Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2012.62

 

BESCHLUSS

 

vom 7. Februar 2014

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron ,

Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A_____ ,                                                                                      Berufungskläger

geb. […] 1978,

[…]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                        Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 27. April 2012

 

betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Urkundenfälschung


Der Berufungskläger ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen, auch kein Vertreter. Derweil wurde der Berufungskläger schriftlich und telefonisch vorgeladen. Er hatte Kenntnis vom Verhandlungstermin. Er wurde auf die Möglichkeit zur Dispensation hingewiesen, liess sich aber nicht vernehmen. Der Berufungskläger ist also im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und hat sich auch nicht vertreten lassen, womit die Berufung als zurückgezogen gilt. Damit fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

 

 

://:        Das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren werden zufolge Rückzugs der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 3 StPO als erledigt abgeschrieben.

 

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.