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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2013.16
URTEIL
vom 20. Mai 2014
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Eva Kornicker Uhlmann,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A_____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B_____
C_____
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. November 2012
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfaches Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfache Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde A_____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 1. Februar bis 29. März 2012, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Eine am 28. Oktober 2009 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurde A_____ zur Zahlung von je CHF 2'000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Verzugszins, an C_____ verurteilt; die Mehrforderungen der Privatklägerinnen von je CHF 3'000.- wurden abgewiesen. Verschiedene beschlagnahmte Gegenstände wurden A_____ respektive Drittpersonen herausgegeben, die übrigen eingezogen; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt; seine amtliche Verteidigerin und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerinnen wurden aus der Gerichtskasse entschädigt; für die Details wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
A_____ hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung angemeldet. In der frist- und formgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 11. Februar 2011 liess er seine amtliche Verteidigerin mitteilen, dass sich die Berufung gegen die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, gegen die Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (soweit es um das Anbieten von Marihuana an die Opfer gehe), gegen die Strafzumessung, gegen die Beurteilung der Zivilforderungen und gegen die Kostenfolge richte. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern sowie vom Vorwurf der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eventualiter eine angemessene Milderung der Strafe, und die Abweisung der Zivilforderungen. Schliesslich sei ihm auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Ausserdem sei D_____ als Zeuge zur Verhandlung vor Appellationsgericht zu laden. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Auf Antrag des Berufungsklägers und nach Einholung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurden die Akten betreffend das Strafverfahren gegen D_____ (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2013) beigezogen und der Verteidigerin des Berufungsklägers zur Einsichtnahme zugestellt. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. Mai 2013 hält der Berufungskläger an seinen Anträgen fest. In der Berufungsantwort vom 11. Juni 2013 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung des Antrags auf Ladung von D_____ als Zeuge. Gemäss Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 11. Februar 2014 wurde D_____ als Zeuge zur zweitinstanzlichen Verhandlung geladen; allerdings wurde die Vorladung mit dem Vermerkt „nicht abgeholt“ retourniert; die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung vom 16. April 2014 ist ergebnislos geblieben.
Die mündliche Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 20. Mai 2014 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und seine amtliche Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Die fakultativ geladenen Privatklägerinnen und ihre Vertreterin haben auf die Teilnahme verzichtet. D_____ ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Anschliessend sind seine amtliche Verteidigerin und der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt und haben ihre schriftlich gestellten Anträge bekräftigt, wobei die amtliche Verteidigung noch den Verfahrensantrag stellte, das Verfahren auszustellen.
Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SG 257.100]; § 73 Abs 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Abgabe von Alkohol an die Privatklägerinnen) ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht angefochten (vgl. Berufungsbegründung S. 2) und deshalb ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen.
1.3 Auf entsprechenden Antrag des Berufungsklägers hat der instruierende Präsident des Appellationsgerichts D_____ als Zeugen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem wie erwähnt, die Vorladung nicht zugestellt werden konnte und die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung mit Hinweis auf die Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2014, ergebnislos verlief, ist der Zeuge auch nicht zur Verhandlung vor Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger hatte nach eigenen Angaben Kontakt zum Zeugen, dieser sei nach Angola in die Ferien verreist und habe ihm via WhatsApp Messenger mitgeteilt, dass er anfangs Juni in die Schweiz zurückzukehren gedenke, aber noch kein genaues Datum nennen könne (Protokoll HV Appellationsgericht S. 2). Die amtliche Verteidigerin vertritt die Auffassung, dass das Verfahren ohne Befragung des Zeugen nicht spruchreif und deswegen auszustellen sei; andernfalls ein Freispruch zu erfolgen habe (Protokoll HV Appellationsgericht S. 2, 5). Darauf wird unten, an gegebener Stelle, näher eingegangen werden (E. 3.3.8).
2.
2.1 Den erstinstanzlichen Schuldsprüchen – wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher Vergehen nach Art. 19bis des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – liegt zusammenfasst der folgende, in der Anklageschrift vom 7. August 2012 detailliert beschriebene Sachverhalt zu Grunde (vgl. Urteil Strafgericht S. 2 ff.):
Der Berufungskläger soll im Besucherzimmer seiner Wohnung in der Zeitspanne zwischen dem 24. September 2011 und 9. Dezember 2011 insgesamt mindestens dreimal vollendeten Geschlechtsverkehr mit B_____, geboren am [...], gehabt haben, obwohl er gewusst habe, dass diese erst 15 Jahre alt und damit noch im Schutzalter war. Ausserdem habe der Berufungskläger im Schlafzimmer seiner Wohnung in der Zeitspanne zwischen circa August 2011 und dem 8. Oktober 2011 – 16. Geburtstag von C_____ – zeitweise jeden zweiten Tag respektive zahlreiche Male Geschlechtsverkehr mit C_____, gehabt, obwohl er gewusst habe, dass diese damals erst 15 Jahre alt und damit noch im Schutzalter gewesen sei. Weiter habe der Berufungskläger B_____, C_____ und E_____, einer Freundin von B_____, vor ihrem 16. Geburtstag mehrfach alkoholische Getränke in einer Menge angeboten, welche die Gesundheit der Mädchen gefährden konnte. Zudem habe der Berufungskläger, welcher selber sporadisch Marihuana konsumiert habe, auch B_____ mindestens zwei- bis dreimal und C_____ zweimal, jeweils vor dem 18. Geburtstag der Mädchen, den Mitkonsum von Marihuana angeboten.
2.2 Das Strafgericht stützt sich bei den Schuldsprüchen im Wesentlichen auf die Angaben von B_____ und C_____, welche es als glaubhaft einstuft.
