Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

 

 

SB.2014.102

 

URTEIL

 

vom 29. April 2015

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]                                                                                                  Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____ AG

[…]

 

C____ AG

[…]

 

D____ AG

[…]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2014

 

betreffend Strafzumessung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 17. Juni 2014 wurde A____ des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli bis zum 3. August 2012 (25 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Mit dem gleichen Urteil wurde A____ vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls gemäss Ziffer 10 der Anklage sowie vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 8 der Anklage freigesprochen. Weiter wurde er in den Anklagepunkten Ziffer 1.3, 1.4 und 1.7 vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises und in den Anklagepunkten Ziffer 2.2, 2.3 und 2.6 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Bezüglich der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Januar 2014 wurde A____ vom im zweiten Sachverhaltsabschnitt umschriebenen Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises freigesprochen. Im Anklagepunkt 7.1 wurde das Verfahren betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz mangels örtlicher Zuständigkeit eingestellt.

 

Gegen dieses Urteil des Strafdreiergerichts hat A____ am 26. Juni 2014 Berufung angemeldet, am 3. Oktober 2014 Berufung erklärt und diese am 6. Januar 2015 schriftlich begründet. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, indem er lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, mit teilbedingtem Strafvollzug bei einem unbedingt vollziehbaren Anteil von 6 Monaten, sowie zu einer angemessenen Busse zu verurteilen sei. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Eventuell sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten, eine unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von höchstens 210 Tagessätzen zu einem angemessenen Tagessatz oder eine teilbedingte, eventuell unbedingte Geldstrafe in angemessener Höhe auszusprechen.

 

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 auf Be­stätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Im Anschluss an die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Januar 2015 hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft das verkehrspsychiatrische / verkehrspsychologische Gutachten über den Berufungskläger vom 27. Oktober 2010 eingereicht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2014 wurde der Berufungskläger bei hängigem Berufungsverfahren wegen weiteren Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 140.– verurteilt (Tatzeit 11. März 2014). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. April 2015 wurden die entsprechenden Akten (Verfahren V140805 013) beigezogen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2015 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Die Tatsachen und die einzelnen Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Urteil sowie den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 der Strafprozessordnung; StPO). Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EG StPO) in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

 

1.2      Der Berufungskläger hat die Schuldsprüche akzeptiert. Seine Berufung richtet sich gegen die Strafzumessung und zielt auf eine Herabsetzung der Strafe ab, die den Vollzug mit Electronic Monitoring (Fussfesseln) zuliesse. Die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafzumessung ist zulässig (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Berufungskläger wendet gegen die vorinstanzliche Strafzumessung im Wesentlichen ein, es liege zwar eine „nicht kleine“ Anzahl von Gesetzesverstössen vor, welche aber konkret betrachtet nicht von besonderer Schwere seien. Der Kupferdiebstahl (Steinengraben, Basel) sei ab einer leicht zugänglichen Baustelle erfolgt. Der versuchte Diebstahl (Kaiseraugst) sei auf Stahlplatten gerichtet gewesen, die am Strassenrand gelegen hätten. Die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Ausländergesetz seien relativ unbedeutend. Das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung erkläre sich mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers als selbständiger Handwerker. Die Verletzung von Verkehrsregeln beziehe sich auf relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 1 km/h bis 12 km/h. Weiter führt der Berufungskläger aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Geständnis des Berufungsklägers erheblich strafmildernd zu berücksichtigen. Zudem liege seine letzte Verurteilung wegen Vermögensdelikten einige Jahre zurück und betreffe Taten aus dem Jahr 2003. Eine selbständige Berufstätigkeit sei mit dem Fehlen der Fahrberechtigung schwer zu vereinbaren. Er sei gewillt, sich inskünftig mit zugezogenen Chauffeuren zu organisieren. Im Rahmen der Folgeabschätzung sei nach dem Grundsatz des „nihil nocere“ an das Electronic Monitoring zu denken, welches die Weiterführung des Berufs ermögliche. Der 56-jährige Berufungskläger könnte sich nach einer längeren Freiheitsstrafe beruflich kaum mehr erholen. Daher sei eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, ansonsten zumindest eine teilbedingte Strafe auszusprechen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohnehin eine Busse von CHF 1'500.– bezahlen müsse.

