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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2013.77
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten (Verlustschein [...])
und Busse (Verlustschein [...])
Sachverhalt
Mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. August 2014 waren A____ in Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren (SB. [...]) für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom [...]) Kosten von CHF 5'547.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'600.–, somit insgesamt CHF 7'147.50, und im zweitinstanzlichen Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 800.–, zuzüglich allfällige weitere Auslagen, auferlegt worden. Ausserdem war er, unter anderem, zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden. Er wurde in der Folge sowohl für die Verfahrenskosten als auch für die Busse gemahnt; beides musste schliesslich in Betreibung gesetzt werden. Aus den Betreibungen hat der Verlustschein [...] betreffend die Verfahrenskosten über einen Betrag von CHF 8'909.80 (CHF 7'147.50 erstinstanzliche Kosten, CHF 800.– zweitinstanzliche Gebühr, CHF 20.– Mahngebühren und CHF 942.30 Inkassogebühren) und ein zweiter Verlustschein [...] über einen Betrag von CHF 819.25 betreffend die Busse (CHF 500.– Busse, CHF 20.– Mahngebühr und CHF 299.25.– Inkassogebühren) resultiert.
Mit Schreiben vom 17. September 2019 hat A____ beim Appellationsgericht in Bezug auf beide Verlustscheine um Erlass der Kosten sowie Löschung der Betreibungen und Verlustscheine ersucht.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für diesen Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig.
1.2 Demgegenüber ist der Einzelrichter des Appellationsgerichts nicht zuständig, soweit sich das Gesuch auf den Verlustschein [...] betreffend Busse bezieht. Bussen können im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens grundsätzlich nicht herabgesetzt oder erlassen werden; vorliegend kommt dazu, dass die Busse sich auf dem Betreibungsweg bereits als uneinbringlich erwiesen hat, so dass ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Erlass einer Busse ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf das Erlassgesuch in Zusammenhang mit der Busse ist somit infolge Unzuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller wird insoweit dringend empfohlen, mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug, Kontakt aufzunehmen, um seine Situation darzulegen und seine Möglichkeiten abzuklären.
Das Erlassgesuch ist folglich lediglich im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von CHF 8'909.80 zu beurteilen.
2.
2.1 Art. 425 StPO nennt die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, a.a.O., Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).
2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Erlassgesuch damit, dass vom Strafgericht (Entscheid SG.2015.265 vom 27. April 2016) unterdessen eine stationäre Massnahme, unter Aufschub der entsprechenden Freiheitsstrafe, ausgesprochen wurde. Seit dem [...] befinde er sich nun in einer suchttherapeutischen Behandlung der Institution [...], Suchttherapie. Er legt dar, dass er seit dem Eintritt suchtmittelfrei lebe und nun aktiv an seiner sozialen und beruflichen Integration arbeite. Am [...] werde er bedingt entlassen und er wolle auf diesen Zeitpunkt hin eine Arbeitsstelle finden und wenn möglich selbständig wohnen. Aktuell erziele er noch kein Einkommen und werde noch von der Sozialhilfe unterstützt. Er habe monatlich lediglich CHF 255.– zur Verfügung, mit welchen er allerdings keinen Beitrag an die Schulden und Kosten bezahlen könne.
Er hat damit nachvollziehbar und plausibel begründet, dass ihm derzeit die Mittel fehlen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'909.80 (Verlustschein [...]) zu bezahlen. Auch wenn sein Gesuch nicht mit Unterlagen belegt ist, ist seine seit Jahren schwierige finanzielle Situation ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich und ergibt sich um Übrigen ohne Weiteres aus dem Umstand, dass im Betreibungsverfahren Verlustscheine ausgestellt werden mussten. Auch nach seiner Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug wird es dem Gesuchsteller, wie er plausibel darlegt, nicht einfach fallen, sich rasch wieder sozial und beruflich eingliedern zu können. Sein Neustart und die begonnene Resozialisierung sollen unter diesen Umständen nicht zusätzlich durch die bestehenden, belastenden Schulden gefährdet werden. Unter diesen Umständen kann ihm der Erlass des Betrags von CHF 8'909.80 gemäss Verlustschein [...] bewilligt werden.
Der Gesuchsteller ersucht weiter um die Löschung der entsprechenden Betreibungen und Verlustscheine. Entsprechend wird das Betreibungsamt angewiesen, den Verlustschein [...] nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu löschen.
3.
Das Erlassgesuch ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Erlassgesuch betreffend Verlustschein [...] (Busse) wird nicht eingetreten.
In Gutheissung des Gesuchs betreffend Verlustschein [...] werden die noch ausstehenden CHF 8'909.80, bestehend aus CHF 7’947.50 auferlegte Verfahrens- und Gerichtskosten, Mahngebühren von CHF 20.‒ sowie Inkassogebühren von CHF 942.30 erlassen.
Das Betreibungsamt wird angewiesen, den Verlustschein [...] nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu löschen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Betreibungsamt Basel-Stadt (Dispositiv, nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.