Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

KE.2026.6

 

URTEIL

 

vom 7. April 2026

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                         Beschwerdeführerin

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde                            Vorinstanz

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 22. Dezember 2025

 

betreffend Übernahme einer Beistandschaft

 


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 28. August 2024 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Berner Juras eine für A____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland geführte Beistandschaft. Anlässlich eines Gesprächs vom 10. Oktober 2025 bestätigte A____ gegenüber der KESB Basel-Stadt, dass sie seit dem 1. Juli 2025 an der [...] in Basel wohne und erklärte sich damit einverstanden, dass die Beistandschaft zur Weiterführung nach Basel-Stadt übernommen werde. Anlässlich ihrer Sitzung vom 22. Dezember 2025 gelangte die Spruchkammer 3 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der bestehenden Beistandschaft vorliegend erfüllt sind. Als Berufsbeiständin wurde [...], Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), eingesetzt. Als Übernahmedatum wurde der 1. Januar 2026 festgesetzt. Die Ausgestaltung der Beistandschaft ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

 

Mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 und Replik vom 26. Februar 2026 hat A____ jeweils geäussert, sie brauche keine Beistandschaft und die Aufhebung derselben beantragt (act. 2, 6). Die KESB Basel-Stadt hat mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2026 an ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2025 festgehalten und beantragt, auf die Beschwerde sei zufolge Verspätung nicht einzutreten, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 3).

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Vorakten der KESB auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die von der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person. Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids).

 

1.4      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017).

 

2.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids ist die Übernahme einer im Kanton Bern bestehenden Beistandschaft durch die KESB Basel-Stadt (vgl. dazu VGE VD.2016.33 vom 8. April 2016). Mit ihrer Beschwerde geht die Beschwerdeführerin darauf nicht ein. Vielmehr verlangt sie mit ihrer Beschwerde wie auch ihrer Replik ausschliesslich die Aufhebung der Beistandschaft. Diese Frage ist aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit genügt die vorliegende Beschwerde auch den reduzierten Begründungsanforderungen für Laienbeschwerden gegen erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB nicht (vgl. dazu etwa VGE KE.2023.2 vom 4. Juli 2023 E. 1.3, VD.2022.94 vom 27. September 2022 E. 1.3). Auf die Beschwerde kann daher mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten werden. Wie ihrer Vernehmlassung entnommen werden kann, hat die Vorinstanz den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft jedoch in einem neuen Verfahren aufgenommen und wird die Aufhebung prüfen.

 

3.

Es kann nach dem Gesagten offenbleiben, ob die Beschwerde verspätet eingereicht worden ist, wie dies von der Vorinstanz geltend gemacht wird. Der Entscheid vom 22. Dezember 2025 ist gemäss den Angaben der Vorinstanz nicht per Einschreiben, sondern mit A-Post versandt worden. Wann der Entscheid der Beschwerdeführerin zugegangen ist, lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Eingabe vom 29. Januar 2026 verspätet erfolgt ist – dieser Nachweis wäre von den Behörden zu erbringen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Verfahrensgebühr aufzuerlegen. Umständehalber wird jedoch in Anwendung von Art. 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR; SG 154.810) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beiständin, [...] (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.