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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Ausschuss
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SB.2014.10
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,
Dr. Erik Johner und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A_____ Berufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. […], Privatklägerin
Advokatin, […]
B_____, geb. […] Berufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch Dr. […], Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 31. Oktober 2013
betreffend Freispruch von der Anklage der Freiheitsberaubung,
sexuellen Nötigung und versuchten Vergewaltigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Oktober 2013 wurde B_____ von der Anklage der Freiheitsberaubung, der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung freigesprochen und wurde die Genugtuungsforderung von A_____ von CHF 20‘000.– abgewiesen.
Gegen dieses Strafurteil hat A_____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung des Strafurteils und die Verurteilung des Berufungsbeklagten wegen Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung. Dieser sei ausserdem zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 20‘000.– zu bezahlen. Eventualiter sei bei einer Verurteilung des Berufungsbeklagten die Vorinstanz anzuweisen, die Zivilforderung zu prüfen. Dies alles unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin die Befragung ihrer behandelnden Ärztin, Dr. […], als Auskunftsperson.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme zur Berufung deren Gutheissung und die Verurteilung des Berufungsbeklagten wegen Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Anteil der Freiheitsstrafe. Ausserdem sei dem Verfahrensantrag des Opfers auf Ladung von Dr. [...] zu entsprechen.
In seiner Berufungsantwort schliesst der Berufungsbeklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung soweit auf diese einzutreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen resp. von diesen zu separieren.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober 2014 wurde betreffend den Verfahrensantrag des Berufungsbeklagten festgehalten, dass das Berufungsgerichts (und nicht die Instruktionsrichterin) über das Eintreten auf die in der Stellungnahme gestellten Rechtsbegehren der Staatsanwaltschaft zu befinden habe. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Oktober 2014 wurde auf die Ladung von Dr. [...], vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Ausschusses, verzichtet.
An der heutigen Verhandlung wurden der Berufungsbeklagte und die Berufungs-klägerin zur Sache befragt. Der amtliche Verteidiger, die Opfervertreterin und die Staatsanwaltschaft sind je zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistand-punkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Strafdreiergerichts ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 18 Abs. 1 EG StPO; § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG).
1.2
1.2.1 Die
Verteidigung moniert, die Berufungsklägerin setze sich in der Berufung einzig mit
der strafrechtlichen Beurteilung des angeklagten Sachverhalts und damit ausschliesslich
mit der Frage nach einem eventuell rechtswidrigen Verhalten des
Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 41 OR auseinander. Weitergehende Ausführungen
zu den übrigen Voraussetzungen für die Begründung einer Forderung
gestützt auf die Art. 41 und 49 OR würden gänzlich fehlen. Gemäss Art.
398 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO sei die Berufung im
Berufungsverfahren schriftlich vollständig zu begründen. Die Begründung habe
sich nicht nur mit Fragen zum Tatsächlichen sondern auch mit dem Rechtlichen
auseinanderzusetzen. Die Berufungsklägerin müsse sämtliche Voraussetzungen der
zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungsbeklagten darlegen, habe dies
aber nicht getan. Sie sei folglich ihrer Behauptungs- Substantiierungs- und
Beweispflicht nicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten
sei.
1.2.2 Die Berufungsklägerin stellte am 14. März 2012 Strafantrag gegen den Berufungsbeklagten (act. 91). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag der Erklärung der geschädigten Person gleichgestellt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft beteiligen zu wollen. Da im vorliegenden Verfahren keine ausdrückliche Einschränkung der Teilnahme auf den Straf- oder auf den Zivilpunkt stattfand, ist davon auszugehen, dass sich die Berufungsklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituierte (vgl. dazu Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 118 StPO N 4). Dementsprechend beschränkt sich ihr Recht in Berufung zu gehen nicht auf den Zivilpunkt und Art. 398 Abs. 5 StPO kommt nicht zur Anwendung. Folglich ist die Berufungsklägerin legitimiert Berufung gegen den Freispruch einzulegen und kann Antrag auf Schuldspruch sowie entsprechende Genugtuungsforderungen stellen (Schmid, a.a.O., Art. 382 StPO N 5). Auf die form– und fristgerecht erhobene Berufung ist deshalb einzutreten.
1.3
1.3.1 Des Weiteren beanstandet die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe keine Berufung eingelegt und damit das vorinstanzliche Urteil akzeptiert. Sie habe deshalb den Berufungsbeklagten zu unterstützen und dürfe keine Gutheissung der Berufung zu beantragen.