 

2.2      Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft liegen Gesetzesverstösse von bedeutender Schwere vor. Für den Kupferdiebstahl am Steinengraben habe der Berufungskläger die Liegenschaft erklimmen und die Kupferplatten mit erheblichem Aufwand abmontieren müssen. Beim Diebstahlsversuch in Kaiseraugst habe er gezielt das anonyme Treiben auf einer Wiederverwertungsanlage im Industriegebiet ausgenutzt und eigens einen Gabelstapler herbeigekarrt, um die Stahlplatten zu entwenden. Durch seine vielfachen Fahrten ohne Berechtigung habe er eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der Strassenverkehrsordnung gezeigt. Im Strafverfahren habe er keine Kooperation gezeigt, sondern nur dort ein Geständnis abgelegt, wo das Delikt objektiv ohnehin nachgewiesen worden sei. Aufgrund seiner mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während des laufenden Verfahrens und der offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung sei zu Recht eine schlechte Prognose gestellt worden, so dass kein Raum zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges verbleibe.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Strafzumessung kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu. Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Die Strafzumessung muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; AGE 394/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3 mit Hinweisen). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; AGE AS.2010.12 vom 12. November 2010 E. 3.1; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 85 ff. je mit Hinweisen).

 

Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Demnach muss das Gericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E. 3a; 118 IV 337 E. 2a). Bei der Gewichtung der Strafzumessungskriterien ist es in der Regel nicht notwendig, in absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit bestimmte Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt werden (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 5.4; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 6.4; 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 5.2; Wiprächtiger/Echle, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 50 N 16-17; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 51 StGB N 3). 

 

3.2      Nach Ansicht der Vorinstanz trifft den Berufungskläger ein erhebliches Verschulden. Ausgehend vom Strafrahmen des schwersten Deliktes (Art. 49 Abs. 1 StGB), hier des Diebstahls mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB), hat die Vorinstanz strafschärfend die Tat- und Deliktsmehrheit (Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Waffen- und Ausländergesetz und zahlreiche SVG-Delikte) und strafmildernd den blossen Diebstahlsversuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) berücksichtigt. Der Berufungskläger habe, so die Vorinstanz, ungeachtet seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht und Vermögensdelikte begangen und selbst während des laufenden Strafverfahrens betrunken und ohne Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt. Seine Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung falle bei der Strafzumessung massgeblich ins Gewicht. Aus dem gleichen Grund müsse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, was den teilbedingten Strafvollzug ausschliesse.

 

4.

4.1      Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

 

4.2      Auszugehen ist von der Strafe für den Diebstahl in zwei Fällen, wobei in einem Fall eine vollendete, im anderen eine versuchte Tat vorliegt. Beide Male beabsichtigte der Berufungskläger, zusammen mit den beiden schwarz beschäftigten litauischen Angestellten, Metall zu entwenden. Bezüglich der Tatkomponente des vollendeten Kupferdiebstahls am Steinengraben kann nicht von einer einfachen Entwendung im Sinne des Sprichwortes „Gelegenheit macht Diebe“ gesprochen werden. Gerade das Abmontieren des Kupferdaches erforderte einigen Aufwand, Geschick und spezielles Werkzeug. Es musste zudem die Örtlichkeit genau ausgekundschaftet werden (Akten S. 925). Zunächst versuchte der Berufungskläger, das Kupfer abzukaufen. Als ihm dies verwehrt wurde, montierte er es dennoch mit einigem Aufwand am Abend ab. Als hierauf die Polizei gerufen wurde, behauptete er unverfroren, er sei zu dieser Arbeit berechtigt (Akten S. 938). Der konkrete Hergang des Geschehens zeigt, dass der Berufungskläger eine erhebliche kriminelle Energie aufwenden musste. Beim Diebstahlsversuch in Kaiseraugst lag das Deliktsgut – schwere Stahlplatten – keineswegs „am Strassenrand“, sondern auf dem Firmenareal (angefochtenes Urteil S. 18). Der Berufungskläger hat eigens einen Gabelstapler geholt, um die Stahlplatten zu behändigen, und behauptet, „jemand“ habe ihm dies erlaubt. Auch in diesem Fall wurde einiges an krimineller Energie aufgewendet (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 107 ff.). Die Deliktsbeträge von rund CHF 1‘730.– und CHF 590.– sind zwar nicht sehr hoch, liegen aber deutlich über dem Betrag von CHF 300.– für geringfügige Vermögensdelikte (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 172ter N 29). Im Fall Kaiseraugst blieb es beim Versuch, weil die Täter ertappt wurden. Dies ist strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Der Berufungskläger ist einschlägig vorbestraft, und zwar, entgegen seiner Behauptung, nicht letztmals 2003. Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich nämlich, dass der Berufungskläger am 28. Januar 2005 eine Entwendung zum Gebrauch und in der Zeit vom 13. März 2003 bis zum 13. September 2008 einen Betrug und eine Entwendung zum Gebrauch begangen hat. Auch wenn dem Leumund keine grosse Bedeutung zukommt, so fällt beim Berufungskläger doch auf, dass seine Baufirma Konkurs gegangen ist und er massiv verschuldet ist (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Januar 2014, Akten S. 10 ff.; Auszug aus dem Betreibungsregister, Akten S. 16 ff.).

