Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

SB.2013.106

 

URTEIL

 

vom 27. Juni 2016

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy Stephenson,

MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller       

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Rechtsanwältin,

[...]  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

Privatklägerinnen

 

B____

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin, [...]  

 

C____

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[...]   

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 5. Juli 2013

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014

(vom Bundesgericht am 5. November 2015 aufgehoben)

 

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung / lebenslängliche Verwahrung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 5. Juli 2013 wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ (Privatklägerin 1) und C____ (Privatklägerin 2) schuldig erklärt und zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In den Anklagepunkten II.1 und II.3 wurde er vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Köperverletzung zum Nachteil von [...] sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 freigesprochen. Über den Berufungskläger wurde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1bis und 2 StGB im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die lebenslängliche Verwahrung angeordnet.

 

Gegen das Urteil des Strafgerichts hat A____ Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 10. Dezember 2014 den angefochtenen Entscheid bestätigt.

 

Hiergegen hat der Berufungskläger Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 5. November 2015 die Beschwerde teilweise (in Bezug auf die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung) gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

 

Mit Verfügung vom 27. November 2015 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft angekündigt, dass der neue Entscheid im schriftlichen Verfahren erlassen werde, sofern bis 21. Dezember 2015 dagegen keine Einwände erhoben würden. Er hat dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer schriftlichen Vernehmlassung zu den offenen Punkten des neuen Entscheides gegeben. Innert Frist wurden keine Einwände der Parteien gegen dieses Vorgehen erhoben.

 

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2015 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei über den Berufungskläger die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB auszusprechen.

 

Auf entsprechendes Gesuch hin hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 13. Januar 2016 den bisherigen amtlichen Verteidiger, lic. iur. [...], aus der amtlichen Verteidigung entlassen und neu lic. iur. [...] als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die Frist zur Stellungnahme zu den noch offenen Punkten resp. zum Antrag der Staatsanwaltschaft wurde neu angesetzt. Mit Eingabe vom 27. April 2016 hat die neue Verteidigerin namens des Berufungsklägers eine Stellungnahme eingereicht, mit der sie beantragt, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung des Berufungsklägers sei abzuweisen und es sei auf die Aussprechung einer Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen. Die dem Berufungskläger mit Urteil vom 10. Dezember 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt auferlegten Kosten von CHF 3‘000.– seien um CHF 1‘000.– zu reduzieren. Ebenso seien die dem Berufungskläger mit Urteil vom 5 Juli 2013 des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt auferlegten Verfahrenskosten von CHF 33'862.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 18‘000.– nur zu zwei Dritteln aufzuerlegen, d.h. gesamthaft um CHF 17'287.45 zu reduzieren. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Für die Tatsachen sei auf die Urteile des Strafgerichts vom 5. Juli 2013, des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014 und des Bundesgerichts vom 5. November 2015 verwiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheids zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB 2014.113 vom 22. Februar 2016 E. 1.1 und SB.2012.75 vom 25. August 2015 E. 1). Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend erkannt, die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung über den Berufungskläger verstosse gegen Bundesrecht, weil jedenfalls das Erfordernis der besonders schweren Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB nicht erfüllt sei (E. 4). Es hat daher offen gelassen, ob die vorliegenden beiden Gutachten den Anforderungen an Gutachten als Grundlage für die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung genügen und ob sie den Schluss auf dauerhafte Nichttherapierbarkeit des Berufungsklägers zulassen (E. 5). Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Im Rückweisungsverfahren beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der ordentlichen Verwahrung des Berufungsklägers gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, während der Berufungskläger den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme beantragt.

 

Zu entscheiden ist somit im vorliegenden Verfahren einzig noch über die Frage der Verwahrung und die damit zusammenhängenden Fragen bezüglich Gutachten sowie über die Verfahrenskosten. Die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie die übrigen vom Strafgericht und vom Berufungsgericht entschiedenen Punkte sind nicht Thema dieses Verfahrens. Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2014 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, muss aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu ergehen (vgl. AGE SB.2013.49 vom 7. August 2015 E. 1.1, SB.2012.6 vom 21. April 2015 E. 1), wobei dieses entsprechend der – infolge bundesgerichtlicher Rüge (BGer 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.3) geänderten – neuen Praxis des Appellationsgerichts nicht einfach das erstinstanzliche Urteil „bestätigt“, sondern die einzelnen Punkte selbst explizit ausführt.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien ein Urteil im schriftlichen Verfahren erlassen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

 

2.

Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ausdrücklich genannte Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

 

3.

3.1      Art. 64 Abs. 1 StGB setzt für die Anordnung der Verwahrung zunächst eine Anlasstat voraus. Die Massnahme steht also immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist daher nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat (Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 64 StGB N 9). Im Zuge der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 wurde die Verwahrung als schwerster Eingriff in die Freiheitsrechte eines Betroffenen nach dem Wunsch des Gesetzgebers enger gefasst. So wurde nicht nur die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern im Sinne von Art. 42 aStGB abgeschafft, welche häufig gegenüber Vermögensdelinquenten ausgesprochen worden war, sondern die Anforderungen an die Anlasstat wurden auch deutlich erhöht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur schwerste Eingriffe in die körperliche, seelische und sexuelle Integrität eines Opfers Anlass zur Anordnung dieser Massnahme geben können (Heer, a.a.O., vor Art. 56 StGB N 23 und Art. 64 StGB N 5 und 13; BBl 2005 4689 ff., 4711).

 

3.2      Der Gesetzgeber hat die Anlasstat einerseits in einem Deliktskatalog umschrieben, in dem die Tatbestände Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Bandstiftung und Gefährdung des Lebens genannt sind. Andererseits hat er eine Auffangklausel geschaffen, wonach der Täter eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen haben muss, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Das Erfordernis der schweren Beeinträchtigung des Opfers bezieht sich sowohl auf die Katalogtaten als auch auf die Auffangklausel. Relevante Straftat und schwere Schädigung müssen somit kumulativ vorliegen (Heer, a.a.O., Art. 64 StGB N 22 m.w.H.).

 

3.3      Das Bundesgericht hat im Urteil vom 5. November 2015 ausgeführt, dass der Berufungskläger die Straftat der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (mehrfach) begangen habe. Dieses Delikt sei eine Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB und könne daher Anlass für eine lebenslängliche Verwahrung sein. Im konkreten Fall habe aber der Berufungskläger aber durch diese Straftaten die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Privatklägerinnen nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. Die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung verstosse gegen Bundesrecht, weil jedenfalls das Erfordernis im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB nicht erfüllt sei (E. 4.3; Hervorhebungen beigefügt).

