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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2013.111
URTEIL
vom 1. Juli 2014
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Jonas Schweighauser
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Strafanstalt, [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. August 2013
betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. August 2013 wurde A_____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 29. März 2013. Daneben hat das Strafgericht auch B_____ und C_____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt; B_____ wurde zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, C_____ zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt, jeweils unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Beide haben das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, weshalb im Folgenden nicht näher auf ihre Verfahren eingegangen werden wird. Das beschlagnahmte Kokain wurde eingezogen, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände den jeweiligen Beurteilten herausgegeben. Schliesslich hat das Strafgericht über die Verteilung der Verfahrenskosten unter die Beurteilten entschieden und ihren amtlichen Verteidigungen Honorare ausgerichtet; für die Details wird auf das Dispositiv verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat A_____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In der schriftlichen Berufungserklärung vom 12. November 2011 hat seine amtliche Verteidigerin mitgeteilt, dass der Schuldspruch des Strafgerichts vollumfänglich angefochten werde; eventualiter richte sich die Berufung gegen die Strafzumessung, hier insbesondere gegen die Nichtgewährung des teilbedingten Strafvollzugs. Entsprechend wird konkret ein kostenloser Freispruch von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes, eventualiter die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon 17 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, beantragt. Zudem verlangt die Verteidigerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Beizug der Akten eines Verfahrens vor dem Tribunal Correctionnel de Valenciennes vom 14. April 2009. Die Staatsanwaltschaft hat weder Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts das mündliche Verfahren angeordnet und die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 hat die Verteidigerin mitgeteilt, dass sie keine weiteren Beweisanträge stelle, und die Anträge summarisch begründet. Mit begründeter Verfügung vom 6. Mai 2014 hat die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts den Antrag auf Beizug der Verfahrensakten betreffend das Urteil des Tribunal Correctionnel de Valenciennes abgelehnt.
Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Appellationsgericht hat am 1. Juli 2014 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Staatsanwältin teilgenommen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Die Verteidigerin hat in ihrem Vortrag die schriftlich gestellten Anträge bekräftigt und begründet. Die Staatsanwältin beantragt die Abweisung der Berufung. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen und aus dem erstinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 In Bezug auf den vom Mitbeschuldigten C_____ erwähnten, nicht identifizierten Hintermann „D_____“ ist kein expliziter Antrag der Verteidigung gestellt worden. Die Verteidigerin vertritt allerdings die Ansicht, dass der Schuldspruch betreffend den Berufungskläger sich ohne Befragung des „D_____“ nicht halten lasse (Berufungserklärung Ziff. 2; Plädoyer, Protokoll Hauptverhandlung Appellationsgericht, S. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich „D_____“ angesichts der spärlichen Angaben zu seiner Person (Vorname, Aufenthalt in Portugal und allenfalls auch in der Schweiz, act. 646) offensichtlich nicht eruieren, geschweige denn greifen lässt, ist er für vorliegendes Strafverfahren gegen den Berufungskläger ohnehin nicht relevant. Die Rollen der involvierten Personen, namentlich des Berufungsklägers, jedenfalls soweit in der Anklageschrift geschildert, sind aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien hinreichend erstellt (vgl. dazu unten E. 3).
2.
2.1 Der Berufungskläger ist am Morgen des 29. März 2013, um 08.00 Uhr, beim Autobahn-Grenzübergang Basel/St. Louis, als er zusammen mit den Mitbeschuldigten B_____ und C_____ im Personenwagen des B_____ in die Schweiz einreisen wollte, von Zollbeamten angehalten und kontrolliert worden. Da der DrugWipe-Test beim Berufungskläger und beim Mitbeschuldigten C_____ positiv auf Kokain ausgefallen ist, wurden sie ins Universitätsspital Basel überführt, wo C_____ insgesamt 53 Fingerlinge mit Kokain, enthaltend netto 675,75 Gramm, Wirkstoffgehalt 48 Prozent (± 4 Prozent), aus seinem Verdauungstrakt ausgeschieden hat (vgl. act. 510 ff. [Anhaltungsbericht]; 527 ff. [Austrittsbericht Universitätsspital Basel]; 592 ff. [Untersuchungsbericht KTA]; 596 ff. [Fotos]; 600 f. [forensisch-chemisches Gutachten]).