1.3.2 Der Staatsanwaltschaft ist es unbenommen, sich in einer Stellungnahme zur Sache den Vorbringen der Berufungsklägerin anzuschliessen bzw. für die Gutheissung der Anträge der Berufungsklägerin zu plädieren. Aufgrund ihres Verzichts auf die Erhebung einer Berufung kann sie aber keine eigenständigen Anträge zu stellen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft geht vorliegend einzig in Bezug auf die Beantragung eines konkreten Strafmasses über die Berufung der Berufungsklägerin hinaus. Da das Appellationsgericht im Falle einer Gutheissung der Berufung ohnehin über das Strafmass zu befinden hätte, wäre das Strafmass indessen so oder so Gegenstand des Berufungsverfahrens.
1.4 Die Berufungsklägerin beantragt die Einvernahme ihrer behandelnden Ärztin, Dr. [...], als Auskunftsperson durch das Berufungsgericht. Diesem Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben. Die behandelnde Ärztin war nicht Zeugin des angeklagten Sachverhalts. Sie ist deshalb einzig in der Lage, von der Wahrnehmung der Berufungsklägerin zu berichten sowie ihre eigene Einschätzung dieser Wahrnehmung zu Protokoll zu geben. Dass die „Übergriffe durch den Berufungsbeklagten noch immer eine tiefgreifendes Thema“ der aktuellen Behandlung seien, hat Dr. [...] mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 bereits zum Ausdruck gebracht. Der Beweisantrag ist demnach ungeeignet, da keine neuen Erkenntnisse betreffend den Sachverhalt zu erwarten sind (Wohlers, in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 9).
2.
2.1 Die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft führen zur Strafsache im Wesentlichen aus, die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz überzeuge nicht. Das Strafgericht habe die ersten Depositionen der Berufungsklägerin, welche zeitnah zum inkriminierten Sachverhalt erfolgt seien, so gut wie ausser Acht gelassen. Umgekehrt würden die Aussagen des Berufungsbeklagten als zuverlässig erachtet, obwohl sich dieser erstmals in der Hauptverhandlung detailliert zur Sache geäussert habe, nachdem er im Untersuchungsverfahren genaue Angaben verweigert habe. Die Vor-instanz sei zu Unrecht in dubio pro reo der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsbeklagten gefolgt und habe diesen zu Unrecht freigesprochen.
2.2 Die
Anklage bezichtigt den Berufungsbeklagten – nebst der Freiheitsberaubung – der
sexuellen Nötigung und versuchten Vergewaltigung. Dies beiden Tatbestände
erfordern, dass die Täterschaft zum Erreichen ihrer Ziele Nötigungsmittel
(Gewalt, Drohung, psychischer Druck etc.) einsetzt, welche den Widerstand des
Opfers brechen und damit die Duldung der sexuellen Handlung kausal verursachen
(Maier, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage 2011, Art. 189 StGB N 52
und Art. 190 StGB N 14). Die Täterschaft muss dabei im Bewusstsein handeln oder
zumindest in Kauf nehmen, sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers an
bzw. mit diesem zu vollziehen. Der entgegenstehende
Wille des Opfers muss von diesem unzweideutig manifestiert werden (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N
22, 54 und Art. 190 StGB N 17). Gemäss dem Bundgericht ist „die geforderte Widersetzlichkeit
des Opfers nichts anderes als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung,
mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, den
Geschlechtsverkehr oder die sexuelle Handlung nicht zu wollen“
(BGer 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3, 6B_494/2012 vom 21. Februar
2013 E. 2.1).
2.3
2.3.1 Die
Berufungsklägerin gibt zusammengefasst an, der Berufungsbeklagte habe schon bei
früheren Begegnungen ihre Hände gehalten und ihr Komplimente gemacht (act. 104
f.). In jener Nacht sei sie zu ihm nach Hause gegangen, weil sie wollte, dass er
ihren Computer repariere. Sie habe gedacht, er mache ihr nichts, da sie ihn ja
schon lange kenne (act. 102). Er habe sich ihr sexuell genähert, nachdem sie
auf seinem Bett eingeschlafen sei. Sodann habe er sie aufgefordert, sich zu duschen,
„weil Frauen zwischen den Beinen stinken“ (act. 114). Er habe sie dann „wegen
dem Stinken“ zum Duschen überreden können. Nach dem Duschen habe sich der Berufungsbeklagte
(wieder) zu ihr auf das Bett gelegt, habe ihr Komplimente gemacht und ihre
linke Hand genommen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie loslassen. Dann habe er
beide Hände genommen und sie gepackt. Sie seien beide auf dem Bett gewesen, sie
auf dem Rücken liegend und er auf den Knien. Er habe versucht mit seinem
Geschlechtsteil in sie einzudringen, sie habe aber immer versucht mit den
Füssen gegen ihn zu treten. Dann habe er mit einer Hand ihre Hände gehalten,
sich mit der anderen Hand selbst befriedigt und über ihren Bauch ejakuliert
(act. 116; an der Berufungsverhandlung wiederholte sie diese Schilderung im
Wesentlichen und erklärte „sie habe sich mit dem Becken und den Beinen gewehrt“
[Prot. HV S. 4]). Danach habe er noch mit ihr „kuscheln“ wollen. Er habe sie in
den Arm genommen und gestreichelt. Sie habe sich von ihm abgedreht und sei „für
sich gelegen“ (act. 116).
Sodann hätten sie bis am Morgen geschlafen. Am Morgen sei er Frühstück holen
gegangen. Sie habe (während er Frühstück holte) gehen wollen, die Tür sei aber
verschlossen gewesen. Danach habe man gemeinsam gefrühstückt. Sie habe zwar
gehen wollen, sich aber nicht getraut dies zu sagen, da er „so schön Frühstück
gemacht habe“. Schliesslich sei man noch gemeinsam in ein Restaurant und am
Rhein spazieren gegangen, bevor sie wieder gemeinsam in die Wohnung des
Berufungsbeklagten zurückgekehrt seien. Dort sei noch ein Freund des
Berufungsbeklagten zu Besuch gekommen (an der Strafgerichtsverhandlung sagte
sie aus, dieser Freund sei beim Frühstück anwesend gewesen [Prot. HV act. 331]).
Dann sei sie ca. gegen 17:00 Uhr nach Hause gegangen. Sie sei „völlig
durcheinander gewesen, wegen dem was passiert sei“. Sie habe ja „keine Hilfe
geholt, habe sich nicht gewehrt“. Sie habe „alles irgendwie nicht begriffen“ (act.
117 f.).
2.3.2 In Bezug auf die Vorgeschichte sowie die Ausführungen zum
darauffolgenden Tag stimmen die Aussagen der Berufungsklägerin und des
Berufungsbeklagten
weitestgehend überein. Die Abweichungen ergeben sich insbesondere betreffend
das eigentliche Kerngeschehen. Dazu schildert der Berufungsbeklagte
zusammengefasst wie er und die Berufungsklägerin zuerst in der Wohnung getanzt
und sich später auf dem Bett einvernehmlich gegenseitig liebkost hätten. Geduscht
habe man, da er der Meinung sei, man solle sich vor und nach dem Sex duschen.
Die Berufungsklägerin habe einmal die Arme über der Brust verschränkt und auf
seine Nachfrage hin erklärt, sie schäme sich wegen ihrer ungleich grossen
Brüste. Als er sie im Halsbereich geküsst habe, habe sie ihm gesagt, dass sie
das „sehr liebe“. Ihr Freund mache dies auch, dieser könne gar mit seiner Zunge
ihre Ohrringe ausziehen. Er habe dies dann auch versucht. Es sei nicht zum
Geschlechtsverkehr gekommen, weil er keine Kondome gehabt habe. Deshalb habe er
auf ihren „Bauch und im Bereich des Oberkörpers“ ejakuliert (Prot. HV act.
321). An der Appellationsgerichtsverhandlung erklärte der Berufungsbeklagte,
die Berufungsklägerin habe sich nicht gegen seine sexuellen Annäherungen
gewehrt. Sie habe einfach nicht auf den Mund geküsst werden wollen und nicht
gewollt, dass er auf ihren Körper liege (Prot. HV S. 7). Auf Nachfrage bestätigte
die Berufungsklägerin dem Strafgericht, wahrscheinlich mit dem Berufungsbeklagten
getanzt zu haben. Ebenso bestätigte sie, dass ihr Freund ihr mit der Zunge die
Ohrringe ausziehen könne und sie dies dem Berufungsbeklagten erzählt habe. Auch
habe sie die Hände vor ihre Brüste gehalten und eventuell gesagt, sie habe ungleich
grosse Brüste. Kondome seien möglicherweise in jener Nacht ebenfalls ein Thema
gewesen (Prot. HV act. 330 f.).
