Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2013.13

 

URTEIL

 

vom 3. März 2014

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Eva Christ und Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabrielle Kremo

 

 

 

Beteiligte

 

A_____ , geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Opfer

 

B_____

 

C_____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2012

 

betreffend Angriff und einfache Körperverletzung


 

Das Appellationsgericht zieht in Erwägung,

 

dass   A_____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober 2012 des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt wurde zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

 

dass   er ausserdem zur Zahlung von CHF 350.– Schadenersatz an C_____ verurteilt wurde, wohingegen die Zivilforderungen des B_____ abgewiesen wurden,

 

dass   der Beurteilte gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung erhoben, sein Rechtsmittel jedoch im Verlaufe des Instruktionsverfahrens wieder zurückgezogen hat,

 

dass   das erstinstanzliche Urteil somit nach Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO in Rechtskraft erwachsen und demgemäss das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben ist,

 

dass   der Berufungskläger aufgrund des Rückzugs der Berufung zwar als unterliegend gilt, weshalb er grundsätzlich kostenpflichtig wäre (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Falles von der Auferlegung einer Gebühr für das Rechtsmittelverfahren abgesehen werden kann,

 

dass   der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers für seine Bemühungen und die diesbezüglichen Auslagen sowie die darauf geschuldete Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist, wobei für die Einzelheiten auf die eingereichte Kostennote verwiesen werden kann,

 

 

und erkennt:

 

://:        Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.

 

            Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'520.– und ein Auslagenersatz von CHF 78.25, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 207.85, aus der Gerichtskasse ausbezahlt.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

De Präsident                                                              Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Gabrielle Kremo