2.2 Das Strafgericht ist, entsprechend der Anklageschrift vom 13. Juni 2013 (Urteil Strafgericht S. 2 f.), davon ausgegangen, dass der in Portugal wohnhafte, arbeitslose Mitbeschuldigte C_____ auf Geheiss seines Bekannten „D_____“ am Morgen des 28. März 2013 von Lissabon nach Rotterdam geflogen sei; dies im Wissen darum, dass er dort einen Drogentransport durchführen werde. Er sei am Hauptbahnhof in Rotterdam vom Berufungskläger abgeholt und zu dem im Auto wartenden Mitbeschuldigten B_____ gebracht und schliesslich in die Wohnung des Berufungsklägers in Rotterdam gefahren worden. Dort habe er auf Geheiss und in Anwesenheit des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten B_____ möglichst viele Kokainfingerlinge heruntergeschluckt, welche der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte B_____ zuvor in die Wohnung gebracht hätten. Als C_____ keine weiteren Fingerlinge mehr zu sich nehmen konnte – etwa 20 Fingerlinge seien übrig geblieben –, sei man gegen 22.00 Uhr zu Dritt im Personenwagen des Mitbeschuldigten B_____ von Holland via Frankreich in Richtung Schweiz gefahren, wo alle drei Personen, wie oben erwähnt, schliesslich angehalten und verhaftet wurden. Das Strafgericht hat den Berufungskläger entsprechend des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt.
2.3 Der Berufungskläger gibt auch vor zweiter Instanz an, er habe nichts mit den vom Bodypacker C_____ transportierten Drogen zu tun. Seine Berufung lässt er im Wesentlichen damit begründen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten C_____, auf welche das Strafgericht abstellt, angesichts augenfälliger Widersprüche nicht glaubhaft seien und keine Verurteilung zu rechtfertigen vermöchten.
3.
3.1 Soweit der Berufungskläger auch in zweiter Instanz das ihm zur Last gelegte Delikt bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche seine Verurteilung stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist nun die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage 2005, S. 345 f.; vgl. nun ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 10 N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Art. 10 N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich der Sachverhalt nachweisen lässt.
3.2 Die Vorinstanz hat beim Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes eine Fülle von Indizien und Beweisen zusammengetragen und sorgfältig gewürdigt; auf die entsprechenden, überzeugenden Erwägungen (Urteil Strafgericht S. 5 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es kann hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Ausführungen sein Bewenden haben:
3.3
3.3.1 Neben der belastenden Anhaltesituation am Grenzübergang (vgl. oben E. 2.1) – der Berufungskläger reiste als Beifahrer in einem Personenwagen in die Schweiz, in welchem ebenfalls der Bodypacker C_____ mitgefahren ist – wird der Berufungskläger insbesondere durch die Aussagen des C_____ belastet. Dieser hat gleich in seiner ersten Einvernahme am 30. März 2013 (act. 564 ff.) ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Berufungskläger und den Mitbeschuldigten B_____ belastet: Er (C_____) habe in einer Wohnung in Holland, Rotterdam, am Vortag der Anhaltung von circa 09.30 Uhr bis 21.00 Uhr, circa 52 Fingerlinge mit Drogen geschluckt, welche ihm von den beiden Mitbeschuldigten übergeben worden seien. Er habe gewusst, dass Drogen darin waren, aber nicht um welche Drogen und um welche Mengen es sich handelte. Er habe für diesen Job Geld versprochen erhalten, dies von einem gewissen "D_____", einem Kollegen der Mitbeschuldigten, den er aus Portugal kenne. Man sei am 28. März 2013 um circa 22.00/22.30 Uhr in Rotterdam losgefahren und dann via Frankreich in die Schweiz gereist. Er habe nicht gewusst, wohin die Drogen gebracht werden sollten, die beiden Mitbeschuldigten hätten dies aber gewusst. C_____ hat diese Angaben anlässlich weiterer Einvernahmen (vom 23. April 2013, act. 635 ff.; vom 14. Mai 2013, act. 676 ff), Konfrontationseinvernahmen (mit B_____ vom 7. Mai 2013, act. 655 ff.; mit dem Berufungskläger vom 8. Mai 2013, act. 664 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 868 ff., 871) bestätigt und weiter präzisiert. Er hat namentlich ausgesagt, dass er vom Berufungsbeklagten am Bahnhof in Rotterdam abgeholt worden sei, während B_____ im Auto auf sie wartete (act. 648). Sie seien in eine Wohnung gefahren (act. 641 f.). Dort habe er die Fingerlinge vom Berufungskläger erhalten, welcher ihn über das Schlucken instruiert habe und auch während des Schluckvorgangs anwesend gewesen sei; B_____ sei während des Schluckens auch präsent gewesen (act. 658 f. sowie 668 und 672 f., 679). Er habe so viele Fingerlinge wie möglich geschluckt, es seien circa 20 Fingerlinge übrig geblieben, die er nicht mehr habe schlucken können (act. 681). Weiter hat er etwa auch präzisiert, dass er bei Erfolg ein Entgelt von € 2'000.– bis 2'500.– hätte erhalten sollen (act. 645).