 

3.4      Es stellt sich die Frage, ob die Anlasstaten der sexuellen Nötigung die physische, psychische oder sexuelle Integrität der Privatklägerinnen zwar nicht „besonders schwer“ im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB, aber immerhin „schwer“ im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB beeinträchtigt haben, womit die entsprechende Voraussetzung für eine ordentliche Verwahrung erfüllt wäre. Das ist zu bejahen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

 

3.4.1   Der Berufungskläger hat die Privatklägerinnen in seine Wohnung gelockt und dort mittels Verabreichung von Medikamenten betäubt und sie dadurch zur Duldung von sexuellen Handlungen genötigt. Die Privatklägerin 2 war, nachdem der Berufungskläger sie nachweislich durch heimliches Verabreichen von Dormicum® widerstandsunfähig gemacht hatte, während mehrerer Stunden bewusstlos. Als sie wieder aufwachte, fand sie sich nackt (mit Ausnahme der Socken) auf dem Sofa wieder. Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 23. März 2012 geht hervor, dass bei den Schamlippen und dem hinteren Scheidengewölbe der Privatklägerin einzelne resp. ein einzelner Spermienkopf des Berufungsklägers nachgewiesen werden konnten, was gemäss den Gutachtern darauf hinweist, dass es zu einer Übertragung von spermienhaltigem Sekret (Ejakulat) in das äussere Genitale kam und anschliessend eine geringe Menge dieses Ejakulats in die Vagina gelangte. Es ist erwiesen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin 2 während des von ihm verursachten Zustandes der Bewusstlosigkeit auszog und an ihr sexuelle Handlungen vornahm. Der Berufungskläger hat selbst von Oralverkehr gesprochen und auch nicht ausgeschlossen, dass sich ihre Geschlechtsteile „ein wenig berührt“ hätten (Akten S. 890). Der Berufungskläger nahm der Privatklägerin 2 durch die Verabreichung des Schlafmittels und die dadurch verursachte Bewusstlosigkeit die Möglichkeit, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Dabei hat er aufgrund ihres vorgängigen Verhaltens erkennen müssen, dass diese mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre, wenn sie diese überhaupt wahrgenommen hätte. Auch die Privatklägerin 1 wurde vom Berufungskläger heimlich betäubt. Als wie wieder aufwachte, lag sie auf dem Bett und war im unteren Bereich entkleidet. Sie wurde dann vom nackten Berufungskläger im Schambereich angefasst und konnte sich nicht dagegen wehren. Der Berufungskläger befriedigte sich später in Anwesenheit der Privatklägerin bis zum Orgasmus selbst.

 

3.4.2   Die bewusste und geplante Herbeiführung der langandauernden Bewusstlosigkeit der Privatklägerinnen zwecks Vornahme von sexuellen Handlungen an ihnen muss als schwerwiegender Fall einer sexuellen Nötigung qualifiziert werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch deutlich von demjenigen der Schändung gemäss Art. 191 StGB, da der Berufungskläger die Bewusstlosigkeit und Widerstandsunfähigkeit der Opfer bewusst herbeigeführt hat, um sie zur Duldung der sexuellen Handlungen zu nötigen. Mit dem Herbeiführen der (langandauernden) Bewusstlosigkeit der Opfer zur Vornahme von sexuellen Handlungen hat der Berufungskläger die Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung – mit Ausnahme des nicht nachgewiesenen Beischlafs – erfüllt. Eine vaginale Penetration mit einem mit Ejakulat versehenen Gegenstand ist hingegen im einen Fall nachgewiesen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Privatklägerinnen bis heute nicht wissen, welche zusätzlichen sexuellen Handlungen der Berufungskläger an ihnen während der langandauernden Bewusstlosigkeit vorgenommen hat. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst davon gesprochen hat, dass die Privatklägerin 2 sein Geschlechtsteil in den Mund genommen habe (Akten S. 890). Das Verabreichen von das Bewusstsein ausschaltenden Substanzen in gereichten Getränken – deren Wirkungseintritt der Berufungskläger noch seelenruhig abwartete – muss als sehr perfid bezeichnet werden. Die Privatklägerinnen waren dem Berufungskläger zudem während Stunden schutzlos in dessen Wohnung ausgeliefert, wobei insbesondere die Schilderungen der Privatklägerin 1 aufzeigen, dass sie Teile des Übergriffs zwar mitbekam, sich aber aufgrund der verabreichten Substanzen nicht dagegen wehren konnte. Mit dem geschilderten Vorgehen hat der Berufungskläger die körperliche, seelische und sexuelle Integrität der Privatklägerinnen somit in schwerwiegender Weise verletzt. Er musste bei diesem Tatvorgehen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung der Privatklägerinnen rechnen, welche sich auch realisiert hat. Das Strafgericht hat in seinem Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung immer noch deutlich zu spüren war, obwohl die Vorfälle damals bereits knapp zwei Jahre zurücklagen und die Privatklägerin bei einer Psychologin in Behandlung war (Akten S. 1531). Auch die Privatklägerin 2 hat anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie sie nach wie vor unter dem Übergriff leidet (Akten S. 1535).

 

4.

4.1      Die Anordnung einer ordentlichen Verwahrung setzt weiter voraus, dass aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die vorgenannten Anlasstat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Das Gericht trifft seinen Entscheid u.a. gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 3 und 4 StGB. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2).

 

4.2      Es liegen die Gutachten von Dr. med. D____, damals Leitender Arzt der forensischen Psychiatrie im [...] (heute Leitender Arzt der Psychiatrischen Klinik [...]) vom 22. Mai 2013 und von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie sowie Facharzt für Neurologie in [...] vom 21. Juni 2013 vor. Mit den beiden Gutachten werden die Voraussetzungen gemäss Art. 56 Abs. 4bis StGB (betreffend lebenslängliche Verwahrung) erfüllt. Wie die Vor­instanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den beigezogenen Gutachtern um erfahrene und ausgewiesene Experten, welche beide auf der Liste zertifizierter forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP; vgl. Liste auf www.swissforensic.ch, Konkordat der Ostschweiz) aufgeführt sind und schon zahlreiche Gutachten in ähnlichen Fällen verfasst haben. Sie sind daher zweifellos qualifizierte Sachverständige. Die beiden Ärzte sind zudem voneinander unabhängig und haben den Berufungskläger noch nie zuvor begutachtet. Beide Gutachten sind umfassend. Sie sprechen sich entsprechend den Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB in Auseinandersetzung mit den Vorgutachten zu allen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB massgebenden Gesichtspunkten aus, namentlich zur psychischen Störung des Berufungsklägers, der Notwendigkeit und der Erfolgsaussichten einer Behandlung, der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie der Möglichkeit des Vollzugs von Massnahmen. Die Gutachten sind zwar inzwischen einige Jahre alt. Beide Gutachter wurden aber sowohl in der erstinstanzlichen als auch in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausführlich befragt.

 

4.3      Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auf die beiden Gutachten abgestellt werden, auch wenn es sich um reine Aktengutachten handelt. Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aktengutachten möglich ist, wenn der Proband die Exploration verweigert, wenn bereits mehrere Gutachten jüngeren Datums über eine Person erstattet worden sind und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben. Ob sich bei einer derartigen Konstellation ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zum einen hat der Berufungskläger selber den persönlichen Kontakt mit den Gutachtern verweigert und dadurch ein Gutachten nach persönlicher Exploration verunmöglicht, was auch die Verteidigung zu Recht als Grund für die Erstattung eines Aktengutachtens anerkennt. Zum andern erachteten die Experten gemäss eigenen Angaben aufgrund der komfortablen Aktenlage ein persönliches Gespräch mit dem Berufungskläger für eine fundierte Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen auch nicht als erforderlich (erstinstanzliches Protokoll S. 37 [Dr. D____]; S. 45 [Dr. E____]). Es kann daher auf die Gutachten abgestellt werden, auch wenn sich der Berufungskläger nunmehr, nach der rechtskräftigen Beurteilung der Schuldfrage, plötzlich dazu bereit erklärt, mit einem (neuen) Gutachter zusammenzuarbeiten.