2.3 Der Berufungskläger bestreitet, mit Ausnahme des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, d.h. von Alkohol, an Kinder (Art. 136 StGB) und des Konsums von Marihuana, sämtliche Anklagepunkte. Auch vor zweiter Instanz bestreitet er namentlich jeglichen sexuellen Kontakt sowohl mit B_____ als auch mit C_____ sowie die Abgabe von Marihuana an die beiden Mädchen. Seine Berufung lässt er zusammengefasst damit begründen, dass an den Aussagen von B_____ und C_____ Vorbehalte anzubringen seien und dass diese Aussagen nicht für eine Verurteilung ausreichten. Es gebe zahlreiche und gewichtige Hinweise für eine falsche Belastung.
3.
3.1 Es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stützen oder im Gegenteil gegen deren Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 S. 140 mit Hinweisen), der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_388/2010 E. 3.2.1; AGE AS.2010.57 vom 8. April 2011 mit Hinweisen). Für eine Verurteilung muss genügen, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. ausführlich: TOPHINKE, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 10 StPO N 82 ff); insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind. Weiter besagt der in Art. 10 Abs. 2 StPO statuierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen erachten oder nicht (WOHLERS, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 10 StPO N 25). Nachfolgend wird in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen sein, ob sich die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil, soweit sie angefochten werden, nachweisen lassen.
3.2 Der Natur der Sache entsprechend – Sexualdelikte zum Nachteil von Jugendlichen in einer Privatwohnung – liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche die Aussagen von B_____ und C_____ klar bestätigen oder klar widerlegen können.
Entscheidend ist somit in erster Linie die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B_____ und C_____ einerseits und des Berufungsklägers andererseits. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Es sind vorliegend die Aussagen respektive das Aussageverhalten des Berufungsklägers einerseits und von B_____ und C_____ andererseits zu würdigen. Anschliessend werden auch weitere Umstände, wie etwa die Anzeigesituation, zu berücksichtigen sein.
3.3
3.3.1 Das Strafgericht ist aufgrund einer sorgfältig und kritisch vorgenommenen Analyse der Aussagen von B_____ und C_____ zum Schluss gelangt, dass diese als glaubhaft einzustufen sind und dass der in der Anklageschrift basierend auf diesen Aussagen beschriebene Sachverhalt als erstellt anzusehen sei. Auf die entsprechenden trefflich begründeten Erwägungen der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 7 ff.) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO) und es kann hier diesbezüglich mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben:
3.3.2 B_____ und C_____ haben beide in mehreren Einvernahmen konstant und durchaus detailreich von ihren Erlebnissen mit dem Berufungskläger berichtet, ohne dass ihre Aussagen indes in irgendeiner Weise stereotyp wirken (vgl. Aussagen B_____, act. 306 ff. [Videobefragung vom 19. Dezember 2011], 421 ff. [Videobefragung vom 20. März 2012]; Auss C_____, act. 331 ff. [Befragung vom 10. Januar 2012], 396 ff. [Videobefragung vom 19. März 2012]; DVDs der Videobefragungen, act. 554a). B_____, der es trotz sexueller Erfahrungen sichtlich Mühe bereitete, über Intimes zu sprechen, und welche allgemein wenig eloquent erscheint, hat dabei etwas zögerlicher und zurückhaltender als ihre bei der Beantwortung der Fragen offenere und direktere Freundin C_____ ausgesagt, aber auch sie glaubhaft. Die Aussagen beider Mädchen sind logisch konsistent, aber auch sprunghaft (vgl. in diesem Zusammenhang C_____ [act. 336]: bei der Beantwortung der Frage nach ihrem Alter beim Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger kommt sie auf den Umstand zu sprechen, dass sie ihrem Vater zunächst einen andern, wesentlich jüngeren Mann als Vater des abgetriebenen Kindes angab, oder B_____ [act. 434], welche von sich aus spontan anfügt, der Berufungskläger habe nur einmal ein Kondom benutzt, beim ersten Mal). Die Aussagen sind – stellt man das jugendliche Alter der Befragten und eine gewisse Scham und Zurückhaltung beim Erzählen der sexuellen Erlebnisse mit dem Berufungskläger in Rechnung – durchaus detailliert ausgefallen (vgl. B_____ [act. 422] über Stellung beim Geschlechtsverkehr; C_____ [act. 336] über den Vorfall, als das Kondom in ihr abgefallen war). Die Aussagen beider Privatklägerinnen enthalten zahlreiche weitere Realkriterien. So finden sich etwa zeitliche Verknüpfungen: B_____ hat angegeben, sie habe zum ersten Mal mit dem Berufungskläger geschlafen, als sie die bei ihm liegen gelassenen Zigaretten geholt habe, das letzte Mal, als die Polizei sie in seiner Wohnung angetroffen habe (vgl. act. 308, 312). C_____ wiederum hat erklärt, dass es erstmals am Sonntag nach ihrem Kennenlernen in der Wohnung des Beschuldigten zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem sie mit ihm zusammen ihre Asthmapumpe bei B_____ zu Hause geholt hätten. Bei ihrer Rückkehr sei B_____ – was diese notabene bestätigt (vgl. act. 430) – dabei gewesen, mit D_____ zu schlafen und da hätten sie und der Berufungskläger auch Geschlechtsverkehr gehabt. Es sei – so auf Frage – sicher vor ihrem 16. Geburtstag gewesen, es sei noch warm gewesen, der Berufungskläger habe ihr dann später auch CHF 150.– zum Geburtstag geschenkt (act. 332 f., 338, 398 f.). Die Aussagen beider Mädchen enthalten auch Interaktionsschilderungen. So schildert C_____, dass wenn sie keinen Geschlechtsverkehr wollte, der Berufungsbeklagte sie „immer so angemacht“ habe, sie darauf nein sagte, er indes weiter machte, sie dann irgendwann „auch geil [wurde] und „dann liess ich ihn“ (act. 339); B_____ schildert, wie sie vor ersten Geschlechtsverkehr zuerst getanzt hätten, der Berufungskläger ihr den Büstenhalter ausgezogen und sie sich dann den Rest ausgezogen habe (act. 309). Beide geben Gespräche, teils auch in direkter Rede, wieder, beispielsweise schildert C_____ die Unterhaltung, als es eine Panne mit einem Kondom gab (act. 336: „… Ich hatte mega den Schock. Er wollte einfach weitermachen. Ich sagte, spinnst du? Er sagte, du kannst ja die Pille danach nehmen. …“; vgl. auch B_____, act. 430). Die zit. Schilderung von C_____ (act. 336) enthält gleichzeitig auch die Wiedergabe einer Komplikation im Handlungsablauf. Beide Mädchen schildern auch ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten, beispielsweise, dass B_____ lachte, als C_____ sich nach dem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger bereits angezogen hatte, dieser aber nochmals wollte (vgl. act. 399 f; auch diese Schilderung enthält Dialoge in direkter Rede). In diesem Zusammenhang ist auch die Schilderung von B_____ (act. 430) zu erwähnen, dass, als sie zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit D_____ in der Wohnung des Berufungsklägers hatte, dieser mit C_____ hereingeplatzt sei und gesagt habe: „Ihr habt schon angefangen, du wartest nicht einmal auf deine Kollegin“. Weiter finden sich phänomengemässe Darstellungen nicht verständlicher Handlungen, etwa der Umstand, dass der Berufungskläger von C_____ verlangt habe, während des Geschlechtsverkehrs ihre Füsse oder Hände auf sein Gesäss zu legen (C_____, act. 403; vgl. auch B_____, act. 425, wonach sie es lustig fand, wie der Berufungskläger stöhnte). Beide Privatklägerinnen schildern auch innerpsychologische Vorgänge und ihre Gefühle in nachvollziehbarer Weise, wobei hier eindrücklich die Ambivalenz ihrer Gefühle zu Tage tritt (beispielsweise B_____, [act. 308] wonach sie es nicht „so toll“ fand, „mit ihm etwas zu haben“; [act. 309], wonach sie sich nicht so gut gefühlt habe, sie habe sich geschämt, ihre Sachen auszuziehen respektive sie habe sich mit „so einem älteren“ einfach nicht so wohl gefühlt; [act. 316] auf Frage, weshalb sie mit dem Berufungskläger ins Bett gestiegen sei, wenn sie doch D_____ gerne hatte: „ich weiss es nicht. Weil ich auch A_____ so irgendwie schön fand, wie er sich anzieht und so“. C_____ [act. 338], dass sie ein bisschen Angst hatte; [act. 341] dass die Beziehung zu ihm hässlich sei, sie ihn nicht leiden könne; [act. 407] dass sie nicht glaubte, dass A_____ sie liebte, sondern dachte, dass er sie „nur zum GV brauche“; [act. 408] dass sie ihn nett gefunden habe, er sei okay gewesen; schliesslich eindrücklich [act. 405], dass sie Angst hatte, ohne Kondom mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben, und nicht zufrieden war, dass sie es ihm aber nicht gesagt habe, denn sie habe ihn nicht stören wollen und nicht gewusst, ob er ausrasten würde). Die Privaklägerinnen belasten den Berufungskläger nicht über Gebühr. Im Gegenteil haben beide zahlreiche Gelegenheiten, bei denen es ein Leichtes gewesen sei, ihn in ein noch unvorteilhafteres Licht zu stellen, nicht wahrgenommen. So haben die Mädchen – trotz des in ihren Aussagen deutlich zu Tage getretenen Zwiespalts in Bezug auf die sexuellen Kontakte mit dem Berufungskläger – diesen nicht des gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs bezichtigt. Die Vornahme von Oralverkehr oder andere Sexualpraktiken haben sie klar verneint; er habe ihre diesbezügliche Weigerung, so C_____, akzeptiert (C_____, act. 400; vgl. auch B_____, act. 423). Auch habe er sie in Ruhe gelassen, als sie nicht mehr habe weitermachen wollen (B_____, act. 310) respektive sie ihre Menstruation gehabt und dann nicht gewollt habe (C_____, act. 339, 405 f.). C_____ findet durchaus auch anerkennende Worte für den Berufungskläger, so fand sie es „das Tolle…, dass er immer rausgegangen ist“, d.h. dass er, wenn er kein Kondom benutzte, vor dem Orgasmus immer aus ihr hinaus geglitten sei (act. 405), dass sie ihn nett gefunden habe (act. 408). Sie habe, so B_____, früher eine gute Beziehung mit ihm gehabt (act. 433), und ihn „irgendwie schön“ gefunden (act. 316). Auch in Bezug auf die Abgabe von Alkohol haben die Mädchen den Berufungskläger nicht unnötig angeschwärzt. Er habe ihnen zwar Alkohol angeboten, aber nicht mehr nachgeschenkt, wenn sie nicht mehr gewollt hätten (B_____, act. 427; vgl. auch act. 426, wonach er ihr keinen Alkohol mehr gegeben habe, als sie betrunken bei ihm aufgetaucht sei). Zudem stellen sich beide Privatklägerinnen in ihren Schilderungen selber nicht in einem sonderlich guten Licht dar, und es finden sich auch zahlreiche Selbstbelastungen. So haben beide beispielsweise freimütig zugegeben, Alkohol zu trinken (B_____, act. 427; C_____, act. 334, 344), beim Berufungskläger auch schon Marihuana geraucht zu haben und gar – so B_____ – bereits betrunken bei ihm erschienen zu sein (B_____, act. 309, 426/427, 428; C_____, act. 334, 335). B_____ hat auch angegeben, dass sie mit dem Berufungskläger geschlafen hatte, obwohl sie eigentlich in D_____ verliebt war. C_____ hat keinen Hehl daraus gemacht, dass sie den Beschuldigten gebeten habe, ihrer Mutter gegenüber den Vater von B_____ zu mimen, damit sie bei ihm schlafen könne, was dieser indes abgelehnt habe (act. 415), dass sie ihren Vater angelogen habe, was den Erzeuger ihres (abgetriebenen) Kindes angeht (act. 336), und dass sie, trotz Bedenken, immer wieder zum Berufungskläger gegangen sei, weil dieser ihr Geld gegeben habe (act. 339), wobei sie betont, dass sie es abgelehnt habe, direkt gegen Geld Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben, sie sei „doch keine Schlampe“. Auch verbessern beide spontan ihre eigenen Aussagen; so ist B_____ beispielsweise von sich aus auf ihre Angabe, der Berufungskläger habe immer ein Kondom benutzt, zurückgekommen und hat sie spontan dahingehend korrigiert, dass dieser nur beim ersten Mal ein Kondom benutzt habe (vgl. act. 434). Für die Beiden spricht auch, dass sie Erinnerungslücken offen angegeben haben (zum Beispiel B_____, act. 424, 426; C_____, act. 412).