 

Der Strafrahmen für Diebstahl reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Insgesamt ist für das Verschulden unter Berücksichtigung der vollendeten und der versuchten Tat eine Einsatzstrafe von 7 Monaten angemessen. Zur Wahl der Strafart ist auszuführen, dass der Berufungskläger gemäss Strafregisterauszug mehrfach mit Freiheitsstrafen wegen Vermögensdelikten und Geldstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten vorbestraft ist, wovon er sich offenbar nicht hat beeindrucken lassen. Daher ist die Freiheitsstrafe bezüglich aller Schuldsprüche die einzig zweckmässige Sanktion.

 

4.3      Stark ins Gewicht fällt die grosse Häufung ernsthafter Strassenverkehrsdelikte, weshalb die Einsatzstrafe erheblich zu schärfen ist. Für die Asperation der Strafe sind folgende Schuldsprüche zu berücksichtigen: Fahren trotz Entzug des Führerausweises (Anklage-Ziffer 1, ergänzende Anklage, Art. 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2011 [aSVG] bzw. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Anklage-Ziffer 3, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aSVG), Führen eines Motorfahrzeuges ohne bestehende Haftpflichtversicherung (Anklage-Ziffer 4.1 und 4.2, Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 aSVG), Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Anklage-Ziffer 5, Art. 91 Abs. 2 aSVG) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklage-Ziffer 6, Art. 91a Abs. 1 SVG). Dies sind allesamt Handlungen, die abstrakt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden.

 

Die erhebliche Schwere des konkreten Verschuldens liegt hier in der grossen Häufung der Verstösse, welche, zusammen mit den einschlägigen Vorstrafen, auf eine beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen lassen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums Baselland vom 23. November 2006, Urteil des Strafgerichts Baselland vom 27. November 2008, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2014). Fehlende Fahreignung und Fahren in fahrunfähigem Zustand erhöhen die Gefahr eines Unfalls mit Folgen für die körperliche Integrität anderer Menschen. Soweit der Berufungskläger in beruflichem Zusammenhang ohne Erlaubnis gefahren ist, ist entlastend zu berücksichtigen, dass es für einen Handwerker, zumal einen selbständig erwerbenden, schwierig ist, ohne Motorfahrzeug seinem Beruf nachzugehen. Das gilt jedoch nicht für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand infolge Kokainkonsums (Vorfall vom 9. Dezember 2011) und in alkoholisiertem Zustand (Vorfall vom 12. Dezember 2013), womit eine beträchtliche Erhöhung des Unfallrisikos und der Gefährdung von Drittpersonen verbunden ist, das bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (Wiprächtiger/ Keller, a.a.O., Art. 47 N 92). Angesichts der beruflichen Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug ist es im Übrigen auch schwer erklärbar, weshalb der Berufungskläger sich nicht stärker um die Wiedererlangung des Fahrausweises und um die Aufarbeitung der zugrundeliegenden Problematik gekümmert hat. Neben den einschlägigen Vorstrafen (Urteile vom 27. November 2008 und 18. Oktober 2011) ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger während dem laufenden Strafverfahren, sogar nach der Anklageerhebung, erneut wegen grober Verkehrsregelverletzung (Übertretung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h) und Fahrens trotz Entzug des Führerausweises bestraft wurde (Strafbefehl vom 9. September 2014).