3.3.2 Der Mitbeschuldigte C_____ hat über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und anschaulich von seiner Reise nach Rotterdam, dem Geschehen in der Wohnung des Berufungsklägers in Rotterdam und der Fahrt in die Schweiz berichtet. Seine Aussagen wirken in keiner Weise stereotyp, sondern enthalten eine Fülle von Realkriterien, welche für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff). So ist seine Darstellung logisch konsistent, dabei aber auch durchaus sprunghaft (vgl. etwa act. 679 unten). Seine Angaben sind quantitativ detailreich, dies auch im Kerngeschehen und auch bei freier Wiedergabe des Geschehens (vgl. etwa act. 679: [auf Frage, wer ihm gesagt habe, er müsse die Drogen in seinem Körper transportieren]: "Als sie mir sagten, dass dies zum Essen sei, wusste ich, dass ich es in meinem Körper transportieren muss. Der A_____ hat es gebracht und der B_____ hat mir gesagt, dass ich es essen muss. Es sei alles gut präpariert und es kein Problem sei. Ich müsse mir keine Sorgen machen. Der A_____ hat dann auch noch gesagt, dass dies gut präpariert sei.“, sowie Schilderung der Instruktion bezüglich des Schluckvorgangs). Die Darstellung enthält auch nachvollziehbare raum-zeitliche Verknüpfungen, etwa in Bezug auf die Umstände der Reise von Holland in die Schweiz (act. 569), und auf die Reise von Portugal nach Rotterdam, die ihn schliesslich in die Wohnung des Berufungsklägers geführt hat (act. 647 f.). Er schildert Interaktionen (vgl. etwa act. 679) und gibt Gespräche anschaulich und nachvollziehbar wieder (vgl. act. 567, 679). Weiter enthalten seine Angaben nebensächliche Einzelheiten, so gibt er etwa an, dass anfangs noch eine Frau in der Wohnung des Berufungsklägers war, welche die Wohnung verliess, nachdem der Mitbeschuldigte B_____ ihr Zigaretten gekauft und gebracht habe (act. 680). Er schildert eigene innerpsychologische Vorgänge plausibel, etwa wie er überlegt habe, ob er es überhaupt schaffe, diese Fingerlinge zu schlucken (act. 680). Er belastet sich bei seiner Schilderung selber stark, namentlich gibt er zu, dass er bereits bei der Anreise von Portugal wusste, dass es um einen Drogentransport ging; er habe allerdings nicht gewusst, um welche Drogen es sich handelte und dass er diese würde schlucken und in seinem Körper transportieren müssen (673, 678). Für die Richtigkeit seiner Darstellung spricht insbesondere auch, dass er seine beiden Mitbeschuldigten nicht übermässig belastet; so hat er insbesondere unumwunden zugegeben, dass er die Fingerlinge freiwillig geschluckt hat, und dass die Mitbeschuldigten, als er nicht mehr schlucken konnte, gesagt hätten, "dass es gut sei" (act. 681). Auch gesteht er Erinnerungs- und Wissenslücken ein (vgl. etwa act. 641, 647). Die Aussagen des Mitbeschuldigten C_____ halten somit einer inhaltlichen Analyse ohne Weiteres stand. Zudem hat bereits das Strafgericht (Urteil, S. 6) zutreffend festgestellt, dass er keine Motive für eine unrichtige Bezichtigung seiner beiden Mitbeschuldigten hat.