 

4.4      Dem Standpunkt der Verteidigung kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie von einem ungenügenden oder unbekannten Aktenstand bei der Ausarbeitung der Gutachten spricht. Den Gutachtern standen die damals vorhandenen Strafakten einschliesslich der Separatbeilagen zur Verfügung. Unter der Bezeichnung „Separatbeilagen“ werden von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemäss der dem Gericht bekannten Praxis umfangreiche Aktenbestände aus anderen Verfahren (etwa Vorakten aus früheren Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren) oder besonders umfangreiche Daten (wie etwa Randdatenauswertungen) etc. abgelegt. Die Bezeichnung „Separatbeilagen“ ändert am Gehalt der Akten als Teil der Strafakten nichts. In den im vorliegenden Fall vorhandenen Separatbeilagen, welche den Gutachtern zur Verfügung gestellt wurden, befinden sich auch die von der Verteidigung erwähnten Gutachten von Dr. med. F____ und PD Dr. med. G____, welche den Gutachtern zur Verfügung gestanden und von diesen auch zitiert worden sind (Gutachten Dr. E____, S. 3; Gutachten Dr. D____, S. 5). Die Behauptung, dass nicht nachvollzogen werden könne, welche Aktenstücke den Gutachtern zur Verfügung standen, ist daher unzutreffend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafakten (inkl. der Separatbeilagen), welche den Gutachtern zur Verfügung gestellt wurden, von der Staatsanwaltschaft zusammengestellt wurden; dies entspricht vielmehr der gesetzlichen Regelung in Art. 184 Abs. 4 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft (als Verfahrensleitung gemäss Art. 61 lit. a StPO) der sachverständigen Person mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände übergibt. Es kann keine Rede davon sein, dass die Staatsanwaltschaft die Gutachter selektiv mit Akten bedient hätte. Es liegen auch keinerlei Anzeichen dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft weitere Akten beigezogen hätte, welche nicht Eingang in die Strafakten gefunden hätten resp. den Gutachtern nicht zur Einsichtnahme zugestellt worden wären. Der Berufungskläger konnte während des laufenden Verfahrens und insbesondere in Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung umfassend Einblick in die Strafakten nehmen und hätte jederzeit den Beizug von weiteren Akten beantragen können, wenn der Aktenbestand nach seiner Einschätzung resp. der Einschätzung der Verteidigung ungenügend gewesen wäre. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung war es für die Erstellung der Gutachten auch nicht erforderlich, die gesamten Vollzugsakten beizuziehen resp. diese den Gutachtern zur Verfügung zu stellen. Ebenso hätten die Gutachter selbstverständlich den Beizug von weiteren Akten beantragen können, wenn dies aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wäre. Die Gutachter haben sich aufgrund des ihnen zur Verfügung gestellten Aktenbestandes inkl. der jüngeren Vorgutachten ein ausreichend umfassendes Bild über das Vorleben und die Entwicklung des Berufungsklägers machen können, um ein lege artis verfasstes Gutachten erstellen zu können.

 

4.5      Entgegenzutreten ist auch der Ansicht der Verteidigung, wonach der Umstand, dass die Gutachter (auch) auf das Gutachten PD Dr. med. G____ vom 18. Dezember 2009 Bezug nehmen, obwohl dieses Gutachten in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2010 in seiner Wertung teilweise kritisiert wird, einen formellen Mangel darstelle. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Luzerner Verwaltungsgericht das Gutachten G____ in Bezug auf die Aktenlage keineswegs als unvollständig bezeichnet. Es hat in seinem Urteilvielmehr ausgeführt, dass sowohl der Gutachter F____ als auch der Gutachter G____ „die Akten gebührend berücksichtigen“ würden. Kritisiert wurde lediglich, dass im Gutachten G____ die nach Ansicht des Gerichts positive Entwicklung des Berufungsklägers zwar aufgezeigt, aber nicht oder zu wenig zu Gunsten des Berufungsklägers gewürdigt worden sei, und dass keine delikts- und persönlichkeitsspezifische Individualprognose gestellt worden sei (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. Oktober 2010 S. 14; Separatbeilage No. 1 S. 141). Von einem „untauglichen“ Gutachten, auf welches nicht Bezug genommen werden dürfte, kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein. Den Gutachtern D____ und E____ lag nicht nur das von der Verteidigung kritisierte Gutachten G____ vor, sondern auch das von der Verteidigung ebenfalls erwähnte Gutachten von Dr. med. F____ sowie das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 8. Juli 1999. Die Gutachter konnten ihre neu zu erstellenden Gutachten somit in Kenntnis der unterschiedlichen Vorgutachten und der gerichtlichen Auseinandersetzung damit vornehmen (vgl. dazu die Ausführungen im Gutachten Dr. E____ S. 19 ff.). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, warum die Verteidigung kritisiert, dass den Gutachtern auch ein Bericht der der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KOFAKO) vom 3. Februar 2010 (Separatbeilagen No. 1 S. 181 ff.) zugestellt worden ist. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Empfehlungen dieser Fachkommission „nur beschränkt Nachachtung“ hat zukommen lassen, wäre es unzulässig und falsch gewesen, den Gutachtern diese Beurteilung vorzuenthalten.

 

4.6      Aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen konnten sich die Gutachter auch ein Bild über die älteren Gutachten betreffend den Berufungskläger machen und selbst beurteilen, ob deren zusätzlicher Beizug für die Ausarbeitung des Gutachtens lege artis erforderlich ist oder nicht. Dazu haben die Gutachter mit nachvollziehbaren Gründen keinen Anlass gesehen. Es kann – gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Krankengeschichte 30 Jahre zurückreicht und in dem die Diagnose und Symptomatik im Wesentlichen seit Jahren unverändert sind – vernünftigerweise nicht gefordert werden, dass die Experten sämtliche existierenden Akten prüfen und in ihren Gutachten zitieren. So haben denn auch beide Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu Recht ausgeführt, dass es namentlich bei umfangreichen Akten Standard sei, nur die neuesten, bislang unbekannten Akten zu zitieren, dass aber selbstverständlich die gesamte Aktenlage als bekannt vorausgesetzt werden könne. Ebenfalls zutreffend ist ihr Hinweis, dass nicht alle Akten zu zusätzlichem Erkenntnisgewinn führen und dass die Experten umfangreiche Akten zwangsläufig selektieren müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11, 16 [Dr. med. E____]; S. 17 [Dr. med. D____]). Im Rahmen der Berufungsverhandlung haben zudem beide Experten bestätigt, dass ihnen die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten für die Erstellung eines Gutachtens lege artis ausgereicht haben, sodass von einer willkürlichen, resp. unsachgemässen Aktenauswahl – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keine Rede sein kann.

 

Die Sachverständigen haben zudem explizit bekräftigt, dass allfällige weitere Akten an ihrer Einschätzung nichts geändert hätten resp. nichts geändert haben. Dies gilt namentlich für die von der Verteidigung konkret genannten Akten, deren Nichteinbezug sie bemängelt und die sie im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereicht hat (psychologischer Befundbericht von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012; Bericht zur Exploration des Berufungsklägers vom 22. Dezember 2011 durch eine nicht genannte Person, beide nicht unterzeichnet).

 

4.7      Unverständlich ist schliesslich die Kritik der Verteidigung am Gutachten E____ im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. I____. Die Ausführungen des Gutachters, wonach der Berufungskläger offenbar pünktlich und regelmässig an Therapien teilgenommen habe, bezieht sich entgegen der verkürzten Wiedergabe in der Eingabe der Verteidigung nicht alleine auf den Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2012 (Akten S. 577), sondern auf „einige Therapieberichte“. Dem lediglich als Beispiel zitierten Bericht von Dr. I____ vom 14. Dezember 2012 sowie dem ebenfalls als Beispiel zitierten Bericht von Dr. J____ (Akten S. 580) ist tatsächlich zu entnehmen, dass der Berufungskläger damals regelmässig an Therapiesitzungen teilgenommen hat. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung besteht somit aufgrund der Formulierung im Gutachten von Dr. E____ keinerlei Anlass zur Annahme, dass der Gutachter über zusätzliche Akten verfügt hat, welche nicht Bestandteil der Strafakten inkl. Separatbeilagen waren. Es bestand auch kein Anlass für den Gutachter, die früheren Therapeuten und Ärzte zusätzlich zu den bereits vorhandenen Berichten selbst zu befragen resp. zusätzliche Berichte einzuholen. Zudem hat der Berufungskläger selbst den Zugang der Gutachter zu Bezugspersonen nicht zugelassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20).

 

4.8      Es ist zwar richtig, dass im Gutachten von Dr. D____, im Gegensatz zu demjenigen von Dr. E____, ein expliziter Hinweis auf die Kenntnis von Art. 307 StGB fehlt. Ein solcher ist aber auch nicht erforderlich. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Gutachtensauftrag vom 13. Januar 2013 unter anderem auch der Text von Art. 307 StGB beigelegen ist (Akten S. 29a), womit den Anforderungen von Art. 184 Abs. 2 lit. f. StPO vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann somit von formellen Mängeln der zur Verfügung stehenden Gutachten keine Rede sein.

 

4.9      Daraus folgt, dass entgegen dem Antrag der Verteidigung kein neuer Gutachter zu bestimmen und damit zu beauftragen ist, über den Berufungskläger ein erneutes Gutachten zu verfassen.

 

5.

5.1      Nachfolgend ist zu prüfen, ob aufgrund der beiden Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB auszugehen ist.

 

5.2      Das Strafgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine hohe Rückfallgefahr für einschlägige Straftaten sowohl von Dr. med. D____ als auch von Dr. med. E____ unter Zugrundelegung von verschiedenen Methoden mit nachvollziehbaren Gründen bejaht worden ist. So hat Dr. med. D____ in seiner Expertise vom 22. Mai 2013 (act. 1385) ausgeführt, es sei unter Einbezug der von ihm erörterten Prognosetools sowie der Einzelkriterien von einer weiter bestehenden Risikosituation bzw. einer ungünstigen Prognose auszugehen. Diese sei schon deshalb ernst zu nehmen, weil bereits mit einem Grossaufwand an therapeutischen und erwachsenenpädagogischen Mitteln gearbeitet worden sei, ohne dass eine wesentliche Änderung der innerpsychischen Verhältnisse des Berufungsklägers und damit seiner Handlungsdisposition habe herbeigeführt werden können (Gutachten S. 35). Die höchste Rückfallgefahr bestehe bezüglich Sexualdelikten, welche gewalttätig oder „gewaltfrei“, d.h. mit List und Betäubungsmittel, vorgenommen werden könnten, wie dies für die hier zu beurteilenden Taten zutreffe. Dies zeige sich unter anderem aufgrund des hohen PCL-Scores, welcher nun zum wiederholten Mal erhoben worden sei. Diese Hochgefährdung werde auch anhand der klinischen Merkmalskriterien weiterer standardisierter Prognosetools bestätigt. Es müsse eine sehr hohe, d.h. für diese Täterkategorie überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte wie die bereits begangenen angenommen werden. Die hohe spezifische Rückfallgefährdung für Sexualdelikte komme in erster Linie aufgrund der vorab narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit ihrer sexuellen Normabweichung, welche man als weitgehend fixierte Dissexualität mit biastophilen Zügen umschreiben könnte, zustande (Gutachten S. 37 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Sachverständige diese Erkenntnisse bestätigt und ergänzt, dass aufgrund der speziellen Triebfixierung des Berufungsklägers durch die Überwindung der Selbstbestimmung des Opfers für ihn eine zusätzliche Triebbefriedigung geschaffen werde, wovon nicht so schnell weggekommen werden könne, und dass diese Situationen immer wieder gesucht würden (erstinstanzliches Protokoll S. 37, Akten S. 1543). Seine bisherige Einschätzung hat Dr. med. D____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und abermals auf die Narzissmus- resp. Dominanzproblematik hingewiesen, welche bei allenfalls nachlassender Potenz gar im Sinne einer Kompensation vermehrt auftreten könnte (zweitinstanzliches Protokoll S. 17 f.). Von einer weiterhin sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte geht auch der andere Experte, Dr. med. E____, aus. So hat er in seinem Gutachten vom 21. Juni 2013 (Akten S. 1465) ausgeführt, es seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu erwarten, vor allem in Form von sexueller Nötigung. Dabei sei primär die Gefahr des Gefügigmachens potentieller Opfer durch gezielte Kontaktanbahnung, manipulatives Gestalten von Situationen von Zweisamkeit mit nachfolgender Verabreichung von Betäubungsmitteln als sehr hoch einzustufen. Die Gefahr körperlich aggressiven, nicht sexuell motivierten Verhaltens, etwa aus Gekränktheit und subjektiv empfundener Demütigung gegenüber Frauen heraus, sei geringer, jedoch immer noch moderat. Die beschriebene Rückfallgefahr erneuter einschlägiger Straftaten bestehe insbesondere aufgrund der persönlichkeitsimmanenten Neigung des Berufungsklägers, Macht- und Dominanzerleben vor allem durch sexuelle Nötigung zu erlangen, wobei er entsprechende Situationen ausnütze oder diese selbst konstelliere, und zwar weitgehend unabhängig von seiner aktuellen sozialen Situation sowie unabhängig vom Risiko des Überführtwerdens und etwaiger strafrechtlicher Sanktionen (Gutachten S. 64). Die bisherigen sowie mögliche erneute Delikte stünden mithin im Zusammenhang mit den bisher ungebesserten narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, wobei insbesondere das Bedürfnis, Macht und Dominanz zu erleben, vorherrschend sei (Gutachten S. 56). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Dr. E____ darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger trotz der grundsätzlich günstigen Rahmenbedingungen nicht von weiterer Delinquenz abgesehen habe, worin sich zeige, dass es sich um ein innerpsychisches Problem handle. Hinzu komme, dass er biologisch gesehen nicht nur ausreichend rüstig, sondern sein Sexualtrieb zudem noch immer stark ausgeprägt sei. Schliesslich hat der Experte das Resultat der ungünstigen Prognose wiederum in Zusammenhang mit dem Umstand gestellt, dass der Berufungskläger ungeachtet der Verwahrung erneut delinquiert habe (erstinstanzliches Protokoll S. 47, 49, 51; Akten S. 1553, 1555, 1557). Darauf hat der Experte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung Bezug genommen und ausgeführt, die Tatsache, dass der Berufungskläger im Wissen um die angeordnete Verwahrung und die Gefahr einer langen Inhaftierung im Wiederholungsfall weiter delinquiert habe, zeige, dass er diese (Macht-/Dominanz)-Situationen brauche, um seine sexualisierten Wünsche und Vorstellungen auszuleben. Offensichtlich habe ihm auch eine Beziehung zu einer Frau nicht genügt. Es müsse von einem regelrechten Suchtverhalten gesprochen werden, was extrem problematisch sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 12 f.).

 

5.3      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Erfordernis einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger weitere Taten dieser Art begehen werde, zu Recht bejaht. Es ist demnach auch die zweite materielle Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt.

 

6.

6.1      Es ist weiter zu prüfen, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

 

6.2      Dr. med. D____ hat in seinem Gutachten vom 22. Mai 2013 (Akten S. 1385) zur Frage der Therapierbarkeit ausgeführt, die narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Berufungskläger vorliege, sei grundsätzlich besonders schwer zu behandeln, da die Träger dieser sog. ich-syntonen Störungen nicht unter ihren Wesenseigenheiten leiden, sondern im Gegenteil oft noch ein besonderes Selbstwertgefühl aus ihrer vermeintlichen Überlegenheit schöpfen würden. Dies mache sie weitgehend immun für einen klassischen psychotherapeutischen Approach. Diese pessimistische Beurteilung werde vorliegend durch die Behandlungsanamnese des Berufungsklägers eindrücklich bestätigt, da hier über Jahre hinweg ein grosser Aufwand von qualifizierten Therapeuten betrieben worden sei, ohne dass sich der Lebens- und Verhaltensstil des Berufungsklägers signifikant verändert hätte. In diesem Sinne könne nicht gesagt werden, dass sich durch weitere Behandlungsversuche die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Vielmehr müssten die therapeutischen Möglichkeiten als ausgeschöpft gelten. Es sei sogar im Gegenteil zu befürchten, dass eine erneute Psychotherapie für den Berufungskläger zum Agierfeld für Manipulationen werden könnte, indem er sich über die Beeinflussung des Therapeuten in ein prognostisch günstigeres Licht rücken und so vorschnell die Freiheit erlangen könnte. Die orthodoxen psychotherapeutischen Verfahren könnten daher lediglich zur Stützung unter Haftbedingungen und zur Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit beitragen, nicht aber eine grundlegend neue Handlungsdisposition beim Berufungskläger herbeiführen. Er müsse zumindest für die überschaubare Zeit als nicht therapierbar eingestuft werden. Dabei sei auch zu beachten, dass Psychotherapien in ihrer Effektstärke über die Zeit abnehmen würden. Von daher sei nicht anzunehmen, dass beim Berufungskläger, der bereits früher als austherapiert bezeichnet worden sei, heute raschere Fortschritte zu erwarten wären als in früheren Behandlungsphasen – im Gegenteil. Im Sinne struktureller, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit verbundener Merkmale wiege besonders schwer, dass sowohl eine fixierte paraphile Sexualneigung, welche auf Überwältigung und Erniedrigung des Sexualobjektives hinziele, vorliege, als auch ein persönlichkeitsstruktureller Überbau mit ausgeprägten narzisstischen, ebenfalls auf Selbstüberhöhung und absolute Dominanz ausgerichteten Zügen. Daneben seien auch die Nicht-Geständigkeit, das fehlende Problembewusstsein, die mangelnde Veränderungsbereitschaft und die partielle Verweigerungshaltung markante Erschwernisse für einen fruchtbaren therapeutischen Prozess. Der Zeithorizont der Untherapierbarkeit könne zwar nicht absolut sicher ermittelt werden. Wenn man aber berücksichtige, wie lange der Berufungskläger schon im Resozialisierungsprozess drinstehe und was dabei erreicht worden sei, so seien höchstens kleinste Veränderungsschritte pro Zeiteinheit zu erwarten. Da mittlerweile seit dem Erstdelikt 35 Jahre vergangen seien und der Berufungskläger wiederum mehrfach sexualdelinquiert habe, könne nur ein jahrzehntelanger Prozess irgendwie die Aussicht bieten, dass bei ihm noch eine signifikante Veränderung in Richtung von mehr Selbstkontrolle und rechtskonformes Verhalten stattfinden könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers müsse jedoch konstatiert werden, dass hier die altersbedingten Veränderungen vermutlich rascher und effektiver vonstatten gehen würden, als es ein psychotherapeutischer Prozess – der sich bereits wiederholt als unwirksam erwiesen habe – je könnte. Der Begriff der „chronischen Untherapierbarkeit“ könne sinngemäss Anwendung finden, was aber nicht bedeuten müsse, dass die Rückfallgefahr auf ganz lange Sicht unverändert hoch bleiben müsse (Gutachten S. 38 ff.).

 

6.3      Dr. med. E____ hat in seiner Expertise vom 21. Juni 2013 (Akten S. 1465) zur Frage der Wirksamkeit einer allfälligen Therapie ausgeführt, es bestünden zwar grundsätzlich hinreichend etablierte Verfahren für die Therapie von Persönlichkeitsstörungen, auch der narzisstischen Störung. Es habe sich aber trotz unterschiedlichster Therapieansätze und langjähriger intensiver Arbeit mit fähigen Therapeuten unabhängig von den neuerlichen Vorfällen kein Beleg dafür finden lassen, dass der Berufungskläger ein Bedürfnis gehabt hätte, authentisch im Sinne einer selbstkritischen Hinterfragung deliktrelevanter schädlicher Persönlichkeitseigenschaften therapeutisch zu arbeiten, insbesondere Veränderungen in seinen Grundeinstellungen nachweislich anzugehen. Er habe sich nur im Sinne einer Anpassungsfähigkeit auf regelmässige Kontakte mit seinen Therapeuten eingelassen, solange diese wesentliche deliktsrelevante Problembereiche seines Denkens und Fühlens unangetastet gelassen hätten. Insgesamt seien die therapeutischen Ansätze nicht über die Initialphase des Aufbaus einer vertrauensvollen Beziehung zu den Therapeuten hinausgegangen. Der Berufungskläger möge zwar theoretisches Wissen über das eigene Verhalten erlangt haben, dies sei allerdings lediglich eine Voraussetzung für eine wirksame Therapie, welche ohne die Bereitschaft zur intensiveren therapeutischen Arbeit, insbesondere im Rahmen einer unabdingbaren Gruppentherapie, nicht wirksam genutzt werden könne. Bis heute habe es der Berufungskläger trotz fortgesetzter Bemühungen nicht zugelassen, dass überhaupt wirksame therapeutische Verfahren zur Behandlung seiner dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile hätten angewandt werden können. Es lasse sich aufgrund der Aktenlage auch nicht feststellen, dass es zu durchgreifenden verhaltenswirksamen und legalprognostisch relevanten Veränderungen gekommen wäre. Angesichts der fixierten Überzeugung des Berufungsklägers, im Grunde gesund und nicht behandlungsbedürftig zu sein, sei es selbst bei intensivierter Therapie in einem optimalen Rahmen und durch ein geübtes therapeutisches Team sehr unwahrscheinlich, dass eine Veränderung erreicht werden könne. Der bisherige Verlauf der Therapien und die erneuten Straftaten würden belegen, dass auch längerfristig absehbar keine legalprognostisch wichtige Veränderung zu erreichen sei, zumal das gesamte Verhalten des Berufungsklägers darauf hinweise, dass er auch über die nächsten Jahre keinerlei entsprechende Bereitschaft zur Therapie entwickeln werde. Die Frage der Therapiefähigkeit müsse deshalb für absehbare Zeit verneint werden. Es sei zum heutigen Zeitpunkt von einer chronischen Untherapierbarkeit auszugehen. Die Art der nunmehr verübten Delikte sowie die Promiskuität mit hochfrequenten Frauenkontakten in nahezu ausschliesslich sexueller Absicht wiesen auf eine persönlichkeitsimmanente unveränderte Neigung hin, Kontakte zum Zweck rascher sexueller Bedürfnisbefriedigung zu suchen und darüber hinaus hierbei Macht- und Dominanzerleben anzustreben. Eine exakte Angabe der Dauer der Untherapierbarkeit in Jahren sei nicht möglich, da menschliches Verhalten, insbesondere die Bereitschaft zur Veränderung von Einstellungen, nicht präzise vorhergesagt werden könne. Angesichts der bisherigen Unveränderbarkeit der entsprechenden Einstellungen und Verhaltensmuster sei es jedoch vor Ablauf zumindest einiger Jahre wenig wahrscheinlich, dass der Berufungskläger absehbar eine authentische Therapiebereitschaft entwickeln werde (Gutachten S. 57 ff.).

 

6.4      Im Rahmen der beiden Hauptverhandlungen haben die Experten ihre schriftlichen Ausführungen im Wesentlichen bestätigt und präzisiert. Dr. med. D____ hat vor Strafgericht wiederum betont, Hauptgründe für die dauerhafte Nichttherapierbarkeit auf überschaubare Zeit seien die lange Vorgeschichte mit erfolglosen Therapien bei versierten Therapeuten sowie die Art der Persönlichkeitsstörung, wobei wesentlich sei, dass der Berufungskläger unter seiner Normabweichung nicht leide, sondern diese im Gegenteil als Vorteil erlebe und daher nicht bereit sei, darauf zu verzichten. Entsprechend fehle es an einem Veränderungswunsch. Hinzu komme, dass die Therapiewirkung mit zunehmender Dauer und mit dem Alter des Probanden abnehme (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1543 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat Dr. med. D____ dies bestätigt und auf die Frage, ob von lebenslanger Untertherapierbarkeit auszugehen sei, geantwortet, dies sei insofern schwierig zu sagen, weil man ja nicht wisse, wann der Berufungskläger sterbe. Wenn aber mehr als drei Jahrzehnte an therapeutischer Betreuung nicht gewirkt hätten und man bedenke, dass der Therapieeffekt abnehme, könne in den nächsten drei Jahrzehnten nichts oder sicher nicht mehr erreicht werden als bisher. Bei weiteren 35 Jahren Therapie wäre zudem die natürliche Lebenserwartung des Berufungsklägers erreicht. Man könne dann nicht mehr von einem Therapieeffekt sprechen, dies wäre vielmehr der natürliche Lauf des Lebens. Das „härteste“ Kriterium für die Annahme lebenslanger Untherapierbarkeit sei, wenn jemand nach erfolgter Therapie oder während einer Massnahme delinquiere. Diese Voraussetzungen seien beim Berufungskläger erfüllt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass er jemals eine Therapiebereitschaft entwickeln könnte. Dies sei aber nicht planbar, berechenbar und nicht durch therapeutische Interventionen auszulösen, sondern eher im Sinne einer Art religiöser Bekehrung (zweitinstanzliches Protokoll S. 17 ff.). Auch Dr. med. E____ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Bezug auf die Frage der dauerhaften Untherapierbarkeit präzisiert, es sei bezüglich der Therapiewilligkeit und -Fähigkeit des Berufungsklägers sehr aussagekräftig, dass er im Vorfeld der nun beurteilten Delikte nicht mit seinen Therapeuten über entsprechende Fantasien gesprochen habe. Wenn er aus früheren Therapien gelernt hätte, hätte er diese Fantasien in die Therapie einbringen müssen. Das Verhalten belege mithin die Unwirksamkeit der früheren Therapien. Auch sei es für den Experten das erste Mal, dass jemand noch im Status der Verwahrung weitere schwere Straftaten begangen habe. Angesichts der bisherigen Biographie und der Therapieresistenz des Berufungsklägers sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine wie auch immer geartete Therapie innerhalb der nächsten Jahre eine deutliche Minderung der Rückfallgefahr bewirken könnte. Deshalb sei von chronischer Untherapierbarkeit zu sprechen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1556 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat Dr. med. E____ ausgeführt, es wäre absurd, eine für immer bestehende Untherapierbarkeit anzunehmen, da man menschliches Verhalten nie zu 100 % bis zum Lebensende vorhersagen könne. Ebenso entziehe es sich wissenschaftlicher Evidenz, vorauszusagen, innert welchem zeitlichen Rahmen es dem Berufungskläger gelingen könnte, anders als in den vielen Jahren davor authentisch die Bereitschaft zur Therapie zu entwickeln und mit einem Therapeuten zusammenzuarbeiten. Bei einer chronifizierten Persönlichkeitsstörung wie vorliegend sei aber jedenfalls von einem jahrelangen Prozess auszugehen. Angesichts der Fakten gehöre der Berufungskläger sicher zu den Personen mit der ungünstigsten therapeutischen Prognose, weil bisher nichts erreicht worden sei und er die Einstellung gehabt habe, gesund zu sein und wenn überhaupt zu seinen Bedingungen mit Therapeuten und Bezugspersonen zusammenzuarbeiten. Wenn er diese Einstellung aufrecht erhalte, sei er in absehbarer Zeit nicht therapierbar. Dass dies so bliebe, könne aber nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden (zweitinstanzliches Protokoll S. 13 ff.).

 

6.5      Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die beiden Gutachten mit Bezug auf die Aussagen zur Therapierbarkeit des Berufungsklägers schlüssig, stringent und insgesamt widerspruchsfrei sind, sodass darauf auch insoweit abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Experten ihre schriftlichen Ausführungen im Rahmen der beiden Hauptverhandlungen bestätigt und präzisiert haben.

 

Daran vermag auch der Hinweis der Verteidigung in der Eingabe vom 27. April 2016 auf die anderslautenden Einschätzungen von Dr. med. K____ aus dem Jahr 2012 resp. dem psychologischen Befund von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012 nichts zu ändern. Die Abweichung von früheren positiveren Einschätzungen der Therapiewilligkeit des Berufungsklägers und der Erfolgsaussichten einer Therapie wurden von den Gutachtern bereits in ihrem Gutachten, aber auch anlässlich der Verhandlungen nachvollziehbar und überzeugend begründet. So hat etwa Dr. D____ in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass Dr. F____ sich mehr in den Einzelfall vertieft und diesen individualpsychologisch betrachtet habe, dabei aber Gefahr gelaufen sei, dass er an der Selbstdarstellung des Berufungsklägers hängen bleibe und ein weniger starkes empirisches Fundament zu Grunde liege, wenn er daraus Ableitungen mache (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1545). Im gleichen Sinne hat Dr. E____ in seinem Gutachten ausgeführt, dass es prognostisch nicht verwertbar sei, wenn der Berufungskläger gegenüber einem Gutachter oder Therapeuten angebe, dass er nunmehr Verantwortung für seine Taten übernehme. Zentral sei vielmehr, ob der Berufungskläger eine solche Übernahme der Verantwortung durch entsprechendes Verhalten belege (Gutachten Dr. E____ S. 40). Diese Ausführungen lassen sich auch auf die vom Berufungskläger gegenüber lic. phil. H____ geäusserte Therapiewilligkeit übertragen. Dr. E____ hat darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger Wert auf privat gehaltene therapeutische Beziehungen gelegt und Gruppentherapien abgelehnt habe. Aus der blossen Behauptung, einer weiterführenden psychotherapeutischen Behandlung positiv und motiviert gegenüber zu stehen, kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein Schluss auf den tatsächlichen Willen gezogen werden, das eigene Verhalten mit Hilfe einer solchen Therapie tatsächlich zu ändern und sich so einer wirksamen Therapie zu unterziehen. Dr. E____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass eine wirksame Veränderung der Einstellung und des inkriminierenden Verhaltens aus dem Therapieverlauf nicht abgeleitet werden könne (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). In Bezug auf den Explorationsbericht von Dr. K____ hat der Gutachter ausgeführt, dass die im vorliegenden Verfahren beurteilten Rückfälle trotz günstiger sozialer Umstände (gelockerte Verwahrung, Wohnexternat, Beziehung) eine allenfalls zuvor von andern Ärzten gestellte günstige Prognose mit dem höchstmöglichen Grad an Evidenz widerlegen würden (zweitinstanzliches Protokoll S. 12). Überdies habe der Berufungskläger auch gegenüber Dr. med. K____ erklärt, dass ihm Dominanz im sexuellen Bereich auch heute noch sehr wichtig sei (zweitinstanzliches Protokoll  S. 11). Die unterschiedlichen Einschätzungen der Therapiewilligkeit resp. der Erfolgs­aussichten im Explorationsbericht von Dr. K____ resp. dem psychologischen Befund von lic. phil. H____ vom 18. Januar 2012 einerseits und den nach dem Auftreten erneuter Delinquenz neu eingeholten Gutachten andererseits vermögen daher an der Überzeugungskraft dieser neuen Gutachten nichts zu ändern.

 

6.6      Dies gilt auch für die differenzierenden Aussagen zum Einfluss des zunehmenden Alters des Berufungsklägers auf die Delikts- resp. Rückfallprognose. Es ist zwar richtig, dass Dr. E____ in der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, dass die Potenz mit zunehmenden Alter nicht notwendigerweise abnehme (zweitinstanzliches Protokoll S. 15, Akten S. 2213; dem Audioprotokoll ist zusätzlich zu entnehmen, dass der Gutachter als Beispiel Picasso aufgeführt hat [ Audioprotokoll 1:13:08]). Es könne durchaus sein, dass der Berufungskläger, wenn er physisch gleichbleibend fit bleibe, auch in den nächsten 20 Jahren sexuell gleich fit bleibe, dass sein Sexualtrieb nicht notwendigerweise abnehme (Protokoll, a.a.O.). Demgegenüber hat Dr. D____ ausgeführt, dass der Testosteronspiegel mit zunehmendem Alter abnehme, was aber nicht zu einer Unfähigkeit für Sexualdelikte führen müsse (zweitinstanzliches Protokoll S. 18). Dem Audioprotokoll ist weiter zu entnehmen, dass Dr. D____ betont hat, dass die einen den Rückgang des Testosteronspiegels in Bezug auf die Potenz mehr und andere weniger spüren würden. Das müsse aber in keinem Fall zwingend zu einer Unfähigkeit führen, Sexualdelikte zu begehen (Audioprotokoll 1:56:41). Soweit hier tatsächlich eine geringfügige Differenz in den Aussagen der beiden Experten besteht, kann daraus weder auf eine mangelhafte Qualität der Gutachten geschlossen noch die Stringenz ihrer im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen zur mangelhaften Therapierbarkeit des Berufungsklägers in Frage gestellt werden. In diesem wesentlichen Punkt sind sich die Gutachter vielmehr einig. Zudem sind diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet, so dass darauf abgestellt werden kann und muss.

 

6.7      Aus den beiden Gutachten geht deutlich hervor, dass in absehbarer Zeit mit einer Therapie keine deutliche Verbesserung der Legalprognose erzielt werden kann. Aufgrund der Deliktsgeschichte des Berufungsklägers, der erneuten Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und der Ergebnisse der oben dargelegten Gutachten kann kein Zweifel daran bestehen, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Verwahrung erfordert und dass das damit verbundene Ziel, nämlich die Verhinderung von erneuten Rückfällen, mit einer milderen Massnahme, namentlich einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB oder gar einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nicht erreicht werden kann. Damit ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt. Nachdem vom Berufungskläger selbst gar keine solche Massnahme, sondern vielmehr der Verzicht auf eine Massnahme beantragt wird, ist festzustellen, dass er selbst nicht geltend macht, dass im vorliegenden Fall eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg versprechen könnte. Da der Berufungskläger die Delikte der sexuellen Nötigung, welche im vorliegenden Verfahren zum Schuldspruch geführt haben, während einer bereits angeordneten Verwahrung begangen hat, kann auch die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer Verwahrung m Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten kaum in Zweifel gezogen werden.

 

6.8      Der (erneuten) Anordnung einer Verwahrung des Berufungsklägers steht auch der Umstand nicht entgegen, dass über diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig die Verwahrung ausgesprochen worden ist. Das Strafgesetzbuch sieht keine Ausnahme von der Anordnung der Verwahrung für den Fall vor, dass diese in einem früheren Zeitpunkt bereits einmal angeordnet worden ist. Vielmehr regelt die Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG, SR 311.01) in Art. 8 das Vorgehen beim Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Verwahrungen, woraus zwingend zu schliessen ist, dass auch im Falle einer bereits bestehenden Verwahrung eine erneute Verwahrung ausgesprochen werden kann. Es ist denn auch notwendig, dass die mit der Verwahrung angestrebte Sicherung der Öffentlichkeit unabhängig vom Entscheid in anderen Verfahren sichergestellt wird. Andernfalls würde der Wegfall einer früher angeordneten Verwahrung etwa aus Verfahrensgründen dazu führen, dass der Täter entlassen wird, obwohl das Gericht, wie hier, im jüngeren Verfahren zum Schluss gekommen ist, dass eine (erneute) Verwahrung anzuordnen ist. Das Bundesgericht hat diesbezüglich im – auch vom Berufungskläger zitierten – Entscheid BGE 102 IV 70 ausgeführt: „Die frühere Verwahrung wurde angeordnet, weil der damals urteilende Richter fand, sie sei nötig, um die Gesellschaft vor dem Täter wegen seines Hangs zu Verbrechen zu schützen. Die gleiche Überlegung müssen im Hinblick auf einen späteren Zeitpunkt oft jene Richter machen, welche die neuen Taten zu beurteilen haben. Dass deshalb beide Richter die gleiche sichernde Massnahme anordnen, entspricht in einem solchen Fall der Logik der Dinge und widerspricht ihr keineswegs“ (a.a.O., E. S. 73). Das muss auch für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die neu beurteilten Taten während des Vollzuges einer bestehenden Verwahrung begangen wurden.

 

6.9      Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungskläger – im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4½ Jahren – gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB zu verwahren ist.

 

7.

7.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist mit seinem Hauptantrag im Berufungsverfahren, von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freigesprochen zu werden, nicht durchgedrungen. Hingegen wird das angefochtene erstinstanzliche Urteil zu seinen Gunsten dahingehend geändert, dass nicht eine lebenslange Verwahrung, sondern eine ordentliche Verwahrung ausgesprochen wird. Dies stellt allerdings nur ein sehr geringfügiges Obsiegen des Berufungsklägers im Berufungsverfahren dar. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 90 % dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Entscheides resp. des Strafverfahrens werden durch diese Änderung der Massnahme nicht tangiert. Allerdings können dem Berufungskläger nicht die Kosten beider Gutachten auferlegt werden, da die ordentliche Verwahrung – anders als die lebenslängliche Verwahrung – nur eine Begutachtung voraussetzt. Damit belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 18‘204.– (Kosten der Staatsanwaltschaft) zuzüglich CHF 12‘775.– für das Gutachten von Dr. E____. Die Kosten des Gutachtens von Dr. D____ von CHF 14‘103.50 gehen demgegenüber zu Lasten des Staates. Aus dem gleichen Grund können dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren nur die Kosten für die Befragung des Gutachters Dr. E____ auferlegt werden. Es sind ihm somit für das Berufungsverfahren neben der Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– (90 % von CHF 3‘000.–, einschliesslich Kanzleiauslagen) die von Dr. E____ am 12. Dezember 2014 gestellte Rechnung für seine gutachterliche Tätigkeit für die Verhandlung vom 10. Dezember 2014 im Betrag von CHF 1‘887.– aufzuerlegen, während die entsprechende Rechnung von Dr. D____ im Betrag von CHF 1‘281.– zu Lasten des Staates gehen.

 

7.2      Den beiden amtlichen Verteidigern des Berufungsklägers sind für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren Honorare aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers nach der neueren Gerichtspraxis keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom 11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens für bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte Aufwendung CHF 180.–, für ab dem 1. Januar 2014 erfolgte Aufwendungen CHF 200.– (vgl. BJM 2013 S. 331).

 

Dem früheren Verteidiger, Rechtsanwalt Thomas Fingerhut, sind daher – neben dem aufgrund der Kostennote vom 10. Dezember 2014 anlässlich der Berufungsverhandlung festgelegten und bereits bezahlten Honorar – sein mit Kostennote vom 12. Februar 2016 geltend gemachter zusätzlicher Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 200.– und die entsprechenden Auslagen zu ersetzen.

 

Die Honorarnote der neuen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. [...], weist einen Aufwand von über 87 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 2. Mai 2016 aus. Aufgrund des nur noch beschränkten Behandlungsbereichs dieser Stellungnahme erscheint dieser Aufwand als sehr hoch, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich die Verteidigerin neu in den Fall einarbeiten musste. Es trifft allerdings zu, dass der amtlichen Verteidigerin auf ihr Akteneinsichtsgesuch hin zunächst versehentlich die Separatbeilagen (mit Vorakten) nicht zugestellt wurden, was möglicherweise zu einem gewissen Mehraufwand bei der Ausarbeitung der Stellungnahme geführt hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gutachten erscheint ihr Aufwand insgesamt gerade noch als vertretbar. Zu den geltend gemachten Auslagen ist jedoch festzuhalten, dass Kopien bei amtlicher Verteidigung praxisgemäss nur mit CHF –.25 vergütet werden, so dass hierfür insgesamt nicht CHF 1‘640.50, sondern bloss CHF 820.25 zuzusprechen sind. Im Übrigen kann auf die Honorarnote abgestellt werden, so dass der Verteidigerin ein Honorar von 17‘540.– und ein Auslagenersatz von CHF 956.45, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten sind.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger vorliegend im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.

 

7.3      Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1, lic. iur. Andrea Stäuble Dietrich, ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren die bereits im Urteil vom 10. Dezember 2014 festgelegte Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 5. Juli 2013 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freisprüche von der Anklage der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von […] (AS II.1) sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ (AS II.3);

-      Abweisung der über CHF 12‘000.– zzgl. Zins hinausgehende Genugtuungs-Mehrforderung von C____;

-      Abweisung der Schadenersatz und Genugtuungsforderungen von D____;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterinnen der Privatklägerinnen.

 

A____ wird der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 16. Februar 2012,

            in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 und 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ wird im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b und 2 des Strafgesetzbuches verwahrt.

 

A____ wird zur Bezahlung folgender Genugtuungsforderungen verurteilt:

-       CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 9. Oktober 2011 an B____,

-       CHF 12‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Februar 2012 an C____.

 

Die Schadenersatzforderung von C____ in Höhe von CHF 40‘000.– zzgl. 5 % Zins seit 15. Februar 2012 wird auf den Zivilweg verwiesen.

 

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars auf CHF 2'424.60 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

 

Der Privatklägerin C____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen, welche unter Anrechnung des aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars auf CHF 3'194.10 (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.

 

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 30‘979.– und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie Kosten von CHF 1‘887.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘700.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Sein Kostendepot im Betrage von CHF 3'000.– wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

 

Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren bis zum angefochtenen Entscheid vom 10. Dezember 2014 ein Honorar von CHF 25‘962.20 und ein Auslagenersatz von CHF 1‘836.70, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 2‘223.90 (bereits ausbezahlt), sowie für den Zeitraum danach bis zum Wechsel der amtlichen Verteidigung im Dezember 2015 ein Honorar von CHF 1‘318.– und ein Auslagenersatz von CHF 51.50.–, zuzüglich sowie 8 % MWST von insgesamt CHF 109.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 90 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Der seit Dezember 2015 eingesetzten amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, lic. iur. [...], werden ein Honorar von CHF 17‘540.– und ein Auslagenersatz von CHF 956.45, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 1‘479.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 90 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

 

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 626.65 und ein Auslagenersatz von CHF 148.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 62.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen [bereits ausbezahlt].

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Privatklägerinnen

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern

-       Gutachter Dr. D____

-       Gutachter Dr. E____

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Claudius Gelzer                                                  lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).