 

4.4      Eine weitere, allerdings nur leichte Strafschärfung ergibt sich wegen der Verstösse gegen das Waffengesetz (Anklage-Ziffer 7.2, Ausfuhr eines Karabiners nach Frankreich) und gegen das Ausländergesetz (Beschäftigung von zwei Litauern ohne Arbeitsbewilligung während eines Zeitraums von 7 Monaten).

 

4.5      Zur Strafempfindlichkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ist auszuführen, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig mit einer gewissen Härte verbunden ist. Da erfahrene Handwerker notorischerweise gefragt sind, bestehen intakte Chancen, dass er nach seiner Entlassung wieder zu Aufträgen kommt. Der 56-jährige Berufungskläger lebt bei seiner Mutter, welche er angeblich pflegt, wobei er offenbar auch an anderen Orten übernachtet (Einvernahme E____ , Akten S. 955). Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen er herausgerissen würde, sind nicht zu erkennen. In diesen persönlichen Verhältnissen sind keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine – im Vergleich zu anderen Verurteilten – erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen.

 

4.6      Der Berufungskläger macht geltend, dass er kooperativ und fast durchwegs geständig gewesen sei. Dies sei erheblich strafmindernd anzurechnen. Allerdings sind Geständnisse aus rechtsstaatlichen Gründen nur in Ausnahmefällen strafmindernd zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie Ausdruck von Reue und Einsicht sind und die Strafverfolgung spürbar erleichtert haben. Geständnisse, welche aufgrund einer erdrückenden Beweislage erfolgt sind, sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Trechsel/Affolter-Eijsten,   a.a.O., Art. 47 N 24). Der Berufungskläger hat immer nur das zugegeben, was ohnehin bewiesen war. Dies ergibt sich beispielsweise aus seinem Aussageverhalten zu den Strassenverkehrsdelikten. Er hat systematisch jeweils nur jene zugegeben, bei welchen klare Beweise wie Radarbilder vorlagen. Als weiteres Beispiel kann auf Anklage-Ziffer 10.2 hingewiesen werden, den Diebstahl der Kupferplatten. Zunächst sagte er auf den Vorhalt, diese gestohlen zu haben, dies entspreche nicht den Tatsachen, gab dann aber zu, dass der Bauführer […] ihm diese nicht verkauft habe. Dann behauptete er, es seien lediglich 60 Kilogramm gewesen und antwortete auf die Frage, wer denn den Rest genommen habe, ob er denn ein Hellseher sei (Akten S. 943). Erst als ihm bekannt gegeben wurde, dass E____ und F____ die Demontage des ganzen Daches zugegeben hätten, gab auch er die ganze gestohlene Menge zu, die zudem auch durch Aussagen der Käuferschaft belegt ist (Akten S. 969). Bezüglich der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung ist der Berufungskläger bis zuletzt bei seinen Ausreden und Bestreitungen geblieben. Auch hier kann keine Rede von Geständnis- und Kooperationsbereitschaft oder gar Einsicht und Reue sein.

 

Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten ein erhebliches Verschulden, dem die Freiheitsstrafe von 15 Monaten und die Busse von CHF 1‘500.– angemessen sind. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist zu bestätigen.   

 

5.

5.1      Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. November 2008 wurde der Berufungskläger wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Entwendung zum Gebrauch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, teils versuchten, teils vollendeten Betrugs, mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Vor Ablauf der 5-Jahres-Frist seit diesem Urteil ist der Berufungskläger rückfällig geworden. Es bedarf daher nach Art. 42 Abs. 2 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs „besonders günstiger Umstände“. Dasselbe gilt sinngemäss für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 StGB.

 

5.2      Die Vorinstanz hat zu Recht die Legalprognose als ungünstig bezeichnet. Beim Berufungskläger liegt jedoch nicht nur keine besonders günstige, sondern eine regelrechte Schlechtprognose vor, insbesondere in Bezug auf Strassenverkehrs-, aber auch in Bezug auf Eigentumsdelikte. Zunächst lässt die sehr grosse Anzahl von nachgewiesenen unerlaubten Fahrten, teilweise sogar in fahruntüchtigem Zustand, sowie die grosse Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Tat auf eine „hartnäckige Unbelehrbarkeit und mangelnde Einsicht“ des Berufungsklägers schliessen. Die Verteidigung macht geltend, das Fahren ohne Berechtigung sei immer unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers als selbständiger Handwerker gestanden. Auch der Berufungskläger hat vor Strafgericht wortreich erläutert, warum das Fahren ohne Erlaubnis eigentlich immer auf einem Missverständnis beruht habe und nur im Notfall erfolgt sei (Akten S. 1213 f.). Eine Einsicht in die Schwere seines Verhaltens lässt sich aus diesen Äusserungen in keiner Weise entnehmen. In der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger auch nicht überzeugend erklären, weshalb es trotz der Warnung durch Vorstrafen und durch das hängige Verfahren wieder zu einer Übertretung im Strassenverkehr gekommen ist (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. September 2014) und dass er grundlegende Veränderungen im Hinblick auf eine Bewährung getroffen hätte.