3.3.3 Das Strafgericht hat sich bereits detalliert mit den von der Verteidigung angeführten Hinweisen auf angebliche Widersprüche oder Ungereimtheiten in den Aussagen von B_____ und C_____ auseinandergesetzt. Auch insoweit kann vorweg auf die entsprechenden Ausführungen (Urteil Strafgericht, S. 8 ff.) verwiesen und kurz zusammengefasst werden, dass zwar gewisse Diskrepanzen bestehen, dass diese indes nicht das Kerngeschehen betreffen und vor dem sozialen Hintergrund, der persönlich schwierigen Situation der Mädchen sowie ihrer altersbedingten Entwicklung und (Un)Reife zu würdigen und gerade auch unter diesem Blickwinkel durchaus nachvollziehbar sind.
3.3.4 In Bezug auf die von der Verteidigung vor zweiter Instanz noch vorgebrachten Diskrepanzen ist Folgendes festzuhalten: Dass B_____ gegenüber den Polizeibeamten und anlässlich ihrer Untersuchung im Spital einen sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten zunächst verneint (Polizeirapport, act. 474 f.), dann bei der Jugendanwaltschaft zwar eingeräumt aber dazu zunächst angegeben habe, der Geschlechtsverkehr sei unfreiwillig gewesen (Bericht, act. 292/293), und im Rahmen der Videobefragung schliesslich erklärt hat, er sei freiwillig erfolgt (act. 312), ist nachvollziehbar, da sie, wie sie plausibel dargelegt hat (act. 421 f.), Angst vor der Reaktion ihrer Mutter hatte, wenn diese erfahre, dass sie mit dem Berufungskläger – einem erwachsenen Mann – Geschlechtsverkehr hatte – und das erst noch freiwillig und mehrfach. Weiter ist es geradezu typisch, dass sie sich nur langsam und stufenweise öffnen konnte, zumal sie bei ihrer Schilderung auch eigenes Fehlverhalten einräumen muss, gesteht sie doch ein, Alkohol und Marihuana konsumiert und nicht nur mit D_____, sondern auch mit dem Berufungskläger mehrfach freiwillig Geschlechtsverkehr – noch dazu teilweise ungeschützt – gehabt zu haben.
Dass die Aussagen von C_____ über die Anzahl der verwendeten Kondome nicht ganz stringent sind und dass sie die Anzahl der sexuellen Kontakte nicht exakt nennen kann, hat bereits das Strafgericht (Urteil S. 9) gewürdigt und festgestellt, dass dies ihre Aussagen im Ganzen nicht in Frage stellen könne. Berücksichtigt man, dass der Berufungskläger gemäss Aussagen von C_____ häufig Geschlechtsverkehr mit ihr hatte (act. 339: [auf Frage:] „Ja, etwa jeden zweiten Tag seit wir das erste Mal zusammen geschlafen haben“; act. 414: sie sei ca. 45-50 Mal beim Berufungskläger zu Hause gewesen, meist Donnerstag und Freitag und an den Wochenenden und habe dann immer Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt, etwa zwei oder drei Mal nicht), so kann es nicht überraschen und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie sich nicht mehr an jeden sexuellen Kontakt im Einzelnen erinnern konnte, zumal es sich um ungefähre Angaben handelt, welche einen längeren Zeitraum betreffen, und dass ihr der Kondomgebrauch respektive Nichtgebrauch im Wesentlichen dann in Erinnerung geblieben ist, wenn etwas schief gelaufen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass sie sich positiv zu dem vom Berufungskläger – laut insoweit übereinstimmenden Aussagen beider Privatklägerinnen (vgl. B_____, act. 434) – praktizierten Coitus Interruptus geäussert hat und dies offensichtlich auch als praktikable Verhütungstechnik verstanden hat (vgl. act. 405). Aus den Aussagen von C_____ geht konstant und detailliert geschildert hervor, dass der Berufungskläger in zwei Fällen ein Kondom verwendet und ansonsten darauf geachtet habe, den Penis vor der Ejakulation aus ihrer Scheide heraus zu nehmen. Es lässt sich somit aus den Aussagen zur Häufigkeit respektive zur Gesamtzahl des Geschlechtsverkehrs und zur Verwendung von Kondomen kein Widerspruch entnehmen, welcher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würde. Dasselbe gilt notabene auch für die Entwicklung der Aussage von B_____ in Bezug auf die Verwendung von Kondomen, zumal es dieser offenbar schwer gefallen ist, einzugestehen, dass der Berufungskläger nur anfangs ein Kondom verwendet habe und später nicht mehr (vgl. act. 314, 423, 434). Ebenso wenig spricht die Angabe von B_____, wonach das Geschlechtsteil des Darstellers auf dem Pappkarton in der Wohnung des Berufungsklägers zu sehen sei, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf ihre sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger. Der Übersichtsaufnahme des Schlafzimmers anlässlich der Hausdurchsuchung (act. 208) ist zu entnehmen, dass der lebensgrosse Pappkarton mit dem Bildnis des Porno-Darstellers Lexington Steele alias „Blackhammer“ und einer bis auf das leicht heruntergezogene Höschen nackten Frau in unmittelbarer Nähe zu verschiedenen pornographischen DVDs gestanden ist (act. 208, 222). Es überrascht daher nicht, dass das Mädchen aufgrund dieser deutlich sexualisierten respektive pornographischen Gesamtkonstellation die Darstellung auf dem Bild als noch eindeutiger in Erinnerung hatte, als sie es tatsächlich ist. Von einer bewussten Mehrbelastung des Berufungsklägers kann bei dieser Aussage somit keine Rede sein. Weder für eine Absprache unter den Privatklägerinnen noch gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Verwendung des Begriffes „doggy“ durch B_____ in der Einvernahme vom 20. März 2012 (act. 422) respektive ihre Unsicherheit bei der Verwendung dieses Begriffes. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wurde dieser Begriff im Gespräch zwischen dem Berufungskläger und den beiden Privatklägerinnen verwendet (vgl. Berufungskläger, act. 639; B_____, act. 422). Dass dieser Begriff aus dem Sprachgebrauch des Berufungsklägers und nicht demjenigen von B_____ stammt, wird durch die offensichtliche Unsicherheit der Privatklägerin bei der Verwendung dieses Begriffes in Verbindung mit der zuvor bildhaft beschriebenen Stellung beim Geschlechtsverkehr bestätigt.
3.3.5 Zusammenfassend kann bis hierher festgestellt werden, dass beide Mädchen in Bezug auf die eigentlichen Tathandlungen bei den verschiedenen Einvernahmen konstante und logisch konsistente, sich stimmig ergänzende, anschauliche, lebensnahe und in jeder Hinsicht überzeugende Aussagen gemacht hat, welche, wie oben aufgezeigt, eine Fülle von Realitätskriterien erfüllen, welche für die Zuverlässigkeit ihrer Darstellungen und insbesondere dafür sprechen, dass ihre Schilderungen auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen und nicht etwa eine erfundene Phantasiegeschichte sind. Gewisse Diskrepanzen in den verschiedenen Aussagen, namentlich in Bezug auf allfällige Nebenpunkte, wie die exakte Anzahl der sexuellen Kontakte von C_____ bis zu ihrem 16. Geburtstag, sprechen nicht für eine falsche Anschuldigung. Solche Unsicherheiten und Fehlleistungen sind bei der Schilderung auch von real Erlebtem nicht selten.
3.3.6 Weiter sprechen verschiedene, vom Strafgericht bereits ausführlich dargestellte Indizien für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerinnen. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 11 f.) verwiesen werden, etwa betreffend die Entwicklung der Aussage der Privatklägerinnen und deren Kenntnisse beispielsweise über die Intimrasur des Berufungsklägers (C_____, act. 409, B_____, act. 431, Berufungskläger act. 639), die Kenntnisse von C_____ über seine Unterwäsche (C_____, act. 409; Foto,s, act. 225 f.) und über den Aufbewahrungsort der Kondome im Nachttischchen im Schlafzimmer (C_____, act. 402, Fotos, act. 219 ff.) – Kenntnisse, welche sich plausibel nur durch die Tatsache erklären lassen, dass die Mädchen intim mit dem Berufungskläger verkehrt hatten. Gegen eine falsche Belastung sprechen auch die Umstände, unter welchen es überhaupt zur Anzeige gekommen ist. Es waren nicht etwa die beiden betroffenen Mädchen selber, welche zur Polizei gegangen sind. Das Verfahren ist vielmehr erst ins Rollen gekommen, als die Mutter von B_____ die Polizei eingeschaltet hatte, weil die damals knapp 15-jährige Tochter um 01.00 Uhr morgens vom nachmittäglichen Einkaufen immer noch nicht zurückgekehrt war. Auf Hinweis der besorgten Mutter, welche die entsprechende Information von E_____, einer Freundin von B_____, erhalten hatte, sprach die Polizei beim Berufungskläger vor und fand dort nach 05.00 Uhr morgens tatsächlich B_____ vor, welche im selben Bett wie der lediglich mit einer Unterhose bekleidete Berufungskläger genächtigt hatte (vgl. Rapport, act. 472).
3.3.7 Es sind keinerlei plausible Motive für eine falsche Beschuldigung ersichtlich. Zu Recht hat bereits das Strafgericht (Urteil S. 10 f.) den vom Berufungskläger auch vor zweiter Instanz (Protokoll Verhandlung Appellationsgericht S. 3 f.) behaupteten „Plan“ der Mutter von B_____, mittels falscher Beschuldigungen Geld von ihm zu erpressen, als abwegig qualifiziert, zumal die Vorwürfe gegen den Berufungskläger nicht nur auf Aussagen von B_____ sondern auch von C_____ beruhen.
Würde man auf die These des Berufungsklägers abstellen, wonach die Anschuldigungen der beiden Mädchen nicht wahr seien, so müssten B_____ und C_____ mit einem gerüttelten Mass an Raffinesse und Kaltblütigkeit beschlagen sein, um eine derart gravierende falsche Belastung – notabene auch noch ohne jedes erkennbare eigene Motiv – über so lange Zeit und über mehrere Einvernahmen hinweg aufrecht zu halten. Das Gericht hat jedoch einen ganz anderen Eindruck von den Privatklägerinnen gewonnen: Auf den Videobefragungen geben sie sich zwar vordergründig „aufgeklärt“, erscheinen aber beide wenig selbstbewusst und reichlich naiv, aber jedenfalls aufrichtig bemüht, die gesamten Umstände korrekt zu schildern. Auch von daher besteht kein Zweifel an ihren Schilderungen. Gegen die These einer Absprache der beiden Mädchen spricht der Umstand, dass es sich keineswegs um gleichlautende Angaben der beiden handelt, wie dies bei einer Absprache zu erwarten wäre, sondern jede gibt differenziert aus ihrer Sicht und aus ihrer Wahrnehmung ihre Erlebnisse mit dem Berufungskläger wieder. Die Aussagen ergänzen sich wie die Teile eines Puzzles zu einem stimmigen Gesamtbild. Als Beispiel kann die Schilderung des ersten Treffens in der Wohnung des Berufungsklägers erwähnt werden, wo B_____ schliesslich mit D_____ und C_____ mit dem Berufungskläger Geschlechtsverkehr gehabt habe: Während es für B_____ eindrücklich war, dass sie beim Geschlechtsverkehr durch das Eintreten des Berufungsklägers und der Kollegin unterbrochen wurden (act. 430), ist C_____ davon insbesondere in Erinnerung geblieben, dass B_____ lachte, weil sie (C_____) sich bereits wieder angezogen hatte, der Berufungskläger aber nochmals Sex wollte; alle seien nackt gewesen, sie (C_____) die einzige in Kleidern (act. 399).
3.3.8 Die Akten des Strafverfahrens gegen D_____ (SG.2012.240) sind auf Antrag des Berufungsklägers beigezogen worden. Im seinem eigenen Strafverfahren – dieses betrifft sexuelle Handlungen mit B_____ (Akten SG.2012.240 S. 243) – hat D_____ zunächst keine Aussage zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit dieser gemacht (Akten SG.2012.240, S. 200). In der Einvernahme vom 22. August 2012 hat er dann aber ausgeführt: „Das was die junge Frau gesagt hat ist die Wahrheit, es ist wirklich passiert“ (Akten SG.2012.240, S. 231, vgl. auch S. 276). Im vorliegenden Verfahren hat D_____ mit Eingabe vom 26. März 2013 über seinen Rechtsvertreter mitteilen lassen, dass er mit seiner Aussage, die Angaben von B_____ würden zutreffen, einzig die Aussagen gemeint habe, welche „im Zusammenhang mit der jungen Dame und ihm selbst“ stehen. Damit hat er sich bereits insoweit festgelegt, als er die Aussagen von B_____ – und wohl auch diejenigen von C_____ – in Bezug auf den Berufungskläger nicht als zutreffend bezeichnen wolle. Das Bemühen von D_____, den Berufungskläger, mit dem er offenbar freundschaftlich verbunden ist (vgl. Berufungskläger, act. 354), nicht zu belasten, wird aus dieser schriftlichen Stellungnahme offensichtlich. D_____ konnte vor Appellationsgericht nicht als Zeuge befragt werden und es hat somit keine Konfrontation mit dem Berufungskläger stattgefunden. Die Aussagen von D_____, insbesondere jene, dass die Angaben von B_____ über ihre sexuelle Beziehung zu ihm (D_____) zutreffen, können im vorliegenden Verfahren somit nicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.
Die Verteidigerin macht weiter geltend, das Verfahren sei ohne die Befragung des D_____ nicht spruchreif und somit zwecks dessen Befragung auszustellen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist angesichts der grossen Probleme, D_____, welcher nach den vagen Angaben des Berufungsklägers in Angola weile und irgendwann im Juni zurückkommen wolle, zu erreichen, ohnehin fraglich, ob dieser in absehbarer Zeit kontaktiert und befragt werden kann. Zudem ist von seiner Befragung nichts mehr Relevantes für vorliegendes Verfahren zu erwarten. Es ist nie behauptet worden, er sei Augenzeuge einer sexuellen Handlung des Berufungsklägers mit einer der Privatklägerinnen gewesen. Zudem hat er sich mit dem Schreiben seines Vertreters vom 26. März 2014 ohnehin bereits dahingehend vernehmen lassen, dass er die Aussagen der Privatklägerinnen in Bezug auf den Berufungskläger nicht bestätige. Von daher kann auf seine Befragung verzichtet werden. Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist unproblematisch, wenn das Gericht unterstellt, dass die beantragte Beweiserhebung das mit ihr intendierte Ergebnis erbringen werde (Wahrunterstellung), wobei dann im Rahmen der Beweiswürdigung darzutun ist, ob und weshalb das Gericht aufgrund der sonstigen Beweismittel dennoch zweifelsfrei davon überzeugt ist, dass das Gegenteil der beantragten Beweiserhebung zutreffend ist (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 139 StPO N 8 ff., insbesondere N 11). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass D_____ aussagen würde, dass er nie sexuelle Handlungen zwischen dem Berufungskläger und den Privatklägerinnen mitbekommen habe, so kann dies die glaubhaften Schilderungen der beiden Privatklägerinnen nicht erschüttern. Auf die Befragung des D_____ kann unter diesen Umständen somit verzichtet werden.
Indes kann die Aussage des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach D_____ ihm gesagt habe, dass er (D_____) Sex mit B_____ gehabt habe, als der Berufungskläger mit C_____ deren Asthmapumpe holte (act. 641), im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres berücksichtigt werden. Aus dieser Aussage des Berufungsklägers selbst lässt sich immerhin folgern, dass B_____ in Bezug auf die sexuellen Kontakte mit D_____ offensichtlich die Wahrheit gesagt hat, was weiter für ihre Glaubwürdigkeit spricht.
3.4 Das Strafgericht (Urteil S. 12 f.) hat mit zutreffender Begründung das Aussageverhalten des Berufungsklägers als wenig überzeugend qualifiziert. Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Behauptung des Berufungsklägers beispielsweise, wonach die Initiative für den Geschlechtsverkehr von den beiden Privatklägerinnen ausgegangen sei und er und D_____ aus Rücksicht auf die Minderjährigkeit der Privatklägerinnen deren Ansinnen abgelehnt hätten (vgl. act. 637 f.), ist nicht plausibel und wird durch die Aussage des Berufungsklägers selber widerlegt, wonach D_____ ihm gesagt habe, er habe Sex mit B_____ gehabt (act. 641) – ein Widerspruch, welchen der Berufungskläger nicht auflösen kann. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers wirkt zudem teilweise etwas befremdlich, so lacht er bei der Einvernahmen vom 30. Mai 2012 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an unpassender Stelle, beispielsweise auf die Frage, ob der Begriff „doggy-style“ gefallen sei, obwohl kein Grund für Erheiterung ersichtlich ist (vgl. act. 453, act. 639). Die teilweise fehlende Plausibilität der Aussagen des Berufungsklägers spricht, auch wenn ihm als Beschuldigtem im Strafprozess selbstverständlich nicht der Beweis für seine Unschuld obliegt, jedenfalls nicht für die Richtigkeit seiner Angaben. Schliesslich lässt sich auch die Tatsache, dass beim Berufungskläger auffallend viele Fotografien von mehrheitlich jungen Frauen (act. 455 ff.), teils nur spärlich bekleidet, gefunden wurden, zumindest als Indiz für eine entsprechende Vorliebe des Berufungsklägers werten, zumal die Erklärungen des Berufungsklägers zum Besitz dieser Fotoserie entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu überzeugen vermögen (vgl. act. 468).
3.5 Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen, den in der Anklageschrift detailliert geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet.
Es ist somit davon auszugehen, dass der damals 27-jährige Berufungskläger mit B_____ mindestens dreimal und mit C_____ in der Zeit zwischen ca. August 2011 und dem 8. Oktober 2011 zeitweise jeden zweiten Tag, jedenfalls zahlreiche Male, den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, als diese erst 15 Jahre alt waren. Die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, zumal der Berufungskläger nicht bestreitet, dass er das Alter der Privatklägerinnen im relevanten Zeitpunkt gekannt hat (vgl. act. 637). Der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.
4.
4.1 Während der Schuldspruch wegen mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe, d.h. von Alkohol, an Kinder nicht angefochten und somit ohne Weiteres zu bestätigen ist (vgl. oben E. 1.2), wendet sich der Berufungskläger gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Abgabe respektive Anbietens von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren (Art. 19bis BtmG.).
Das Strafgericht (Urteil S. 14) hat zu Recht die Aussagen der Privatklägerinnen (act. 335, 340, 428) auch betreffend die Abgabe von Marihuana zum Konsum als glaubhaft qualifiziert und damit entgegen den Bestreitungen des Berufungsklägers (act. 354, 637) den in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet. C_____ hat zudem zutreffend beschrieben, dass der Berufungskläger Marihuana in einer Büchse aufbewahrt hat (act. 335), was durch die Hausdurchsuchung bestätigt worden ist (act. 188); zudem hat der Berufungskläger selbst bestätigt, dass die Privatklägerinnen wussten, wo er das Marihuana aufbewahrtet (act. 637). Es bestehen auch hier keine Anzeichen für eine Falschbezichtigung, zumal die Abgabe von Alkohol ja unbestritten ist. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BtmG ist somit ebenfalls zu bestätigen.
4.2 Der Schuldspruch aufgrund des vom Berufungskläger zugestandenen Eigenkonsums von Marihuana (vgl. act. 355) wurde nicht explizit angefochten und wird, unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 14), bestätigt.
5.
5.1 In Bezug auf die Strafzumessung kann ebenfalls auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 15 f.) verwiesen werden, zumal die vom Berufungskläger angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich bestätigt werden. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Auszugehen ist vom Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern, welcher auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der vorliegenden Delikts- und Tatmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen mit einer entsprechenden Strafschärfung Rechnung zu tragen.
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt, wie das Strafgericht zutreffend festgestellt und eingehend darlegt hat, recht schwer. Die ausgeführten sexuellen Handlungen, bestehend in ungeschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr, sind an der oberen Grenze der denkbaren sexuellen Handlungen anzusiedeln, was erheblich ins Gewicht fällt. Bei beiden Mädchen ist es zu mehrfachen sexuellen Kontakten gekommen. Mögen beide Mädchen, insbesondere C_____, nicht mehr weit von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt und sexuell auch nicht ganz unerfahren gewesen sein, so bestand doch ein grosser Altersunterschied von über 10 Jahren zum Berufungskläger und ein entsprechendes Machtgefälle. Die sexuellen Handlungen erfolgten nicht etwa im Rahmen einer Liebesbeziehung – der Berufungskläger begnügte sich denn auch nicht mit einem Mädchen, sondern machte sich gleich an beide heran, obwohl ihm nicht verborgen geblieben war, dass B_____ in D_____ verliebt war. Die sexuellen Kontakte dienten einzig der Befriedigung der Bedürfnisse des Berufungsklägers, welcher seine Wünsche zielgerichtet verfolgte und angesichts der auch altersbedingten Unsicherheit, Unterlegenheit und Naivität der Mädchen recht einfach hat durchsetzen können. Wie wenig auch C_____ den Wünschen des Berufungsklägers entgegen zu setzen hatte, erhellt etwa daraus, dass sie entgegen ihrem eigentlichen Willen, immer wieder Geschlechtsverkehr ohne Kondom zuliess, obwohl sie sogar Angst hatte, der Berufungskläger könne HIV-infiziert sein (act. 338), sich dennoch nicht einmal getraute, ihren Wunsch, nur geschützt mit ihm zu verkehren, zu äussern, da sie ihn „nicht stören“ wollte und da sie befürchtete, er könne dann ausrasten (act. 405). Es zeugt übrigens von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Berufungskläger, dass er die jungen Mädchen durch den ungeschützten Verkehr nicht nur den Risiken von Geschlechtskrankheiten, sondern auch einer Schwangerschaft ausgesetzt hat, was sich bei C_____ denn auch verwirklicht hat, wobei davon auszugehen ist, dass sie in diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr im Schutzalter war. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung hat das Strafgericht durchaus berücksichtigt, dass beide Privatklägerinnen freiwillig den Kontakt mit ihm aufgenommen hatten und diesen auch nach erfolgtem Geschlechtsverkehr nicht abbrachen, sondern weiterhin suchten. Dass C_____ sich aus freien Stücken immer wieder zu ihm in die Wohnung begab, ist vor dem Hintergrund ihrer zerrütteten Familienverhältnisse in einem von wenig Fürsorge geprägten Umfeld durchaus nachvollziehbar. Demgegenüber suchte B_____ den Berufungskläger vor allem auf, weil sie bei ihm D_____ anzutreffen hoffte. Davon hat der Berufungskläger profitiert. Das Verbot der sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren dient dem Schutz der geschlechtlichen Entwicklung der Jugendlichen bis sie die zur eigenverantwortlichen Einwilligung in solche intime Beziehungen befähigende Reife erreicht haben (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Auflage, Zürich 2013, S 488). Dass diese erforderliche Reife respektive die psychische Konstitution zur eigenverantwortlichen Einwilligung bei den Privatklägerinnen nicht vorlag und dass sie durch die Handlungen des Berufungsklägers gelitten haben, wird bei B_____ durch den Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken vom 18. Oktober 2012 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung objektiviert (act. 583 ff.). Auch wenn kein analoger psychologisch-ärztlicher Bericht zu C_____ vorliegt, wird aus ihren Aussagen ersichtlich, dass die Situation bei ihr vergleichbar ist (vgl. etwa act. 335: „A_____ [der Berufungskläger] hat viele Sachen gemacht, die nicht in Ordnung sind. Auch mit mir. Sachen, unter denen ich leiden musste.“). Ein Geständnis des Berufungsklägers ist nicht zu berücksichtigen; Reue oder Einsicht sind nicht ersichtlich. Das Vorleben des 1984 in Angola geborenen und aufgewachsenen Berufungsklägers ist vom Strafgericht korrekt dargelegt und angemessen gewichtet worden. Er weist zwei Vorstrafen aus, welche aus den Jahren 2008 und 2009 datieren, nicht einschlägig sind und hier somit nicht ins Gewicht fallen.
Die Strafe ist wie erwähnt infolge der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB – der Berufungskläger wird auch wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und wegen Widerhandlung gegen Art. 19bis BtmG verurteilt – angemessen zu erhöhen. Dabei wiegt das Verschulden auch hier nicht ganz leicht. Mögen beide Mädchen, vor allem B_____, bereits Erfahrungen mit Alkohol gemacht haben und selber danach verlangt haben, zeugt die Abgabe von Alkohol und Marihuana an sie doch auch von Verantwortungslosigkeit. Immerhin drängte der Berufungskläger ihnen beides nicht auf respektive verweigerte B_____, wenn diese bereits angetrunken war, weiteren Alkohol. Die Abgabe von Alkohol ist immerhin zugestanden; Einsicht in das Fehlverhalten ist auch hier indes nicht zu erkennen.
Alles in allem ist die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Berufungsklägers und den übrigen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB angemessen. Diese Strafe erscheint im Übrigen auch im Vergleich zur Strafe, zu welcher D_____ verurteilt worden ist, verhältnismässig und erweist sich auch im Vergleich zu anderen Fällen als angemessen. D_____ wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen von CHF 10.–, mit bedingtem Vollzug, verurteilt. Er hatte „nur“ mit einem Mädchen (B_____) und nicht mit beiden sexuelle Kontakte, und muss sich nicht auch noch wegen Abgabe von Alkohol und Marihuana an Kinder verantworten. Zudem war er geständig und zeigte durchaus Einsicht und Reue. Es kann weiter auf folgende Vergleichsfälle verwiesen werden: Obergericht Zürich (SB110501 vom 12. Dezember 2011): Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Oralverkehr mit einem 15 Jährigen, planmässiges Vorgehen), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BtmG) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1), Teilgeständnis: 34 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 300.–. Appellationsgericht Basel-Stadt AGE SB.2011.39 vom 30. Juni 2011: Verurteilung wegen mehrfach versuchter und vollendeter sexueller Handlungen mit Kindern („Hand-off-Delikte: zahlreiche Kontaktaufnahmen des mehrfach einschlägig vorbestraften Täters mit Minderjährigen (vorwiegend Knaben) über Internet, anlässlich welcher er, sofern ihm die Kontaktaufnahme mittels Webcamera gelang, vor diesen jeweils masturbierte und dabei die Kamera auf sein Glied richtete), Geständnis, Strafmilderung wegen verminderter Steuerungsfähigkeit: 15 Monate Freiheitsstrafe.
5.2 Die Höhe der wegen des Konsums von Marihuana ausgesprochenen Busse entspricht der Praxis, erscheint angemessen und ist somit ohne weiteres zu bestätigen.
5.3 Das erstinstanzliche Urteil wird, unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen Erwägungen im Urteil des Strafgericht (S. 16), auch in Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit der minimalen Probezeit, in Bezug auf die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und in Bezug auf den Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe vom 28. Oktober 2009 bestätigt.
6.
Das Strafgericht hat den Berufungskläger mit überzeugender Begründung zur Zahlung von Genugtuungssummen von je CHF 2‘000.–. jeweils zuzüglich Zins, an die Privatklägerinnen verurteilt und die Mehrforderungen von je CHF 3‘000.– abgewiesen. Die Verurteilung zu Genugtuungszahlungen an die Privatklägerinnen wird vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung und im Plädoyer ausschliesslich unter Bezugnahme auf den beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern angefochten. Da der entsprechende Schuldspruch bestätigt wird, kann auch im Hinblick auf die Festsetzung der Genugtuungssummen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 17), mit denen sich der Berufungskläger nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.
7.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Die amtliche Verteidigerin ist für ihren Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2’035.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 170.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Claudius Gelzer lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.