3.3.3 Das Strafgericht hat sich bereits auch sorgfältig mit den von der Verteidigung vorgebrachten Hinweisen auf angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten in den Aussagen des Mitbeschuldigten C_____ auseinandergesetzt und diese zu Recht zurückgewiesen; auch insoweit kann auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen (Urteil des Strafgerichts, S. 7) verwiesen werden. Auch die vor Appellationsgericht noch geltend gemachten, angeblichen Widersprüche lösen sich auf, liest man die entsprechenden Aussagen in ihrem Gesamtkontext:
So soll es widersprüchlich sein, dass C_____ einerseits ausgesagt hat, dass er, als er am Bahnhof in Rotterdam angekommen war, „D_____“ angerufen und dieser ihm dann mitgeteilt habe, wo er den Berufungskläger am Bahnhof finde (act. 673, 667), obwohl er an anderer Stelle ausgesagt habe, es sei sehr schwierig bis unmöglich gewesen, mit „D_____“ in Kontakt zu kommen; dieser habe jeweils ihn angerufen (act. 695). C_____ hat allerdings differenziert ausgesagt, dass er keine Nummer von D_____ gespeichert habe, denn dieser habe ihn unter verschiedenen Nummern angerufen; den letzten telefonischen Kontakt habe er am Tag, als er von Rotterdam in Richtung Schweiz fuhr, gehabt; damals habe „D_____“ ihn mit einer Schweizer Nummer angerufen (act. 646). Es war also für C_____ zwar generell schwierig, den „D_____“ zu erreichen, da dieser – wie im internationalen Drogenhandel üblich – über mehrere Telefonnummern verfügte. Im relevanten Zeitpunkt hat „D_____“ den C_____ offenbar von einer schweizerischen Nummer aus angerufen, so dass C_____ die zu dieser Zeit verwendete Nummer des „D_____“ kannte und ihn somit auch hat erreichen können. Der angebliche Widerspruch bezüglich des Zeitpunkts, ab welchem C_____ wusste, dass er die Drogen schlucken musste, ist bereits vom Strafgericht aufgelöst worden (Urteil S. 7). Bei der zitierten Passage auf act. 668 schliesslich – C_____ setzt hier die Namen „D_____“ und A_____ gleich – handelt es sich um einen offenkundigen Versprecher, welchen C_____ zudem umgehend selber geklärt hat. Auch ein solcher Lapsus Linguae ist kein Hinweis auf eine falsche Anschuldigung.
3.3.4 Das Strafgericht hat somit zu Recht auf die glaubhaften Aussagen des Mitbeschuldigten C_____ abstellen können, zumal diese nicht für sich alleine stehen, sondern durch weitere Indizien gestützt werden. Nebst der bereits dargelegten, sehr verdächtigen Anhaltesituation (vgl. oben E. 2.1) sind dies insbesondere folgende Umstände: Der Mitbeschuldigte C_____ hat das Haus des Berufungsbeklagten auf einer Fotografie sicher erkannt (act. 642 ff.) und auf Rückfrage bekräftigt, dass er sicher sei, dort die Fingerlinge geschluckt zu haben (act. 653). Er hat auch – wobei er einräumte, dass er sich nicht mit Bestimmtheit erinnern könne – ausgesagt, dass es sich dabei um eine Dreizimmerwohnung handelt, was der Berufungskläger notabene bestätigt (act. 642, 670). Diese Kenntnisse kann der Mitbeschuldigte C_____ nur haben, wenn er sich – was der Berufungskläger, der C_____ gar nicht kennen will, indes bestreitet (act. 671) – bereits in der Wohnung des Berufungsklägers aufgehalten hat. Verdächtig ist im Gesamtzusammenhang auch der Umstand, dass der DrugWipe Test beim Berufungskläger positiv auf Kokain ausgefallen ist (Rapport, act. 513), obwohl dieser angegeben hat, keine illegalen Drogen zu konsumieren (act. 583 f.).
