Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

SB.2012.73

 

URTEIL

 

vom 13. November 2014

 

 

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

 

Beteiligte

A_____ , geb. […]                                                                    Berufungskläger

vertreten durch Dr. [...], Advokat                                                Beschuldigter
[…]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerinnen

 

B_____

[…]

 

C_____

[…]

 

D_____

[…]

 

E_____

[…]

 

 

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2012

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2013

(vom Bundesgericht am 6. März 2014 aufgehoben)

 

betreffend gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Daten-verarbeitungsanlage


Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

 

dass A_____ mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2012 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft, mit zweijähriger Probezeit, und zur Schadenersatzleistung an verschiedene Privatkläger in Höhe von insgesamt CHF 89‘970.– sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten und Urteilsgebühr verurteilt wurde,

 

dass A_____ aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) seit dem erstinstanzlichen Verfahren durch Dr. [...], Advokat, amtlich verteidigt wird,

 

dass dieser im Namen von A_____ am 2. Juli 2012 fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Strafdreiergerichts vom 19. Juni 2012 erhoben hat,

 

dass das Appellationsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 die Berufung zufolge Rückzugs in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund Abwesenheit des Berufungsklägers an der mündlichen Verhandlung und fehlenden Kontaktes zwischen dem Berufungskläger und dem amtlichen Verteidiger seit Entlassung des Berufungsklägers aus der Untersuchungshaft als erledigt abgeschrieben, den Berufungskläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens inkl. Abstandsgebühr von CHF 700.– verurteilt sowie dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 1‘746.– und einen Auslagenersatz von CHF 24.– (zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 141.60) zugesprochen hat,

 

dass der amtliche Verteidiger gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht geführt hat,

 

dass das Bundesgericht mit Entscheid 6B_876/2013 vom 6. März 2014 die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung ans Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

 

dass der amtliche Verteidiger seit der Entlassung des Berufungsklägers aus der Untersuchungshaft am 12. März 2007 weiterhin keine Kenntnis über dessen Verbleib und keine Möglichkeit zur Entgegennahme von Instruktionen seitens des Berufungsklägers hat,

 

dass somit eine wirksame Interessenwahrung und Vertretung des Berufungsklägers gemäss Art. 128 StPO nicht mehr gewährleistet ist,

dass die Instruktion des amtlichen Verteidigers durch den Berufungskläger eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO darstellt,

 

dass die Parteien gestützt auf Art. 403 Abs. 2 StPO Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern, und am 17. April 2014 bzw. am 9. Mai 2014 schriftlich Stellung genommen haben,

 

dass auf die Berufung zufolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann,

 

dass angesichts dessen der amtliche Verteidiger aus seinen Pflichten zu entlassen und ihm für seinen Aufwand, der ihm nach dem Entscheid des Bundesgerichts für das Verfahren vor Appellationsgericht entstanden ist, zusätzlich zu den bereits ausgerichteten CHF 1‘911.60 (Honorar und Auslagenersatz inkl. 8 % MWST) ein Honorar von CHF 200.– (zuzüglich 8 % MWST) zuzusprechen ist,

 

dass umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist

 

und erkennt:

 

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Der amtliche Verteidiger, Dr. [...], wird aus seinen Pflichten entlassen und es werden ihm für das Verfahren vor zweiter Instanz ein Honorar von CHF 1‘946.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 157.60, zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.