2.4
2.4.1 Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin und der
Staatsanwaltschaft befasste sich die Vorinstanz sehr ausführlich mit sämtlichen
Depositionen der Berufungsklägerin. Sie kam dabei zum Schluss, dass die
Aussagen der Berufungsklägerin differenziert und detailliert seien sowie
diverse Realkriterien aufweise (Urteil S. 6: Schilderung von Nebensächlichkeiten
und ausgefallener Details, Komplikationen im Handlungsablauf, Wiedergabe von
Gesprächen, eigene psychische und physische Vorgänge; s. zur Aussagenanalyse: BGE
133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen,
in: plädoyer 2/1997, S. 33; Steller/Wellershaus/ Wolf, Zur
Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Kindern als Opfer von Sexualdelikten,
in: plädoyer 1992, S. 38; ZBJV 2000, S. 141). Eine Motivation für eine bewusste
Falschbezichtigung sei nicht erkennbar und auch die Anzeigesituation spreche
für die Richtigkeit ihrer Angaben. Gleichwohl lasse eine genaue Analyse der
Aussagen Zweifel aufkommen, ob sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich
so zugetragen habe. Es sei für die Wahrheitsfindung nämlich genauso
unerlässlich, nicht nur die Empfindungen und Erlebnisse des Opfers zu
analysieren, sondern auch dessen „Verhalten nach aussen“ in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Im Vordergrund stehe dabei die Frage, welche Schlüsse der
Berufungsbeklagte oder eine Drittperson aus dem Verhalten der Berufungsklägerin
habe ziehen können.
2.4.2 Die Schilderungen der Berufungsklägerin decken sich bis in viele Details mit derjenigen des Berufungsbeklagten. Dies erhärtet nicht nur die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen sondern ebenso sehr diejenige der Depositionen des Berufungsbeklagten. Entgegen der These der Berufungsklägerin und der Staatsanwaltschaft lässt sich auch in dessen Einvernahmen grosse Kohärenz erkennen. So bestreitet er zwar seit Kenntnis der Anschuldigungen dezidiert jegliche Gewaltanwendung, nicht aber die sexuellen Annäherungen (vgl. act. 175; Prot. HV act. 320 ff.; Prot. HV S. 2). Er verweigerte allerdings in der ersten Einvernahme die Angabe von Einzelheiten mit dem Hinweis, dies sei seine „Privatsache“. Vor Strafgericht schilderte er sodann Näheres zu den angeklagten Vorgängen, die er in der ersten Einvernahme als privat deklariert hatte. Damit erinnerte er sich nicht vor dem Strafgericht (und damit zu einem späteren Zeitpunkt) besser als bei seiner ersten Einvernahme an das vergangene Ereignis, sondern lieferte nach, was er in der ersten Einvernahme auszusagen verweigert hatte. Wie die Vorinstanz sodann relevierte, schilderte er in der Hauptverhandlung zahlreiche Details, die von der Berufungsklägerin rückbestätigt werden (vgl. oben Ziff. 2.3.2). Sein Aussageverhalten lässt somit keinen Schluss auf Falschdarstellung zu.
2.4.3 Die Problematik im vorliegenden Fall liegt, wie auch die Vorinstanz
erkannte, nicht darin, dass die Berufungsklägerin bewusst falsche Aussagen
getätigt hätte, sondern dass ihr Verhalten an jenem Abend vom Berufungsbeklagten
möglicherweise nicht als Abweisen seiner Avancen verstanden worden ist und werden
musste. Nicht jede ungewollte sexuelle Handlung erfüllt den Tatbestand der
sexuellen Nötigung
oder der Vergewaltigung (vgl. dazu Trechsel/Bertossa,
in: Strafgesetzbuch Praxiskommentar. 2. Auflage 2013, Trechsel/Pieth [Hrsg.]. Art.
189 StGB N 5 mit Verweis auf BGer 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.2). Im
vorliegenden Fall ist eine nachträgliche Negativbewertung des Erlebten mit ebenfalls
nachträglich eintretendem ausgeprägtem Ekelgefühl nicht auszuschliessen.
Angesichts der Vorbelastung der Berufungsklägerin mit einer bipolaren
affektiven Störung sowie vor dem Hintergrund der akuten zum inkriminierten
Zeitpunkt bestehenden Belastungssituation durch die Trennung vom Freund, befand
sie sich offensichtlich an jenem Abend in einem Ausnahmezustand. Jedenfalls ist
festzustellen, dass ihr Verhalten gegen aussen durchaus als widersprüchlich
bezeichnet werden kann. Insbesondere der Umstand, dass sie bereit war, sich vor
dem angekündigten Sexualverkehr zu duschen und nach dem behaupteten Übergriff
in der Lage war, beim Berufungsbeklagten zu übernachten
sowie den gesamten nächsten Tag mit ihm zu verbringen, lässt es als möglich erscheinen,
dass der Berufungsbeklagte von einvernehmlichen sexuellen Handlungen ausging.
Seine Aussage, er habe gedacht, die Berufungsklägerin wolle aufgrund
fehlender Kondome den Geschlechtsakt nicht vollziehen und wolle nicht, dass er
auf ihren Körper liege, ist vor diesem Hintergrund durchaus glaubhaft. Entsprechend
sagte auch die Berufungsklägerin aus, sie denke, dass der Berufungsbeklagte am
Morgen danach annahm, alles sei in Ordnung (Prot. HV S. 5). Dem Berufungsbeklagten
kann bei dieser Ausgangslage nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die besondere
Persönlichkeitsstruktur der Berufungsklägerin nicht erkannte und deren
Ambivalenzen nicht richtig einordnete. Hinzu kommt, dass gerade am Anfang von
neuen Sexualkontakten Ambivalenzen nicht ungewöhnlich sind. Ob die Berufungsklägerin
sich tatsächlich mit der von ihr beschriebenen Vehemenz und Unmissverständlichkeit
gegen die sexuelle Annäherung des Berufungsbeklagten wehrte, kann deshalb nicht
ohne jeden vernünftigen Zweifel festgestellt werden, weshalb die Vor-instanz
den Berufungsbeklagten zu Recht nach dem Grundsatz in dubio pro reo
(dazu: Schmid, a.a.O., Art. 11
StPO N 10) vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und versuchten Vergewaltigung freisprach.
3.
Auch bezüglich
des angeklagten Tatbestandes der Freiheitsberaubung fehlt es bei dieser
Ausgangslage an hinreichenden Indizien, zumal die Berufungsklägerin weder die
Anwesenheit des Freundes des Berufungsbeklagten, noch den Spaziergang dem Rhein
entlang dazu benutzte, die „Freiheit“ wieder zu erlangen. Sie kehrte im Gegenteil
zusammen mit dem Berufungsbeklagten nochmals in dessen Wohnung zurück, um den
Laptop - den sie zurückgelassen hatte – zu holen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich,
weshalb es der Berufungsbeklagte überhaupt als notwendig hätte erachten
können, die Berufungsklägerin einzusperren oder in irgendeiner Art und Weise
hätte merken müssen, dass diese eigentlich gehen möchte. Entsprechend ist auch
der Freispruch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung zu bestätigen.
4.
Nachdem das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist, erübrigen sich Ausführungen zu den zivilrechtlichen Forderungen der Berufungsklägerin. Auch diese wurden zu Recht abgewiesen (Art. 126 Abs. 1lit. b StPO).
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Berufungsklägerin im Grundsatz dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihr aufgrund ihrer Mittellosigkeit der
Kostenerlass gewährt wird, gehen indessen die ordentlichen Kosten des
Verfahrens zu Lasten der Staatskasse und ist ihrer Vertreterin ein angemessenes
Honorar entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse
zu entrichten (Art. 136 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten
ist ebenfalls ein Honorar gemäss seiner eingereichten Honorarnote aus der
Gerichtskasse auszuzahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung sämtlicher vom
Staat übernommener Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin im Fall
wirtschaftlich verbesserter Verhältnisse. Selbst zu tragen hat die
Berufungsklägerin hingegen die Kosten der Differenz
zwischen der staatlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers (CHF 200.–
pro Stunde) und dem Honorar eines Wahlverteidigers (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in : Basler Kommentar
StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 138 StPO N
4) Der Stundenansatz für die Wahlverteidigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–
pro Stunde. Die Differenz beträgt damit für 11,5 Arbeitsstunden CHF 575.–
(zzgl. 8 % MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):
://: Das Urteil des Strafgerichts vom 31. Oktober 2013 wird bestätigt.
Die Berufungsklägerin trägt die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen und zzgl. allfällige übrige Auslagen). Diese geht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Berufungsklägerin im Kostenerlass, lic. iur. […], werden ein Honorar von CHF 4‘550.– und ein Auslagenersatz von CHF 63.– , zzgl. 8 % MWST von CHF 369.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, Dr. […], werden ein Honorar von CHF 2‘300.– und ein Auslagenersatz von CHF 43.05, zzgl. 8 % MWST von CHF 187.45, aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten der Berufungs-klägerin bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten.
Die Berufungsklägerin wird zur Zahlung einer Parteientschädigung im Umfang der Differenz des Honorars für die amtliche Verteidigung und dem Honorar der Wahlverteidigung und damit von CHF 575.–, zzgl. 8 % MWST von CHF 46.–, an den Berufungsbeklagten verurteilt.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.