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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2013.5
ENTSCHEID
vom 20. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
c/o JVA Solothurn,
Postfach 114, 4543 Deitingen
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 wurde der Gesuchsteller wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einem langjährigen Freiheitsentzug (13 Jahre Freiheitsstrafe und stationäre psychiatrische Behandlung) und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Überdies wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 33'382.25 sowie die Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 12'000.– und des Berufungsgerichts von CHF 1'200.– auferlegt. Das Total der Verfahrenskosten beläuft sich auf CHF 46'582.25.
Mit Präsidialverfügung des Appellationsgerichts vom 14. September 2015 und vom 24. April 2019 wurden dem Gesuchsteller für die Zahlung der Verfahrenskosten monatliche Ratenzahlungen von CHF 10.– bewilligt.
Der Gesuchsteller hat im Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis 20. Januar 2020 insgesamt 56 Raten zu CHF 10.–, also total CHF 560.– bezahlt.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
2.
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4).
3.
Auf sein Gesuch vom 10. September 2015 hin wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss die Zahlung von monatlichen Raten von CHF 10.– bewilligt (Präsidialverfügung vom 14. September 2015).
Bis heute hat der Gesuchsteller insgesamt CHF 560.– bezahlt. Seine Schuld von CHF 520.– (Busse CHF 500.– und Mahngebühr CHF 20.–) wurde somit vollständig getilgt.
Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 46'582.25. Daran sind die letzten vier Raten im Gesamtbetrag von CHF 40.– anzurechnen. Der offene Rechnungsbetrag beläuft sich demnach noch auf CHF 46’542.25.
Der Gesuchsteller befindet sich weiterhin im Strafvollzug. Er hat die Busse bereits vollständig abbezahlt und danach vier weitere Einzelraten für Verfahrenskosten entrichtet. Es lasten zudem aus seiner Straftat herrührende Verbindlichkeiten auf ihm: Eine Schadenersatzpflicht von CHF 13'900.– und eine Genugtuungspflicht von CHF 20’0000.–. Da der Gesuchsteller seiner Pflicht zu Ratenzahlungen nachgekommen ist und im Hinblick auf einen Neubeginn finanziell nicht unnötig belastet werden soll, sind ihm die verbleibenden Schulden aus Verfahrens- und Gerichtskosten im Betrage von CHF 46’542.25 zu erlassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die noch ausstehenden Verfahrens- und Gerichtskosten von CHF 46’542.25 gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.