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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
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SB.2011.66
URTEIL
vom 27. Januar 2016
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Eva Christ,
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson
und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...]
Gegenstand
Erlassgesuch
betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 28. September 2012 (versuchte vorsätzliche Tötung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, versuchte Drohung, Drohung und Nötigung)
Das Appellationsgericht (Kammer) zieht in Erwägung,
dass A____ (nachfolgend Gesuchsteller) rechtskräftig der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der versuchten Drohung, der Drohung und der Nötigung schuldig erklärt und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 100.- verurteilt wurde (Urteile des Strafgerichts vom 17. August 2011 und des Appellationsgerichts vom 28. September 2012),
dass der Gesuchsteller am 25. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde und am 22. April 2014 ein Gesuch um Erlass der Kosten gemäss Rechnung vom 14. Januar 2013 (Verfahrenskosten: CHF 6‘661.50; Busse: CHF 100.–) stellte,
dass der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller in Aussicht stellte, der Kammer die Gutheissung des Erlassgesuches zu beantragen, wenn er innert der ihm gesetzten Nachfrist einerseits die Busse bezahle und andererseits mit einer symbolischen Zahlung von CHF 100.– an die Verfahrenskosten seinen guten Willen kundtue,
dass der Gesuchsteller zwar kurz nach Ablauf der Frist die Busse bezahlte, jedoch keine Zahlung an die Verfahrenskosten leistete, weshalb sein Erlassgesuch mit Entscheid vom 29. September 2014 abgewiesen wurde, wobei aber auf weitere Vollstreckungsmassnahmen verzichtet wurde,
dass der Gesuchsteller am 29. Oktober 2014, vertreten durch [...], ein erneutes Erlassgesuch, allenfalls ein Gesuch um Bezahlung einiger symbolischer Raten zum Beweis seines guten Willens, gestellt und geltend gemacht hat, er sei sich aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht bewusst gewesen, dass neben der Busse zusätzlich CHF 100.– an die Verfahrenskosten zu überweisen gewesen wären,
dass der Instruktionsrichter den Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Juli 2015 darauf hingewiesen hat, dass der Erlassentscheid vom 29. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sei und keine Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass er aber, sollte er auf einen erneuten Erlassentscheid bestehen, bis Ende 2015 fünf monatliche Raten von CHF 50.– an die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Nach fristgerechter Einzahlung dieser fünf Raten werde der Instruktionsrichter der Gerichtskammer die Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Erlass der Verfahrenskosten beantragen, falls sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers bis dahin nicht geändert habe,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. September 2015 an seinem Erlassgesuch festgehalten und unter Hinweis auf eine Sozialhilfe-Verfügung vom 8. Juni 2015 sowie drei Lohnabrechnungen (April bis Juni 2013; zu je CHF 1‘337.40) angeboten hat, die CHF 100.– gemäss seinerzeitigem Vorschlag des Instruktionsrichters zu bezahlen oder vorläufige Ratenzahlungen à CHF 50.– zu leisten,
dass der Gesuchsteller die geforderten fünf monatlichen Raten à CHF 50.– gemäss Verfügung vom 8. Juli 2015 zwischen August und Dezember 2015 bezahlt und damit seinen guten Willen zur teilweisen Tilgung der Verfahrenskosten zum Ausdruck gebracht hat, weshalb ihm die Restforderung von CHF 6‘411.50 (CHF 6‘661.50 / CHF 250.–) in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen ist, um sein wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern,
dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,
und erkennt:
://: Dem Gesuchsteller werden die ausstehenden Verfahrenskosten in den Strafverfahren SG.2011.73 und SB.2011.66 im Betrag von CHF 6‘411.50 erlassen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Niklaus Matt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.