Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2013.22

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Juni 2015

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Jeremy Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Michelle Cottier

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig    

 

 

 

Beteiligte

 

 

A____ , geb […]                                                                             Gesuchsteller

[…]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 

(Urteile des Strafgerichts vom 12. Oktober 2012 und des

Appellationsgerichts vom 6. Mai 2014)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2014 wurde A____ in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 12. Oktober 2012 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einer Waffe und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Zudem wurde er in solidarischer Haftung mit B____, C____ und D____ zur Zahlung von CHF 2‘244.– Schadenersatz und von CHF 2‘500.– Genugtuung verurteilt. Es wurden ihm die Kosten von CHF 6‘241.75 für das erstinstanzliche sowie von CHF 1‘000.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 3. Mai 2015 stellt A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Als Begründung führt er an, er sei aufgrund seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht in der Lage, die Kosten von insgesamt CHF 7‘241.75 zu bezahlen. Seinem Schreiben legt er eine Bestätigung der Sozialhilfe Pratteln bei.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Art. 425 StPO sieht vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden können. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist jenes Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2013.53 vom 24. April 2015; SB.2014.31 vom 24. April 2015). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2014.31 vom 24. April 2015 E. 1.).

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.53 vom 24. April 2015 E. 2.1).

 

2.2      Der Gesuchsteller ist verheiratet, Vater eines Kindes und sozialhilfeabhängig. Aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse hatte er bereits in den Verfahren vor erster und zweiter Instanz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Gemäss Bestätigung der Sozialhilfe Pratteln wird die Familie mit einem monatlichen Grundbetrag von CHF 4‘222.50 unterstützt. Da der Gesuchsteller, der über keine Berufsausbildung verfügt, einer temporären Erwerbstätigkeit nachgeht, wird der Grundbedarf jeweils entsprechend gekürzt (vgl. Berechnungsblatt Beilage Sozialhilfe Pratteln). Diese Informationen lassen den Schluss zu, dass die Familie des Gesuchstellers nur knapp über dem Existenzminimum lebt. Es ist davon auszugehen, dass er nicht in der Lage ist und auf absehbare Zeit auch nicht in der Lage sein wird, die offenen Verfahrenskosten zu begleichen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten vollumfänglich zu erlassen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 12. Oktober 2012 und des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Instruktionsrichter                                             Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Jeremy Stephenson                                           lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.