3.3.5 Es kommt dazu, dass die Aussagen des Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten B_____ – auch dieser hat jede Beteiligung am Drogentransport bestritten – untereinander und in sich selbst widersprüchlich und nicht stimmig sind und jegliche Plausibilität vermissen lassen. Dies hat bereits das Strafgericht (Urteil S. 8) festgestellt. So behauptete der Mitbeschuldigte B_____ beispielsweise, den Berufungskläger oberflächlich zu kennen, d.h. erst seit rund anderthalb Jahren, und unter dem Spitznamen "[...]" (act. 554), während der Berufungskläger sagte, B_____ sei sein Kollege und Nachbar in Rotterdam, er kenne ihn "schon lange (…), mehr als lange" (act. 581). Zudem konnten beide nicht stimmig und nachvollziehbar erklären, zu welchem Zwecke und aus welchem Grunde man überhaupt und dazu noch in der Dreierkonstellation mit dem Mitbeschuldigten C_____ in die Schweiz einreisen wollte. Der Berufungskläger sagte dazu, er habe mit seinem Kollegen B_____ die Ostertage in der Schweiz verbringen wollen, weil dieser hier Familie habe (act. 581). B_____ behauptete demgegenüber, er sei in die Schweiz gereist, um einem Kollegen zu kondolieren, der seinen Sohn verloren habe (act. 553); wobei er notabene nicht einmal die Adresse dieses Kollegen nennen kann (vgl. act. 618). Der Berufungskläger sei mitgekommen, weil er in der Schweiz habe Arbeit suchen wollen (act. 554). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben sich beide in diesem Zusammenhang laufend in Widersprüche verwickelt (vgl. act. 868 ff.). Den Dritten – den Mitbeschuldigten C_____ – wollen beide nicht kennen. B_____ behauptete zuerst, er habe diesen als Autostopper in Frankreich (Nancy) in einem Café bei einer Autobahn-Tankstelle kennengelernt und für € 50.– mitgenommen (act. 554). Später erklärte er, C_____ sei etwa 8-10 Kilometer nach Rotterdam in sein Auto gestiegen, der Berufungskläger habe ihn mitgebracht. Er habe zuvor gelogen, um den Berufungskläger zu schützen. Er präzisierte schliesslich, C_____ sei beim Hauptbahnhof in Rotterdam zugestiegen (act. 615). An der Hauptverhandlung erklärte er seine Falschaussage damit, dass er diese auf Anraten eines Mithäftlings gemacht habe, um sich selbst zu schützen. Nach Hinweis auf die Widersprüche in seinen Angaben verstrickte er sich zunehmend in Ausflüchte und weitere Ungereimtheiten (act. 870). Der Berufungskläger sagte demgegenüber aus, B_____ und er hätten C_____, den er nicht kenne, in Rotterdam am Hauptbahnhof abgeholt. Er sei von einem Kollegen, dem er von der geplanten Reise in die Schweiz erzählt habe, gebeten worden, eine Person, welche von Holland in die Schweiz reisen wolle, mitzunehmen, deshalb habe er B_____ gebeten, diese Person am Bahnhof in Rotterdam abzuholen und in die Schweiz zu bringen (act. 582). Diese Behauptung wird durch nichts belegt und überzeugt nicht. Selbstverständlich kommt dem Berufungskläger als Beschuldigtem im Strafverfahren nicht der Beweis für seine Unschuld zu. Indes sprechen die Widersprüche und auch die fehlende Plausibilität seiner Aussagen nicht für die Richtigkeit seiner Bestreitungen.
3.4 Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz den in der Anklageschrift detailliert geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Es bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine Zweifel hinsichtlich des Sachverhalts. Der Berufungskläger, der den Mitbeschuldigten C_____ bei der Einnahme der präparierten Fingerlinge angeleitet und überwacht hatte, handelte fraglos vorsätzlich (Art. 12 Abs. 1, 2 StGB).
4.
Wer Betäubungsmittel unbefugt unter anderem lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt und wer hiezu Anstalten trifft, macht sich gemäss Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes strafbar. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.
Durch die in der Anklageschrift geschilderten Handlungen, d.h. die mittäterschaftliche Beteiligung an Transport und Einfuhr von 675,75 Gramm Kokaingemisch hat der Berufungskläger den Grundtatbestand des Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt. Zudem handelt es sich bei 675,75 Gramm Kokaingemisch, Reinheitsgrad 48 Prozent (± 4 Prozent), somit rund 300 Gramm reinem Kokain, auf jeden Fall um eine den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain (vgl. BGE 109 IV 144) um ein Vielfaches übersteigende Menge Drogen. Der Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes ist somit zu bestätigen.
5.
