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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2012.7
SB.2012.17
ENTSCHEID
vom 18. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
c/o [...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 14. März 2013)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 14. März 2013 wurde A____ (Gesuchsteller) in den vereinigten Verfahren SB.2012.7 und SB.2012.17 des Verbrechens nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie der Hehlerei schuldig erklärt und zu einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sieben Monaten verurteilt (unter Einrechnung von fünf Tagen bereits ausgestandener Untersuchungshaft). Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'208.– sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– (Rechnung Nr. [...] in SB.2012.7) bzw. Verfahrenskosten von CHF 15'707.60 sowie Urteilsgebühren von CHF 4'500.– (Rechnung Nr. [...] in SB.2012.17) auferlegt.
Mit Datum vom 28. November 2019 (Postaufgabe) hat der Gesuchsteller ein erstes Kostenerlassgesuch betreffend die Rechnungen [...] und [...] eingereicht. Damals war er noch im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 29. November 2019 hat der damalige Verfahrensleiter eine Sistierung der Forderungen während der Haft bzw. dem Strafvollzug angeordnet und den Gesuchsteller aufgefordert, vor seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ein neues Gesuch zu stellen. Mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) vom 15. Juli 2022 ist der Gesuchsteller per 22. August 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden. Für die Dauer der Probezeit von 998 Tagen wurde Bewährungshilfe angeordnet. In der Folge wurde ihm vom Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) mit Schreiben vom 13. September 2022 bezugnehmend auf sein «Gesuch vom 29. November 2019» ein Zahlungsaufschub für die offenen Forderungen mit Fristverlängerung bis 31. Oktober 2022 gewährt. Auf diesen Termin werde die Begleichung der Forderung oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag bis maximal 15 Raten erwartet, ansonsten rechtliche Schritte eingeleitet würden. Eine erneute Vereinbarung sei dann ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 teilte der Gesuchsteller dem Inkasso mit, dass er aktuell von der Arbeitslosenkasse lebe und den Gesamtbetrag von CHF 22'455.60 (darin sind Mahngebühren von CHF 40.– inkludiert) nicht in 15 Raten bezahlen könne. Er bitte daher um einen weiteren Zahlungsaufschub und sicherte zu, sich beim Inkasso zu melden, sobald er eine Anstellung gefunden hätte. Mit Schreiben vom 18. Oktober gewährte ihm das Inkasso hierauf für die Forderungen in Höhe von CHF 20'227.60 und CHF 2'228.– eine weitere Fristverlängerung bis zum 10. November 2022. Bis dann seien die Forderungen zu begleichen oder ein konkreter Abzahlungsvorschlag einzureichen mit Angabe einer Ratenhöhe, die für den Gesuchsteller zahlbar sei. Ein erneuter Zahlungsaufschub werde nicht gewährt. Nachdem offenbar keine Reaktion seitens des Gesuchstellers erfolgte, ergingen im März 2023 die Inkassoaufträge für die ausstehenden Forderungen und wurden im Juli 2023 betreibungsrechtliche Schritte eingeleitet.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 reichte B____ vom Verein [...] in Vertretung des Gesuchstellers eine «Bitte um Zurückziehung der betreibungsrechtlichen Schritte» ein. Er verwies darauf, dass ein Angebot zur monatlichen Abzahlung eingereicht und vom kantonalen Inkasso geprüft worden sei und dass das Inkasso auf Rückfrage erklärt habe, es liege ein Missverständnis vor. Indessen könnten betreibungsrechtliche Schritte nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es werde im Januar 2024 das Fortsetzungsbegehren gestellt und eine Lohnpfändung eingeleitet. Der Vertreter schlug eine Schuldentilgung in Raten von CHF 500.– pro Monat vor, wies aber zugleich darauf hin, dass eine langfristige Vereinbarung gegenwärtig nicht möglich sei und die monatliche Rate bei einer Veränderung der finanziellen Situation neu bewertet werden müsste.