrung des Kindswohls in Familien zu engagieren. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich der eingesetzte Beistand darum auch bemüht. Beistandspersonen haben aber nicht den Erfolg ihrer Bemühungen zu garantieren, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, sich kindswohlkonform zu verhalten und zu kooperieren. Wenn der Beschwerdeführer replicando ausführen lässt, die Aufgabe einer Beistandsperson liege darin, «Konflikte zu strukturieren, die Einhaltung gerichtlicher Regelungen durchzusetzen und zu begleiten und das Kind zu entlasten», so kann dem eingesetzten Beistand ein entsprechendes Bemühen nicht abgesprochen werden, wobei dieses bei fehlenden Zwangsmitteln und vor dem Hintergrund der mangelnden Kooperation der Eltern nicht hat gelingen können.

 

Berücksichtigt man schliesslich, welche Interventionen der Beschwerdeführer konkret wünscht, so wird offensichtlich, dass diese im Interesse des Kindswohls nicht geboten sind. Die Auseinandersetzungen der Eltern bezüglich der Ausweispapiere der Kinder sind für die Eltern bestimmt belastend. Inwieweit dadurch aber das Wohl von C____ in relevanter Weise tangiert wird, ist nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer zu Recht gerügte, um einen Tag verzögerte Rückreise der Mutter mit C____ aus den Sommerferien 2025 in China. Bei fehlender Kooperationsbereitschaft scheint aber nicht ersichtlich, wie die Beistandsperson diese mit verhältnismässigen Mitteln hätte verhindern können oder verhindern lassen können. Es scheint die Erwartung des Beschwerdeführers zu sein, dass die Eltern alle ihre kinderbezogenen Handlungen der Beistandsperson gegenüber hätten dokumentieren sollen. So stellt er sich mit Bezug auf die um einen Tag zu späte Rückkehr der Mutter mit C____ aus China in den Sommerferien 2025 auf den Standpunkt, dass der Beistand von ihr hätte verlangen müssen, dass sie ihm im Voraus die Flugtickets dokumentiert (vgl. E-Mail vom 2. Oktober 2025, Vorakten, act. 6, S. 79; vgl. auch Aktennotiz vom 23. Januar 2026, Vorakten, act. 6, S.  65). Eine solche Bevormundung der Eltern kann aber nicht Aufgabe des Beistandes sein, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf die verspätete Rückkehr im Jahr 2025 nicht geltend macht, dass die Mutter ihm die Kinder nach ihren Ferien schon in der Vergangenheit zu spät übergeben hätte. Replicando anerkennt der Beschwerdeführer denn auch, dass C____ inzwischen selbst entscheiden kann, wo ihr Reisepass aufbewahrt wird oder mit welchem Elternteil sie Ferien verbringen will. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, welche Interventionen er im Rahmen der von ihm verlangten Fortsetzung der Beistandschaft erwartet.

 

3.4      Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Erwartung zielt, dass die Beistandsperson die mit Entscheid des Zivilkreisgerichts West vom 27. November 2018 genehmigte Scheidungsvereinbarung durchzusetzen habe (vgl. Replik Ziff. 16). Darin wurde vereinbart, dass die Eltern die Kinder jeweils wochenweise alternierend betreuen und die Ferien je hälftig mit ihnen verbringen (act. 3/3; E-Mail an Kindesschutzbehörde vom 2. Oktober 2025, Vorakten, act. 6, S. 79). Offensichtlich wurde diese Betreuungsregelung mit Bezug auf D____ schon lange nicht mehr gelebt (vgl. Entscheid vom 20. Mai 2021, Vorakten, act. 6, S. 205 ff., Aktennotiz 30. November 2023, Vorakten, act. 6, S. 130). Mittlerweile scheint auch C____ eine andere Obhutsregelung zu leben. Dies hat der Beschwerdeführer in kindswohlorientierter Würdigung der Verhältnisse bei D____ denn auch akzeptiert (vgl. Entscheid vom 20. Mai 2021, Vorakten, act. 6, S. 205 ff.). Auch der Entscheid der nunmehr schon 17 Jahre alt gewordenen jüngeren Tochter wird vom Beschwerdeführer in Berücksichtigung ihres Alters denn auch explizit akzeptiert. So erklärte er, er könne der Argumentation «der Wille eines 16-Jähriges Kind ist höher einzustufen als eine Gerichtsverfügung» folgen (Schreiben an Kindesschutzbehörde vom 20. Oktober 2025, Vorakten, act. 6, S. 92). Tatsächlich gewinnt der Kindeswille in Bezug auf Obhuts- und Besuchsrechtsfragen mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht (BGer 5A_192/2023 vom 17. April 2023 E. 3). Zu dieser zutreffenden Haltung in Widerspruch steht, dass er sich replicando dann wiederum auf den Standpunkt stellt, bestehende Regelungen seien einzuhalten, solange keine gerichtliche Änderung erfolgt sei. Weshalb aber der Beistand entgegen dem Willen der nun 17 Jahre alten Tochter auf die Einhaltung der vor acht Jahren geschlossenen Betreuungsregelung pochen sollte, wenn der Wille der Tochter sogar nach Auffassung des Beschwerdeführers selber beachtlich ist, erscheint unerfindlich.

 

3.5      Vor diesem Hintergrund ist eine Fortsetzung der bestehenden Beistandschaft im Interesse des Kindeswohls nicht mehr angezeigt. Unbehelflich erscheint dabei der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Element der Erforderlichkeit als mildeste Massnahme. Die Errichtung einer Beistandschaft ist ein Eingriff in die Elternrechte. Die Aufhebung der Massnahme ist vor diesem Hintergrund die mildere Massnahme als deren Fortsetzung mit einer anderen Beistandsperson. Da der Massnahme aber nach dem Gesagten die Eignung zum Schutz des Kindeswohls abgeht, ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowieso zu Recht aufgehoben worden.

 

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. § 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Tochter

-       Beistand, E____, Sozialarbeiter, KJD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Nathalie De Luca

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.