5.1 Die Berufung richtet sich im Eventualstandpunkt auch gegen die Strafzumessung, wobei der Berufungskläger lediglich die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs beantragt, zu Recht aber die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren nicht beanstandet, so dass insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 10 f.) verwiesen werden und es hier mit den folgenden zusammenfassenden Bemerkungen sein Bewenden haben kann:
5.2 Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe; mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden (Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt schwer, hat er sich doch aus rein finanziellen Interessen, aber ohne sich in einer Notsituation zu befinden – sein und seiner Familie Lebensunterhalt war durch Lohn und ergänzende Sozialhilfeleistungen sichergestellt – , am internationalen Drogenhandel beteiligt, wobei seine Stellung – er hat die Drogen in seiner Wohnung aufbewahrt, den Bodypacker beim Schlucken der Fingerlinge instruiert und schliesslich den Transport auch selber begleitet – hierarchisch leicht höher anzusiedeln ist als diejenige des Bodypackers, der auch noch ein grosses gesundheitliches Risiko getragen hat. Es belastet den Berufungskläger, dass er, wie oben (E. 1.2) dargelegt, im Jahre 2009 wegen Schmuggels von verbotener Ware (Streckmittel) in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Ein Geständnis kann ihm nicht zu Gute gehalten werden. Eine etwas erhöhte Strafempfindlichkeit – der Berufungskläger hat zwei Kinder im Alter von rund 9 und 6 Jahren – ist vom Strafgericht berücksichtigt worden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren ist dem Verschulden des Berufungsklägers sowie den weiteren Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB angemessen. Sie ist schliesslich auch im Vergleich zu den Strafen, welche gegen die Mitbeschuldigten B_____ und C_____, welcher als Bodypacker auf einer etwas tieferen Hierarchiestufe stand, aber ein höheres Risiko trug, sich geständig zeigte und keine Vorstrafen aufweist, ausgesprochen wurden, und zu andern Fällen verhältnismässig (vgl. etwa AGE Nr. 335/2007 vom 9. Januar 2008: Transport 1 Kilogramm Kokaingemisch, Geständnis, keine Vorstrafen: 2 ¾ Jahre Freiheitsstrafe).
5.3 Der Berufungskläger beantragt, dass ihm der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB gewährt wird und entsprechend 17 Monate der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden. Er begründet diesen Antrag damit, dass er bestreite, einschlägig vorbestraft zu sein, und dass ihm eine günstige Prognose zu stellen sei.
Für Freiheitsstrafen, die zwischen zwei und drei Jahren liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich des teilbedingten Strafvollzuges vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 43 N 11 f; BGE 134 IV 1 E. 5.3 S. 10 mit Hinweisen, AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008, AGE AS.2009.334 vom 5. November 2010). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teilbedingte Strafe nur möglich, wenn „besonders günstige Umstände“ vorliegen, wobei die Kriterien dieselben sind wie für eine bedingte Strafe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 43 N 13). Das Strafgericht (Urteil S. 12) hat die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs, unter Hinweis auf den Umstand, dass keine besonders günstigen Umstände erkennbar sind, verweigert; dies, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt, zu Recht:
Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ein Strafaufschub nur zulässig , wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Berufungskläger ist mit Urteil des Tribunal Correctionnel de Valenciennes vom 14. April 2009 rechtskräftig wegen Schmuggels verbotener Substanzen – d.h. von Streckmitteln – zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden; die Strafe ist im französischen Strafregister aufgeführt (act. 792 ff., 47). Dass er den Tatvorwurf bestritten hat und nach wie vor bestreitet, ändert nichts daran, dass es sich um eine Verurteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB handelt. Art. 42 Abs. 2 StGB umfasst im Übrigen nicht nur einschlägige Vorstrafen; zudem handelt es sich beim Schmuggel von Streckmitteln für die Herstellung von Heroinmischungen, entgegen der Auffassung der Verteidigung, um eine mit dem Drogenhandel eng verbundene und somit in diesem Sinne einschlägige Tat.
Eine Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt Folgendes: Zunächst ist es bedenklich, dass der Berufungskläger trotz der Verurteilung im Jahre 2009 und anschliessender Strafverbüssung bereits im März 2013 erneut delinquiert hat, wobei er sich nun nicht „nur“ wegen des Transports von Streckmitteln, sondern sogar von Drogen zu verantworten hat. Er zeigt im vorliegenden Verfahren keinerlei Einsicht und Reue. Nachdem er die Arbeitsstelle, welche er vor seiner Inhaftierung innehatte, verloren habe und auch der Kontakt zu Ehefrau und Kindern abgebrochen sei, sind seine beruflichen, finanziellen, familiären und sozialen Perspektiven ausgesprochen ungünstig (vgl. Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 2). Auch wenn immerhin der Führungsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel erfreulich ausgefallen ist, liegen nach dem Gesagten doch insgesamt keine besonders günstigen Umstände vor, welche die Annahme künftiger Bewährung erlauben würden. Dem Berufungskläger kann der teilbedingte Strafvollzug somit nicht gewährt werden.
6.
Die Berufung ist somit abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von je CHF 700.– (vgl. § 11 Ziff. 4.1. der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810). Der amtlichen Verteidigerin wird für das Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss ihrer Aufstellung aus der Gerichtskasse ausgerichtet; die Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt, unter Einrechnung der seither ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl, Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2‘155.– und ein Auslagenersatz von CHF 442.25, zuzüglich 8 % MWST auf CHF 2‘247.25 von insgesamt CHF 179.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.