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 hat die unterzeichnete Appellationsgerichtspräsidentin in Stellvertretung des bisherigen Instruktionsrichters das Ratenzahlungsgesuch vom 18. Oktober 2023 vorläufig ad acta genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid darüber verfügt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist der bisherige Instruktionsrichter wegen seiner Eigenschaft als [...] in den Ausstand getreten und hat das Verfahren der unterzeichneten Appellationsgerichtspräsidentin übertragen. Diese entschied am 1. Dezember 2023, dass von weiteren Inkassomassnahmen abzusehen sei und der Gesuchsteller an die Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 22'455.60 (inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) während zwei Jahren monatliche Raten zu jeweils CHF 500.– zu bezahlen habe, wobei dannzumal eine Neubewertung vorgenommen werde. Die Raten seien jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Januar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung werde der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 teilte B____ dem Appellationsgericht mit, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers verändert habe, da sein befristeter Arbeitsvertrag am 31. Oktober 2023 gekündigt worden sei und am 30. November 2023 geendet habe. Trotz intensiver Bemühungen habe der Gesuchsteller bis heute keine neue Erwerbstätigkeit finden können und habe sich daher beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet. Die Taggelder aus der Rahmenfrist, die vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2024 laufe, seien bereits erschöpft. Infolgedessen habe sich A____ erneut bei der Sozialhilfe angemeldet. Aufgrund dieser drastischen Veränderung im Haushaltsbudget werde – solange der Gesuchsteller auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei – eine Reduktion der monatlichen Ratenzahlungen von CHF 500.– auf CHF 50.– beantragt. Sobald sich seine finanzielle Situation verbessere, werde der Gesuchsteller entsprechend informieren, um die monatlichen Zahlungen anzupassen und idealerweise auf den ursprünglichen Betrag von CHF 500.– pro Monat zu erhöhen. Die Verfahrensleiterin nahm das erneute Gesuch um Ratenzahlung mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 zu den Akten und bat den Gesuchsteller um Nachreichung der in Aussicht gestellten Bestätigung der Sozialhilfe. Bis zum Entscheid über das neuerliche Gesuch sei von weiteren Inkassomassnahmen, einschliesslich dem Einfordern von Ratenzahlungen gemäss Entscheid vom 1. Dezember 2023, abzusehen. Am 9. Januar 2024 ging die verlangte Bestätigung der Sozialhilfe beim Appellationsgericht ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Der Gesuchsteller hat während seiner Haftzeit erfolgreich eine Berufsausbildung zum Metallbauer sowie weiterbildende Kurse absolviert. Zwischen März 2023 und November 2023 hat er zu 100 % als Metallbauer gearbeitet und konnte sich daher von der Sozialhilfe lösen. Zufolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist er nunmehr wieder auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen, weswegen die von ihm vorgeschlagene monatliche Rate von CHF 50.– angemessen erscheint. Angesichts der im Strafvollzug erworbenen Kenntnisse bzw. der Erwartung intensiver Stellensuche wird diese Ratenzahlung jedoch für längstens zwölf Monate gewährt. Im zweiten Jahr betragen die monatlichen Raten wieder CHF 500.–. Der Gesuchsteller hat das Appellationsgericht über eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse umgehend zu orientieren und spätestens per 30. November 2025 seine dannzumalige finanzielle Situation zu belegen, sodass eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Februar 2024. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben auch nur einer Ratenzahlung der gesamte Betrag der Verfahrenskosten sofort fällig und verzinslich ist.
3.
Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs hat A____ an die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 22'455.60 (inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) während einem Jahr monatliche Raten zu jeweils CHF 50.– zu bezahlen. Im zweiten Jahr betragen die monatlichen Raten CHF 500.–. Der Gesuchsteller hat das Appellationsgericht über eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse umgehend zu orientieren und spätestens per 30. November 2025 seine dannzumalige finanzielle Situation zu belegen, sodass eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann. Die Raten sind jeweils am ersten Tag des Monats fällig, erstmals zahlbar per 1. Februar 2024. Bei Ausbleiben einer einzigen Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag sofort fällig und verzinslich.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- B____ (Verein [...] für den Gesuchsteller)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.