 

5.3      Grosse Bedenken bestehen aber bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit seiner Suchtproblematik. Aus den Akten ergibt sich, dass ihm die Fahreignung wegen schädlichen Gebrauches von Kokain, wenn nicht gar Kokainabhängigkeit, sowie wegen charakterlicher Nichteignung abgesprochen wurde (Akten S. 42). Gemäss dem verkehrspsychiatrischen / verkehrspsychologischen Gutachten vom 27. Oktober 2010 zeigte der Berufungskläger „hinsichtlich seines verkehrsrelevanten Verhaltens und hinsichtlich seines Kokainkonsums keinerlei Problembewusstsein und deutliche Bagatellisierungstendenzen“ (S. 4). Es lasse sich „eine tiefergehende selbstkritische Auseinandersetzung mit den eigenen Fehlverhaltensweisen nicht feststellen“ (S. 9). Als Minimalkriterien im Hinblick auf eine Neubegutachtung wurden eine mindestens einjährige regelmässige fachärztliche Therapie und regelmässige Urin- oder Haarkontrollen formuliert. Der Berufungskläger hat diesbezüglich von sich aus keine Schritte ergriffen, obwohl ihm an der Wiedererlangung des Fahrausweises allein schon aus beruflichen Gründen sehr gelegen sein muss.

 

Die im Gutachten festgestellte charakterliche Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr kommt gerade auch in seiner Haltung, die er zu den von ihm begangenen Delikten einnimmt, zur Geltung. Auch im vorliegenden Strafverfahren ist eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung und nur wenig Einsicht erkennbar, so dass insgesamt die Bewährungsaussichten für einen bedingten oder teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gegeben sind. 

 

6.

Soweit der Berufungskläger eine Klärung des Dispositivs wünscht, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Dispositiv des angefochtenen Urteils wird klar festgehalten, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freigesprochen wurde. Gleichzeitig wurde der Berufungskläger im Dispositiv des Diebstahls und versuchten Diebstahls schuldig gesprochen. Wenn mehrere Tatbestände angeklagt sind, ist grundsätzlich jeder Freispruch im Urteilsdispositiv zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt jedoch nicht bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung oder beim Wegfall einzelner Tatvorwürfe innerhalb eines Anklagepunktes. Diesfalls ist es ausreichend, wenn sich aus der Urteilsbegründung ergibt, auf welchen Tatsachen der Schuldspruch in diesem Anklagepunkt beruht (BGer 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5; vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO und dazu Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 81 N 12; Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 81 N 21). Im vorliegenden Fall geht der Freispruch wegen bandenmässigen Diebstahls bereits aus dem vorinstanzlichen Dispositiv hervor. Die rechtlich abweichende Würdigung der verbliebenen Taten als (einfacher) Diebstahl und versuchter (einfacher) Diebstahl ergibt sich ebenfalls aus dem Dispositiv. Die dem Freispruch und den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Handlungen werden, im Einklang mit der dargestellten Rechtslage, in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung erläutert (S. 15–19; Freispruch vom Vorwurf Luzernerring, Schuldsprüche bezüglich der Vorgänge Steinengraben und Kaiseraugst). Aufgrund seiner Ausführungen in der Berufungsbegründung steht zudem fest, dass der Berufungskläger den Freispruch und die Schuldsprüche richtig verstanden hat. Es besteht folglich auch in praktischer Hinsicht kein Bedarf nach weiteren Erläuterungen.

 

7.

Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dessen ordentliche Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei für die Bemessung auf seine Honorarnote abgestellt werden kann, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zurückzuzahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

 

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. 

           

A____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'682.– und ein Auslagenersatz von CHF 60.35, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 219.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Sefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben.